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	<title>Comments on: Karlsruhe scheut keinen Kaminkehrer</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>By: max</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-557</link>
		<dc:creator>max</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 14:53:58 +0000</pubDate>
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		<description>die sache mit dem monopol ist doch nur phantasie es hat einen anderen hintergrund ,das monopol im sinne des schornsteinfegers ist kein wirtschaftliches da die preise gebühren sind 
und von den länderregierungen gemacht werden die preise sind aus ökonomischen gründen stehts sehr gering gehalten der schornsteinfeger hat auch kein wirtschaftliches interresse produkte an den kunden zu bringen die versuche von der heizungsindustrie ect.pp sind bei den ein oder anderen wohl geglückt aber keine regel ihr schornsteinfeger ist im normalfall 
neutral und berät sie um kosten klein zu halten wen stört das wohl ? die industrie oder die leute die mehr herrauholen wollen das kapital
schornsteinfeger sind gut ausgebildete fachmänner die neutral beraten und den brandschutz sehts im auge haben der verlust der kehr bezirke ist ein grosser einschnitt in brandschutz ,neutralität .</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>die sache mit dem monopol ist doch nur phantasie es hat einen anderen hintergrund ,das monopol im sinne des schornsteinfegers ist kein wirtschaftliches da die preise gebühren sind<br />
und von den länderregierungen gemacht werden die preise sind aus ökonomischen gründen stehts sehr gering gehalten der schornsteinfeger hat auch kein wirtschaftliches interresse produkte an den kunden zu bringen die versuche von der heizungsindustrie ect.pp sind bei den ein oder anderen wohl geglückt aber keine regel ihr schornsteinfeger ist im normalfall<br />
neutral und berät sie um kosten klein zu halten wen stört das wohl ? die industrie oder die leute die mehr herrauholen wollen das kapital<br />
schornsteinfeger sind gut ausgebildete fachmänner die neutral beraten und den brandschutz sehts im auge haben der verlust der kehr bezirke ist ein grosser einschnitt in brandschutz ,neutralität .</p>
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		<title>By: feger</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-521</link>
		<dc:creator>feger</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 20:36:16 +0000</pubDate>
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		<description>Datko,go home</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Datko,go home</p>
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		<title>By: Joachim Datko</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-502</link>
		<dc:creator>Joachim Datko</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 07 Mar 2010 22:02:59 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-502</guid>
		<description>Infos zum Schornsteinfeger-Problem

Portal : www.kontra-schornsteinfeger.de
Forum: www.schornsteinfeger-ko.de

Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol - Sektion Bayern</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Infos zum Schornsteinfeger-Problem</p>
<p>Portal : <a href="http://www.kontra-schornsteinfeger.de" rel="nofollow">http://www.kontra-schornsteinfeger.de</a><br />
Forum: <a href="http://www.schornsteinfeger-ko.de" rel="nofollow">http://www.schornsteinfeger-ko.de</a></p>
<p>Joachim Datko &#8211; Ingenieur, Physiker<br />
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol &#8211; Sektion Bayern</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: egal</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-478</link>
		<dc:creator>egal</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 17:15:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-478</guid>
		<description>&quot;Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der “grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung” (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion.&quot;

Das sehe ich nicht so. Die Gesetzesänderung mag vllt. wirklich ohne Gesetzgebungskompetenz zustande gekommen sein; dennoch fehlt hier 
die grundsätzliche Bedeutung des Falls. 

Durch die unglückliche Regelung in Art. 72 II GG  (eine der schlechtesten Verfassungsanpassungen des GG) sind schließlich eine Menge Bundesgesetze 
bzw. deren Änderung unter dem Generelverdacht der formellen Verfassungswidrigkeit gefallen. Grundsätzliche Bedeutung hat dies dann doch nicht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der “grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung” (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion.&#8221;</p>
<p>Das sehe ich nicht so. Die Gesetzesänderung mag vllt. wirklich ohne Gesetzgebungskompetenz zustande gekommen sein; dennoch fehlt hier<br />
die grundsätzliche Bedeutung des Falls. </p>
<p>Durch die unglückliche Regelung in Art. 72 II GG  (eine der schlechtesten Verfassungsanpassungen des GG) sind schließlich eine Menge Bundesgesetze<br />
bzw. deren Änderung unter dem Generelverdacht der formellen Verfassungswidrigkeit gefallen. Grundsätzliche Bedeutung hat dies dann doch nicht.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: Bec.</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-463</link>
		<dc:creator>Bec.</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 07:44:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-463</guid>
		<description>Zwei in der Tat interessante Nichtannahmeentscheidungen, besonders wegen des schon angesprochenen prozessualen &quot;Kniffs&quot;.

