11 September 2013

Der Burkini ist die Lösung: Schwimmunterricht auch für Muslima

Es kommt nicht oft vor, dass ein Akt der Modeschöpfung die Verfassungsrechtslandschaft verändert. Der Burkini hat das geschafft, wie das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum koedukativen Schwimmunterricht beweist.

In dem Fall geht es wieder mal um eine muslimische Schülerin, die eine Befreiung vom Schwimmunterricht beantragt hatte, um sich nicht im Badeanzug zeigen und keine Jungs in Badehose sehen zu müssen. Ihr Grundrecht auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG kollidiert aber mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG: Der erlaubt dem Staat, eine Schulpflicht einzuführen und durchzusetzen und dabei festzulegen, was in der Schule passiert – auch gegen den Willen von Schülern und Eltern.

Das gilt im Prinzip auch für den Sport- und Schwimmunterricht, wie das BVerwG 1993 entschied – aber im Konflikt mit der Glaubensfreiheit muss man eine Abwägung vornehmen. Was der Staat tun kann, um die Glaubensfreiheit zu schonen, das muss er tun – und, so das BVerwG damals säuerlich, wenn er halt unbedingt koedukativen Sportunterricht durchsetzen wolle, dann müsse er der muslimischen Schülerin eben eine Befreiung von demselben gewähren. Der Schülerin jedenfalls sei nicht zuzumuten, verhüllt zu turnen.

Zwanzig Jahre später dreht sich jetzt in Leipzig offenbar der Wind. Es gibt bisher nur die Pressemitteilung, das Urteil ist noch nicht online. Aber wenn ich die richtig lese, dann ist ein maßgeblicher Grund dafür, das die Klägerin des heute entschiedenen Verfahrens ins Becken muss, die Tatsache, dass es mittlerweile den Burkini gibt: den Ganzkörperbikini für die moderne Radikalmuslima. Den zu tragen, so das BVerwG, sei zumutbar.

Den Konflikt nicht auf prinzipieller, sondern auf modischer Ebene aufzulösen, das gefällt mir sehr gut.

Unter dem Zwang der Schulpflicht

Mehr Schwierigkeiten habe ich mit einem anderen Punkt. Anders als 1993 zeigt das BVerwG auch keine Geduld mehr gegenüber dem Argument, im Sport- bzw. Schwimmunterricht werde man mit dem Anblick knapp bekleideter Jungs behelligt. Die Glaubensfreiheit gebe keinen Anspruch darauf, in der Schule von “Verhaltensgewohnheiten Dritter” verschont zu bleiben, “die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind”. Die “gesellschaftliche Realität” der allgegenwärtigen Nacktheit brauche bei der Unterrichtsgestaltung “nicht ausgeblendet” zu werden, nur weil sie “im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen”.

Das klingt ja schön liberal und modern und aufgeschlossen. Aber (vorausgesetzt, die Pressemitteilung gibt das nicht verkürzt wieder) ist es das auch? Da habe ich Zweifel.

Was in dieser Argumentation überhaupt nicht vorkommt: Wir haben es hier mit einer Pflicht zu tun, die der Staat dem Mädchen und ihren Eltern auferlegt und mit Zwang durchsetzt: Sie muss in die Schule, und sie muss im Rahmen des Schwimmunterrichts ins Becken, ob es ihr passt oder nicht. Das erlaubt das Grundgesetz dem Staat, aber nicht, wenn er sie damit auf vermeidbare Weise in religiöse Gewissensnöte stürzt. Das darf er nicht. Mal unterstellt, der Glaube des Mädchens verbietet ihr den Anblick von Jungs in Badehose. Das kann man prüde finden, doof, unmodern und sexistisch. Aber Art. 4 GG garantiert ihr, dass der Staat diese religiöse Verpflichtung nicht einfach wegschnipsen kann.

Was anderes tut das BVerwG, wenn es sagt, da draußen wimmelt es doch sowieso von Halbnackten, also soll sich das Mädel mal nicht so anstellen? Was sie da draußen zu sehen bekommt oder nicht, hat mit ihrer Religionsfreiheit überhaupt nichts zu tun. Wenn sie keine Nackten sehen will, soll sie nicht ins Freibad gehen. Das ist ihr Problem.

