22 February 2011

Fraport-Urteil des BVerfG: Öffentlicher Raum

Lasst euch herzen und küssen, ihr Richterinnen und Richter des Ersten Senats! Ich weiß, ihr mögt solche Zudringlichkeiten nicht besonders, aber es muss heraus aus mir: Ihr seid einfach toll.

Das heute verkündete Fraport-Urteil – man könnte es auch das „,Shoppen-und-Maulhalten’-gibt’s-nicht“-Urteil nennen – ist eine gewaltige Tat für Freiheit und Öffentlichkeit in Deutschland: Es stoppt die seit 30 Jahren um sich greifende Privatisierung des öffentlichen Raums. Es stellt sicher, dass es auch im 21. Jahrhundert Orte politischer Öffentlichkeit gibt, ohne dass irgendein Investor sagen kann, sorry, mir gehört das hier, und hier wird nur geshoppt und nicht politisiert.

Keine Rücksicht aufs Gesellschaftsrecht

Der Frankfurter Flughafen ist eine privatrechtlich organisierte AG, die überwiegend, aber nicht ganz dem Staat gehört. Dass das BVerfG ihn kompletto der Grundrechtsbindung unterwirft, ohne sich lang mit der Frage aufzuhalten, wie weit die gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten des Staates auf seine Beteiligung reichen, gehört gleichfalls zu den verfassungsrichterlichen Großtaten dieses Tages.

Das heißt zum Beispiel, dass die zu Shopping-Malls ausgebauten Bahnhöfe der Deutschen Bahn AG künftig das bleiben müssen, was sie ohnehin schon sind: öffentlicher Raum. Wenn ich da ein Schild hochhalten will, dann darf ich das.

Hallo, Herr Grube? Sie wollten etwas sagen? Ach, er hat schon weggeklickt…

Aber damit nicht genug. Ich gehe jede Wette, dass auch für rein private Shopping-Malls die Zeiten ungestörter Konsumstimmungserzeugung ein Ende finden werden.

Zwar betont der Senat immer wieder mal, dass die Wirkungen des Urteils unmittelbar nur die grundrechtsgebundenen öffentlichen Unternehmen treffen. Aber da würde ich mich an Investors Stelle nicht drauf verlassen.

„Öffentliches Forum“

Zwar kann er sich, anders als Fraport und Bahn, wenn er einen Demonstranten rausschmeißen lässt, auf seine eigenen Grundrechte berufen: auf Eigentumsfreiheit etwa – dass man nicht so ohne weiteres sein Eigentum zum Abhalten öffentlicher Versammlungen dienstverpflichten kann. Oder auf Berufsfreiheit, in die eingegriffen wird, wenn verstörte Shopper vor den Demonstranten Reißaus nehmen und lieber nebenan den Flachbildschirm kaufen. Aber das wird ihm im Regelfall nicht viel helfen.

Schlüsselbegriff des Urteils ist das „öffentliche Forum“: Das sind Straßen, Plätze, Fußgängerzonen, auf denen die Leute herumlaufen, nicht nur, weil sie von A nach B wollen, sondern einfach so, weil man sich dort begegnet und Neuigkeiten, Meinungen, Tratsch, Blicke, Grüße und ganz zuletzt auch Waren miteinander tauscht. Das muss nicht im Freien sein:

Einkaufszentren, Ladenpassagen und sonstige Begegnungsstätten

fasst das BVerfG auch unter diesen Begriff, ob überdacht, eingezäunt, mit Türstehern versehen, ganz egal. Nur Orte, die man gezielt für einen ganz bestimmten Zweck aufsucht, sind keine solchen öffentlichen Foren.