Denn letztlich entscheiden hier die drei Richter der Kammer über eine Frage, die indessen stets den acht Richtern des Senats vorbehalten ist (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Man muss sich vor Augen führen, dass es sich hier um einen sogar grundsätzlich nicht begründungspflichtigen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG) Beschluss der Nichtannahme handelt. Diese &quot;Wasserkopf-Obiter-dicta&quot; (wie in 1 BvR 2918/09, Rdnr. 23) sind aber nicht ganz unproblematisch und zeigen die Schwächen des Nichtannahmesystems (bzw. seiner Praxis):

Denn wenn schon drei Richter Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes haben, so wäre immer noch eine Mehrheit von fünf Richtern denkbar, die von der Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verbandskompetenz überzeugt sind. Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der &quot;grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung&quot; (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion. Ein solches Obiter Dictum verfehlt jedoch den Sinn der Kammer, als &quot;Filter&quot; des Senats offensichtlich zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerden Abhilfe zu verschaffen und vice versa offensichtlich unbegründeten (hier gerade fraglich) den Garaus zu machen.

Dass sich die Kammer dann auf die fehlende Begründung zurückzieht, ist wie gesagt der &quot;Kniff&quot; und stellt die Frage nach der ex-officio-Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit (oder eben die Frage nach dem Prinzip &quot;ne ultra petita&quot;). Motivation für eine weitere Verfassungsbeschwerde anderer engagierter &quot;Bezirksschornsteinfegermeister&quot; sollten die beiden Beschlüsse jedenfalls sein. Denn Zweifel der Kammer, die einem Wink mit dem Zaunpfahl gleichkommen, können ja möglicherweise Konsens im Senats bedeuten. Aber nur auf See und vor Gericht ...

Im Übrigen: ein herzliches &quot;Weiter so&quot; für Ihr bereicherndes Blog!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei in der Tat interessante Nichtannahmeentscheidungen, besonders wegen des schon angesprochenen prozessualen &#8220;Kniffs&#8221;.</p>
<p>Denn letztlich entscheiden hier die drei Richter der Kammer über eine Frage, die indessen stets den acht Richtern des Senats vorbehalten ist (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Man muss sich vor Augen führen, dass es sich hier um einen sogar grundsätzlich nicht begründungspflichtigen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG) Beschluss der Nichtannahme handelt. Diese &#8220;Wasserkopf-Obiter-dicta&#8221; (wie in 1 BvR 2918/09, Rdnr. 23) sind aber nicht ganz unproblematisch und zeigen die Schwächen des Nichtannahmesystems (bzw. seiner Praxis):</p>
<p>Denn wenn schon drei Richter Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes haben, so wäre immer noch eine Mehrheit von fünf Richtern denkbar, die von der Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verbandskompetenz überzeugt sind. Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der &#8220;grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung&#8221; (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion. Ein solches Obiter Dictum verfehlt jedoch den Sinn der Kammer, als &#8220;Filter&#8221; des Senats offensichtlich zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerden Abhilfe zu verschaffen und vice versa offensichtlich unbegründeten (hier gerade fraglich) den Garaus zu machen.</p>
<p>Dass sich die Kammer dann auf die fehlende Begründung zurückzieht, ist wie gesagt der &#8220;Kniff&#8221; und stellt die Frage nach der ex-officio-Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit (oder eben die Frage nach dem Prinzip &#8220;ne ultra petita&#8221;). Motivation für eine weitere Verfassungsbeschwerde anderer engagierter &#8220;Bezirksschornsteinfegermeister&#8221; sollten die beiden Beschlüsse jedenfalls sein. Denn Zweifel der Kammer, die einem Wink mit dem Zaunpfahl gleichkommen, können ja möglicherweise Konsens im Senats bedeuten. Aber nur auf See und vor Gericht &#8230;</p>
<p>Im Übrigen: ein herzliches &#8220;Weiter so&#8221; für Ihr bereicherndes Blog!</p>
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	</item>
	<item>
		<title>By: wolf</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-462</link>
		<dc:creator>wolf</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 21:35:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-462</guid>
		<description>Letztlich hat sich der Gesetzgeber entschieden, einen Markt zu deregulieren, der für seine Monopolisierung keine guten Gründe mehr vortragen konnte. Dies hat er nicht zuletzt auch auf Brüssler Druck hin getan. Insofern steckt in dem Nichtannahmebeschluss auch ein wenig SOLANGE. 

P.S. Bei mir in der Greifswalder Straße gibt es einen französischen Feinkostladen. Eingerichtet hat ihn der Sohn unseres ehemaligen Schornsteinfegers. Früher musste der als Stift für seinen Vater noch die Werkzeugkisten zu uns in die  vierte Etage wuchten. Jetzt wuchtet er Comté über die Ladentheke. Da hat jemand jedenfalls früh das Ende seines Berufsstandes erkannt und umdisponiert.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Letztlich hat sich der Gesetzgeber entschieden, einen Markt zu deregulieren, der für seine Monopolisierung keine guten Gründe mehr vortragen konnte. Dies hat er nicht zuletzt auch auf Brüssler Druck hin getan. Insofern steckt in dem Nichtannahmebeschluss auch ein wenig SOLANGE. </p>
<p>P.S. Bei mir in der Greifswalder Straße gibt es einen französischen Feinkostladen. Eingerichtet hat ihn der Sohn unseres ehemaligen Schornsteinfegers. Früher musste der als Stift für seinen Vater noch die Werkzeugkisten zu uns in die  vierte Etage wuchten. Jetzt wuchtet er Comté über die Ladentheke. Da hat jemand jedenfalls früh das Ende seines Berufsstandes erkannt und umdisponiert.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>By: egal</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-460</link>
		<dc:creator>egal</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 19:59:44 +0000</pubDate>
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		<description>Es geht doch in der Beschwerde genau um diese Übergangsregelung, die teilweise einen Schutz noch bis 2016 zulässt. Wenn man noch die Zeit hinzunimmt, seit der diese &quot;Liberalisierung&quot; schon im Gespräch ist, also mindestens 10 Jahre, dann ist das doch noch sehr gnädig als Übergangsphase. 

