This article belongs to the debate » Nicht Mann. Nicht Frau. Nicht Nichts.
29 November 2017

Die Dritte Option: Für wen? 

Sollte der Gesetzgeber eine Dritte Option im Personenstandsrecht einführen, so wird er sich damit auseinandersetzen müssen, wer Zugang zu dieser Dritten Option erhalten soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, was sich aus der Entscheidung vom 10. Oktober 2017 dazu entnehmen lässt: Muss die dritte Option neben inter*geschlechtlichen Menschen auch allen anderen offen stehen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen?

Nicht Mann. Nicht Frau. Was dann?

Geschlecht ist vielfältig. In seiner epochalen Entscheidung stellt nun auch das Bundesverfassungsgericht fest: Es gibt nicht nur Mann oder Frau. Anlass war das Verfahren einer inter*geschlechtlichen Person, die sich selbst weder als Mann noch als Frau verstand, dies aber nicht positiv im Personenstandsregister eintragen lassen konnte. Der Gesetzgeber kann sich nun entscheiden, ob er eine Dritte Option einführt oder den Geschlechtseintrag aus dem Personenstandsrecht komplett streicht (Rn.65). Wie Sarah Elsuni und Grietje Baars in ihren Beiträgen zeigen, wäre die komplette Streichung des Geschlechtseintrages die vorzugswürdigere Variante. Sie ist zugleich die unwahrscheinlichere Variante, weil sie größeren legislativen Aufwand erfordert. Wenn nun aber die Dritte Option eingeführt wird, wer darf sie beanspruchen? Alle Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen? Oder dürfte eine Neuregelung auf inter*geschlechtliche Personen beschränkt werden?

Sprachlich schwer greifbar

Geschlecht ist nicht nur vielfältig, sondern auch sprachlich kompliziert: Es gibt Menschen, die sich weder als Frau noch als Mann identifizieren und sich deswegen als nicht-binär bezeichnen. Manche dieser nicht-binären Menschen haben einen Körper, der nach medizinischen Kriterien eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Ihre nicht-binäre Geschlechtsidentität weicht von ihrem medizinisch eindeutig binär einzuordnenden Körper ab. Sie verorten sich deswegen zumeist unter dem Oberbegriff transgender, weil sie sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, dem sie bei Geburt zugeordnet worden sind. Andere nicht-binäre Menschen hingegen werden mit einem Körper geboren, der schon medizinisch nicht in das Schema Frau oder Mann passt. Sie sind inter*geschlechtlich: Seit Geburt sind genetische und/oder anatomische und/oder hormonelle Geschlechtsmerkmale vorhanden, die nicht den medizinischen Geschlechternormen von Mann und Frau entsprechen. Vorsicht ist dennoch geboten: Nur manche inter*geschlechtlichen Menschen bezeichnen sich auch als nicht-binär. Der Körper sagt also noch nichts über die Geschlechtsidentität aus. Es gibt dementsprechend durchaus intergeschlechtliche Menschen, die sich eindeutig als Mann oder als Frau identifizieren und auch die Eintragung als Mann oder als Frau wünschen.

Darf der Körper für die Dritte Option eine Rolle spielen?

Entscheidende Frage wird nun sein, ob der Gesetzgeber neben der nicht-binären Geschlechtsidentität auch einen nicht-binären Körper zur weiteren Zugangsvoraussetzung für die Dritte Option machen darf. Dann hätten nur inter*geschlechtliche Menschen Zugang zur Dritten Option. Alle anderen nicht-binären Menschen blieben auf die binäre Zuordnung verwiesen. Das wäre eine Fortsetzung der legislativen Geschichte von Minimallösungen bei Geschlechterfragen. Wäre eine solche Minimallösung aber auch verfassungsgemäß?