Aber drinnen im Schulschwimmbecken, da ist das nicht allein ihr Problem. Da ist sie, weil der Staat sie dazu zwingt. Da ist es das Problem des Staates.

Wenn ich die Pressemitteilung richtig verstehe, dann spielt dieser Unterschied keine Rolle. Ich kann nicht erkennen, was daran so furchtbar liberal sein soll.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Der Burkini ist die Lösung: Schwimmunterricht auch für Muslima, VerfBlog, 2013/9/11, https://verfassungsblog.de/burkini-ist-loesung-schwimmunterricht-auch-fuer-muslima/, DOI: 10.17176/20170905-165004.

12 Comments

  1. Michael Neupert Thu 12 Sep 2013 at 09:48 - Reply

    “Aber Art. 4 GG garantiert ihr, dass der Staat diese religiöse Verpflichtung nicht einfach wegschnipsen kann.”

    Ob er das unter allen Umständen einschränkungslos tut, ist doch gerade die Frage, oder nicht?

  2. Gerd Gosman Thu 12 Sep 2013 at 10:23 - Reply

    Die Differenzierung zwischen dem Zwang, sich in der Schule in gewisser Weise selbst zu verhalten, und dem Zwang, in der Schule gewissen Eindrücken ausgesetzt zu werden, hat in der Rechtsprechung Tradition. Z.B. hat eine Kammerentscheidung des BVerfG die Bedenken christlicher Fundamentalisten dagegen, dass ihr Kind eine schulische Karnevalsveranstaltung mitbekommen muss (ohne selbst zur Teilnahme gezwungen zu werden), ziemlich kaltschnäuzig zurückgewiesen:

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090721_1bvr135809.html

    Ich halte das auch für richtig. Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung macht es aus meiner Sicht einen großen Unterschied, ob religiöse Gebote sich auf das Verhalten der religiösen Person selbst oder auf das Verhalten Dritter beziehen. Werden Gebote der zweiten Art ebenso gehandhabt wie Gebote der ersten Art, so läuft das auf einen Anspruch hinaus, im Rahmen der Schule oder bei anderen staatlichen Veranstaltungen nur mit solchen Haltungen und Handlungen konfrontiert zu werden, die der eigenen religiösen Auffassung entsprechen. Der staatliche Erziehungsauftrag steht damit unter einem umfassenden Vorbehalt, dass die Erziehung nicht mit religiösen Geboten kollidieren darf. Dann bleibt vom säkularen Staat nicht mehr viel übrig.

  3. schorsch Thu 12 Sep 2013 at 13:38 - Reply

    Was mich so stört an den Diskussionen, die über diese und ähnliche Entscheidungen geführt wird, ist der heilige Ernst. Auch Ihre Äußerung, Gerd Gosman, geht in die Richtung: “Dann bleibt vom säkularen Staat nicht mehr viel übrig.” Da wird der säkulare Staat oder – je nach politischer Couleur der Rednerin – das Abendland immer gleich im deutschen Hallenbad verteidigt. Ich bin ja großer Freund der Schulpflicht und habe ein gewisses Unverständnis gegenüber religiösen Nöten, ich kann micht da nicht rein versetzen. Aber: Wenn jemand sagt, sie könne aus religiösen Gründen (vermutlich zwei mickrige Stunden in der Woche) nicht zum Schwimmunterricht kommen – so what? Das ist mir einfach Wurst. Da braucht dann auch keine mit großem Pathos den koedukativen Schwimmunterricht zum Verfassungsgut aufzublasen (oder innerhalb der Abwägung aufpumpen). Ganz bestimmt kann die Religionsfreiheit nicht so weit ausgedehnt werden, dass sie Schutz vor jeder “gesellschaftlichen Realität” bietet. Aber wir reden doch von einer sehr spezifischen Situation, die Sie, Max Steinbeis, auf den Punkt gebracht haben. Wenn ich keine Nackten sehen will, brauch ich nicht in die Sauna gehen – egal, ob die gesamte Mehrheitsgesellschaft ihre Tage dort verbringt. Und wenn ich nicht mal Halb-Nackte sehen will, dann geh ich halt nicht ins Schwimmbad.

