EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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EuGH steht vor Grundsatzentscheidung zu Genpatenten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Wie weit reicht der Patentschutz für genmanipulierte Pflanzen in Europa? Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren anhängig, in dem es um Gen-Soja von Monsanto geht, genauer: um Sojamehl aus Argentinien, das zu erheblichen Teilen aus patentiertem Gen-Soja hergestellt worden war. Generalanwalt Paolo Mengozzi hat jetzt seine Schlussanträge (C-428/08) vorgelegt und strebt erklärtermaßen an, diese Frage ganz grundsätzlich vom Gerichtshof beantworten zu lassen.

Monsanto hat in Argentinien kein Patent, wollte aber sein europäisches Patent auf das importierte Mehl angewandt sehen. Argument: In dem Mehr ist massenhaft patentierte DNA, und darauf bezieht sich ja dann das Patent.

Mengozzi sieht das anders: Das Patent könne nicht bedeuten, dass Monsanto diese DNA-Sequenz in aller Konsequenz gehört. Patentiert sei nicht die Entdeckung eines Gens, das auch vorher schon da war, sondern die Erfindung einer Nutzbarmachung dieses Gens, die vorher eben noch nicht da war und deshalb prämierenswert ist.

Würde man Monsanto uneingeschränkten Patentschutz zugestehen, dann könnte diese Firma überall, wo diese DNA-Sequenz auftaucht, ihre Rechte geltend machen. Wenn ich die Sojabohnen an meine Kuh verfüttere und die DNA-Sequenz dann im Kuhfladen dieser Kuh landet und ich den auf den Misthaufen schaufle und den Mist später aufs Feld fahre und dort Kartoffeln anpflanze – solange die DNA-Sequenz nachweisbar ist, hat Monsanto seine Hand drauf. Das, so Mengozzi, kann nicht sein.

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EuGH: Mafia ist keine höhere Gewalt

Posted in Europa, Was die anderen machen on March 4th, 2010 by Max Steinbeis

Das Müll-Desaster vom Neapel hat ein europäisches Nachspiel für Italien: Der EuGH hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (C‑297/08) festgestellt, dass Italien damit in eklatantem Ausmaß seine EU-vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Unbeeindruckt zeigten sich die Luxemburger Richter insbesondere von der Ausflucht, die Deponieplanungen seien eben auf fürchterlich viel Widerstand bei der Bevölkerung gestoßen, und allerhand kriminelle Machenschaften habe es gegeben, alles in allem nichts weniger als höhere Gewalt. Man sieht förmlich die Italiener ihre Schultern anheben, ihre Mundwinkel herunterziehen und – “Ah! Que porca miseria!” – die Arme zu einer Geste resignativer Vergeblichkeit ausbreiten.

Nichts da, sagt der EuGH:

Zur Existenz krimineller Aktivitäten oder zur Tätigkeit von Personen, die als „am Rande der Legalität“ agierend dargestellt wurden, im Sektor der Abfallbewirtschaftung genügt der Hinweis, dass dieser Umstand, wäre er nachgewiesen, den Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/12 nicht rechtfertigen könnte (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 51).

Das finde ich fast schon wieder ein bisschen humorlos, ehrlich gesagt.

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Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

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Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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EuGH: Westjordanland ist nicht Israel

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 25th, 2010 by Max Steinbeis

Das dürfte dipomatischen Ärger geben: Der Europäische Gerichtshof hat heute geurteilt, dass Produkte, die von Israelis in den besetzten Gebieten hergestellt worden sind, zollrechtlich nicht aus Israel stammen.

Es geht dabei um “Soda Club”: diese praktischen Teile, mit denen man Gas ins Leitungswasser pumpen kann und nie wieder Wasserkästen die Teppe hochschleppen muss. Die werden in Ma’ale Adumin hergestellt, einer der größten israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten, östlich von Jerusalem.

Laut israelischer Zollbescheinigung stammen sie aber aus Israel, und diese Bescheinigung des Ausfuhrlands ist völkerrechtlich eigentlich auch für das Einfuhrland bindend. Das, so der EuGH, gilt aber nicht für die Frage, ob der Herkunftsort zu Israel gehört oder nicht. Dazu hätten die israelischen Behörden Angaben machen müssen, und da sie das nicht getan haben, gebe es auch keine Zollermäßigung.

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Italien: Wo der Spaß aufhört

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Eins muss man Silvio Berlusconi lassen: Der Mann hat Humor.

Sein jüngster Schurkenstreich ist derart abgefeimt, dass ich schon fast so etwas wie Respekt empfinde. Bevor ich mir in Erinnerung rufe, dass der Typ einen der großen EU-Staaten regiert und gerade dabei ist, die Grenzen dessen zu testen, was wir in Europa noch als Demokratie bezeichnen.

Berlusconis Truppen haben gerade durchgesetzt, dass die staatliche Fernsehanstalt RAI in den vier Wochen vor den Regionalwahlen am 28. März in ihren Talkshows keine einseitige politische Propaganda betreiben darf. Im Sinne der politischen Ausgewogenheit müssen, wenn man über Politik reden will, alle Parteien zu Wort kommen können.

