Verfassungswidriges Verfassungsrecht in den USA?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on August 20th, 2010 by Max Steinbeis

Die Diskussion um illegale Einwanderer in den USA und die bizarren Gesetze des Staates Arizona dagegen dreht sich um die US-Verfassung, genauer um das 14. Amendment. Dessen erster Satz besagt:

All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.

Das heißt, jedes Baby, das auf US-Territorium auf die Welt kommt, ist automatisch US-Staatsbürger. Und seine Eltern sind dann Eltern eines US-Staatsbürgers. Die Rechten in den USA finden, das geht nicht, weil das zu viel illegale Einwanderer anlockt. Deshalb wird diskutiert, das 14. Amendment zu ändern und die Kinder von illegalen Einwanderern von diesem Recht auszunehmen.

Mark Kende hat jetzt auf dem Comparative Constitutions Blog ein bemerkenswertes Argument gegen dieses Vorhaben vorgebracht: Was, wenn diese Verfassungsänderung verfassungswidrig wäre?

In Ewigkeit, amen

In Deutschland verdanken wir die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts dem Artikel 79 III GG, der so genannten Ewigkeitsklausel:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht in extremen Fällen sogar den verfassungsändernden Gesetzgeber zurückpfeifen darf – keine kleine Sache in einer Demokratie. Gebrauch gemacht hat das BVerfG meines Wissens davon noch nie – sehr wohl aber damit gedroht, etwa jüngst im Lissabon-Urteil.

Wie überzeugend Kendes Versuch ist, das 14.-Amendment-Amendment als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu brandmarken, will ich hier gar nicht diskutieren. Spannend finde ich, dass überhaupt diese doch ziemlich abgefahrene Rechtsfigur Eingang in die amerikanische Diskussion findet (wenngleich erst mal nur bei Verfassungsvergleichern, da liegt das schon näher, zugegeben). Außerdem finde ich spannend, dass Kende justament auf die Menschenwürde rekurriert.

Kendes Artikel zufolge kennt auch das indische und das südafrikanische Verfassungsrecht die Möglichkeit, dass das Verfassungsgericht selbst Verfassungsänderungen stoppen kann. Beide haben sehr starke Verfassungsgerichte.

Die Ewigkeitsklausel gilt bei uns als Paradebeispiel für die Prägung des Grundgesetzes durch die Erfahrung der NS-Diktatur und des Scheiterns der Weimarer Demokratie. Und als Beispiel, wie sehr die Verfassungsgründer der Ansicht waren, dass dem Volk und seinen Vertretern misstraut.

Das kann man nun von den USA und seiner Verfassung nicht behaupten.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Free Speech schützt das Recht, zu lügen

Posted in Was die anderen machen on August 18th, 2010 by Max Steinbeis

Ein US-Gericht hat ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, das unter Strafe stellt, mit erfundenen militärischen Auszeichnungen zu prahlen:

… given our historical skepticism of permitting the government to police the line between truth and falsity, and between valuable speech and drivel, we presumptively protect all speech, including false statements, in order that clearly protected speech may flower in the shelter of the First Amendment.

Wenn man Lügen unter Strafe stellt, müsse es sich schon um Fälle handeln, wo damit Schaden angerichtet wird, schreiben die Richter des Ninth Circuit Court of Appeals. Angeberei mit erfundenen Auszeichnungen schade niemandem außer dem Prahler selbst, wenn er auffliegt.

Mehr dazu hier, hier und hier.

Bookmark and Share
Tags: , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Das neue britische Wahlrecht wäre in Deutschland verfassungswidrig

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on August 15th, 2010 by Max Steinbeis

In an equal democracy (…), the majority of the people, through their representatives, will outvote and prevail over the minority and their representatives. But does it follow that the minority should have no representatives at all? Because the majority ought to prevail over the minority, must the majority have all the votes, the minority none? Is it necessary that the minority should not even be heard? In a really equal democracy, every or any section would be represented, not disproportionately, but proportionately.

