19 September 2011

Ein neues Grundgesetz: Warum eigentlich nicht?

Die Gründung der Vereinigten Staaten von Europa ist mit dem Grundgesetz nicht zu machen. Diese Position hat das BVerfG in der Maastricht-Entscheidung vorbereitet, in der Lissabon-Entscheidung ausgesprochen und in der Euro-Rettungsschirm-Entscheidung fortgeführt: Die EU institutionell in die Lage zu versetzen, mit der Schulden- und Eurokrise fertig zu werden, scheitert an Art. 38 und 20 I, weil jeder Deutsche darauf klagen kann, dass alle Staatsgewalt vom Volk und zwar vom deutschen Volk ausgeht. Und daran kann auch der verfassungsändernde Gesetzgeber nichts ändern, weil Art. 79 III, die bekannte “Ewigkeitsklausel”, das verbietet.

Ergo: Da geht es nicht weiter. Ende Gelände. Muss man sich was anderes einfallen lassen.

Aber stimmt das denn?

Art. 146 heißt Volksabstimmung

Mir hat heute das sehr lesenswerte, online leider nur in einer Schrumpfversion verfügbare Interview von Peter-Michael Huber, Richter im Zweiten Senat, in der Süddeutschen die Augen dafür geöffnet, dass die bisher von mir wenig geschätzte europapolitische Rechtsprechung des Senats tatsächlich segensreiche Auswirkungen haben könnte.

Huber bestätigt darin kühl die oben erwähnte Lesart der BVerfG-Rechtsprechung, dass das Grundgesetz es nicht erlaubt, die EU in die Lage zu versetzen, nationale Parlamente budgetär unter Kontrolle zu bringen. Wer der EU diese Kompetenz geben wolle, der müsse den Weg des Art. 146 gehen: eine neue Verfassung.

Eine neue Verfassung? Eine Nationalversammlung, eine dritte Republik, und unser geliebtes Grundgesetz wäre Geschichte?

Oh nein, erläutert der Verfassungsrichter weiter: Das Grundgesetz könne durchaus in fast allen Teilen bleiben, wie es ist. Man müsse nur in Art. 23 und in Art. 79 III klarstellen, dass dieser Schritt in Ordnung geht – und das Ergebnis dann einer Volksabstimmung unterwerfen. Nominell würde dann eine neue, vom Volk angenommene Verfassung an die Stelle des Grundgesetzes treten. Aber tatsächlich liefe es auf eine Volksabstimmung über die Stärkung Europas hinaus, wie sie andere Staaten in Europa seit Jahr und Tag abhalten, und auf nichts anderes.

Euroskeptizismus zieht in Deutschland nicht

Volksabstimmung über die Stärkung Europa? Um Gottes willen. Die kann doch nur verloren gehen in diesen Zeiten, und was dann?

Aber auch das stimmt nicht.

Euroskeptizismus zieht in Deutschland nicht. Das hat gestern die FDP erfahren müssen, die nach dem Versuch, die Anti-Euro-Stimmung in ihre Segel zu lenken, in Berlin auf das Niveau der Tierschutzpartei hinabgesunken ist. Natürlich gibt es eine Menge Unmut und Gezeter über die EU und die Eurokraten und überhaupt diese ganzen Stümper da oben. Aber das ist kein Euroskeptizismus, der dem der FPÖ-, Front-National- oder UKIP-Wähler vergleichbar wäre.

In Deutschland lässt sich die nationale Sache nicht gegen Europa in Stellung bringen. Die Bundesrepublik Deutschland hätte es ohne und außerhalb eines europäischen Einigungsprozesses nie gegeben. Niemand, der halbwegs bei Sinnen ist, kann sagen, hätten wir das mal gelassen mit der EU. Schon gar nicht aus Gründen der nationalen Selbstbestimmung: 1949, 1955 und 1990 war die Stärkung Europas die Bedingung der Möglichkeit für die Deutschen, überhaupt national selbstbestimmt zu werden. Nation und Europa sind in unserem speziellen Fall kein Gegensatz, und man muss die deutschen Wähler schon für sehr dumm halten, um zu glauben, dass ihnen das nicht irgendwie auch klar ist.

The case for Europe

Natürlich wäre ein Verfassungsreferendum über die Stärkung der EU in Deutschland gewinnbar – auch und vielleicht sogar gerade in diesen Zeiten. Natürlich könnten CDU, SPD und Grüne, unterstützt von Schmidt, Kohl, Schröder, Fischer und was weiß ich noch für welchen hoch respektierten Elder Statesmen und -women, die Deutschen davon überzeugen, dass es in ihrem höchsteigenen und ganz handfest materiellen Interesse ist, wenn künftig die EU den Griechen auf die Finger schauen kann beim Geldeinnehmen und -ausgeben.