Hausrecht und Erlebnis-Shopping

Das wird über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in private Rechtsbeziehungen auch seinen Weg in die zivilrechtliche Hausrechts-Rechtsprechung finden: Wenn der Herr Investor will, dass die Leute in seiner Mall nicht nur shoppen, sondern Kaffee trinken, Freunde treffen, herumschlendern, quatschen und herumhängen und Spaß haben sollen – dann wird er ihnen nicht diktieren können, worüber und zu welchem Zweck sie das tun. Dann wird er nicht Leute rausschmeißen dürfen, nur weil das, was sie zu sagen haben, ihm zu politisch ist. Das gibt dann auch sein – im Lichte von Art. 5 und 8 GG ausgelegtes – Hausrecht nicht mehr her.

Auch ihm werden meiner Meinung nach seine Eigentums- und Berufsfreiheit nicht gestatten, mit den Worten des Ersten Senats

eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.

Schon als Schriftsteller muss ich hier sagen: Wohl einem Land, dessen Verfassungsrichter solche Sätze zu formulieren in der Lage sind. (Den letzteren kannten wir zwar schon aus dem Benneton-Urteil, aber der ist immer wieder schön.)

Zurück zum „öffentlichen Forum“: Das gute alte KaDeWe, könnte ich mir vorstellen, ist nach dieser Definition aus dem Schneider, während die funky Potsdamer-Platz-Arkaden, denke ich mal, zu einem heißen Kandidaten für das Aufeinanderprallen öffentlicher Meinungen avancieren könnten. Da ist es schön geheizt, und wenn mir vom Schilderhochhalten der Arm müde wird, kann ich mir schnell für ein absurdes Geld einen lactosefreien Diät-Papaya-Granatapfel-Smoothie kaufen (was dann wieder die Tränen des Investors trocknen hilft).

Ich stelle hiermit den Antrag, dieses Urteil künftig im wissenschaftlichen Schrifttum –als Ehrung für einen kürzlich 80 Jahre alt gewordenen großen Frankfurter – „Jürgen-Habermas-Gedenkurteil“ zu nennen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Fraport-Urteil des BVerfG: Öffentlicher Raum, VerfBlog, 2011/2/22, https://verfassungsblog.de/fraporturteil-des-bverfg-ffentlicher-raum/, DOI: 10.17176/20181008-124444-0.

16 Comments

  1. Dierk Tue 22 Feb 2011 at 16:02 - Reply

    Interessant wird es, wenn andere Grundrechte aufgrund der möglichen Definition öffentlichen Raumes nun auch nicht mehr eingeschränkt werden dürfen. Ich denke da natürlich vor allem an die Verbote zu filmen oder Fotos zu schießen, aber auch Musizieren [dazu gibt es dann allerdings kommunale Auflagen, siehe Hamburg, Spitalerstraße].

    Mal sehen, ob wir unseren öffentlichen raum wirklich wieder für die Öffentlichkeit bekommen.

  2. Arne Babenhauserheide Tue 22 Feb 2011 at 16:04 - Reply

    Danke für den schönen Artikel! Der ist sofort in mein lokales emacs remember-mode archiv gewandert, damit ich ihn auch in 5 Jahren noch wiederfinde.

    Das Urteil ist klasse!

    Ich hoffe, es wird auch auf ECE-center u.ä. ausgeweitet, die versuchen, den öffentlichen Raum immer mehr in privat kontrollierte Bereiche zu verschieben.

  3. Faufu Tue 22 Feb 2011 at 16:14 - Reply

    und wer hat’s durchgeboxt? der Frankfurter Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg und der Bremer Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, der gerade für die Guttenberg-Enthüllung gesorgt hat!

  4. Jan Schejbal Tue 22 Feb 2011 at 18:46 - Reply

    Besonders interessant finde ich es vor dem Hintergrund, dass viele Einschränkungen wie auch die Anmeldepflicht nur für Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten. Das könnte noch ungeahnte Möglichkeiten schaffen.