Das sind 30 Stück in Italien.

Mit anderen Worten: Man wird in diesen Sendungen einfach überhaupt nicht mehr über Politik reden können.

Das findet Berlusconi prima, weil seine privaten Rundfunksender ja völlig ungehindert über Politik reden dürfen. Was zur Information der Italiener in seinen Augen vollkommen ausreicht.

Wir haben uns schon so daran gewöhnt, dass dieser bizarre Operettendiktator bei jedem EU-Rat mit Sitz und Stimme die Geschicke von uns allen mitbestimmt, dass über diese Nummer in Deutschland überhaupt niemand mehr berichtet (ich hab jedenfalls nichts gefunden).

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SWIFT: Männerstolz vor Königsthronen! (Frauenstolz natürlich auch…)

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Das Europäische Parlament hat gezeigt, dass die Zeiten der gouvernementalen Alleinherrschaft in der EU vorbei sind. Und dass der Lissabon-Vertrag der Demokratie in Europa nutzt und nicht schadet. Eat this, Lissabon-Skeptiker!

Hier schaukelt sich ein Checks-and-balances-System zurecht, das wahrhaftig Respekt verdient. Hier haben Politiker, die ihren Wählern noch ins Auge schauen wollen und müssen, den bürokratisch-technokratisch-diplomatischen Expertendiskurs aufgeknackt und dafür gesorgt, dass nicht passiert, was in Europa niemand will. Das war erst durch den Lissabon-Vertrag möglich.

Ob damit jetzt irgend ein “Volk” vertreten wurde oder nicht, ist mir dabei dermaßen was von wurscht.

Da kann einem schon feierlich zumute werden. Hören wir die Bundesjustizministerin:

Der heutige Tag ist ein Signal, dass sich die Gewichte zwischen nationalen Regierungen, EU-Kommission und Europäischem Parlament verschoben haben.

Hören wir Thomas Stadler:

Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.

Hören wir Markus Beckedahl:

Das ist ein großer Erfolg für Bürgerrechte in Europa und ein historischer Tag für das EU-Parlament.

Und jetzt aufstehen und mitsingen! Text hier, Melodie kennt doch jeder, oder?

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Glücksspielmonopol: Karlsruhe droht neuer Ärger aus Luxemburg

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Dem Bundesverfassungsgericht steht erneut ein sehr unangenehmes Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Haus.

Diesmal geht es um die Karlsruher Praxis, verfassungswidrige Gesetze mit einem Übergangszeitraum zu versehen. Also für eine gewisse Zeit fortgelten zu lassen, damit der Gesetzgeber Zeit hat, den Fehler zu korrigieren.

Verfassungs- und europarechtswidrige Heuchelei

Das tut das BVerfG regelmäßig, so auch in seinem Urteil zum Glücksspielmonopol vom 28. März 2006: Dort hat der Erste Senat in wünschenswerter Klarheit festgestellt, dass es nicht sein kann, privaten Unternehmen das lukrative Geschäft mit Glücksspielen unter Strafandrohung zu verbieten, angeblich um die armen Spielsüchtigen vor der Raffgier der Wettveranstalter zu schützen – und gleichzeitig für das staatlich lizenzierte Wettmonopol aus allen Rohren Reklame zu betreiben.

Das war ein sehr vernünftiges Urteil und lag auch ganz auf der Linie des EuGH, der in seinem Urteil Gambelli ganz ähnlich argumentiert hatte. Das Glücksspielmonopol war also nicht nur verfassungswidrig, sondern auch europarechtswidrig (Dienstleistungsfreiheit).

Gültiges Recht, aber unanwendbar

Das Problem ist aber die Übergangsfrist. Was soll ein deutscher Richter tun, wenn das Verfassungsgericht sagt, er muss das (verfassungswidrige, aber erstmal weiterhin gültige) Gesetz übergangsweise weiterhin anwenden, und der EuGH ihm sagt, er darf das (europarechtswidrige) Gesetz nicht anwenden?

In dieser Art von Double Bind befand sich das Verwaltungsgericht Köln, das über eine Ordnungsverfügung der Stadt Bergheim gegen die Winner Wetten GmbH, ein privates Wettvermittlungsbüro, zu entscheiden hatte. Das VG legte das Problem dem EuGH vor. Jetzt hat Yves Bot seine Schlussanträge veröffentlicht. Quintessenz: Die Karlsruher sollen Übergangsfristen einräumen, wo viel sie wollen, aber anwenden dürfen die Richter das Gesetz deswegen noch lange nicht.

Wow. Das wird bestimmt für mächtig gute Karnevalsstimmung sorgen am Karlsruher Schlossplatz.