Im gleichen Moment würde ein wesentlicher Teil des Unmuts, der sich in der Bevölkerung über die EU und die Politik generell angestaut hat, in sich zusammenfallen. Die Leute sagen, uns fragt ja keiner. Also, jetzt werden sie gefragt. Sie müssten Antwort geben, statt immer nur zu jammern. Sie müssten sich Rechenschaft geben, ob sie wirklich die D-Mark zurückhaben wollen oder ob sie sich das nicht doch vielleicht noch mal überlegen wollen. Sie müssten Verantwortung übernehmen und Position beziehen. Und ich kann keinen Grund erkennen, warum nicht mehr als die Hälfte sich dann am Ende doch für Europa entscheiden sollten.

Endlich würde offen debattiert werden über die Vorzüge und Nachteile der EU, über Demokratie und Selbstbestimmung. Wir würden aus dieser vermufften, verkrümmten Haltung herauskommen, dieser leisetreterischen Schleicherei, als müssten wir die Deutschen vor sich selber schützen, als wüssten wir es besser als sie, glaubten aber selber gar nicht recht an die Überzeugungskraft unserer Argumente.

Auch in den anderen EU-Ländern wäre das ein erfolgreiches EU-Referendum ein unglaubliches Signal. Die vermeintliche Erfahrungstatsache nach Frankreich, Holland, Irland und Dänemark, dass das Volk das eigentlich alles doof findet mit Europa, wäre deutlich relativiert.

Aber auch für unsere nationale Verfassungspolitik wäre das wie eine Erlösung. Der Zweiten Senat wäre von dem selbst geschaffenen Dilemma befreit, dauernd “nationale Selbstbestimmung” in Richtung Brüssel und Luxemburg bellen zu müssen, aber niemals zubeißen zu können. Das kann man ja auch nicht ewig machen, ohne an Autorität zu verlieren. Und Angela Merkel könnte zu guter Letzt zeigen, dass doch eine Kanzlerin in ihr steckt.

Also. Warum machen wir das nicht einfach?

Foto: Jim Shel, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ein neues Grundgesetz: Warum eigentlich nicht?, VerfBlog, 2011/9/19, https://verfassungsblog.de/ein-neues-grundgesetz-warum-eigentlich-nicht/, DOI: 10.17176/20181008-120417-0.

28 Comments

  1. Clemens Gleich Mon 19 Sep 2011 at 12:07 - Reply

    Ich sehe aktuell keinen echten Grund, das GG zu ändern, selbst wenn es natürlich machbar wäre. Warum braucht die EU aktuell mehr Rechte? Damit eine Stelle mit noch mehr Breiteneinfluss den Banken alles bezahlt, was sie selbst verkackt haben? Der aktuelle Einfluss der EU langt mir schon, und viele EU-Gesetzgebungsbeispiele zeigen mir, dass ich eher weniger Einfluss für Brüssel will, solange die Kompetenz dort derart unterirdisch ist.

  2. neuköllner Mon 19 Sep 2011 at 12:46 - Reply

    Ich finde auch, eine solche Debatte ist überfällig. Mir scheint die Kritik am BVerfG, gerade auch zuletzt nach dem Lissabon-Urteil, vielfach von der Furcht vor einer Volksabstimmung gespeist zu sein (auch wenn das natürlich kein Staatsrechtler so zugeben würde). Und gerade diese “Verdruckstheit” in dieser Frage hat mich immer sehr gestört. Statt die Chancen zu diskutieren, die ein solcher Schritt hätte, wird auf Veranstaltungen die Möglichkeit beschworen, dass ein zukünftig von vermeintlich moderneren, europafreundlicheren Richtern besetztes Gericht das Lissabon-Urteil (endgültig) einkassiert, eben damit der Weg über Art. 146 GG nicht gegangen werden muß. Aber mal abgesehen von taktischen Überlegungen(zu gewinnen wäre eine solche Abstimmung für die Befürworter sicherlich, vor allem, solange es noch keine starke antieuropäische Partei gibt, die die Gegner mobilisieren könnte): die große Frage ist doch wie immer, wer sonst noch in Europa diesen Weg in Richtung eines Bundesstaates zu gehen gewillt und in der Lage ist. Und was ist mit jenen, die es nicht sind? Deutschland könnte natürlich vorangehen und erst einmal nur die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Aber dann müßte die Bundeskanzlerin ihr politisches Schicksal mit einer Sachfrage verknüpfen, was doch eher schwer vorstellbar erscheint.

  3. Stefan H. Mon 19 Sep 2011 at 13:20 - Reply

    Glauben Sie wirklich, dass sich die Diskussion um eine neue Verfassung auf die Art. 23 und Art. 79 III beschränken ließe?
    Was ist mit Art. 102, wenn mal wieder ein Kinderschänderfall durch die Medien geistert? Oder dem gesamten Themenkomplex Föderalismus? Hätten die Bürger das Recht, selber Änderungsvorschläge zu machen?

