Vorratsdatenspeicherung: Verständnis für das BVerfG

Posted in Aus der Wissenschaft, Verfassungspolitik on March 15th, 2010 by Max Steinbeis

Das ging ja fix: Das Urteil ist keine zwei Wochen alt, schon gibt es erste Analysen aus der Wissenschaft. Im neuen German Law Journal bemüht sich Christian DeSimone darum, Verständnis für die Linie des Ersten Senats zwischen Schonung der EU-rechtlichen Kompetenzstrukturen und Verteidigung der Grundrechte zu wecken.

DeSimone zufolge stand der Senat vor zwei Alternativen:

The BVerfG might have continued to honor Solange II precedent and not stood in the way of the implementation of European Law through the GNTR, which was nonetheless unconstitutional by standards of German jurisprudence. This would have been a boon for German security hawks as they would have gained a back‐door method of passing legislation that Germany’s Constitutional Court otherwise would nullify. The BVerfG also could have diverged from Solange II and ruled that the ECJ no longer adequately protects basic liberties consistent with German law or issued a blanket retention ban, and reasserted its own jurisdiction. Divergence would have presented a supranational legal crisis with adverse impact on European Union integration.

In dieser Situation habe der Senat einen respektablen Mittelweg gewählt.

Die dritte und meiner Meinung nach eigentlich korrekte Alternative – Vorlage an den EuGH – erwähnt er überhaupt nicht, eigenartigerweise.

Update: Unterdessen werden jetzt Vollmachten gesammelt, um nach dem VDS-Vorbild jetzt auch ELENA mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu killen.

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Wir verschenken unsere Stimme an die armen Negerlein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 14th, 2010 by Max Steinbeis

Auf dieses Projekt aus Großbritannien hat mich ein Leser meines letzten Texts aufmerksam gemacht: Giveyourvote.org

Die Idee ist im Kern diese: Wir treten unsere Wählerstimme an all die armen Leute in der Dritten Welt ab, die unter den Taten unserer Regierungen zu leiden haben, aber bei deren Wahl nicht mitstimmen dürfen. Dürfen sie künftig doch: weil wir ihnen einfach unsere Stimme leihen.

Who decides how we address climate change? Who decides how we combat global poverty? Who decides when war is legal? Who decides when migration is a crime? In today’s world where democracy stops at the border, the people who make these decisions are not accountable to the people they affect.Give Your Vote is empowering people in the UK and abroad to directly challenge this lack of accountability, here and now, by sharing one of their most valuable political rights  – the right to vote.

Das ist ja ganz süß. Und an der Beobachtung, dass Wahlen international mächtige Regierungen hervorbringen, aber diese nur national legitimieren, ist sicherlich was dran.

Aber diese sicher lieb gemeinte Idee ist derart offensichtlich ungeeignet, das Problem auch nur ansatzweise zu lösen, dass es mir schwerfällt, nicht sarkastisch zu werden.

Selbst wenn man mal unterstellt, es gelänge, tatsächlich einen nennenswerten Teil der britischen Wählerschaft zum Verleihen ihrer Stimme zu mobilisieren: Wer soll die Stimme dann bekommen? Wer entscheidet denn darüber, und mit welcher Legitimation?

Wenn ich jetzt, Max Steinbeis aus Deutschland, den Finger hebe und sage, ich hätte bitte gern eine Leihstimme, um die Euroskeptiker von der Regierung fernhalten zu helfen – mit welchem Argument will man mir dieses Ansinnen versagen? Dass die Stimmen nur für die armen Negerlein in Afrika gedacht sind, vielleicht?

Das ganze riecht nach Links-Paternalismus und ist ein weiteres Exemplar einer lieben, törichten Wohlfühl-Kampagne à la Unterwäschen-Farbe-Status-Update-against-Breast-Cancer-on-Facebook. This is exactly what gives liberal activism a bad name.

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Warum ich gegen die Wahlpflicht bin

Posted in Meine Werke, Verfassungspolitik on March 12th, 2010 by Max Steinbeis

crossgepostet auf The European

Da dürfen die Leute endlich wählen, und dann gehen sie nicht hin. Sie gehen im Sommer lieber baden und legen sich im Winter lieber vor den Kamin, die faulen Säcke. Sie schimpfen über „die da oben“ und verachten die schmutzige Politik, aber selbst sind sie nicht einmal in der Lage, ein lappiges Kreuzchen auf den Wahlzettel zu malen. Das geht doch nicht. Wo kommen wir denn da hin. Wenn sie nicht freiwillig wählen gehen, dann muss man sie eben zwingen.