Das schrieb John Stuart Mill 1861 über das klassische britische Mehrheitswahlrecht. Das beruht bekanntlich auf dem Gedanken, dass in jedem Wahlkreis der Kandidat ins Parlament einzieht, der von allen Kandidaten am meisten Stimmen erhält. Auch wenn nur ein Fünftel der Wähler ihn gewählt haben, gewinnt er das Mandat, solange nur alle anderen Kandidaten noch weniger Stimmen haben.

Dieses Wahlsystem, bei allem Respekt für die Wiege der Demokratie in Europa, ist ein anachronistisches undemokratisches Ärgernis und gehört reformiert. Und genau das hat die LibDem-Torie-Koalition auch vor: Das neue Wahlrecht soll dafür sorgen, dass die Stimmen der Zweit- und Drittplazierten usw. nicht länger unter den Tisch fallen und das Mandat möglichst an den geht, der tatsächlich am meisten Unterstützung in seinem Wahlkreis erfährt.

Das ist verfassungspolitisch alles sehr schön. Aber verfassungsrechtlich ist der Befund dieser: Das alte System mit all seinen Fehlern wäre in Deutschland unter dem Grundgesetz möglich, zulässig und erlaubt; das hat das Bundesverfassungsgericht in keiner seiner Wahlrechts-Entscheidungen versäumt zu betonen.

Das neue System, das die von Nick Clegg (Foto) angeführten Liberal-Democrats durchsetzen wollen, um endlich nicht mehr auf einen Bruchteil ihrer tatsächlichen Stärke heruntermajorisiert zu werden – dieses neue System dagegen wäre, wenn mich nicht alles täuscht, in Deutschland verfassungswidrig.

Alice verliert, wenn sie gewinnt

Das von LibDem favorisierte System heißt “Alternative Vote”. Unter Wahlrechts-Experten, unter denen sich auch viele Mathematiker herumtreiben und die vielleicht deshalb dazu neigen, ihre Modelle mit seltsamen Namen zu belegen, wird es auch “Instant Runoff” genannt. Dieses System läuft darauf hinaus, dass die Wähler nicht nur ihren Lieblings-Kandidaten ankreuzen, sondern auch ihren Zweit-Liebling, ihren Dritt-Liebling usw., kurz: dass sie die Kandidatenliste in eine persönliche Hitparade ordnen.

Wenn einer der Kandidaten für mehr als die Hälfte die erste Wahl ist, dann wird er Abgeorndeter. Wenn dagegen keiner eine so klare Mehrheit erreicht, dann wird zunächst der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus dem Rennen genommen. Dann kommt es darauf an, wen dessen Wähler auf Nr. 2 gesetzt haben: Wenn jetzt einer der Kandidaten zusammengenommen auf über 50% kommt, ist er Sieger. Wenn nicht, wird das Spiel wiederholt – solange, bis einer eine absolute Mehrheit hat und somit mit Fug und Recht für sich das Mandat in Anspruch nehmen kann, den jeweiligen Wahlkreis im Parlament zu vertreten.

Das System hat den Vorzug, dass es wie eine logische Fortentwicklung des klassischen Mehrheitswahlrechts erscheint. Und den Briten weiterhin ermöglicht, sich von den schlampigen kontinentalen Verhältniswahl-Verhältnissen abzugrenzen.

Es gibt auch Praxisbeispiele: Die Australier wählen seit 1918 so ihr Parlament. Auch die Oskar-Verleihungen funktionieren nach diesem Muster.

Der Haken daran ist – und hier kommen die Mathematiker ins Spiel – dass in diesem System relativ geringfügige Verschiebungen in den persönlichen Hitparaden der Wähler zu dramatisch unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Damit nicht genug: Es ist möglich, dass ein Kandidat verliert, wenn ein Teil der Wähler ihn auf Platz 1 ranken – und gewonnen hätte, wenn sie ihn auf Platz 2 gerankt hätten.