  4. Stefan H. Mon 19 Sep 2011 at 13:22 - Reply

    Noch als Ergänzung: Was ist mit den Elementen direkter Demokratie, die schon seit Jahrzehnten diskutiert werden? Das wäre doch auch eine gute Gelegenheit, oder nicht?

  5. blub Mon 19 Sep 2011 at 14:43 - Reply

    Hach, die vereinigten Staaten von Europa, eine schwierige Sache. ich weiß nicht ob es tatsächlich so viel Sinn macht für so viele unterschiedliche Völker und Mentalitäten die gleichen Regeln zu erlassen. Ich halte es zwar für absolut notwendig und sinnvoll wenn europäische Staaten kooperieren, aber für eine gemeinsame Verfassung sind wir als Europäer noch nicht bereit. Langfristig bleibt uns allerdings kaum eine andere Möglichkeit wenn wir uns politisch gegen die USA, Russland, China und Indien behaupten wollen. Wir brauchen das gemeinsame politische Gewicht um nicht von den anderen Staaten auseinandergetrieben zu werden. Aber dazu braucht es Einigkeit, nicht nur unter den Politikern, auch unter den Völkern, und die ist nicht gegeben. Aber es wäre schön mal darüber abstimmen zu können, demzufolge gebe ich Herrn Steinbeiss recht. Warum nicht einfach mal abstimmen?

    Aber hier kommt das zweite ABER und das ist leider ein sehr großes. So sehr ich ein gemeinsames Europa begrüßen würde, in der jetzigen Form ist es untragbar. Denn die EU ist undemokratisch. Neue Gesetze oder Gesetzesänderungen werden ausschließlich von der europäischen Kommission vorgeschlagen. Das Parlament darf einfach nur noch zustimmen oder ablehnen oder ein bisl dran rum doktorn. Die Vertreter der Kommission werden aber _ernannt_ und sind nicht _gewählt_. Es gibt keine Möglichkeit sie los zu werden, es gibt keine Möglichkeit die Ämter neu zu besetzen. Deshalb halte ich ein gemeinsames Europa mit der jetzigen bürokratischen Struktur undenkbar für ein demokratisches Volk. Allen voran die Wahl des Vorgesetzten der Kommission, der in einer geheimen Wahl gewählt wird. Wahlen von Volksvertretern müssen _immer_ öffentlich sein, denn wie soll man sonst überprüfen dass die Vertreter das Volk vertreten und nicht eigene Interessen?

    Die Gesinnung der Kommission kann man an den Gesetzesvorschlägen ablesen die sie erlässt. Der ESM z.b. ist eher ein Instrument einer Diktatur als das einer Demokratie. Einige Punkte die es für eine Demokratie disqualifizieren:
    – Willkürliche und unbegrenzte Festlegung der Haftungshöhe der Mitgliedsstaaten.
    – Absolute rechtliche Immunität für die Juristische Person ESM und aller ihrer Besitztümer.
    – Absolute juristische Immunität alle ihrer Angestellten
    – Keine Möglichekeit für die Mitgliedsstaaten auszutreten(unwiederrufliche Teilnahme)

  6. Malte S. Mon 19 Sep 2011 at 16:42 - Reply

    So lange die EU quasi exekutiv dominiert wird und maßgeblich auf die Förderung des Binnenmarktes ausgerichtet ist, kommt eine Übertragung echter Hoheitsrechte im Wege der Verfassungsänderung nicht in Betracht. Denn damit wäre zugleich der Kernbestand der Demokratie beeinträchtigt.

    Die Akzeptanz der EU hat im Übrigen in meinem Umfeld – viele Akademiker, aber auch viele Leute mit einer Lehre – in den letzten Jahren durch und durch abgenommen. Und das liegt nicht an der zu geringen Beteiligung, sondern an der Überbürokratisierung und realitätsfernen Entscheidungsfindung, die mittlerweile selbst dem IQ<50-Bürger bewußt ist.

  7. crackpille Mon 19 Sep 2011 at 20:43 - Reply

    Ganz meine Meinung; neben der verfassungsrechtlichen Seite gibt es IMHO auch gute politische Gründe dafür:

    http://kinderfresserbar.blogspot.com/2011/07/ein-gespenst-geht-um-in-europa.html

  8. O. Sauer Mon 19 Sep 2011 at 23:27 - Reply

    @Max Steinbeis: Volle Zustimmung. Im äußersten Südwesten der Republik war man mit (damals noch Vize-)Präsident Voßkuhle, Richter (damals noch nicht a.D.) Broß, Richter a.D. Böckenförde und Richter Masing auf diesem Stand allerdings bereits sechs Tage nach Verkündung des viel und unverstanden geschmähten Lissabon-Urteils.

