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	<title>Comments on: BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>By: Anonymous</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-1815</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 16:46:49 +0000</pubDate>
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		<description>[...]  [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...]  [...]</p>
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		<title>By: hanfstaat</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-524</link>
		<dc:creator>hanfstaat</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 06:56:24 +0000</pubDate>
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		<description>Es müssen alle schnell abeschoben werden.
Und ich meine alle... und schnell!
Weg damit - raus mit dem Pack!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es müssen alle schnell abeschoben werden.<br />
Und ich meine alle&#8230; und schnell!<br />
Weg damit &#8211; raus mit dem Pack!!!</p>
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	<item>
		<title>By: Poldi</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-517</link>
		<dc:creator>Poldi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 15:48:13 +0000</pubDate>
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		<description>Lieber Herr Steinbeis,

das Bundesverfassungsgericht hat den von den Strafgerichten beanstandeten Text keineswegs abschließend ausgelegt, sondern lediglich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.5 GG für eine Auslegung aufgezeigt, dass die für die Bf. nachteilige Auslegung ihrer Meinungsäußerungen nach der gegebenen Begründung nicht hinreichend zwingend ist. Selbstverständlich steht es den Strafgerichten deshalb frei, mit einer anderen Begründung und aufgrund einer weiterreichenden Tatsachenfeststellung zum gleichen Ergebnis zu gelangen. Die vorhandene Begründung und die festgestellten Tatsachen haben die Verurteilung jedoch vor dem Hintergrund des Art.5 GG nicht zu tragen vermocht.

Mit Naivität hat dieses Prüfung des Bundesverfassungsgerichts und hat sein Ergebnis nichts zu tun. Vielmehr sieht sich das Gericht gehalten, die aus Art.5 GG folgenden und vom Gericht selbst entwickelten Anforderungen an strafgerichtliche Entscheidungen und an ihre Begründung im Schutzbereich der Meinungsfreiheit möglichst unterschiedslos zur Anwendung zu bringen.

Feststellungen zu den tatsächlich hinter den beanstandeten Äußerungen stehenden Anschauungen der Bf. hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen und weder treffen müssen, noch treffen dürfen. Vielmehr hat sich das Gericht nur mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt. Diese und die als verletzt gerügten Grundrechte sind Streitgegenstand des Verfahrens. Dementsprechend kann das Bundesverfassungsgericht eine von den Fachgerichten gegebene, verfassungswidrige Begründung auch nur ausnahmsweise und in sehr engen Grenzen durch die nach dem einfachen Recht richtige Begründung ersetzen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Insofern tragen die zur Entscheidung berufenen Richter den spezifischen Beschränkungen des Verfassungsgerichts Rechnung.