Auf den ersten Blick äußert sich Karlsruhe nicht zu dieser Frage. Das Bundesverfassungsgericht überlasst es dem Gesetzgeber, wie er die Dritte Option ausgestaltet und welchen Namen er ihr gibt (Rn. 65). Die gerichtlichen Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit beziehen sich nur auf inter*geschlechtliche Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen. Nur für sie fordert der Erste Senat eine Neuregelung des Geschlechtseintrages im Personenstandsrecht, denn die Verfassungsbeschwerde wurde von einer inter*geschlechtlichen Person eingelegt. Der Erste Senat musste sich folglich nur mit ihrer Situation befassen und hatte keinen Anlass, die verfassungsrechtliche Situation aller übrigen nicht-binären Menschen zu erörtern. Auf den zweiten Blick könnte Karlsruhe gleichwohl behilflich sein bei Beantwortung der Frage, wem die Dritte Option verfassungsrechtlich offenstehen muss. Denn der Senat entfaltet in der Entscheidung Begriff und Verständnis von Geschlecht im Grundgesetz.

Erste Aussage: Es gibt ein nicht-binäres Geschlecht

Das Bundesverfassungsgericht löst sich von einem binären Geschlechtsverständnis. Das Grundgesetz schreibe keine Binarität der Geschlechter vor, und „Geschlecht“ im Sinne des Grundgesetzes sei nicht allein auf „Männer“ und „Frauen“ festgelegt (Rn. 50). Das Bundesverfassungsgericht geht sogar noch einen Schritt weiter und erkennt an, dass es ein verfassungsrechtlich zu schützendes „weder allein männliche[s] noch allein weibliche[s]“ Geschlecht gibt (Rn. 58). Das ist ein wahrer Fortschritt – sagt aber noch nichts darüber aus, wer ein „weder allein männliches noch allein weibliches“ Geschlecht beanspruchen darf und folglich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Dritte Option hat.

Zweite Aussage: Die geschlechtliche Identität ist entscheidend

Aufschluss darüber gibt eine zweite Feststellung des Senates: Allein die geschlechtliche Identität ist entscheidend für das verfassungsrechtliche Geschlecht. Das lässt sich wiederum der bereits genannten Passage entnehmen:

„Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt […] auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierung wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.“ (Rn. 58)

Der Erste Senat versteht die Dritte Option nicht als eine Zwangsoption für alle inter*geschlechtlichen Menschen, sondern als eine Zusatzoption für diejenigen unter ihnen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen. Denjenigen inter*geschlechtlichen Menschen, die sich selbst eindeutig nur als „Mann“ oder nur als „Frau“ verstehen, ist die Eintragung als „Mann“ oder als „Frau“ unbenommen, weil das ihre jeweilige geschlechtliche Identität ist. Für den Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts kommt es also nicht auf den Körper an, sondern nur auf die geschlechtliche Identität.

Conclusio: Gleicher Schutz ungeachtet des Körpers

Anerkennt das Grundgesetz ein nicht-binäres Geschlecht (Aussage eins) und ist für das Geschlecht die Geschlechtsidentität entscheidend (Aussage zwei), dann folgt daraus: Alle Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen, sind von Verfassungs wegen gleichermaßen in ihrem „empfundenen Geschlecht“ geschützt – ungeachtet ihrer körperlichen Merkmale. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt die geschlechtliche Identität (Rn. 58), und auch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG schützt die geschlechtliche Identität (Rn. 39). Haben nun nach dem Entscheidungsgegenstand inter*geschlechtliche Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen, ein Recht auf die Dritte Option, so muss das gleichermaßen für jene Menschen gelten, die sich trotz vermeintlicher „körperlicher Eindeutigkeit“ weder als Männer noch als Frauen verstehen.

Alles nicht so gemeint?