    Link: http://podcast2.ruf.uni-freiburg.de/ub/casts/09/universitaetsbibliothek/2009_07_06_Jura_60_Jahre_Grundgesetz_HD_lo.m4v

  9. Pascal Tue 20 Sep 2011 at 01:30 - Reply

    Ich bemühe ja ungern das altbekannte “Dammbruch”-Experiment. Aber mit dieser Argumentation wird die Ewigkeitsgarantie faktisch ausgehebelt und durch das Erfordernis eines bloßen Referendums ersetzt. Die Ewigkeitsgarantie wurde mit nicht ganz schlechten Gründen eingeführt – auch wenn sie natürlich im Falle der Revolution bzw Volksabstimmung das Papier nicht wert ist auf dem sie gedruckt ist. Das Tor zum Innersten unserer Demokratie mag ich jedenfalls für die Bankenrettung nicht unbedingt aufstoßen. Denn wenn man schon für solche “Kleinigkeiten” mal eben eine unzulässige Verfassungs”änderung” herbeireferiert, warum dann nicht ggf andere ewigkeitsgarantierte Zöpfe gleich mit abschneiden? Man könnte z.B. “klarstellen”, dass es okay ist, von Terroristen entführte Flugzeuge abzuschießen, auch wenn die Menschenwürde das eigentlich verbietet.

  10. Pascal Tue 20 Sep 2011 at 01:31 - Reply

    Oh. Dammbruch-Argument natürlich. Vielleicht sollte ich nicht mehr spätnachts kommentieren…

  11. abc Tue 20 Sep 2011 at 08:35 - Reply

    Zitat: “Niemand, der halbwegs bei Sinnen ist, kann sagen, hätten wir das mal gelassen mit der EU..”

    Wo leben Sie ?
    Die EU ist, und das ist bewiesen, die größte Fehlentscheidung seit dem 2. Weltkrieg !

    http://www.youtube.com/watch?v=q4aumpFMeGM

  12. Max Steinbeis Tue 20 Sep 2011 at 09:48 - Reply

    @ Clemens Gleich: na, um uns, wenn wir schon einen Bailout machen, wenigstens die Möglichkeit zu verschaffen, die Griechen beim Geldausgeben zu kontrollieren. Wenn wir die EU dazu ermächtigen wollen, würden wir im Moment gegen die Wand von Art. 38, 20 I, 79 III laufen, und die lässt sich nur über 146 durchbrechen.

    @Neuköllner: Stimmt, die anderen müssten natürlich mitziehen, bevor man die Verträge ändern kann. Aber der Punkt ist doch, die Verträge könnten sowieso nicht geändert werden, solange nicht das GG geändert ist.

    @Stefan H.: Wenn die Regierung, abgestimmt mit Grünen und SPD, einen Änderungsvorschlag zur Abstimmung stellt, sehe ich die Gefahr eigentlich nicht.

    @Malte S, Pascal: Ich könnte mir schon vorstellen, dass man nach dem Lissabon-Urteil sagen kann, dass Art. 146 eine alternative Möglichkeit der Verfassungsänderung bereitstellt, die sich von Art. 79 dadurch unterscheidet, dass eine Volksabstimmung stattfindet. Die Frage, ob und wie Art. 79 III auf diese Volksabstimmungs-Verfassungsänderung einwirkt, ist tatsächlich vertrackt. Man könnte sagen, soweit die Verfassung nur geändert und nicht durch komplett ersetzt wird, zapft die neue Verfassung das Legitimitätsreservoir der alten an und ist insoweit auch an deren Kernbestand gebunden. Aber dadurch, dass die Volksabstimmung hinzukommt, könnte man davon wiederum eine Ausnahme machen, soweit es um das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität geht. Dann wäre Art. 146 gleichsam die Norm, in der sich die verfassungsgebende Gewalt die Möglichkeit vorbehält, über sich selbst zu verfügen.

  13. Max Steinbeis Tue 20 Sep 2011 at 09:52 - Reply

    @ O. Sauer: Ja, gratuliere. Ich hatte das damals auch gesehen, aber gedacht, dass der Verweis auf 146 nur eine Art ist, zu sagen, die USE werden erst möglich, wenn der Messias kommt. Da hat es schon das FDP-Wahlergebnis gebraucht, dass sich das für mich in neuem Licht darstellt.

  14. Anton Schwien Tue 20 Sep 2011 at 15:43 - Reply

    Nur zwei Gesichtgspunkte möchte ich noch zu bedenken geben:

    1. Wer eine Volksabstimmung für eine weitere Integrationsfähigkeit der BRD und eine entsprechende “Änderung” des GG wünscht, sollte sich auch mit der mehr oder weniger (un-)wahrscheinlichen Möglichkeit befassen, dass die Befragung anders ausfällt als er wünscht. Und was dann? Ende der Integration mit der BRD? Vermutlich wird der rechte Flügel der CDU/CSU im Anschluss an eine solche Volksabstimmung auf diese Linie umschwenken. Ein Spiel mit dem Feuer!