MfG,

Poldi.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Lieber Herr Steinbeis,</p>
<p>das Bundesverfassungsgericht hat den von den Strafgerichten beanstandeten Text keineswegs abschließend ausgelegt, sondern lediglich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.5 GG für eine Auslegung aufgezeigt, dass die für die Bf. nachteilige Auslegung ihrer Meinungsäußerungen nach der gegebenen Begründung nicht hinreichend zwingend ist. Selbstverständlich steht es den Strafgerichten deshalb frei, mit einer anderen Begründung und aufgrund einer weiterreichenden Tatsachenfeststellung zum gleichen Ergebnis zu gelangen. Die vorhandene Begründung und die festgestellten Tatsachen haben die Verurteilung jedoch vor dem Hintergrund des Art.5 GG nicht zu tragen vermocht.</p>
<p>Mit Naivität hat dieses Prüfung des Bundesverfassungsgerichts und hat sein Ergebnis nichts zu tun. Vielmehr sieht sich das Gericht gehalten, die aus Art.5 GG folgenden und vom Gericht selbst entwickelten Anforderungen an strafgerichtliche Entscheidungen und an ihre Begründung im Schutzbereich der Meinungsfreiheit möglichst unterschiedslos zur Anwendung zu bringen.</p>
<p>Feststellungen zu den tatsächlich hinter den beanstandeten Äußerungen stehenden Anschauungen der Bf. hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen und weder treffen müssen, noch treffen dürfen. Vielmehr hat sich das Gericht nur mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt. Diese und die als verletzt gerügten Grundrechte sind Streitgegenstand des Verfahrens. Dementsprechend kann das Bundesverfassungsgericht eine von den Fachgerichten gegebene, verfassungswidrige Begründung auch nur ausnahmsweise und in sehr engen Grenzen durch die nach dem einfachen Recht richtige Begründung ersetzen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Insofern tragen die zur Entscheidung berufenen Richter den spezifischen Beschränkungen des Verfassungsgerichts Rechnung.</p>
<p>MfG,</p>
<p>Poldi.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: BVerfG: Volksverhetzung &#171; RaheBlog</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-503</link>
		<dc:creator>BVerfG: Volksverhetzung &#171; RaheBlog</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Mar 2010 23:51:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=697#comment-503</guid>
		<description>[...] Kritiker der Entscheidung übersehen meines Erachtens, dass die Fachgerichte die Bedeutung der [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Kritiker der Entscheidung übersehen meines Erachtens, dass die Fachgerichte die Bedeutung der [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: Gut Fried</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-494</link>
		<dc:creator>Gut Fried</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 14:29:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=697#comment-494</guid>
		<description>immer wieder interessant, wie die ach so toleranten Gutmenschein, Toleranz auf die Fahnen schreiben und völlig intollerant gegenüber den Intolleranten sind.
Plötzlich werden Denkverbote ausgesprochen, die es eigentlich - in einem demokratischen 
Staat nach 1945, nicht mehr geben sollte bzw. darf(?)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>immer wieder interessant, wie die ach so toleranten Gutmenschein, Toleranz auf die Fahnen schreiben und völlig intollerant gegenüber den Intolleranten sind.<br />
Plötzlich werden Denkverbote ausgesprochen, die es eigentlich &#8211; in einem demokratischen<br />
Staat nach 1945, nicht mehr geben sollte bzw. darf(?)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: Max Steinbeis</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-493</link>
		<dc:creator>Max Steinbeis</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 14:13:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=697#comment-493</guid>
		<description>Dass die Rieger-Entscheidung einen anderen Tatbestand betrifft als dieser Fall, weiß ich auch. Duh! Im einen Fall geht es um die Meinung, dass der Nationalsozialismus prima ist (verboten), im anderen um die Meinung, dass Ausländer von Übel sind (erlaubt). Nun sind halt beide Meinungen nicht wirklich messerscharf voneinander zu trennen. Deshalb erscheinen beide Entscheidungen - auf den ersten Blick, wohlgemerkt - diametral.

Den Punkt mit den kurzen Prozessen und der schlampigen Subsumption akzeptiere ich, ebenso wie den Hinweis darauf, dass die Frage der Verurteilung damit noch nicht entschieden ist. Aber die Passage, wo die Kammer den Sinn, den die Instanzrichter dem Plakatslogan entnommen haben, auseinandernimmt: Dass doch keineswegs der objektive Sinn dieses Plakates sei, dass nur eine ausländerfreie Stadt lebenswert ist usw. - das scheint mir, nun ja, naiv.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Dass die Rieger-Entscheidung einen anderen Tatbestand betrifft als dieser Fall, weiß ich auch. Duh! Im einen Fall geht es um die Meinung, dass der Nationalsozialismus prima ist (verboten), im anderen um die Meinung, dass Ausländer von Übel sind (erlaubt). Nun sind halt beide Meinungen nicht wirklich messerscharf voneinander zu trennen. Deshalb erscheinen beide Entscheidungen &#8211; auf den ersten Blick, wohlgemerkt &#8211; diametral.</p>
<p>Den Punkt mit den kurzen Prozessen und der schlampigen Subsumption akzeptiere ich, ebenso wie den Hinweis darauf, dass die Frage der Verurteilung damit noch nicht entschieden ist. Aber die Passage, wo die Kammer den Sinn, den die Instanzrichter dem Plakatslogan entnommen haben, auseinandernimmt: Dass doch keineswegs der objektive Sinn dieses Plakates sei, dass nur eine ausländerfreie Stadt lebenswert ist usw. &#8211; das scheint mir, nun ja, naiv.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>By: egal</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/bverfg-strkt-meinungsfreiheit-von-auslnderfeinden/comment-page-1/#comment-492</link>
		<dc:creator>egal</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 11:57:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=697#comment-492</guid>
		<description>Wenn man nicht zwischen § 130 IV StGB mit seiner Sonderstellung (Festschreibung der geschichtlichen Meinung) und § 130 II StGB unterscheiden kann, wirds halt schwierig mit der Subsumtion ;)