Die oben zitierte Passage aus Randnummer 58 ist durchaus kein „Ausrutscher“ des Senates. Wie dem Zitat zu entnehmen ist, verwendet der erste Senat den allgemeinen Begriff „Menschen“ und beschränkt die Aussage gerade nicht auf inter*geschlechtliche Menschen. Außerdem schließt der Senat an seine bisherige Rechtsprechung zum Transsexuellengesetz an. Das Bundesverfassungsgericht hat die zentrale Bedeutung der Geschlechtsidentität bereits in seiner fünften Transsexuellen-Entscheidung angedeutet, sie in der siebten Entscheidung weiterentwickelt und in der achten Entscheidung zu Transsexualität endgültig entschieden: Für das rechtliche Geschlecht kommt es nicht auf die „äußeren Geschlechtsmerkmale“ an, sondern auf das „empfundene Geschlecht“. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in der achten Entscheidung das Operationserfordernis für verfassungswidrig, weil der Wechsel des Geschlechtseintrages nicht vom Aussehen der äußeren Geschlechtsmerkmale abhängig gemacht werden dürfe (Rn. 59 und 70 ff).

In der etwas kryptisch anmutenden Randnummer 55 der Entscheidung zur Dritten Option heißt es allerdings:

„Auch die Dauerhaftigkeit des Personenstandes wird durch die Option eines weiteren Geschlechtseintrages nicht beeinträchtigt, weil mit der bloßen Schaffung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit zum Geschlecht keine Aussage zu den Voraussetzungen des Wechsels des Personenstands getroffen ist.“

Sollte das bedeuten, dass nur inter*geschlechtliche Menschen ein Anrecht auf die Dritte Option haben? Das wäre widersinnig. Zum einen müssten auch inter*geschlechtliche Menschen, die vor dem Jahre 2013 geboren worden sind, einen Personenstandswechsel vollziehen, wenn sie einen Eintrag nach der Dritten Option begehrten. Vor Einführung des § 22 Abs. 3 PStG im Jahre 2013 wurden sie nämlich entweder als männlich oder als weiblich eingetragen. Zum anderen ist die Dauerhaftigkeit des Personenstandes bei inter*geschlechtlichen Menschen nicht anders zu beurteilen als bei trans*geschlechtlichen Menschen. Körperliche Gegebenheiten bewirken keinen wesentlichen Unterschied. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner achten Transsexuellen-Entscheidung aus dem Jahre 2011 entschieden, dass die körperlichen Gegebenheiten nicht die Dauerhaftigkeit der Geschlechtsidentität determinieren, und festgehalten: „Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der Anpassung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale an das empfundene Geschlecht mittels operativer Eingriffe messen“.

Auch die kürzlich ergangene neunte Transsexuellen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes führt zu keiner anderen Deutung. Die Kammer entschied, dass das Erfordernis zweier Gutachten zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages nach § 4 Abs. 3 TSG nicht verfassungswidrig sei. Für den Nachweis der Geschlechtsidentität ist demnach nicht die selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen Person ausschlaggebend, sondern die Gutachten von Sachverständigen. Zwar überzeugt die Entscheidung wenig, weil sie die Selbstbestimmung der Betroffenen missachtet; dennoch bleibt auch nach dieser Entscheidung die Geschlechtsidentität entscheidend und nicht körperliche Merkmale.

Verfassungswidrigkeit einer Dritten Option nur für inter*geschlechtliche Menschen?

Sollte der Gesetzgeber sich für eine Dritte Option nur für inter*geschlechtliche Menschen entscheiden, bedarf es nach alledem keiner Kristallkugel, um vorherzusagen, dass eine solche Lösung in Karlsruhe abgestraft würde. Alle Menschen, die sich weder als Frau noch als Mann verstehen, fallen nach den oben zitierten Ausführungen des Senates in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des Diskriminierungsverbotes aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). Die Versagung einer dritten Option wäre ungeachtet der körperlichen Merkmale auch für alle nicht-binären Menschen ein nicht zu rechtfertigender Eingriff. Denn sie würden nicht in ihrer geschlechtlichen Identität anerkannt. Interessen Dritter (Rn. 51) oder des Staates (Rn. 52-54) vermöchten einen solchen Eingriff nicht zu rechtfertigen. Der Aufwand wäre zudem nicht signifikant höher und die Ordnungsinteressen nicht in größerer Gefahr, wenn auch andere als inter*geschlechtliche Menschen Zugang zur Dritten Option hätten.

