14 February 2011

Großbritannien lehnt sich gegen EGMR auf

Wir haben ja unseren eigenen Ärger mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in punkto Sicherungsverwahrung etwa, oder wenn es um die Frage überlanger Gerichtsverfahren geht.

Aber wir versuchen nach Kräften, uns zu benehmen. Was man von den Briten derzeit nicht behaupten kann. Die steuern mit einer Stiernackigkeit auf eine Kollision mit dem Straßburger Gericht zu, die wirklich ihresgleichen sucht.

Anlass des Streits ist ein Urteil der Großen Kammer von 2005, Hirst v. United Kingdom: Nach britischem Recht dürfen Strafgefangene nicht wählen. Das, so der EGMR, verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

Die Briten sind da nicht die Einzigen. Erst in den letzten Monaten hat der EGMR ähnliche Vorschriften in Österreich (ein Fall mit besonders farbigem Sachverhaltshintergrund) und Italien aufs Korn genommen. Auch die Verfassungsgerichtshöfe von Kanada und Südafrika hatten geurteilt, dass Strafgefangene nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden dürfen.

Hinter dem Wahlrechtsausschluss – dem “Verlust der bürgerlichen Rechte” – steht allerdings eine lange rechtshistorische Tradition: Wer ein Verbrechen begangen hat, soll aus der Gesellschaft entfernt werden, um seine Tat zu sühnen. Und das schließt den Ausschluss von der gesellschaftlichen Selbstbestimmung durch Wahlen und Abstimmungen mit ein. Der EGMR zitiert lapidar “the times of Edward III”, also das 14. Jahrhundert.

(In Deutschland ist der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht übrigens nur bei bestimmten politischen Straftaten möglich.)

Der Souverän sagt: Mir doch egal

Hirst v. United Kingdom ist jetzt fünfeinhalb Jahre her. Passiert ist aber bisher überhaupt nichts. Und es wird wohl auch nichts passieren. Es sieht so aus, als wenn Großbritannien an dieser Stelle die Konfrontation suchen wird, und wenn die EMRK dabei draufgeht.

Im letzten Dezember hatte die Regierung immerhin schweren Herzens angekündigt, das Problem mit einer Rechtsänderung aus der Welt zu schaffen. Zuvor hatte der EGMR mit seinem Urteil Greens and M.T. v. United Kingdom den Tonfall noch einmal verschärft und eine Frist bis August 2011 gesetzt, den Strafgefangenen endlich zu ihrem Recht zu verhelfen.

Aber souverän ist in Großbritannien bekanntlich das Parlament. Und dort haben die Tories die Mehrheit, die ihren Wählern versprochen haben, endlich etwas gegen diese arroganten kontinentalen Juristentypen zu unternehmen, die den Briten die ganze Zeit vorschreiben möchten, wie sie sich zu verhalten haben. Und Labour, begierig, sich als Partei mit der Hand am Puls des britischen Arbeiters zu rehabilitieren, fällt eifrig in den Chor der Widerstandsprediger mit ein, in Gestalt von Tony Blairs früherem Innenminister Jack Straw.

234 Abgeordnete stimmten letzte Woche im House of Commons gegen das Wahlrecht für Strafgefangene, 22 dafür (formell allerdings nicht bindend). Jetzt kann die Regierung wählen zwischen Konventionstreue und Achtung der Menschenrechte einerseits und der überwältigenden Mehrheit der eigenen Volksvertreter andererseits.

Womöglich wird somit die EMRK das erste Opfer des britischen Euroskeptizismus, und nicht die EU.

Mehr dazu hier, hier und hier und – bizarro – hier.

Zum Heulen ist das.

Foto: Sarah Heiman, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Großbritannien lehnt sich gegen EGMR auf, VerfBlog, 2011/2/14, https://verfassungsblog.de/grobritannien-lehnt-sich-gegen-egmr-auf/, DOI: 10.17176/20181008-124638-0.

15 Comments

  1. hm Mon 14 Feb 2011 at 22:48 - Reply

    Finde ich gut. Eigentlich gilt im Völkerrecht das Gebot zurückhaltender Auslegung von Verträgen. Zwar sollen völkerrechtliche Verträge auch mal eher extensiv ausgelegt werden können, wenn es ihrem Vertragszweck entspricht und ein bestimmtes Vertragssystem nur funktioniert, wenn dessen Regeln nicht restriktiv angewendet werden. Die EMRK hatte aber nicht den Zweck, einen immer enger zusammenwachsenden Staatenbund zu schaffen. inde ich gut. Eigentlich gilt im Völkerrecht das Gebot zurückhaltender Auslegung von Verträgen. So habe ich das jedenfalls im Studium mal gelernt.

