17 May 2013

Dreiprozenthürde bei Europawahl: Der Bundestag will’s wissen

Eineinhalb Jahre ist das Urteil des BVerfG zur Fünfprozenthürde bei der Europawahl alt. Keine lange Zeit. Aber lang genug für den Bundestag, um sich zuzutrauen, die Tragfähigkeit dieser Entscheidung auf die Probe zu stellen.

Union, SPD, Grüne und FDP haben sich offenbar darauf verständigt, die von Karlsruhe gekippte Schwelle für den Einzug ins EU-Parlament einfach wieder einzuführen. Als Dreiprozenthürde zwar diesmal, aber immerhin. Von “Konfrontationskurs” ist die Rede, und der verwundert nach den jüngsten Spannungen zwischen Berlin und Karlsruhe zumal beim Thema Wahlrecht niemanden.

Ist eine Dreiprozenthürde nach den Maßstäben des BVerfG-Urteils vom 9. November 2011 zulässig? Ich würde mal vermuten, die Antwort ist nein. Das Gericht argumentierte in der Entscheidung qualitativ, nicht quantitativ: Es hat nicht die Hürde für zu hoch befunden, sondern ganz generell ihre Daseinsberechtigung im EU-Parlament. Eine Hürde, egal wie hoch, verzerrt die Erfolgswertgleichheit der Stimmen und die Chancengleichheit der Parteien, und dafür müsste es einen zwingenden Grund geben – etwa dass sonst die Funktionsfähigkeit des Parlaments in Gefahr geriete. Der sei aber nicht erkennbar. Das EU-Parlament, so die Senatsmehrheit damals, sei ja irgendwie gar kein richtiges Parlament, und daher sei es im Grunde auch schon egal, wie viele Splitterparteien da herumwuseln.

Dennoch glaube ich nicht, dass man den Gesetzentwurf als Affront gegen Karlsruhe oder gar als Aufkündigung des Verfassungsgehorsams skandalisieren sollte.

Wie das Gericht selbst betont, verändert sich die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der Hürde in dem Maße, in dem sich das Europaparlament verändert. Das muss es schon deshalb betonen, weil es 1979 schon einmal über die Fünfprozenthürde bei Europawahlen zu befinden hatte und damals keinen Fehl daran entdecken konnte.

In der Tat könnte sich das EU-Parlament nach der nächsten Europawahl 2014 verändern. Die Fraktionen werden wahrscheinlich mit EU-weiten Spitzenkandidaten in den Wahlkampf ziehen, die im Fall eines Wahlsiegs Kommissionspräsident werden sollen. Vorausgesetzt, das kommt auch so – das würde wirklich alles verändern.

Das Urteil von 2011 hat zwar streng genommen auch für diesen Fall eine abschlägige Antwort parat: Mehrheitsbildung sei beim EP nicht so wichtig, und daran ändert auch dessen Recht, den Kommissionspräsidenten zu bestimmen, nicht wesentlich etwas.

Der Kommissionspräsident wird zwar auf Vorschlag des Europäischen Rates durch das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (…). Allerdings sind die Kommission und ihr Präsident, solange das Parlament ihnen nicht mit der erforderlichen hohen Stimmenzahl nach Art. 234 Abs. 2 AEUV das Vertrauen entzieht, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf seine weitere Zustimmung angewiesen. Dies betrifft insbesondere die Rechtsetzung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Natürlich kann das alles sehr gut noch ganz anders kommen, aber mal unterstellt, es  gelingt tatsächlich, die Europawahl 2014 anders als alle ihre Vorgänger zu einer richtigen Wahl werden zu lassen, wenn der Wahlkampf polarisiert geführt wird und die europäischen “Parteifamilien” wirklich in Konkurrenz zueinander treten und sich ein möglichst scharfes politisches Profil bemühen, wenn das Parlament wirklich darauf besteht, dass der Wahlsieger und sein Schattenkabinett die nächste Kommission sein werden und nicht irgendwelche Barrosos – dann wird der Senat das kaum so stehen lassen wollen, oder?

Wenn das aber so kommt, dann werden wir dem Gesetzgeber noch sehr dankbar sein, dass er mit dieser kleinen Provokation vorausschauend dem Senat die Gelegenheit gegeben hat, noch mal nachzudenken. Das ist dann eher ein verfassungspolitisches Verdienst als das Gegenteil. Das Urteil ist ein schwaches Präjudiz. Es war im Senat äußerst umstritten (wenngleich die zwei Minderheitsvoteure, Wahlrechts-Berichterstatter Rudolf Mellinghoff und der für EU-Themen zuständige Udo Di Fabio, den Senat mittlerweile verlassen haben). Er kam auch nicht nur bei mir, sondern auch generell in der Öffentlichkeit überhaupt nicht gut an. Sogar Heribert Prantl fand ihn “hanebüchen“, was für sich genommen natürlich kein Revisionsgrund ist, aber insgesamt gesehen die Neigung des Senats, seine Position um den einen oder anderen Gedanken zu “ergänzen”, vielleicht befördern dürfte.