    2. Es gibt (noch) keine originär-europäische politische Öffentlichkeit, die diesen Namen verdiente und politische Maßnahmen der EU legitimieren könnte, sondern selbst im Hinblick auf das EU-Parlament muss dies mehr schlecht als recht über die nationalen politischen Öffentlichkeiten geschehen. Dass die insofern notwendige Vermittlung durch die nationalen Regierungen usw. nicht gut funktioniert und dies in deren abweichenden Interessen strukturelle Gründe hat, will ich gern einräumen. Aber: Ist mehr Integration von oben wirklich der richtige Weg oder muss nicht zunächst eine europaweite politische Öffentlichkeit geschaffen werden? Sollte man nicht die Integration auf der Ebene der Zivilgesellschaft und der Kommunen viel weiter ausbauen und dann unter dem Eindruck dieser alltäglichen Integration eine Volksabstimmung anstrengen.

  15. EuroTanic Tue 20 Sep 2011 at 17:55 - Reply

    Wie so eine Abstimmung zur EU abläuft habe ich im November 2009 live in Irland erleben dürfen. Die mediale Desinformation war totalitär. Gewerkschaften erpressten ihre Mietglieder, dass wenn sie nicht für den Lissabonner Vertrag stimmen würden, würden sie alle ihren Job verlieren. Die Wahlboxen “verschwanden” vor der Auszählung der Stimmen ohne Kontrolle in schwarzen Autos. Sogar die FDP war vor Ort mit einer Delegation in Dublin um die Irländer auf die EU einzustimmen. Ryan Air flog Auslands Iren kostenlos nach Hause, wenn diese für den Lissabonner Vertrag stimmten. Wenn das alles nichts nützt lässt man die Wähler zur Not wie in Irland so lange abstimmen, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist. Die Deutschen müssen erst mal aus ihrem Bewusstseinskoma aufwachen!!

  16. I. Wengel Tue 20 Sep 2011 at 18:30 - Reply

    Warum machen wir das nicht einfach?

    Bei dieser Argumentation wird von den Herren in Karlsruhe (bewusst) verschwiegen, dass die EU nach wie vor eine Wirtschaftsunion und kein demokratisch legitimierter, also kein konstitutiv begründeter Staat ist und von einer solchen Änderung demnach nicht nur Art. 23 und Art. 79 III betroffen wären, sondern auch Art. 1 (insb. Abs. 3) GG i.V.m. Art. 20 (insb. Abs. 1-3) GG, also die Gründe der Ewigkeitsgarantie als auch vom verfassungändernden Gesetzgeber nur nach Maßgabe des Art. 146 GG anzutastenden Schutz der Grundrechte und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Damit würde das Grundgesetz der Wirtschaftsdiktatur unterstehen und wäre so wertlos wie ein kleines Steak.

    Abgesehen davon kann ich mir sehr wohl vorstellen, dass sowohl Hr. Voßkuhle als auch unsere Politiker (und, dem vorliegenden Beitrag nach zu urteilen, auch Hr. Steinbeis) kein Problem mit der Eliminierung oder diesbezüglichen “Veränderung” des Art. 79 Abs. 3 GG, der Ewigkeitsgarantie der Grundrechte und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, hätten, würde ihnen dies doch die Aufhebung der ultimativen unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ermöglichen und damit ihre Bindung an die Grundrechte sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Normadressat, also der “juristisch durchschnittlich gebildete Laie” merkt es sowieso nicht, schon gar nicht wenn die Elder-Statesman, deren Unfähigkeit schon vorher nicht bemerkt wurde, auch diesmal zu(rück)schlagen.

    “Niemand hat die Absicht …”?

  17. Blub Tue 20 Sep 2011 at 22:40 - Reply

    Auch wenn ich zuvor dafür war dass man darüber mal ab stimmen sollte so bekomme ich einen Gedanken nicht aus dem Kopf. Wenn wir das Grundgesetz ändern wollen um Art. 23 und 79 zu verändern so wird der gesetzgeber sicherlich nicht der Versuchung widerstehen können auch andere Artikel zu ändern. Sollte das deutsche Volk also tatsächlich dafür sein Änderungen in richtung einheitliches Europa zu tragen, so bekommt es damit durch die Hintertür sicherlich auch andere Änderungen mit untergeschummelt. Diese Änderungen werden dann wie üblich nicht in den Medien thematisiert oder problematisiert. Das kennt man bei anderen Dingen ja zur genüge, siehe das Vorhaben zum Ändern der Glücksspielgesetze. In Zeiten des Internet wird man solche Hintertüränderungen sicher nicht geheim halten können. Aber die Mainstreammedien (und auf die kommt es leider an), berichten leider sehr Gesetzgeberhörig (auch wenn genau das Gegenteil ihre Aufgabe wäre). Von daher bin ich jetzt etwas skeptischer was eine Grundgesetzänderung per Referendum an geht. Ich habe leider keinerlei Vertrauen mehr zu unseren Politikern.