Das Gerede von der Wahl als „staatsbürgerlicher Pflicht“ hat etwas eigentümlich Freudloses, Zopfiges und Gouvernantenhaftes. Als sei Politik eine Härte, eine Last, die man gemeinsam tragen muss, ohne dass sich einer drückt. So etwas wie Wehrdienst oder Steuern zahlen. Daraus spricht die deutsche Lust, den Nebenmann zu belehren, zu schleifen und zu schurigeln, um einer Gemeinschaft willen, die sich nicht von selbst versteht und deshalb allerhand Zusammenhalt stiftender Exerzitien bedarf.

Nicht nur nutzlos, sondern schädlich

Ich halte die Wahlpflicht aber nicht nur für einen unsympathischen Gedanken, sondern auch für einen ausgemachten Blödsinn, und zwar aus zwei Gründen: Erstens bringt’s nichts. Zweitens schadet es noch.

Natürlich ist es nicht schön, dass in Deutschland so viele Leute so griesgrämig über Politik und Demokratie denken und reden. In einer Demokratie gibt es keinen Lieben Gott und keinen väterlichen Monarchen, der auf uns aufpasst und dafür sorgt, dass uns nichts Übles widerfährt. Das müssen wir schon selber tun. Wer über die Politiker schimpft, der meint in Wahrheit nicht selten die Zumutung, sich um seine eigenen Angelegenheiten kümmern zu müssen. Was im Übrigen nichts Neues ist: Über diese krypto-obrigkeitsstaatliche Befindlichkeit sorgen wir seit 40 Jahren. Schon 1966 prägte der Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel den Begriff „Parlamentsverdrossenheit“. Er hat uns seither nicht verlassen.

Zurück zur Wahlpflicht: Was würde passieren, wenn man sie einführte? Würde dadurch auch nur ein einziger Politikverdrossener politikvergnügt? Wohl kaum. Im Gegenteil: Damit würde quasi amtlich, was die Politikverdrossenen ohnehin schon insgeheim argwöhnen – dass die demokratische Verantwortung der Bürger für ihr eigenes politisches Schicksal eine Last ist, die man allenfalls widerstrebend auf sich nimmt. Ein Anspruch, den der Staat an das Volk stellt und notfalls mit aller Autorität der Obrigkeit durchsetzt.

Spirale der sich selbst reproduzierenden Unzufriedenheit

Nun kann man einwenden, dass mit der Wahlpflicht immerhin die Demokratie wieder repräsentativer würde: Wenn jeder wählen muss, dann ist auch jeder im Parlament vertreten. Dann würde der Bundestag wieder zu einem Spiegelbild der Gesellschaft, in dem sich alle Interessen proportional zur ihrer jeweiligen gesellschaftlichen Stärke wiederfinden und politisch wirksam werden.

Schön wär’s. Die meisten Nichtwähler haben sich aber bei ihrer Wahlenthaltung etwas gedacht, vielleicht etwas Ungehöriges, vielleicht sogar etwas Undemokratisches, aber jedenfalls ist sie ihnen nicht nur einfach so passiert. Die Wahlen würden, wenn es eine Pflicht zur Teilnahme gäbe, noch stärker den Charakter von „Protest“- und „Denkzettel“-Wahlen annehmen: Man bringt damit nicht zum Ausruck, dass man für etwas ist und diesem Etwas politisch Geltung verschaffen will, sondern dass man gegen etwas ist, auf mehr oder weniger fundamentaler Ebene. Eine solche Wahl ist Gestaltungsauftrag, sondern ein Obstruktionsauftrag. Sie macht Politik schwerer und schmälert ihre Erfolgschancen und nährt damit die Politikverdrossenheit weiter; eine Spirale der sich selbst reproduzierenden Unzufriedenheit würde entstehen.

Und das soll die Demokratie stärken? Na, vielen Dank.

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BVerfG stärkt Eigentum bei Fluglärm

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 11th, 2010 by Max Steinbeis

Wer das Pech hat, mit seinem Häuschen einem öffentlichen Großvorhaben weichen zu müssen, wird entschädigt. Er bekommt, give or take, den Wert seines Häuschens vom Staat erstattet. Aber wie stellt man diesen Wert fest? Was ist ein Häuschen, das bekanntermaßen einem Großvorhaben weichen muss, überhaupt wert?

Das BVerfG hat in einem heute veröffentlichten Kammerbeschluss einen Pfosten für die Häuschenbesitzer eingeschlagen: Den Wert zum Zeitpunkt der Anspruchstellung (wo das Häuschen längst entwertet ist) zu ermitteln, verletzt das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG.