  4. Gerd Gosman Thu 12 Sep 2013 at 13:48 - Reply

    Und wenn mir Nacktes und Sexuelles in Literatur und Kunst nicht gefällt, dann lese ich stattdessen Bücher über Blumen und gehe nicht ins Museum oder ins Theater. Auch ganz spezifisch, aber als Lehrplanvorgabe qua Religionsfreiheit Gift für den Deutsch- (oder sonst sprachlichen) und Kunstunterricht. Für die Fächer Biologie, Geschichte oder Sozialwissenschaften lassen sich ganz unschwer ähnliche Gewissensnöte finden.

  5. Noah Thu 12 Sep 2013 at 14:29 - Reply

    Auf der einen Seite ist es schon richtig, dass die Begründung “außerhalb der Schule, wird man ja auch mit nackten Menschen konfrontiert” mit der Frage ob man es in der Schule hinnehmen muss, nichts mehr zu tun hat. Im Ergebnis ist die Entscheidung aber imo richtig. Ähnlich wie die “Zwillingsentscheidung” zum Thema Krabat (http://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-6c1212-krabat-zeugen-jehovas/) , die ja auch zeigt, dass es eben nicht immer nur unsere muslimischen Mitbürger sind in solchen Verfahren.
    Ich bin zwar religionskritisch, aber ich denke auch wenn man sich das objektiv anguckt, kann es nicht hingenommen werden, dass ein Schüler einen Rundumschutz vor Konfrontation mit Inhalten/Situationen erhält, die mit seinem Glauben/Weltbild nicht übereinstimmen. Ansonsten könnten christliche Fundamentalisten guten Gewissens aus dem Evolutionsunterricht und der Vermittlung der globalen Erderwärmung oder der Steinzeit aussteigen, Muslime müssten nicht mehr Schwimmen lernen und die Zeugen Jehovas kämen an Faust und Krabat vorbei. Denke nicht, dass das von Art. 4 I GG verlangt wird.

  6. schorsch Thu 12 Sep 2013 at 14:58 - Reply

    Ich will gar nicht leugnen, dass bei meiner Bewertung vielleicht auch die Geringschätzung der gesellschaftlichen Bedeutung des Schwimmunterrichts eine Rolle spielt. Es würde mich wundern, wenn Sie diesen mit dem Deutsch-, Bio-, Politik- oder Geschichtsunterricht auf eine Stufe setzten. Und in einer Abwägung wäre das ja schon interessant.

    Aber auch darüber hinaus liegt ihr Argument neben der Sache.
    Erstens ging es mir um die Argumentation mit der “gesellschaftlichen Realität”, die das BVerwG (laut PM) vornimmt. Und die gesellschaftliche Realität in Schwimmbädern ist sehr speziell (und, wie ich finde, auch nicht unverzichtbar). Gehen Sie mal in einer Badehose eine Fußgängerzone Ihrer Wahl entlang. Und bis eben war auch der Kern Ihrer Argumentation noch, die Frage, ob sich das religiöse Gebot auf das Verhalten Dritter bezieht. Den Dritten sehe ich in ihren Beispielen nicht.
    Zweitens ist die Lektüreerfahrung schwerlich in gleicher Weise unmittelbare Erfahrung wie ein Schwimmbadbesuch, zu dem eine Schülerin gezwungen wird. Es erscheint mir schwer vorstellbar, dass hier die gleiche Beeinträchtigung empfunden wird. In den anderen von Ihnen genannten Fächern, geht es vielleicht um die Vermittlung von Inhalten, die aus religiöser Sicht falsch sind. Aber das heißt ja nur, dass man nicht gezwungen werden kann, sie zu glauben. Schutz gegen Kenntnisnahme wäre etwas ganz anders.
    Drittens meinen Sie wohl eher “Gewissensnöte ERfinden”. Das Konfliktpotenzial anderer Fächer hat sich ja bisher in Grenzen gehalten. Mir sind dazu jedenfalls aus dem Stand keine Fälle bekannt (außer zu Bio, dazu siehe zweitens). Bevor Sie gleich kontern: Es gibt bestimmt welche, nur nicht so viele, nicht so wichtige. Und diese Gedankenexperimente sind dann auch typisch für die Diskussionen und damit gerade Teil des Problems, was ich versuchte zu umschreiben. Auch wenn es nur um Kleinigkeiten geht, wird gleich mit der schiefen Ebene argumentiert. Man versucht über das Kopftuch bei Lehrerinnen zu reden – und wird gleich mit der Burka gekontert.Da ist man dann schnell bei “Stell dir mal vor, eine Religion gebietet Eltern, ihre Kinder zu töten. Was sagst du nun, hä? Hä? Hä?… Ne, das sagst du nämlich nichts mehr.” Das wurde ja hier auf dem Blog alles vorgetragen in den Kommentaren, als es um die Beschneidungsdebatte ging.