&quot;Aber die Typen haben mit ihrem Plakat die Deportation aller Leute gefordert, die keine Volksdeutschen sind. Das sieht doch jeder.&quot;

Die Verfassungsbeschwerde führt ja nicht zum Freispruch der Angeklagten. Sie kam nur durch weil die vorherigen Instanzen geschlampt haben hinsichtlich der Nichtbeachtung der Meinungsfreiheit. 

- Das AG nicht mal auf die Meinungsfreiheit eingegangen ist. (Rn. 31). 

- &quot;Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung erkannt hat. &quot; (Rn. 32)

- das bayrische Oberste Landesgericht: &quot;Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft.Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen.&quot; (Rn. 35)

Wenn man schon eine für die Meinungsfreiheit so problematische Strafnorm einführt, dann bitte auch keine Kurzprüfung. Kurze Prozesse solls nach 1945 auch nicht geben, selbst für Neonazis nicht.

Hier sieht man mal wieder, dass das Anfang allen Übels die schlechte juristische Prüfung und Bewertung des Sachverhalts beim Amtsgericht rsp. Strafrichter anfängt. 


Ob die drei Herren nicht doch noch wg. Volksverhetzung verurteilt werden, ist nicht ausgeschlossen. Es ist sogar höchst wahrscheinlich. Aber wenn man schon verurteilt, dann sollte man gut begründet verurteilen und das fehlte hier in dem ganzen Verfahren.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man nicht zwischen § 130 IV StGB mit seiner Sonderstellung (Festschreibung der geschichtlichen Meinung) und § 130 II StGB unterscheiden kann, wirds halt schwierig mit der Subsumtion <img src='http://verfassungsblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>&#8220;Aber die Typen haben mit ihrem Plakat die Deportation aller Leute gefordert, die keine Volksdeutschen sind. Das sieht doch jeder.&#8221;</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde führt ja nicht zum Freispruch der Angeklagten. Sie kam nur durch weil die vorherigen Instanzen geschlampt haben hinsichtlich der Nichtbeachtung der Meinungsfreiheit. </p>
<p>- Das AG nicht mal auf die Meinungsfreiheit eingegangen ist. (Rn. 31). </p>
<p>- &#8220;Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung erkannt hat. &#8221; (Rn. 32)</p>
<p>- das bayrische Oberste Landesgericht: &#8220;Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft.Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen.&#8221; (Rn. 35)</p>
<p>Wenn man schon eine für die Meinungsfreiheit so problematische Strafnorm einführt, dann bitte auch keine Kurzprüfung. Kurze Prozesse solls nach 1945 auch nicht geben, selbst für Neonazis nicht.</p>
<p>Hier sieht man mal wieder, dass das Anfang allen Übels die schlechte juristische Prüfung und Bewertung des Sachverhalts beim Amtsgericht rsp. Strafrichter anfängt. </p>
<p>Ob die drei Herren nicht doch noch wg. Volksverhetzung verurteilt werden, ist nicht ausgeschlossen. Es ist sogar höchst wahrscheinlich. Aber wenn man schon verurteilt, dann sollte man gut begründet verurteilen und das fehlte hier in dem ganzen Verfahren.</p>
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