Der Fall betrifft einen Anwohner des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg im idyllischen Schönefeld, dessen Haus künftig mitten in der Anflugschneise der Startbahn Süd liegen wird. Wohnen wird man dort nicht mehr können. Die Regularien sahen vor, dass das Grundstück an die Flughafengesellschaft geht und der Eigentümer dafür den Verkehrswert erstattet bekommt. Die Krux ist der Stichtag, in diesem Fall der Zeitpunkt der Antragstellung: Da war das Grundstück längst nur noch so viel wert, wie ein unbewohnbares Fluglärm-Grundstück eben wert ist.

“Niemand ist eine Insel” vs. “My Home is my Castle”

Nun kann man sagen, und das haben die Verwaltungsgerichte in diesen Fällen offenbar auch getan, dass Eigentum eben der Allgemeinheit verpflichtet sei und es keinen absoluten Schutz vor Wertverlust gebe: Niemand ist eine Insel, und wenn durch das Handeln A das Grundstück von B an Wert verliert, dann geschieht damit B noch lange nicht automatisch ein Unrecht, für das A in vollem Umfang aufzukommen hätte.

Die 3. Kammer des Ersten Senats fordert indessen eine differenziertere Sichtweise: Das selbst bewohnte Haus sei Eigentum von anderer Art als, sagen wir, die Aktie im Wertpapierdepot.

Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (…) Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund.

Den betroffenen Eigentümern bliebe faktisch nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich ein anderes Haus zu suchen. Ein anderes, mit ihrem bisherigen Eigentum vergleichbares Haus könnten sie sich aber mit der Entschädigung nicht leisten. Das könne nicht sein.

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Die Angst der Deutschen vor dem Internet

Posted in Verfassungspolitik on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

72 Prozent halten das Netz für einen gefährlichen Ort, um seine Meinung frei zu äußern – mehr als in jedem anderen Land. So eine aktuelle Studie, die die BBC in Auftrag gegeben hat.

Warum? Was erschreckt uns mehr als die anderen? Sind wir besonders leicht einzuschüchtern? Oder tatsächlich in größerer Gefahr?

Was ist da los?

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EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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EuGH steht vor Grundsatzentscheidung zu Genpatenten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Wie weit reicht der Patentschutz für genmanipulierte Pflanzen in Europa? Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren anhängig, in dem es um Gen-Soja von Monsanto geht, genauer: um Sojamehl aus Argentinien, das zu erheblichen Teilen aus patentiertem Gen-Soja hergestellt worden war. Generalanwalt Paolo Mengozzi hat jetzt seine Schlussanträge (C-428/08) vorgelegt und strebt erklärtermaßen an, diese Frage ganz grundsätzlich vom Gerichtshof beantworten zu lassen.

Monsanto hat in Argentinien kein Patent, wollte aber sein europäisches Patent auf das importierte Mehl angewandt sehen. Argument: In dem Mehr ist massenhaft patentierte DNA, und darauf bezieht sich ja dann das Patent.

Mengozzi sieht das anders: Das Patent könne nicht bedeuten, dass Monsanto diese DNA-Sequenz in aller Konsequenz gehört. Patentiert sei nicht die Entdeckung eines Gens, das auch vorher schon da war, sondern die Erfindung einer Nutzbarmachung dieses Gens, die vorher eben noch nicht da war und deshalb prämierenswert ist.

Würde man Monsanto uneingeschränkten Patentschutz zugestehen, dann könnte diese Firma überall, wo diese DNA-Sequenz auftaucht, ihre Rechte geltend machen. Wenn ich die Sojabohnen an meine Kuh verfüttere und die DNA-Sequenz dann im Kuhfladen dieser Kuh landet und ich den auf den Misthaufen schaufle und den Mist später aufs Feld fahre und dort Kartoffeln anpflanze – solange die DNA-Sequenz nachweisbar ist, hat Monsanto seine Hand drauf. Das, so Mengozzi, kann nicht sein.

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Unsere Jungs im Verfassungsgericht

Posted in Verfassungspolitik on March 5th, 2010 by Max Steinbeis

Andreas Paulus, seit heute Verfassungsrichter, ist 41 – der jüngste Verfassungsrichter, den wir je hatten. Den Ehrentitel hatte bisher Paul Kirchhof inne, der war 1987, als er sein Amt antrat, 44.