    Aber in einem haben Sie Recht: Die Übergänge sind fließend und irgendwo ist eine Grenze. Such is life. Wir sind halt inmitten einer Abwägung. Filmgucken im Unterricht läge vermutlich irgendwo zwischen Lesen und Baden.

  7. schorsch Thu 12 Sep 2013 at 15:06 - Reply

    nachtrag: krabat natürlich vergessen.

  8. Faufu Thu 12 Sep 2013 at 18:14 - Reply

    kann sie nicht zum burkini auch noch augenklappe tragen? blinde werden ja auch nicht vom schwimmunterricht ausgeschlossen.
    im übrigen: wenn jetzt jmd noch radikaler ist, und sagt, man darf noch nicht mal sowas wie nackte waden oder arme vom anderen geschlecht sehen, dann kann man gar nicht mehr in die schule und kriegt nen privatlehrer? irgendwo muss doch auch echt ne grenze sein. dazu gibts ja die abwägung, damit man beide grundrechte möglichst zur größtmöglichen entfaltung kommen lässt.

  9. Gerd Gosman Thu 12 Sep 2013 at 18:27 - Reply

    Eben, Krabat vergessen. Und Schulkarneval. Und die gar nicht wenigen Homeschooling-Fälle, die dann aber vor den Straf- und nicht mehr vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Ich sehe auch nicht, warum die alle unwichtig sein sollen. Im Wesentlichen sind die nur weniger medienwirksam, weil die Belange christlicher (bzw. zumindest im jüdisch-christlichen Traditionszusammenhang stehender) Fundamentalisten aus Medienperspektive offenkundig weniger interessant sind. Über die Gründe können wir uns alle Gedanken machen.

    Im Übrigen stimmt es, dass es in den Literaturfällen nicht unmittelbar um das Verhalten Dritter geht. Ich würde aber meinen, wenn man sich unter Berufung auf die Religionsfreiheit sogar gegen das selbstbestimmte Verhalten Dritter abschirmen kann, dann müsste das erst recht gehen, wenn auf der Gegenseite “nur” der staatliche Erziehungsauftrag in Gestalt des Lehrplans steht.

    Warum außerdem die visuelle Konfrontation mit menschlichen Körpern allemal wirkmächtiger sein soll als die Konfrontation mit Texten oder anderen Artefakten, erschließt sich mir nicht ohne weiteres. Dafür hätte ich gerne mal einen verhaltenswissenschaftlichen Beleg. Ich persönlich würde eher zu der Einschätzung neigen, dass der Anblick spärlich bekleideter Körper vielleicht irritiert, die Befassung mit Ideen aber Glaubensüberzeugungen erschüttern kann.