    Zwar sollen völkerrechtliche Verträge auch mal extensiv ausgelegt werden können, wenn es ihrem Vertragszweck entspricht und ein bestimmtes Vertragssystem nur funktioniert, wenn dessen Regeln eben nicht restriktiv angewendet werden. Und, zugegeben, der Europarat “hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen”, und ein Erwägungsgrund der EMRK ist, “dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist”. O.K., da ist auch von Fortentwicklung der Grundfreiheiten die Rede, aber die wollten die Vertragsstaaten doch wohl in erster Linie durch die Vereinbarung dieser Rechte in der EMRK erreichen und sie nicht dem EGMR zur freien Rechtsschöpfung überlassen.

    Der Gerichtshof übertreibt es meinem Eindruck nach mit der dynamischen Auslegung der Konvention. Maßlos. Dass er an juristischem Niveau weit hinter dem zurückbleibt, was wir von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewohnt sind, ist sicher seiner Zusammensetzung aus lauter Juristen aus verschiedenen Rechtssystemen geschuldet, macht die Sache aber nicht besser. *Das* ist zum Heulen, wenn man mich fragt.

  2. Jurastudent Mon 14 Feb 2011 at 23:08 - Reply

    Toller Blog! Es macht richtig viel Spass Ihre (deine?) Beiträge zu lesen!

    Mich würde interessieren, ob die Briten sich überhaupt auf Grundrechte in ihrem eigenen Land berufen können, oder ob der EGMR vielmehr als einzige Superrevisionsinstanz für britisches Recht zu sehen ist (ohne vorgeschaltetes Verfassungsgericht wie in vielen anderen EU-Staaten). Da es in GB weder eine geschriebene Verfassung, noch ein Verfassungsgericht, damit also auch keine Verfassungsbeschwerde gibt, stellt der EGMR die einzige Möglichkeit für Briten dar, Hoheitsakte im eigenen Land an bestimmten Grundrechten messen zu lassen?

  3. hm (noch einmal ohne Sprung) Mon 14 Feb 2011 at 23:23 - Reply

    Finde ich gut. Eigentlich gilt im Völkerrecht das Gebot zurückhaltender Auslegung von Verträgen. So habe ich das jedenfalls im Studium mal gelernt.

    Zwar sollen völkerrechtliche Verträge auch mal extensiv ausgelegt werden können, wenn es ihrem Vertragszweck entspricht und ein bestimmtes Vertragssystem nur funktioniert, wenn dessen Regeln eben nicht restriktiv angewendet werden. Und, zugegeben, der Europarat “hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen”, und ein Erwägungsgrund der EMRK ist, “dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist”. O.K., da ist auch von Fortentwicklung der Grundfreiheiten die Rede, aber die wollten die Vertragsstaaten doch wohl in erster Linie durch die Vereinbarung dieser Rechte in der EMRK erreichen und sie nicht dem EGMR zur freien Rechtsschöpfung überlassen.

    Der Gerichtshof übertreibt es meinem Eindruck nach mit der dynamischen Auslegung der Konvention. Maßlos. Dass er an juristischem Niveau weit hinter dem zurückbleibt, was wir von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewohnt sind, ist sicher seiner Zusammensetzung aus lauter Juristen aus verschiedenen Rechtssystemen geschuldet, macht die Sache aber nicht besser. *Das* ist zum Heulen, wenn man mich fragt.

  4. Max Steinbeis Tue 15 Feb 2011 at 08:03 - Reply

    @Jurastudent: Danke!

    @beide: Die Briten haben seit 1998 einen Human Rights Act, die die Inhalte der EMRK im Wesentlichen in britisches Recht übersetzt. Das ist für die Briten eine gewaltige Umwälzung, weil damit die Justiz im Land der totalen Parlamentssouveränität erstmals eine Möglichkeit bekommt, parlamentarisch beschlossenes Recht an einem höherrangigen Maßstab zu messen. Schon damit ist die Situation nicht vergleichbar mit der in Russland oder der Türkei, wo der EGMR grosso modo der einzige Zugang zu einem halbwegs vernünftigen Rechtsschutz gegen staatliche Übergriffe darstellt.