Andreas Voßkuhle, seit heute Präsident des Verfassungsgericht, ist 46 – der jüngste Verfassungsgerichtspräsident, den wir je hatten. Wer sein Vorgänger ist, weiß ich gar nicht, es hat bisher, soweit ich weiß, keine rechte Rolle gespielt.

Jetzt spielt es eine Rolle. Andreas Paulus heute im Deutschlandfunk-Interview:

Aber es bedeutet eben auch, dass Themen wie die Vorratsdatenspeicherung natürlich für mich eine große Rolle spielen, weil diese Technologie gerade auch bei meinen Altersgenossen eine größere Rolle spielen als bei einigen Älteren – nicht bei allen, bei einigen Älteren -, und die Internationalisierung macht sich bemerkbar in Lebensläufen und in Erlebnissen.

Im Ersten Senat jedenfalls sitzt künftig einer, der der in Amerika genauso zu Hause ist wie in Deutschland, der sich genauso selbstverständlich online informiert wie aus der Zeitung, der weiß, wie es ist, in einem weltumspannenden und über das Internet kommunizierenden Netzwerk von Beziehungen zu leben.

Einer von uns halt.

Im Zweiten Senat gehen im Herbst Broß und Osterloh, dann geht da richtig was. Gut, die CSU wird ihren Tribut fordern, aber einen Broß 2.0 werden auch die nicht mehr schicken können.

Richter, die besonders jung ins Amt kommen, sind schon was Besonderes. Für andere ist Karlsruhe nach einem langen Juristenleben der ehrenvolle Abschluss einer Karriere, sie dagegen stehen auf dem Höhepunkt ihrer Schaffenskraft und ihres Gestaltungsdrang. Bei Kirchhof war das wahrhaftig nicht zu übersehen. Di Fabio (bei Amtsantritt 45) ist auch so ein Beispiel.

Kirchhof war der Jüngste Verfassungsrichter der Reagan-Ära. Di Fabio der der Bush-Ära. Paulus? Na, ist doch klar. Yes, he can. Okay, die empirische Basis ist verdammt dünn, aber die Vorstellung einer Korrelation von Jüngster-Verfassungsrichter-mit-überproportionalem-Einfluss zu US-Präsidentschaften hat was, oder?

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BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 5th, 2010 by Max Steinbeis

Keine vier Monate ist es her, dass das Bundesverfassungsgericht den § 130 IV StGB mit dem Argument gerechtfertigt hatte, dass die Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt sei, weil der Nationalsozialismus für die Anti-Nazi-Verfassung Grundgesetz eben keine schützenswerte Meinung unter vielen sei, sondern das Gegenteil einer schützenswerten Meinung.

Jetzt schiebt die 2. Kammer des Ersten Senats eine Entscheidung hinterher, die auf den ersten Blick in die entgegengesetzte Richtung zu weisen scheint:

Die bayerische Justiz hatte ein Trüppchen Augsburger Rechtsextreme wegen Volksverhetzung verurteilt, weil sie 2002 Plakate mit der Aufschrift “Aktion Ausländer-Rück-Führung – für ein lebenswertes deutsches Augsburg” geklebt hatten. Die Plakate, so das LG Augsburg, suggerierten, dass eine Stadt, in der Ausländer leben, nicht lebenswert sei. Dies verletze die Menschenwürde.

Meinungsfreiheit

Den Verfassungsrichtern gingen die bayerischen Richter dabei aber allzu flüchtig über das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinweg. Die Richter hätten in den Plakatslogan einen Sinn hineingelesen, den er objektiv nicht habe. Immerhin könne man ihn auch so verstehen, dass damit für ein liebes, freundliches Ausländer-Rückführ-Programm plädiert wird, nach dem Motto: Wenn ihr freiwillig abzieht, kriegt ihr eine Mark.

Entschuldigung, jetzt bin ich sarkastisch geworden.

Der Text, so die Kammer weiter, sei zwar ohne Zweifel ausländerfeindlich. Aber Ausländerfeindlichkeit allein sei nicht strafbar. Ausländerfeindliche Meinungen verstießen zwar gegen die Werte des Grundgesetzes und das Toleranzgebot. Aber das sei noch kein Grund, ihnen den Schutz der Meinungsfreiheit zu entziehen:

Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (…).

Das ist ja alles gut und richtig. Aber die Typen haben mit ihrem Plakat die Deportation aller Leute gefordert, die keine Volksdeutschen sind. Das sieht doch jeder.

Das Amtsgericht hat das so gesehen, das Landgericht und das Bayerische Oberste. Drei Instanzen. Ist diese Auslegung wirklich so krumm, dass das BVerfG dagegen einschreiten muss?

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Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

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