  18. AX Tue 20 Sep 2011 at 23:11 - Reply

    Die Grundgesetzrevision ist in zwei Fassungen denkbar: Die Maxiversion als Revision in Hinblick auf die Gründung von Vereinigten Staaten von Europa (mit entsprechenden, weitreichenden Änderungen des Primärrechts) oder die Miniversion als Revision nur in Hinblick auf budgetrechtliche Ausnahmen im GG.

    Die Maxiversion lässt sich in absehbarer Zeit nicht auf europäischer Ebene verwirklichen. Das hat die Genese des Vertrags von Lissabon deutlich gezeigt. Es ist ja kein Zufall, dass der Verfassungsvertrag v. a. dort Federn lassen musste, wo Elemente einer europäischen Staatlichkeit angedeutet waren.

    Die Miniversion wird bei der deutschen Öffentlichkeit auf wenig Gegenliebe stoßen. Sie würde von vielen nicht als Entscheidung über Europa angesehen werden; sondern dahingehend, dass das Grundgesetz zur Disposition gestellt wird, um Kapitalinteressen zu schützen. Ein “unglaubliches Signal” an andere Mitgliedstaaten wird die Volksabstimmung jedenfalls entsenden: dass auch sie ihre volle verfassungsrechtliche Maschinerie anwerfen müssen (mit Volksabstimmungen, ungewissen Mehrheiten, langwierigen Verfahren). Auch verheißt der aktuelle Stand des deutschen Wahlrechts nichts Gutes, wenn es darum geht, die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung zu schaffen. Alleine schon die Frage, welche Teilnahme- und Stimmquoren gefordert werden, dürfte eine heiße Debatte auslösen. Einerseits will man den Erfolg der anstehenden Volksabstimmung; andererseits will man die Büchse der Pandora nicht allzu weit öffnen (keine künftige Revision des Grundgesetzes durch all die Minarettverbote dieser Welt).

    Mit den komplexen verfassungsrechtlichen Fragen einer Volksabstimmung (insb. Verhältnis von Art. 146 GG zu Art. 20 und Art. 79 GG) beträte das BVerfG Neuland (oder mit P. Kirchhof gesprochen: “die grüne Wiese des Rechtsstaats”). Es dürfte aber eine für die Revision günstige Antwort schöpfen, weil es sich sich in der Verantwortung sieht (“Die Geister die ich rief…”).
    Besonders unschlüssig bin ich mir dabei über das Verhältnis des Widerstandsrechts des Art. 20 IV GG zu einer Revision in Hinblick auf die vom Lissabon-Urteil festgestellten Defizite der EU beim Grundsatz der repräsentativen Demokratie (letzterer wird laut MD von Art. 20 IV GG erfasst).

  19. […] für eine Idee! Die BRD könnte doch noch eine Verfassung bekommen, damit dieses EU-Dingens überhaupt möglich ist – aber so richtig hübsch mit […]

  20. Malte S. Wed 21 Sep 2011 at 05:31 - Reply

    @Max Steinbeis: Ich meinte mit dem Kernbestand der Demokratie weniger die Ewigkeitsgarantie – Normen können immer aufgehoben und geändert werden. Ich meine damit tatsächlich, dass eine Kompetenzübertragung – teilweise schon die bisherige Einzelkompetenzübertragung – kein Fortschritt, sondern ein massiver Rückschritt für die Demokratie sind. Und zwar weil die EU nie mit dem Ziel aufgetreten ist, das Volk als Souverän zu akzeptieren oder zu schützen.

    Hinsichtlich der Sperrwirkungen der Ewigkeitsgarantie werden sich sicherlich einige Dissertationsthemen eröffnen. Da wäre einerseits die Frage, ob Art. 146 GG überhaupt für eine reine Änderung zur Verfügung steht oder nur für eine vollständige Neuentwicklung. Dann käme die Frage, ob die Ewigkeitsgarantie nicht als überpositives Recht auch nach einer Verfassungsänderung fortbesteht oder dieser gar entgegensteht. Letztlich müsste man sich die Frage stellen, ob eine Kompetenzabgabe an die EU nicht den Status als souveränes Land tangieren würde.

  21. […] Grundgesetz 2.0? geschrieben am 21. September 2011 von Stefan Sasse Von Stefan SasseIm Verfassungblog schlägt Maximilian Steinbeis vor, das Urteil des BVerfG positiv zu nehmen und einfach nach Artikel 146 eine Volksabstimmung zu […]

  22. Obiter Dictum Wed 21 Sep 2011 at 20:24 - Reply

    Zunächst einmal: Interessant, dass auch das GG so etwas wie eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ermöglicht. (Um in meiner Analogie zum B-VG zu bleiben: Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Normen sind dann wohl so etwas Ähnliches wie die Baugesetze bzw. Grundprinzipien des GG). Ich muss ehrlich gestehen, dass ich diesem Umstand bisher zu wenig Beachtung geschenkt habe – vielleicht auch deshalb, weil mir die letztlich sehr blauäugige Idee einer Ewigkeitsgarantie insbesondere auch im Lichte von Art. 20 Abs. 4 GG doch sehr imponiert hat.