Der Gesetzgeber wird sich bei der Ausgestaltung der Dritten Option mit vielen Fragen auseinandersetzen müssen. Nicht zuletzt wird zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis für die geschlechtliche Identität gestellt werden und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Dauerhaftigkeit der geschlechtlichen Identität nachzuweisen. Es steht zu hoffen, dass der Irrweg einer Zwangsbegutachtung nicht eingeschlagen wird. Der Gesetzgeber ist jedenfalls gut beraten, den Betroffenen Gehör zu schenken. Denn:

„Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Mann noch Frau ist, ist […] besonders hoch“ (Rn. 59).


SUGGESTED CITATION  Ambrosi, Chris: Die Dritte Option: Für wen? , VerfBlog, 2017/11/29, https://verfassungsblog.de/die-dritte-option-fuer-wen/, DOI: 10.17176/20171130-120244.

5 Comments

  1. Kim Schicklang Thu 30 Nov 2017 at 14:24 - Reply

    “Alle Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen? Oder dürfte eine Neuregelung auf inter*geschlechtliche Personen beschränkt werden?”

    Das ist so super biologistisch, dass es echt weh tut.

    Diese ganze Diskussion krankt an geschlechtlicher Deutung in einer fremdbestimmenden biologistischen und sexistischen Übergriffsgesellschaft. Es wird auch nicht dadurch besser, wenn für geschlechtliche Deutung immer neue Anätze der Belabelung gefunden werden.

  2. Anna Katharina Mangold Thu 30 Nov 2017 at 17:05 - Reply

    Was genau halten Sie an der zitierten Aussage für “super biologistisch”?

  3. ETEKAR Thu 30 Nov 2017 at 23:37 - Reply

    @ Kim Schicklang

    In dem Punkt Fremdbestimmung stimme ich Ihnen zu. Allerdings krankt daran nicht nur
    die Diskussion, sondern auch die Entscheidung des Ersten Senates, denn es sind nicht nur die in meinem Kommentar zu dem Beitrag von Ulrike Klöppel bezeichneten
    Vereinigungen, etc. nicht um eine Stellungnahme gebeten worden, sondern der Erste Senat hat auch eine von einem intergeschlechtlich geborenen Menschen angebotene Amicus-Curiae Stellungnahme als nicht existent behandelt, also keine Beteiligung an dem Verfahren mit einer Stellungnahme aus Betroffenensicht gewünscht. Fremdbestimmung wohin ich blicke, da bin ich ganz bei Ihnen.
    Zu biologistisch ist mir die Diskussion dagegen nicht, ganz im Gegenteil und zwar aus einem bestimmten Grund und der besteht in der von der Internationalen Völkergemeinschaft als Antwort auf Auschwitz definierten Prototyp des Genocides, der darin liegt, dass eine von der übrigen Gesamtbevölkerung aufgrund ihrer unausweichlichen genetischen Disposition im äußeren Erscheinungsbild von der übrigen Gesamtbevölkerung abgrenzbare Minderheit verfolgt und vernichtet wird. Vor diesem Hintergrund kann die biologistische Sichtweise gar nicht deutlich genug in der Diskussion in den Vordergrund gestellt werden.

    Die wenigen überlebenden einstigen zweigeschlechtlichen Kinder, die sich heute als Erwachsene überhaupt zu den medizinischen Interventionen äußern können, welche in CAT/C/DEU/CO 5 als Verstoß gegen das Folterverbot gerügt haben, haben mit den überlebenden Auschwitzopfern wie Hugo Adolf Höllenreiner unendlich viel mehr Gemeinsamkeiten, als mit transsexuellen, bisexuellen oder homosexuellen Menschen gemeinsam.