 


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Dreiprozenthürde bei Europawahl: Der Bundestag will’s wissen, VerfBlog, 2013/5/17, https://verfassungsblog.de/dreiprozenthurde-bei-europawahl-der-bundestag-wills-wissen/, DOI: 10.17176/20170819-142257.

4 Comments

  1. Andreas Fri 17 May 2013 at 23:20 - Reply

    Wer sollte der Wahlsieger sein? Die stärkste Partei bzw. deren informeller Spitzenkandidat? Das funktioniert ja nichtmal beim Bundestag so. Und die Existenz einer Sperrklausel wär dann ziemlich belanglos.

    Oder ist eine “richtige Wahl” nur eine bipolare Wahl? Mag man gutfinden und wird vielleicht irgendwann kommen, aber wir werden das nicht mehr erleben.

  2. Noah Sun 19 May 2013 at 17:58 - Reply

    Sollte es tatsächlich so kommen bei der Europawahl 2014, wäre die Rechtssprechung tatsächlich wohl überholt. Aber das Thema ist auch leicht überschätzt. Von den (noch) 27 Mitgliedsstaaten der EU haben 13 eine Sperrklausel und 14 haben keine, darunter das Vereinigte Königreich, Belgien, die Niederlande. Deutschland ist also in ganz guter Gesellschaft. Es scheint mir nicht als wäre baldige Arbeitsunfähigkeit oder die Verlegung Weimars nach Brüssel zu befürchten. Insofern hab ich damals schon den Hype um das BVerfG-Urteil nicht “verstanden”. Das Problem war wohl mehr die “leichte” Respektlosigkeit in der Begründung gegenüber dem EU-Parlament (die sich aber btw durch die politischen Parteien, die Gesellschaft und die gesamte Medienlandschaft zieht) und weniger die Sache selbst. Denn inhaltlich hat das BVerfG Recht. Das EU-Parlament stützt nun mal keine Regierung und Mehrheiten, genauso wie Fraktionszusammensetzungen sind stark wechselnd. Aus dem gleichen Grund fliegen den Ländern ja jetzt auch die Sperrklauseln in Kommunalvertretungen um die Ohren. Die Arbeitsfähigkeit ist eben nicht gefährdet. Und dass das EU-Parlament “leichte” (wenn auch nicht immer selbst verschuldete), demokratische Defizite hat, ist denk ich unbestritten.

  3. achojo Mon 20 May 2013 at 01:14 - Reply

    Ich schließe mich der Meinung von andreas an, dass nicht definiert ist, wer Wahlsieger ist. Der Kommissionpräsident wird weiterhin auf Vorschlag des Rates gewählt. Auch sonst änder sich durch mehr politische Polarisierung und europaweitem Wahlkampf nichts an der Argumentation des Verfassungsgerichts. Die Kommission ist weiterhin nicht ständig von der Zustimmung des Parlaments abhängig (vgl. Rn. 119 des Urteils), die Fraktionen (Rn 114) sind weiterhin so stark, dass sie die arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher stellen können und die notwendigen Mehrheiten (meist einfache Mehrheit vgl. Rn 120f. ) sind vom Lissabon-Vertrag vorgeben. Meiner Meinung nach änder sich also nichts wesentlich nach dem Urteil, sodass imho auch eine 3%-Hürde verfassungswidrig ist. Eine Änderung wird auf jeden Fall von Karlsruh überprüft werden. Auch politisch bin ich aus demokratietheorischen Gründen gegen einen Sperrklausen bei Europawahlen, weil auch Minderheiten des deutschen Volks in Europa Gehör finden sollen.

  4. Dr. Hartmut Rensen Wed 12 Jun 2013 at 13:39 - Reply

    Wenn man dem Bundestag bzw. seiner Mehrheit ein verfassungspolitisches Verdienst attestiert, weil der dem BVerfG erneut Gelegenheit gibt, die sache zu überdenken, muss man sich aber auch fragen, ob der Gesetzgeber und der Bundestag als Teil desselben überhaupt die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des EU-Parlaments als rechtfertigenden grund im Sinn hatte. Wohl kaum! Man hat doch wohl eher künftige Auftritte rechtsextremer Mandatsträger verhindern wollen. Das aber ist zwar politisch sehr gut nachvollziehbar, aber aus verfassungsrechtlicher Sicht kein billigenswerter Grund, solange nämlich kein Parteiverbot ausgesprochen ist. Von einem Verdienst kann danach kaum noch die Rede sein. Zutreffend ist hingegen, dass der Gesetzgeber es wissen will. Ebenso gilt allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht es ihn wissen lassen wird.

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