  5. Oliver Tue 22 Feb 2011 at 19:46 - Reply

    Ich begrüße dieses Urteil auch sehr und habe die Hoffnung, dass es letztlich auf alle der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Räume ausgeweitet wird und auf alle Grundrechte Anwendung findet.
    Schockiert hat mich nämlich folgende Beobachtung in einem Einkaufszentrum: Mann und Frau gehen durch Passage (also nicht durch ein einzelnes Geschäft). Frau ist mit einer Burka bekleidet. Vorübergehender Sicherheitsdienst fordert Frau das Einkaufszentrum zu verlassen und begründet dies damit, dass man aus Gründen der Sicherheit jede Person persönlich oder per Videoüberwachung identifizieren können müsse.
    Aus meiner Sicht ein nur vorgeschobener Grund und verhohlene religiöse Intoleranz.

  6. Student Tue 22 Feb 2011 at 20:11 - Reply

    Das BVerfG schenkt mir mit solchen Urteilen immer wieder Kraft für mein Studium!

  7. Berlin 2011 Tue 22 Feb 2011 at 21:55 - Reply

    Sehe ich das richtig, dass auch die BVG, nicht am Bahnsteig, aber in ihren Passagen künftig Flugblattaktionen dulden muss? Und wie ist die Rechtslage in deren Fahrzeugen?

  8. Innauen Wed 23 Feb 2011 at 09:47 - Reply

    Als meine bessere Hälfte und ich gestern Abend Ferdinand Kirchhof im Fernsehen die Worte sagen hörte “deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern nicht auf den Wunsch (sic!) gestützt werden, eine Wohlfühlatmophäre in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen” drang aus uns zeitgleich der Schrei heraus “EIN GEILES LAND IN DEM WIR LEBEN!”

    Das sind auch die Momente, in denen ich die institutionelle Kritik, die ich stets am BVerfG hege, vergessen kann.

  9. Ulrich Wed 23 Feb 2011 at 09:53 - Reply

    ich schließe mich der allgemeinen euphorie an.

  10. SpielthierkeineRolle Wed 23 Feb 2011 at 23:24 - Reply

    “Das wird über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in private Rechtsbeziehungen auch seinen Weg in die zivilrechtliche Hausrechts-Rechtsprechung finden: Wenn der Herr Investor will, dass die Leute in seiner Mall nicht nur shoppen, sondern Kaffee trinken, Freunde treffen, herumschlendern, quatschen und herumhängen und Spaß haben sollen – dann wird er ihnen nicht diktieren können, worüber und zu welchem Zweck sie das tun. Dann wird er nicht Leute rausschmeißen dürfen, nur weil das, was sie zu sagen haben, ihm zu politisch ist. Das gibt dann auch sein – im Lichte von Art. 5 und 8 GG ausgelegtes – Hausrecht nicht mehr her.

    Auch ihm werden meiner Meinung nach seine Eigentums- und Berufsfreiheit nicht gestatten, mit den Worten des Ersten Senats

    eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.”

    Hoffentlich irren Sie sich und das ganze bleibt doch auf staatsbeeinflusste Unternehmen beschränkt. Wie schwarz-weiss denkend muss man eigentlich sein, bei zivilrechtlicher Hausrecht-Rechtssprechung direkt einen Herrn Investor und seine Mall vor Augen zu haben? (bzw. sein Gegenstück, den sympathischen linken Demonstranten).
    Ich freue mich schon auf den Moment wenn in ihrem Lieblingskaffee ein engagierter Herr von der NPD den Gästen seine Weltsicht darlegen möchte – schließlich haben diese kein Anrecht auf eine Wolfühlatmosphäre.

  11. SpielthierkeineRolle Wed 23 Feb 2011 at 23:26 - Reply

    “Lieblingskaffee” sorry 😉

  12. NotYourKitty Thu 24 Feb 2011 at 08:33 - Reply

    Können wir bitte durchsetzen, dass jede/r, der/die sich mit Jura beschäftigt – ob als LehrendeR, StudierendeR, AnwenderIn, MöchtegerngesetzeskennerIn, dieses Urteil mindestens 1x pro Jahr lesen muss?