“Filipiak”

Zur Begründung sagt GA Bot zunächst, dass das Gesetz ja ruhig gültig bleiben könne, es dürfe halt nur nicht mehr angewandt werden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil vom letzten November, Filipiak. Dort ging es um eine einkommensteuerrechtliche Regelung in Polen, die der polnische Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte, aber erst ab einem späteren Zeitpunkt – was laut EuGH überhaupt nichts daran ändert, dass das Europarecht die polnischen Gerichte zur Nichtanwendung zwingt. Das gilt, so GA Bot, für Deutschland und Karlsruhe ganz genauso:

Mit anderen Worten müssen die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und die der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Wirkungen entfalten können, ohne miteinander in Widerspruch zu geraten. So, wie sich die Aufgabe des nationalen Richters nach dem Urteil Simmenthal auf Konflikte zwischen einer Gemeinschaftsnorm und einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift beschränkt, überlagert eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der die aus der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung zu ziehenden Konsequenzen zeitlich hinausgeschoben werden, nicht die Pflicht des nationalen Richters, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts immer dann sicherzustellen, wenn er sich einem derartigen Konflikt gegenübersieht.

Folgenloser Verstoß

Der Generalanwalt zeigt auch sein Befremden über die Auswirkung der Übergangsfrist im konkreten Fall. Die bedeutet nämlich – und das war ja auch an dem Karlsruher Urteil kritisiert worden -, dass der Verfassungsverstoß zunächst völlig folgenlos bleibt: Die Länder heuchelten Zerknirschung und fuhren unterdessen munter fort, private Wettvermittler dicht zu machen. Das will dem Generalanwalt nun überhaupt nicht einleuchten:

Die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung hätte (…) nicht nur zur Folge, dass das nationale Gericht sie im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwenden dürfte, sondern auch, dass es sämtlichen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte erlaubt wäre, sie während der gesamten so zu bestimmenden Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen.

Dazu muss man sich klar machen, dass anderen Rechtskulturkreisen die Vorstellung, ein Gericht könne aus politischen Erwägungen heraus den Gültigkeitszeitpunkt eines Gesetzes nach eigenem Ermessen hin- und herschieben, vollkommen abgefahren erscheinen muss: ein wüster Verstoß gegen Gewaltenteilung, Demokratieprinzip und Rechtsschutzgarantie. Das sollte der Supreme Court mal probieren, zu sagen, das Gesetz ist verfassungswidrig, aber erst ab dem und dem Zeitpunkt nichtig, weil das sonst zum Beispiel für den Fiskus viel zu teuer würde.

“…würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen”

Der EuGH ist da zwar nicht ganz so rigoros. Er erklärt auch schon mal eigentlich verworfene europäische Rechtsnormen für übergangsweise gültig. Aber das kann laut GA Bot nicht für europarechtswidriges innerstaatliches Recht gelten – und beruft sich dabei auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes:

Wenn ich daher die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung eines Vorabentscheidungsurteils untersuche, stelle ich fest, dass der Gerichtshof bestrebt war, den Schutz der Rechtssicherheit für zuvor gutgläubig geschaffene rechtliche Situationen mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu vereinbaren, indem er zugunsten von Personen, die vor der Verkündung seines Urteils eine gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung des Urteils vorgesehen hat. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung sowohl in seinen Auslegungsurteilen (…) als auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren, in denen er eine Gemeinschaftsnorm für ungültig erklärt hat (…), angewandt. Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber WW an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden.

Wo er Recht hat, hat er Recht.

Yves Bot hatte auch im Fall Kücükdeveci die Schlussanträge verfasst. Der Mann geht keinem Konflikt aus dem Wege. Mal sehen, was der EuGH von seiner Argumentation übrig lässt. Aber dass er das Problem mit den Übergangsfristen wesentlich anders löst als der Generalanwalt, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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Dem EGMR ist die Türkei nicht laizistisch genug

Posted in Europa, Was die anderen machen on February 3rd, 2010 by Max Steinbeis

Der Staat des Kemal Atatürk hat sich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot in Glaubensdingen erwischen lassen: Gestern hat der EGMR die Türkei dafür gemaßregelt, dass die bis 2006 obligatorische Angabe der Religionszugehörigkeit im Personalausweis aus besagtem Grund die EMRK verletze.

Geklagt hatte ein Alevit, der sich nicht damit abfinden wollte, dass in seinem Ausweis als Religion “Islam” vermerkt ist. Die Religionsbehörde befand, dass Alevitentum eine islamische Sekte sei und der Religionsvermerk somit korrekt.

Das geht nicht, so der EGMR: Der Staat könne nicht in dieser Weise seinen Bürgern vorschreiben, welcher Religion sie angehören.

Dass Türken seit 2006 beantragen können, das Feld “Religionszugehörigkeit” im Perso leer zu lassen, befriedigt die Straßburger Richter nicht (dissenting opinion eines Kammermitglieds): Der Verstoß gegen die Glaubensfreiheit liege bereits darin, im Ausweis eine solche Angabe vorzusehen.

Da geht im Moment offenbar in Straßburg eine Menge, was religiöse Neutralitätspflicht des Staates betrifft…

Das Urteil gibt es nur auf Französisch, und zwar hier.

Via ECHR-Blog

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