Im Guardian fand sich vor ein paar Wochen ein Rechenbeispiel, das diesen Effekt belegt:

For instance, suppose 21 voters are voting for three candidates: Alice, Bob and Charlie. Eight voters rank the candidates Alice 1, Bob 2, Charlie 3; two rank them Bob 1, Alice 2, Charlie 3; five rank them Bob 1, Charlie 2, Alice 3; and six rank them Charlie 1, Alice 2, Bob 3. Since Charlie has the fewest first-place votes, he is eliminated, and those six votes now have Alice in first place, so she wins 14 to 7.

But suppose the vote were slightly different, and the two voters who put Bob first had instead ranked Alice top (Alice 1, Bob 2, Charlie 3). Now Bob, with only five first-place votes, is eliminated and those five rankings then have Charlie in first place, so Charlie wins 11 to 10. Moving Alice up in a few rankings converts her from a winner to a loser, because in doing so there is a change in which candidate is eliminated.

Negatives Stimmgewicht

Das kommt uns bekannt vor, oder? Vor zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil es Konstellationen zuließ, in denen man einer Partei, der man seine Stimme gab, gerade damit schadete – die Nachwahl in Sachsen, wir erinnern uns.

Mit einem solchen “negativen Stimmgewicht” haben wir es auch im Rechenbeispiel aus dem Guardian zu tun. Man kann einem Kandidaten dadurch schaden, dass man ihn auf Platz 1 rankt, und dadurch nützen, dass man ihm jemand anderes vorzieht.

Das BVerfG sagt dazu folgendes:

Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei eine Wirkung gegen diese Partei hat, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl.

Und das gilt keineswegs nur für Wahlsysteme des Verhältniswahlrechts:

Die Erfolgschancengleichheit erlaubt zwar, dass – wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht – Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt.

Außerdem verletzt das negative Stimmgewicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, weil der Wähler nicht erkennen kann, wie sich seine Stimmabgabe auswirkt.

Punkte vergeben statt Kreuzchen machen

Was tun? In dem besagten Guardian-Artikel wird ein Ausweg vorgeschlagen, der das Problem des negativen Stimmgewichts vermeidet: Approval Voting.

Dabei werden die Kandidaten nicht gerankt, sondern sozusagen benotet. Sie bekommen von den Wählern Punkte. Man kann  auch einfach sagen: Jeder Wähler hat 100 Stimmen, und die kann er auf so viele Kandidaten verteilen, wie er will. Wer in einem Wahlkreis am besten abschneidet, hat gewonnen.

Das System ist einfach, transparent, gerecht und effizient. Es ist auch nicht so, dass es keine Erfahrung damit gibt. Denn es wird sowieso schon allenthalben praktiziert: Restaurants, Weine, Bücher, Musik – wo immer man herausfinden will, was die Leute am liebsten haben, wird instinktiv nach diesem System gegriffen, zumal im Zeitalter des Internet.

Nur bei Politikern nicht.

Immerhin wählen offenbar sowohl die American Statistical Association als auch die Mathematical Association of America auf diese Weise ihre Vorstände. Das ist doch schon mal eine klare Ansage: Was die Experten für sich selber für gut befinden, das kann so schlecht nicht sein.

Aber es gibt kein einziges Land, das nach diesem System seine politische Führung wählt. Warum eigentlich? Was macht die politische Wahl so besonders, dass wir im Regelfall nicht einmal auf die Idee kommen, die Präferenzen der Bevölkerung hier auf die gleiche Weise zu messen wie überall woanders auch?

Ideen und Anmerkungen willkommen.

Update: Wer sich fragt, wie die deutschen Mathematiker ihr Präsidium wählen, findet die Antwort hier.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Großbritannien generalsaniert seine Verfassung

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on July 6th, 2010 by Max Steinbeis

Kann man etwas reformieren, was es gar nicht gibt? Man kann, wenn man die britische Regierung ist und es sich um die britische Verfassung handelt, die es natürlich sehr wohl gibt, wenngleich nicht in geschriebener Form.