  13. no comment Thu 24 Feb 2011 at 09:29 - Reply

    Es ist schon erstaunlich das es doch noch Bereiche gibt an die anscheinend noch nicht Lobbykontrolliert sind. Es macht Hoffnung.
    Der Dank an Alle die das ermöglicht haben kann nicht gross genug sein.
    Und ich hoffe das der Dank auch als Lohn für die Mühen empfunden wird, der erstrebenswert ist geerntet zu werden.
    Der Mensch lebt nicht vom Honorar allein. Ein Satz den ich gerne jedem ins’ Stammbuch schreiben möchte.
    Meinung braucht öffentliche Orte an denen Sie unzensiert ausgesprochen, entwickelt, revidiert und propagiert wird. Schön das es mit dem Urteil ein paar mehr geworden sind.
    Nutzen wir Sie.
    Bravo ! Da Capo !

  14. Schwienetünnis Thu 24 Feb 2011 at 09:59 - Reply

    Die Freude über das Urteil kann ich zwar durchaus nachvollziehen, weil hier der staatlichen Flucht in das Privatrecht zugunsten der Grundrechte eine effektive Schranke gezogen worden ist.

    Aber: Kann man mir mal erklären, warum das BVerfG hier die Grundrechtsbindung auf eine öffentlich-rechtlich beherrschte Person des Privatrechts ausgedehnt hat, obgleich man ohne weiteres mit der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte über das generalklauselartig weite Hausrecht hätte operieren können? War das wirklich notwendig und damit entscheidungserheblich? Hat der Erste Senat hier nicht eine ebenso einfache wie grob gerasterte Lösung gewollt, ohne deren Konsequenzen, etwa für das Arbeitsrecht, so recht beurteilen zu können? Kann ein privater Gesellschafter wirklich jederzeit durch Veräußerung seines Anteils auf einen öffentlich-rechtlichen Mehrheitserwerb reagieren? Sind die mit öffentlich-rechtlichen Mehrheitsbeteiligungen verbundenen Nachteile für die betreffende Gesellschaft und deren übrige Gesellschafter nicht nach dieser Rechtsprechung fortan u.U. so groß, dass Aufsichtsrat und Vorstand, soweit möglich, Abwehr solcher Übernahmen schulden?

    Mir scheint, das BVerfG hat hier die weitreichenden Konsequenzen seiner Rspr. nicht hinreichend aufgeklärt und sich außerdem zu einer Lösung entschieden, die nicht erforderlich war. Der Fall hätte mangels entscheidungserheblicher Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nie die Kammer verlassen dürfen.

  15. ElGraf Wed 16 Mar 2011 at 10:20 - Reply

    Vielleicht wieder mal ein Problem zu oberflächlicher Lektüre, aber ich bin mir wirklich nicht sicher, ob das Urteil auf das private Hausrecht die oben skizzierten Auswirkungen haben muss.

    Die als literarisch besonders gelungene Passage stellt doch gerade besonders darauf ab, dass FRAPORT gerade WEGEN fehlender eigener Grundrechtsberechtigung nur öffentliche Interessen verfolgen darf, zu denen die Herstellung der Wohlfühl-Konsumatmosphäre nicht zählt. Zum von Art. 12 GG geschützten Interessenbereich zählt sie jedoch m.E. sehr wohl.

  16. Sven Kraatz Tue 5 Apr 2011 at 20:16 - Reply

    Klasse Urteil.
    Wir haben hier auf der ehem. Ordensburg Vogelsang auch das Problem das keiner gegen mögliche Investoren protestieren soll.Auch hier beruft man sich auf eine sog.Hausordnung. Eigentümer des Geländes ist die BimA 100% Gesellschaft des Bundes.
    d.h. demnächst zur Demo nach Vogelsang kommen.
    lg

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