Sicherlich mögen diese Zweifel ein deutlicher Wink sein. Andererseits erschöpft sich der Beurteilungsspielraum einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nicht nur auf das Vorgebrachte.

Wenn sie gewollt hätten, hätten sie diese Neu-Regelung kippen können. Offenbar wollten sie es dann aber doch nicht; die schlampige Ausformulierung der Verfassungsbeschwerde mag allerdings bei der ablehnenden Entscheidung in nicht unerheblicher Weise geholfen haben...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es geht doch in der Beschwerde genau um diese Übergangsregelung, die teilweise einen Schutz noch bis 2016 zulässt. Wenn man noch die Zeit hinzunimmt, seit der diese &#8220;Liberalisierung&#8221; schon im Gespräch ist, also mindestens 10 Jahre, dann ist das doch noch sehr gnädig als Übergangsphase. </p>
<p>Sicherlich mögen diese Zweifel ein deutlicher Wink sein. Andererseits erschöpft sich der Beurteilungsspielraum einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nicht nur auf das Vorgebrachte.</p>
<p>Wenn sie gewollt hätten, hätten sie diese Neu-Regelung kippen können. Offenbar wollten sie es dann aber doch nicht; die schlampige Ausformulierung der Verfassungsbeschwerde mag allerdings bei der ablehnenden Entscheidung in nicht unerheblicher Weise geholfen haben&#8230;</p>
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	</item>
	<item>
		<title>By: Malte S.</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-458</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 17:08:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-458</guid>
		<description>Aus Art. 12 GG könnte sich aber ein Gebot an den Gesetzgeber begründen lassen, Monopolisten eine Übergangsphase zu gewähren. Immerhin hat der Gesetzgeber das Monopol lange genug verteidigt und aufrechterhalten. Die Monopolbetriebe haben gerade aus diesem grund ihr Markverhalten auf einen monopolistischen Markt ausgerichtet. Ihnen sollte zumindest ausreichend Zeit gegeben werden, sich auf einen (zahmen) Wettbewerb auszurichten.

@Egal: Wenn das BVerfG unaufgefordert Zweifel äußert ist  dies doch in der Regel ein offener Hinweis für die nächsten Kläger, diesen Punkt besonders zu beachten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Aus Art. 12 GG könnte sich aber ein Gebot an den Gesetzgeber begründen lassen, Monopolisten eine Übergangsphase zu gewähren. Immerhin hat der Gesetzgeber das Monopol lange genug verteidigt und aufrechterhalten. Die Monopolbetriebe haben gerade aus diesem grund ihr Markverhalten auf einen monopolistischen Markt ausgerichtet. Ihnen sollte zumindest ausreichend Zeit gegeben werden, sich auf einen (zahmen) Wettbewerb auszurichten.</p>
<p>@Egal: Wenn das BVerfG unaufgefordert Zweifel äußert ist  dies doch in der Regel ein offener Hinweis für die nächsten Kläger, diesen Punkt besonders zu beachten.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: egal</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/comment-page-1/#comment-457</link>
		<dc:creator>egal</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 14:43:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=681#comment-457</guid>
		<description>Im Blog die Überschrift &quot;Bund war eigentlich unzuständig&quot; bzw. &quot;Die Kammer sagt nämlich ziemlich unverblümt, dass sie keine rechte Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie erkennen konnte.&quot;


im Beschluss aber: &quot;Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte.&quot; und

&quot;Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben&quot;

Es wurde überhaupt nicht geprüft, es wurden nur Zweifel bekundet. Von daher ist die Überschrift recht gewagt ;)

Aber eine schöne Klausur für den kleinen Öffrecht-Schein ists allemal. :)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Im Blog die Überschrift &#8220;Bund war eigentlich unzuständig&#8221; bzw. &#8220;Die Kammer sagt nämlich ziemlich unverblümt, dass sie keine rechte Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie erkennen konnte.&#8221;</p>
<p>im Beschluss aber: &#8220;Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte.&#8221; und</p>
<p>&#8220;Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben&#8221;</p>
<p>Es wurde überhaupt nicht geprüft, es wurden nur Zweifel bekundet. Von daher ist die Überschrift recht gewagt <img src='http://verfassungsblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Aber eine schöne Klausur für den kleinen Öffrecht-Schein ists allemal. <img src='http://verfassungsblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </p>
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