Vize-Premier Nick Clegg hat gestern bekannt gegeben, was die neue Tory/LibDem-Koalitionsregierung künftig am Bauplan des britischen Staatswesens verändern will. First and foremost: Am 5. Mai 2011 werden die Briten in einem Referendum entscheiden, ob sie die Kraft finden, sich von ihrem bizarren post-feudalistischen Wahlrecht zu verabschieden.

Im Augenblick kriegt der Kandidat mit den meisten Stimmen den Parlamentssitz für seinen Wahlkreis, und sei es auch nur mit 30 Prozent der Stimmen. Dieses System führt inhärent zu einem Zwei-Parteien-System, das jeweils einer Partei die ungeteilte Macht zuteilt – was beim letzten Mal bekanntlich nicht funktioniert hat und deshalb jetzt die Chance eröffnet, sich von diesem Wahlsystem überfälligerweise endlich zu trennen.

An dessen Stelle soll ein “Alternative Vote” genanntes Wahlsystem treten: Die Wähler kreuzen nicht nur einen Kandidaten an, sondern ranken die Kandidaten – ihr Favorit kommt auf Platz 1, der auch noch ganz Akzeptable auf Platz 2, der notfalls noch Hinnehmbare auf Platz 3. Das ermöglicht eine wesentlich zielgenauere Messung des Wählerwillens und hat überhaupt eine Menge Vorteile. In den USA gibt es auch viele Freunde dieses Wahlsystems.

Ein fester Wahltermin

Welche verfassungsgestaltende Kraft der Übergang zur Koalitionsregierung in Großbritannien hat, wird auch darin klar, dass die Regierung sich jetzt schon auf den nächsten Wahltermin festlegt: Am 7. Mai 2015 wird wieder gewählt. Bislang gehörte es zu den Rechten der Regierung, die Wahlen zu einem ihr günstigen Zeitpunkt auszurufen. Dass das demokratietheoretisch zum Himmel stinkt, war zwar immer klar, aber gegen das Machtkalkül dessen, der zu so etwas von Verfassungs wegen berechtigt und befugt ist, konnte die Moral allein nichts ausrichten. Jetzt, in einer Koalitionsregierung, geht das auf einmal.

Bookmark and Share
Tags: , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Darf ein Verfassungshüter ein Aufsichtsratsmandat wahrnehmen?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 30th, 2010 by Max Steinbeis

Diese Frage schlägt gerade in unserem Nachbarland Österreich Wellen. Dort ist der Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden des staatlichen Autobahn-Unternehmens ASFINAG zu besetzen. Die SPÖ-Verkehrsministerin hat eine Kandidatin gefunden, die gut geeignet wäre für den Job: Claudia Kahr heißt sie, 54 Jahre alt, ausgewiesene Expertin für Verkehrsrecht, verwaltungserfahren, durchsetzungsstark.

Und Richterin am Verfassungsgerichtshof Österreichs. Einer besonders ehrwürdigen Institution: Österreich ist quasi die Erfinderin der Verfassungsgerichtsbarkeit und hat die große Idee seines großen Sohnes Hans Kelsen bereits 1919 in die Tat umgesetzt. (Und außerdem, als Kuriosum am Rande, das sicherlich einzige Verfassungsgericht, das in seiner Ahnengalerie zwei Präsidenten hat, die nicht nur genau gleich heißen, sondern außerdem auch noch Vater und Sohn sind.)

In Österreich gibt es jetzt allerhand Ärger deswegen, was aber tief in das undurchdringliche Dickicht österreichischer Koalitionspolitik hineinführt und uns hier nicht weiter zu interessieren braucht.

Die Karlsruher Parallele

Für uns ist relevant, was im parallelen Karlsruher Fall passieren würde. Vorstellen kann ich mir zwar nicht, dass es den mal geben wird, aber man weiß ja nie.