    Insgesamt meine ich, dass man den Erziehungsauftrag doch etwas höher gewichten sollte. Aus meiner Sicht ist es gerade Sinn eines allgemeinverbindlichen schulischen Curriculums, dass alle Schülerinnen und Schüler mit bestimmten Inhalten konfrontiert werden, die für den gesellschaftlichen Zusammenhalt bedeutsam sind. Das schließt den Schulsport mit ein, den ich trotz persönlicher Phobie nicht so geringschätzen würde. Die Schule ist damit auch ein Raum der Zumutung, und zwar der letzte derartige Raum, den keiner – zumindest mehr oder weniger weitgehend – vermeiden kann. Mit Zumutungen umzugehen und sich ihnen nicht von vornherein zu verschließen, scheint mir auch eine – nach dem Schulalter nicht mehr rechtsverbindlich durchsetzbare – Bringschuld aller Bürger in einer liberalen Gesellschaft zu sein. Darum wäre ich sehr zurückhaltend damit, Einzelnen unter Berufung auf noch so drängende Befindlichkeiten das Recht zu geben, sich von diesen Zumutungen freizuhalten. Die Grenze sehe ich erst dort, wo Schüler zu einem eigenen aktiven Verhalten gezwungen werden, das ihre religiösen Überzeugungen verbieten. Auf diese Unterscheidung kam es mir an; der Bezug zum Verhalten Dritter ist nur der krasseste Fall eines religiösen Verbots, das meiner Ansicht nach in der Schule nicht geschützt werden kann.

    Gegen den Vergleich mit den Beschneidungsheinis verwahre ich mich. Lesen Sie mal meine Kommentare in den einschlägigen Threads.

  10. schorsch Thu 12 Sep 2013 at 20:13 - Reply

    Ich wollte Sie nicht zum Beschneidungsheini erklären, nur die Dramatisierungstendenzen im Allgemeinen dramatisieren.
    Der Schwimmunterricht (nicht der gesamte Sportunterricht) ist eben eine sehr spezielle Situation, die man im gesellschaftlichen Miteinander sehr gut vermeiden kann, und ein sehr kleiner Teil von Schule. Wenn sich jemand gezwungen sieht, DARAN (nur am Schwimmunterricht!) teilzunehmen und auch noch ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht auf seiner Seite hat: meinetwegen. Da kann die religiösen Gefühle auch einfach mal ernst nehmen und muss nicht gleich das Seepferdchen zum bundesdeutschen Wappentier hoch reden und sich (andere!) Fälle ausdenken, wie es Faufu tut – um dann von Grenzen zu fabulieren.
    Im Übrigen finde ich, dass die von Ihnen angesprochene Erschütterung von Glaubensüberzeugungen eben etwas vollkommen anderes ist. Dort wird niemand gezwungen religiösen Überzeugungen zuwider zu handeln. Und andere Positionen muss man halt mal zur Kenntnis nehmen. Man darf halt nicht gezwungen werden, sie zu übernehmen.

  11. Gerd Gosman Thu 12 Sep 2013 at 21:11 - Reply

    Ich sehe halt auch nicht, dass die Teilnehmerin am Schwimmunterricht gezwungen wird, religiösen Überzeugungen zuwider zu handeln. Sie wird mit einem Verhalten Dritter konfrontiert, dass ihren religiösen Überzeugungen widerspricht. Wenn man den Schritt einkauft, dieses Konfrontiert-Werden zum eigenen Verstoß gegen religiöse Gebote umzumodeln, dann kommt genau derselbe Schritt in den leider gar nicht hypothetischen Fällen der Zeugen und der Evangelikalen usw. Die können aus meiner Sicht mit ebenso großer Plausibilität sagen, dass sie gegen ein Gebot ihrer Religion verstoßen, wenn sie sich teuflischen Inhalten wie Hexengeschichten, Evolutionstheorie oder Karnevalsfeiern aussetzen. Ich sehe schlicht den Unterschied nicht. Darum meine ich, dass genau dieser Schritt von der Konfrontation zum eigenen Verbotsverstoß vom grundrechtlichen Minderheitenschutz zum Anspruch auf zurechtgeschneiderte Lehrinhalte führt. Ich möchte mich da auch nicht darauf einlassen, zwischen wichtigen und weniger wichtigen Inhalten zu differenzieren, weil ich schon den Konflikt nicht sehe. Im Übrigen war die Karnevalsfeier allemal weniger bedeutsam als der Schwimmunterricht.

  12. schorsch Thu 12 Sep 2013 at 22:16 - Reply

    ich würde ja – ohne die entscheidung gelesen zu haben – auch niemanden zwingen, zu einer karnevalsfeier zu gehen. das ist allemal lächerlich.

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