    ETEKAR aus DOWN-TWON

  4. ETEKAR Fri 1 Dec 2017 at 00:02 - Reply

    @ Chris Ambrosi:
    Der Körper darf bei der neuen Eintragungsmöglichkeit nicht nur eine Rolle spielen, sondern er muss es sogar! Vergessen wir alle bitte nicht, dass die Verfassungsbeschwerde ihren Ausgangspunkt in 22 Abs. 3 PStG, deren Sinn und Zweck im Gesetzgebungsverfahren darin bestand, den Eltern eines zwischengeschlechtlichen Kindes den Entscheidungsdruck für chirurgische Interventionen zu nehmen, die für die Internationale Völkergemeinschaft zu Recht gegen das Folterverbot verstoßen.
    Nur für diese zw. Kinder war der 22 Abs. 3 PStG bestimmt. Der BGH hat die Anwendung dann auf erwachsene zwischengeschlechtlich geborene Menschen ausgeweitet und der Erste Senat holt dann transsexuelle Menschen als Argument dafür mit ins Boot, dass es geschlechtliche Identitäten gibt, die jenseits von Mann und
    Frau liegen. Danach, dass auch andere Menschen als zwischengeschlechtlich Geborene der Dritte Personenstand zugedacht
    ist, sieht mir die Entscheidung des Ersten Senates nicht aus.

    ETEKAR aus TWON 21

  5. ETEKAR Fri 1 Dec 2017 at 00:59 - Reply

    Die Entscheidung des Ersten Senates und die
    Diskussion krankt daran, die Augen vor unaussprechlichen Wahrheiten zu verschließen, sie totzuschweigen, mit denen die einstigen zw. Kinder leben müssen.

    Aus dem Gesundheitsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft ist bekannt, dass den Betroffenen die Akten nicht herausgegeben werden können. Aus den medizynischen Dissertationen über die Genitalverstümmelungen wissen wir, dass die
    chirurgischen Interventionen bei Prader V von den Medizynern als Geschlechtsumwandlung bezeichnet werden und
    Bougierungen in den bundesrepuklikanischen Kinderkliniken an der Tagesordnung waren. Wir
    wissen auch, dass die wenigen kindlichen Opfer, die bisher überhaupt lebend wieder aufgetaucht sind und als Kinder Opfer von genitalchirurgischen Interventionen wurden, zu ca. 90% – 95% Hartz-IV Empfänger oder auf Sozialhilfeniveau wegen lebenslänglicher Erwerbsunfähigkeit verrentet sind und damit
    im Großen und Ganzen die Lebensrealität und die traumatischen Erlenisse teilen, von denen Hugo Adolf Höllenreiner in dem Spiegel Online Beitrag:”Auge in Auge mit Todesengel Mengele” berichtet. Und das Bundesverfassungsgericht hat nichts Besseres zu tun, als sich auf 25 Seiten über Diskriminierung und Personenstand auszulassen und damit die wirklich für eine
    demokratisch und liberale Gesellschaft wichtigen Themen auszublenden und zwar wie wir mit Kontinuitäten aus dem Dritten Reich
    und deren Opfern umgehen. Das akademisch interessante Luxusproblem “Dritter Personenstand” können sich die wenigstens Opfer leisten. Wenn der Erste Senat es in sprachlicher Klarheit wenigsten noch auf den Punkt gebracht hätte, dass das binäre Geschlechtersystem für Zwitter das bedeutet, wie es für Schwarzafrikaner das Apartheidssytem war, wäre wenigsten etwas Gewonnen gewesen, aber so, ist das Warten vor dem Gesetz nach Franz Kafka.
    ETKAR aus TWON 21

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.