§ 3 IV BVerfGG besagt dies:

(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar.

Ist ein Aufsichtsratsmandat berufliche Tätigkeit? Teleologisch ausgelegt bestimmt, aber hey: Wir sind Juristen, wir streiten noch über ganz andere Dinge. Die Debattenbeiträge darüber, dass Aufsichtsrat sein gerade kein Beruf ist und dass er vielleicht besser einer sein sollte, füllen in der Corporate-Governance-Diskussion ganze Regalmeter.

Aber dann haben wir noch § 39 DRiG:

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Nach § 69 DRiG gilt das Gesetz für Bundesverfassungsrichter, es sei denn, eine Verpflichtung ist mit der besonderen Stellung derselben im Grundgesetz sowie mit dem BVerfGG unvereinbar. Das wird ja wohl auch der wieselflinkeste Teufelsadvokat nicht behaupten können.

Also Ergebnis: Die Österreicher bringen solche Sachen. Aber wir nicht.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

US Supreme Court zementiert Grundrecht auf Waffenbesitz

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 28th, 2010 by Max Steinbeis

Die konservative Richtermehrheit im US Supreme Court hat wieder zugeschlagen: In einem spektakulären Urteil haben die fünf Herren um Chief Justice Roberts das Recht der Amerikaner, Waffen zu besitzen, weitgehend gegen jede staatliche Kontrolle immunisiert.

Die Verfassung der USA garantiert im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms”. Der Passus stammt aus dem Jahr 1791. Da hatte es in einem Staat, der sich eben erst auf revolutionäre Weise gebildet hatte, etwas für sich, dem Volk das Recht zu geben, sich gegen Tyrannen zu bewaffnen.

Heute geht es eher um das Recht, sich gegen Kriminelle zu bewaffnen, was bekanntlich die unschöne Kehrseite mit sich bringt, dass die Kriminellen sich dann ebenfalls ganz einfach bewaffnen können. Und das macht es um so nötiger, dass sich der law-abiding citizen bewaffnen kann, und so weiter und so fort.

2008 hat der Supreme Court in dem Jahrhundert-Urteil District of Columbia vs. Heller geurteilt, dass das Second Amendment privaten Waffenbesitz gegen bundesstaatliche Regulierungsversuche schützt. Dabei war offen geblieben, ob das auch für Waffenverbote durch die Bundesstaaten gilt.

Die Frage, inwieweit die US-Verfassung die Bundesstaaten bindet, ist kompliziert. Das 14. Amendment sieht vor, dass kein Staat seine Bürger um Leben, Freiheit oder Eigentum bringen darf ohne “due process of the law”. Diese Due-Process-Klausel ist die Brücke zwischen Bundesverfassung und Staaten. Sie umfasst aber nicht jedes Recht, das die US-Verfassung gewährt, sondern nur besonders hervorgehobene, etwa Free Speech. Ob das Recht auf Waffenbesitz dazu gehört, das war bislang ungeklärt.

Heute hat der Supreme Court mit 5:4 Stimmen geurteilt, dass die Due-Process-Klausel auch das 2. Amendment umfasst – also die Staaten durch Heller gebunden sind (McDonald vs. Chicago).

Update: Außerdem schlachtet der Supreme Court gerade die Software-Patente! Das verdient einen eigenen Blog-Post; später hoffentlich mehr.

Update: Alles zurück. Offenbar doch keine Softwarepatente-Schlachtung. Das Urteil im Fall Bilski scheint mir eng gefasst zu sein. Die Nichtgewährung des beantragten Patents im konkreten Fall wird zwar gebilligt, aber das Votum von Justice Kennedy unternimmt keine neue Abgrenzung von patentierbaren Prozessen und nicht patentierbaren Ideen.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier.

Jack Balkin schreibt Interessantes zur Strategie von Justice Alito und seiner konservativen Mitstreiter, selektiv die Civil-Rights-Rechtsprechung der 60er Jahre zur Bindung der Staaten an die Grundrechte der Verfassung für ihr Upgrade des Rechts auf Waffenbesitz zu instrumentalisieren.