    “Euroskeptizismus zieht in Deutschland nicht. Das hat gestern die FDP erfahren müssen, die nach dem Versuch, die Anti-Euro-Stimmung in ihre Segel zu lenken, in Berlin auf das Niveau der Tierschutzpartei hinabgesunken ist.”
    Herr Steinbeis, da sitzen Sie meines Erachtens einem Trugschluss auf. Der Euroskeptizismus der FDP ist einfach nicht glaubhaft, weil er so deutlich nach Profilierungswut einer abgeschriebenen Partei riecht. Und wie viel es mit Euroskeptizismus zu tun hat, wenn man die von führenden Politikern und der EZB begangenen Verstöße gegen das EU-Recht missbilligt, erschließt sich mir auch nicht ganz. Wenn die Deutschen über das weitere Geschick Europas abstimmen dürften, würden die Resultate zweifellos französisch oder niederländisch ausfallen.

  23. Jakob Thu 22 Sep 2011 at 08:49 - Reply

    Unabhängig davon, ob man das politisch für richtig hielte und wie eine solche Abstimmung ausginge, glaube ich hier wird § 146 GG missverstanden. Das deutsche GG sieht in Art. 146 GG zwar die Möglichkeit einer neuen Verfassung. Geregelt ist dort allerdings nur das Außerkrafttreten des GG, nicht das Verfahren der neuen Verfassungsgebung. Bei aller Unklarheit, den der Regelungsgehalt nach Verlust des vorläufigen Charakters des GG durch die Wiedervereinigung hat, regelt Art. 146 GG vor allem die verfassungstheoretische Selbstverständlichkeit, dass das GG außer Kraft tritt, wenn sich das deutsche Volk in Wahrnehmung seiner verfassungsgebenden Gewalt eine neue Verfassung gibt, die das GG als Ganzes ablöst. Anders als etwa die schweizerische Bundesverfassung kennt das GG gerade kein wirklich praktikablen Weg einer neuen Verfassungsgebung. Die schweizerische Bundesverfassung regelt in Art. 193 BV ein mögliches Verfahren der Ersetzung der Verfassung durch eine neue. Es mag dahin stehen, ob es staatstheoretisch überzeugt, die verfassungsgebende Gewalt (povoir constituant) auf diese Weise an ihre Vorgänger zu binden (und damit letztlich zu einem povoir constitué zu machen) und ob es nicht dennoch darüber hinaus eine Möglichkeit für den Souverän geben muss, sich ungebunden neu zu verfassen. Jedenfalls bietet die schweizerische Verfassung tatsächlich einen nicht nur theoretischen Weg zu einer neuen Verfassung, und diese neue Verfassung bezöge ihre Legitimität auch daraus, dass sie die vorherige Verfassungsordnung rechtmäßig ablöst. Das bietet Art. 146 GG nicht. Art. 146 GG verweist auf die nicht vom GG verliehene verfassungsgebende Gewalt des Volkes und rekurriert damit auf die staatstheoretische Figur der Volkssouveränität und beantwortet damit die eher theoretische Frage nach dem Ursprung und Legitimation der verfassungsmäßigen Ordnung.

    Art. 146 GG regelt also jedenfalls kein Verfahren, dass eine ernsthafte Alternative zur Änderung nach Art. 79 GG sein könnte. Wie sollte eine Verfassungsgebung nach Art. 146 GG denn konkret aussehen? Warum sollte denn eine Volksabstimmung Voraussetzung für eine neue Verfassung sein? Auch das GG ist bisher sehr gut ohne ausgekommen. Oder: Warum sollte denn bloß eine Volksabstimmung für einen Verfassungsgebungsprozess durch den Souverän nach Art. 146 GG reichen. Müsste nicht eine verfassungsgebende Versammlung einberufen werden? Das ist jedenfalls historisch der übliche Weg. Wie wird diese gewählt? In welcher Weise sollen denn die durch das GG verfassten Organe dabei eine Rolle spielen? Könnte wirklich die Regierung einfach ein Verfassungsreferendum durchführen lassen? Müsste nicht wenigstens der Bundestag beteiligt werden, vielleicht auch der Bundesrat oder die Länder in anderer Form? Wäre ist nicht auch sinnvoll ein paar Verfassungsrechtler einzubeziehen, um die juristische Qualität der neuen Verfassung zu gewährleisten? Muss nicht ein Verfassungsgebungsprozess heute, um modernen Partizipationsmaßstäben zu genügen, schon viel früher die Einflussnahme durch den Souverän ermöglichen? Vielleicht durch eine Internet-Plattform, wie in Island geschehen? Werden dabei nicht zwangsläufig noch viele andere Fragen aufgeworfen und wer sollte die Macht haben das zu verhindern? Und ist das nicht genau das, was einen Verfassungsgebungsprozess im Unterschied zur Verfassungsänderung auszeichnet, dass über die Grundlagen unserer Gemeinwesens neu verhandelt wird?