    Ich mach mir auch weniger Sorgen um die Briten. Die kommen schon zurecht. Die haben einen Supreme Court, der keinen Kaminkehrer fürchtet, und eine lange und stabile Rechtsstaatstradition.

    Aber wenn beim nächsten Mal Herr Putin oder Herr Janukowitsch sagt, ihr Typen aus Straßburg könnt uns mal, dann wird es zumindest den Briten sehr schwer fallen, da glaubhaft zu protestieren. Und wir werden deren Argument, was die Briten dürfen, das dürfen wir auch, wenig entgegensetzen können. Was wäre dann die EMRK noch wert?

    Klar gibt es am EGMR eine Menge auszusetzen. Bei der BRAK-Veranstaltung, bei der ich am Freitag war, gab es eine köstliche Meinungsverschiedenheit zwischen Christoph Möllers und EGMR-Vizekanzler Johan Callewaert zu beobachten, weil Möllers gesagt hatte, dass die EGMR-Urteile teilweise “erbärmlich” begründet sind. Hat er dann zurückgenommen. Aber nur das Wort, nicht den Inhalt.

    Das halte ich für ein Problem. Aber echt nicht für das größte.

  5. hm Tue 15 Feb 2011 at 10:01 - Reply

    Das ist völlig richtig: Die EMRK mit einem Gerichtshof, der über die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards wacht, ist (/war/wäre?) eine gute und wichtige Sache. Leider formt der EGMR die Konvention zu etwas anderem um, und das macht er auch nicht einmal gut. Wenn Deutschland und das Vereinigte Königreich anfangen, Urteile nicht umzusetzen, können sie auch Russland und der Ukraine nicht vorwerfen, wenn diese die EMRK missachten: Ja, das ist zutreffend und sehr bedauerlich. Wir sind uns ja auch einig, dass das ganze zum Heulen ist (nur nicht, welche Stelle genau).

    Wenn ein Gericht, das keine juristische Kontrollinstanz über sich hat, sich nicht ausreichend an seine Rechtsgrundlagen gebunden fühlt, dann kann man dagegen eben rechtlich nichts tun, sondern nur politisch. Indem man aufhört, seine Urteile immer zu beachten. Ja, das zerstört die Autorität des Gerichts und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch die der Rechtsordnung, die das Gericht wahren sollte. Das ist dann schlimm, aber eben der einzige Weg (außer die Rechtsgrundlagen zu ändern, was hier die Autorität des bisherigen Gerichtshofes ebenfalls zerstören müsste, aber immerhin die EMRK retten könnte). Weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der EGMR sich von selbst auf seine Kernaufgaben zurück besinnen will, ist es der richtige Weg und aus meiner Sicht inzwischen das geringere Übel. Die Demokratie ist wichtig und muss auch gegen Wohlmeinende verteidigt werden.

  6. mupan Wed 16 Feb 2011 at 21:18 - Reply

    Als an Menschenrechtsfragen interessierter juristischer Laie frage ich mich, was ich davon halten soll: Man sollte doch davon ausgehen, dass GB wusste, was es tat, als es sich dem EGMR unterwarf. Wenn später Zweifel bestehen, dann ist es völlig daneben, sich bei einzelnen Entscheidungen, die einem nicht passen, wie ein bockiges Kind zu benehmen. Sollen sie Korrekturen des Staatsvertrags oder was dem EGMR zu Grunde liegt, betreiben, aber bis dahin haben sie sich auf das Spiel eingelassen. Es ist ja auch nicht so, als würde der EGMR etwas Albernes fordern, die inhaftierten Staatsbürger sollen ja nicht ihren Gefängsnisdirektor abwählen dürfen (hat aber auch was, der Gedanke). Das Aberkennen des Grundrechts des Wählens im Einzelfall ist m.W. in Deutschland aus guten Gründen jedenfalls temporär möglich, nach meiner Einschätzung soll(te) hier doch nur der Automatismus abgeschafft werden, dass kein Strafgefangener wählen darf. Die Entscheidung dagegen ist eine rein machtpolitisch motivierte und hat meiner Ansicht nach nichts mit demokratischer Emanzipation zu tun, @hm.