Zu Bilski eine knappe und treffende Parodie hier.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Wenn Frauenfeinde und Fundamentalisten die Polizei rufen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wir hatten hier eine Menge Glaubensfreiheits-Themen in letzter Zeit, dem EGMR sei Dank. Aber bekanntlich kommt der Appetit beim Essen, und so will ich meinen Lesern diesen jüngsten Fund nicht vorenthalten:

Stellen Sie sich, sagen wir mal, eine Moschee vor. Ein privates Gebäude, in dem sich Moslems von besonders konservativer Observanz zum Beten versammeln. Und zwar Männer und Frauen strikt von einander getrennt.

Stellen Sie sich weiter vor, eine muslimische Frauenrechtsgruppe bekommt Wind davon. Sie gehen hin und verschaffen sich Zutritt zu der Moschee bzw. zu deren den Männern vorbehaltenem Teil und sagen, sie gehen hier nicht wieder weg, denn die Segregation beim Gebet sei diskriminierend.

Die Männer sind empört, weil sie nicht mehr nach ihrem Glauben beten können mit den ganzen Frauen im Raum. Sie fordern sie auf, zu gehen, berufen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Frauen gehen nicht. Die Männer rufen die Polizei. Die kommt nicht: Da halte man sich raus, lässt sie den Männern ausrichten.

So geschehen in Washington D.C., höchst umstrittenerweise.

Also, eine kleine Leserumfrage:

Muss die Polizei kommen und die Frauen aus dem Gebetsraum schleppen, ja oder nein?

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Apropos WM: Was wir von Südafrika in punkto Verfassungsrichter-Wahlverfahren lernen können

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 17th, 2010 by Max Steinbeis

Wir schauen doch alle dieser Tage die ganze Zeit nach Südafrika, wo ein Grottenkick nach dem anderen stattfindet. Das ist so langweilig, dass wir uns gerade so gut ein bisschen mit dem südafrikanischen System der Verfassungsrichterwahl beschäftigen können.

Und siehe: Da kann man eine Menge lernen.

Im zweiten Senat in Karlsruhe werden noch in diesem Jahr zwei Posten zu besetzen sein, wenn die Richter Broß und Osterloh aufhören. Im ersten Senat wird Anfang nächsten Jahres die Stelle der Richterin Hohmann-Dennhardt frei. Im Dezember 2011 wird im Zweiten Senat Udo Di Fabio seinen Posten räumen.

Intransparenz

Bei uns werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf denkbar intransparente und unpolitische Weise bestimmt: Nominell werden die Posten je zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag gewählt. Tatsächlich fällt die Entscheidung in einer informellen und intransparenten Kungelrunde zwischen Kanzleramt, SPD-Fraktion und den jeweils gerade besonders muskulösen Ministerpräsidenten mit gelegentlichen Zugeständnissen an den kleinen grünen bzw. liberalen Koalitionspartner. Es gibt keine Debatte, keine Anhörung, keine öffentliche Meinungsbildung über die Kandidaten, diese werden vielmehr der Öffentlichkeit (von Ausnahmen wie bei Horst Dreier abgesehen) als vollendete Tatsache präsentiert. Darüber habe ich an dieser Stelle schon oft und ausführlich gejammert.

Das Richterwahlverfahren in Südafrika ist in Art. 174 der Verfassung von 1996 geregelt: Eine Kommission aus Politikern und Juristen stellt eine Kandidatenliste auf. Darauf befinden sich drei mehr Kandidaten als zu besetzende Plätze – also vier Namen, wenn ein Posten zu besetzen ist. Der Präsident, der die Verfassungsrichter ernennt, kann diesen Nominierungen widersprechen: Wenn er einzelne Nominierte für inakzeptabel hält, dann muss die Kommission die Liste entsprechend ergänzen. Aus dieser Liste wählt dann der Präsident den neuen Verfassungsrichter.

