23 October 2009

Frankreich: Internet-Sperren-Gesetz verfassungsgemäß

Frankreichs Conseil Constitutionel hat das umstrittene HADOPI-2-Gesetz für verfassungsgemäß erklärt. Damit kann Staatspräsident Sarkozy triumphieren: Seine Strafrechtsinnovation, bösen Internetpiraten kurzerhand den Zugang zum Netz zu sperren, wird Wirklichkeit.

Den Vorgänger, HADOPI 1 genannt, hatte das Gericht im Juni kassiert. HADOPI steht für “Haute autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet”, also eine Art Internet-Urheberrechts-Superbehörde: Diese überwacht, ob jemand raubkopiert und filesharet, mahnt ihn gegebenenfalls ab, dann noch einmal und schließlich … schnips! wird der Schurke für maximal ein Jahr von der Internetkommunikation abgeschnitten. Die Union hatte in ihrem Wahlprogramm dergleichen auch für Deutschland sehr sympathisch gefunden, aber in den Koalitionsverhandlungen nicht mehr darauf bestanden.

Zur PM hier,  mehr dazu hier und hier und hier.

Frankreichs Conseil Constitutionel hat das umstrittene HADOPI-2-Gesetz für verfassungsgemäß erklärt. Damit kann Staatspräsident Sarkozy triumphieren: Seine Strafrechtsinnovation, bösen Internetpiraten kurzerhand den Zugang zum Netz zu sperren, wird Wirklichkeit.

Den Vorgänger, HADOPI 1 genannt, hatte das Gericht im Juni kassiert. HADOPI steht für “Haute autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet”, also eine Art Internet-Urheberrechts-Superbehörde: Diese überwacht, ob jemand raubkopiert und filesharet, mahnt ihn gegebenenfalls ab, dann noch einmal und schließlich … schnips! wird der Schurke für maximal ein Jahr von der Internetkommunikation abgeschnitten. Die Union hatte in ihrem Wahlprogramm dergleichen auch für Deutschland sehr sympathisch gefunden, aber in den Koalitionsverhandlungen nicht mehr darauf bestanden.

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SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Frankreich: Internet-Sperren-Gesetz verfassungsgemäß, VerfBlog, 2009/10/23, https://verfassungsblog.de/frankreich-internet-sperren-gesetz-verfassungsgemas/, DOI: 10.17176/20181008-155934-0.

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