  7. Schwienetünnis Thu 17 Feb 2011 at 09:07 - Reply

    Die jüngsten Entscheidungen des EGMR zeigen doch recht eindrucksvoll, dass man eben nicht ohne weiteres vorhersehen kann, welchem Inhalt der EMRK und welchen Entscheidungen des EGMR man sich da unterwerfen wird. Selbst wenn man etwa um die “völkerrechtsfreundliche Auslegung” der eigenen Verfassung und des übrigen eigenen Rechts bemüht ist, kann man da in kaum lösbare Probleme geraten (Sicherungsverwahrung – BRD – BVerfG).

    Aber die EMRK steht auch dann nicht auf dem Spiel, wenn GB sie in ihrer durch den EGMR festgestellten und damit für die Konventionsstaaten verbindlichen Bedeutung wiederholt verletzt und die Verletzung bewusst nicht abstellt. Vielmehr muss der EGMR dann die konventionsrechtlichen Konsequenzen aus der Verletzung zu Lasten GBs ziehen. Die Verschärfung des Tons der Entscheidungsgründe ist schließlich nicht die letzte Eskalationsstufe, man kann auch an Entschädigungen in ansteigender Höhe denken.

    Allerdings sollte der EGMR andererseits auf die Akzeptanz seiner Entscheidungen bedacht sein, will er nicht einen über den Einzelfall hinausgehenden Konflikt mit einer Vielzahl von Konventionsstaaten und damit die eigene Durchsetzungskraft riskieren. Vielleicht wirkt das Verhalten GBs insofern ein wenig heilsam und führt dem EGMR die Grenzen der Akzeptanz vor Augen, die in letzter Zeit ein wenig zu sehr in den Hintergrund getreten sind.

    Für Dramatik ist jedenfalls mit Blick auf den Gegenstand des Konflikts und die noch offenstehenden Lösungsmöglichkeiten kein Raum!

  8. Sarton Thu 17 Feb 2011 at 15:37 - Reply

    [(In Deutschland ist der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht übrigens nur bei bestimmten politischen Straftaten möglich.)]
    Sowas, ca 10% de Bürger haben in Deutschland kein Wahlrecht, es sind wahrscheinlich Straftäter die nichts tun um die Deutsche Staatsangehörigkeit zu kaufen und somit sich politisch sehr unkorrekt verhalten.
    Was sagt die Charta der Grundrechte der Europäische Union (ERLÄUTERUNGEN ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02)) ?
    —–
    schließlich können die Unionsbürgerinnen und -bürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts wegen des Verbots jeglicher Diskriminierung aufgrund der Nationalität nicht als Ausländer angesehen werden. Die in Artikel 16 EMRK vorgesehenen Beschränkungen der Rechte ausländischer Personen finden daher in diesem Rahmen auf die Unionsbürgerinnen und -bürger keine Anwendung.
    —–
    Wenn ich dies Lese frage ich mich was meine Daten bei der AZR (Ausländer Zentral Register) zu suchen haben und warum die Ausländer Behörde für mich zuständig ist.

    Aus den Urteil des EUGH:
    —–
    Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ansehen.

    Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.
    —–

  9. […] eine europäische Perspektive sei auch auf den Verfassungsblog […]

  10. […] langem bekannt: Immer noch würgt das britische Parlament an der Kröte, die ihr der EGMR im Fall Hirst zu schlucken gegeben hat – jenem in UK heftigst umstrittenen Urteil, wonach die britischen […]

  11. […] Aber das stimmt so eigentlich schon lange nicht mehr: Es gibt das EU-Recht, das Anwendungsvorrang beansprucht. Und es gibt die Europäische Menschenrechtskonvention. Über die wacht der EGMR, und wenn das Parlament zu Westminster etwas beschließt, was die Menschenrechte verletzt, dann wird es in Straßburg verurteilt. Was gar nicht selten vorkommt. […]

  12. […] gemacht hätten: Diese weltfremden Richter in Straßburg, nicht nur zwingen sie uns, verurteilten Axtmördern die bürgerlichen Ehrenrechte zu gewähren, sondern sie hindern uns auch noch daran, Verbrecher zu […]

  13. […] EGMR liegt, wie hier und anderenorts schon ad nauseam berichtet, im Streit mit den Briten, weil dort manches Urteil aus Straßburg als übergriffig und unsensibel […]

  14. […] Zum einen ist da der permanente Ärger vieler Briten über den EGMR und seine Rechtsprechung (hier schon öfter […]

  15. […] gehen die Richter hier aufgrund der Spannungen aus zahlreichen jüngeren Konfliktenzwischen Großbritannien und dem EGMR so vorsichtig vor. So mussten sie wohl befürchten, dass sich […]

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