Beim Vorsitzenden des Verfassungsgerichts und seinem Stellvertreter ist das Verfahren etwas anders: Die wählt der Präsident selber aus, muss dabei aber die anderen im Parlament vertretenen Parteien und die Richterwahlkommission konsultieren.

Besser als das US-Modell

Das Verfahren scheint mir einige Vorzüge zu haben, und zwar sowohl gegenüber unserem als auch gegenüber dem gewöhnlich als Gegenmodell zitierten US-amerikanischen, wo der Präsident seinen Kandidaten frei auswählt und dann in einem peinigenden Prozess durch den Senat bringen muss.

Es belässt die Besetzung der Posten in der Hand der demokratisch verantwortlichen Politik, gewährleistet aber gleichzeitig, dass der jeweilige Machthaber das Gericht nicht mit seinen Buddies bestücken kann. Es verteilt die Kompetenz, diese Personalien zu bestimmen, auf mehrere Schultern, ohne dass dies zu einem intransparenten Kuhhandel der Parteiführer führen muss. Es macht den Nominierungsprozess öffentlich und ermöglicht eine Debatte über die Kandidaten, ohne dass diese so polarisiert wie in den USA geführt werden muss und zum Oppositionswerkzeug, um dem Präsidenten politisch eins mitzugeben, verkommt.

Mitte der 90er Jahre war das Grundgesetz eins der Vorbilder für die südafrikanische Verfassungsgebung. Kommt jetzt die Zeit, wo wir unsererseits etwas von den Südafrikanern lernen können?

(via)

Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Die siebzehn Körper der Elizabeth Windsor

Posted in Was die anderen machen on June 15th, 2010 by Max Steinbeis

Aus der Abteilung Buntes und Vermischtes folgende Preisfrage: Wie heißt die Königin von Kanada?

Sie heißt Elizabeth Alexandra Mary Windsor und wohnt gewöhnlich im Buckingham Palace in London.

Also die Königin von England? Oh nein. Die Königin von Kanada.

Das klingt jetzt albern und ist es eigentlich auch, aber Liebhaber staatsrechtlicher Begriffsjurisprudenz können sich an so etwas freuen, wie hier ausführlich begründet.

Ein souveräner Staat kann nicht die Königin eines anderen Staates zum Oberhaupt haben. Daher muss es sich staatsrechtlich um verschiedene Personen handeln. Es gibt Mrs. Elisabeth Windsor. Es gibt die Königin von England bzw. des Vereinigten Königreichs. Und es gibt die Königin von Kanada.

Die drei Körper der Königin, sozusagen.

Oder vier, wenn man Australien noch dazu nimmt. Oder siebzehn, wenn man Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Grenada, Jamaika, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Salomonen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen und Tuvalu noch dazu nimmt.

Siebzehn Körper. Die arme Frau.

P.S.: Auf der Website der kanadischen Regierung ist ohnehin ganz offiziell von der “Queen of Canada” die Rede.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Justice Clarence Thomas for President?

Posted in Was die anderen machen on June 12th, 2010 by Max Steinbeis

Die Washington Post hatte uns unlängst mit der Spekulation überrascht, Barack Obama könnte sich selbst für den Supreme Court nominieren. Jetzt landet das Politik-Blatt Nr. 1 der USA den nächsten Coup:

Justice Clarence Thomas, der einzige Schwarze unter den Richtern des US Supreme Courts und womöglich Konservativste unter den konservativen Richtern, wäre ein ausgezeichneter Kandidat der Republikaner fürs Weiße Haus in den Präsidentschaftswahlen 2012.

Klingt wie ein Witz, ist aber keiner.

Verfassungsrechtsprofessor Barack Obama gegen Verfassungsrichter Clarence Thomas.

Also, ich wäre schon mal dafür…

Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop Wikio - Top Blog - Recht Besuch mit Google Analytics aufzeichnen.