    All das sind doch Fragen, die von Art. 146 GG in keiner Weise geregelt werden. Eine angestrebte Verfassungsänderung als Verfassungsgebung zu kaschieren, um nicht an die Grenzen für eine Verfassungsänderung gebunden zu sein, und aus Art. 146 GG herleiten zu wollen, dass man das so einfach per Volksabstimmung machen könnte (aber ansonsten wohl im gängigen Gesetzgebungsverfahren?) scheint mir doch eher abseitig. Insofern scheint mir die frühere Steinbeis´sche Erkenntnis, der Hinweis auf Art. 146 GG sei, wie der Inhalt der Regelung selbst, eher theoretischer Natur, schon richtig zu sein.

  24. Gast Thu 22 Sep 2011 at 14:34 - Reply

    Art. 146 GG wird seinerseits durch Art. 79 III GG begrenzt, der einer eben solchen Verfassungsänderung ewiglich entgegensteht. Und das ist auch gut so.

  25. Sarton Fri 23 Sep 2011 at 12:40 - Reply

    GG §146 fordert nach meiner Auffassung keinen besonderen Verfahren, außer dass die hypothetischer neue Verfassung durch ein Volksentscheid legitimiert wird. Alle andere Überlegungen, vor allem die von sogenannten Experten sollten keine Rollen spielen, außer vielleicht als Ratgeber. Die Ewigkeitsklausel dürfte nach meiner Ansicht nur Veränderungen der Verfassung betreffen.
    Das Grund Gesetz lässt auch manches offen, z. B. die Definition der Staatsangehörigkeit (§ 116). Wenn ich die EU betrachte, gilt das Prinzip der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass eine übergeordnete Instanz, Gesetze Vorschriften und Richtlinie ausarbeitet und als Folge in nationale Gesetzgebung (meistens fehlerhaft) umgesetzt werden.
    Wenn die EU auf ein reinen demokratischen Basis geführt wäre (Das EU-Parlament ist legislativ befugt und die Kommission wird vom Parlament gewählt) spräche nichts gegen eine Abtretung bestimmte Zuständigkeiten, dies müsste im Einklang mit der gegenwärtige Verfassung sein. Eine Korrektur des GG scheint mir dem noch von Nöte sein. Wenn ich die Folgerung von so genannten Experten folge, es tut mir Leid aber ich bin hier einseitig, bezüglich Wahlrecht für Ausländer, komme ich zum Schluss, dass die Väter des Grundgesetz, genau so wie der Papst unfehlbar sind.
    Wenn ich die Politik oder die Berichtserstattung einige Eu-Staaten betrachte, habe die den Eindruck, dass vieles (Nationalismus) eine Folge eine übertriebenen Egoismus und Narzissmus ist.
    Unabhängig davon scheint mir eine Korrektur des GG von Nöte sein. Manches empfinde ich als untragbar. Das GG ist rassistisch. Laut naturwissenschaftliche Erkenntnisse gehören alle Menschen der Welt die gleiche Rasse. Das Wort Rasse hat dementsprechend im Grundgesetz nicht verloren. Das bereits im GG vorhandenen Wort Herkunft ist umfassend und damit ausreichend damit rassistische Lehren als nicht angemessen und GG.widrig angesehen werden können. Dies ist nur ein kleinen Beispiel, es gibt noch weitere Stellen die Reform bedürftig sind.
    Ich habe angesichts manche gerichtliche Urteile, dass Paragraphen wichtiger als das Mensch sind.

  26. Johannes L. Tue 27 Sep 2011 at 21:01 - Reply

    Kleine Anmerkung am Rand:

    Wenn man dem Gedächtnisprotokoll bei juraexamen.info glauben darf, war die Frage ob man über Art. 146 GG eine gegen Art. 79 GG verstoßende Änderung des Grundgesetzes hinkriegen kann Teil einer ÖR-Klausur in der ersten staatlichen Prüfung im September. (NRW)

  27. […] wird das eine Minimal-Reform? Ein dem Grungesetz-Text bis auf Art. 23 und 146 wortlautgleicher Entwurf, der dann einer […]

  28. […] Deutschland 1990 gefordert hat. Die Anrufung der verfassunggebenden Gewalt des Volkes ist so abwegig nicht. Im Lissabon-Urteil (2009) hat das Bundesverfassungsgericht die Aktivierung des Art. 146 GG, […]

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Demokratie, ECJ, Verfassungsgebung, Volkssouveränität


Other posts about this region:
Deutschland, Europa