01 March 2012

Knapp und dunkel: Das Genozid-Urteil des französischen Verfassungsrats

Die Entscheidung des französischen Verfassungsrats vor zwei Tagen, die Strafbarkeit der Leugnung des armenischen Völkermords für verfassungswidrig zu erklären, ist – jedenfalls aus deutscher Perspektive – ein erstaunliches Dokument, und zwar sowohl, was den Stil, als auch was den Inhalt anbelangt.

Am Stil fällt zunächst auf, wie unglaublich kurz das ganze Ding ist: Sechs knappe Absätze reichen den französischen Verfassungsrichtern, um zu begründen, warum dieses Gesetz mit der Déclaration des Droits Humains nicht vereinbar ist, insbesondere nicht mit der Meinungsfreiheit. Davon schildern die ersten zwei erstmal nur den Sachverhalt, und der dritte zählt auf, welche Grundrechte alles verletzt sind. Die verbleibenden drei Absätze, aus denen man erfährt, was genau der Gesetzgeber falsch gemacht hat, umfasst nicht mehr als 25 Zeilen Text.

Wir sind ja von unseren Verfassungsrichtern gewohnt, das Abbild ihrer verfassungsdogmatischen Überlegungen in extrem hoher Auflösung geliefert zu bekommen. Das hat den Vorzug, dass man sich damit argumentativ auseinandersetzen kann, und das führt nicht nur dazu, dass Blogs wie dieser entstehen, sondern stärkt auch die Legitimation des Verfassungsgerichts.

Robert Alexy hat neulich beim Wissenschaftskolleg seine These von der “argumentativen Repräsentation” ausgeführt, die durch das Verfassungsgericht stattfinde: Alexy zufolge kann man auch dann von Repräsentation sprechen, wenn der Repräsentant zwar nicht vom Repräsentierten gewählt ist, sich aber dafür um so mehr argumentativ um seine Zustimmung bemüht. Das tue das Verfassungsgericht als “negativer Gesetzgeber” und verschaffe sich so demokratische Legitimation, im Gegensatz zum gewählten Repräsentanten Bundestag, bei dessen Entscheidungen wie bei dessen Legitimation es allein auf die Mehrheit ankommt.

Unter diesem Blickwinkel könnte man fragen, wie es um die “argumentative Repräsentation” des französischen Volkes durch seine Verfassungsrichter bestellt ist. Damit sind wir beim Inhalt der Entscheidung, und der ist auch ziemlich interessant.

Revêtue de portée normative

Die Argumentation des Verfassungsrats geht so: Ein Gesetz sei dazu da, Regeln aufzustellen und müsse daher “mit normativer Bedeutung ausgekleidet sein” (revêtue de portée normative). Die Verfassung erlaube dem Gesetzgeber, solche Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zu erlassen. Aber ein Gesetz, das zum Ziel hat, dass ein als Verbrechen bereits rechtlich anerkannter Völkermord als Verbrechen anerkannt wird, sei ohne diese “normative Bedeutung”.

Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Der Staat kann Völkermord zu einem Verbrechen machen, das hat normative Bedeutung. Aber er kann es nicht zu einem Verbrechen machen, Völkermord nicht zu einem Verbrechen machen zu wollen. Denn er hat es ja schon zu einem Verbrechen gemacht. Deshalb hat das keine normative Bedeutung. Wenn einer den armenischen Genozid leugnet, dann ist das aus dieser Perspektive sozusagen gar kein Vorgang, der rechtlich existiert. Der Staat bestimmt, was Genozid ist und was nicht, mittels Gesetz als Ausdruck der volonté generale (die das Urteil ausdrücklich anruft), und nicht irgendwelche Privatleute. Etwas, das das Gesetz zum Völkermord erklärt, nicht für einen Völkermord zu halten, ist so gesehen kein Verbrechen, sondern eine Torheit, ein Blödsinn, ein Widerspruch in sich.

Kein Verfassungsgericht

Das ist schon ein sehr fremdes Verfassungsdenken, finde ich. Aber es passt in bestimmter Weise zu der knappen Begründung.

Der Verfassungsrat ist bzw. war bis vor kurzem kein mit einem Verfassungsgericht vergleichbares Organ, weil er die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes abstrakt überprüft, bevor es in Kraft gesetzt wird. Erst seit 2008 sieht die französische Verfassung so etwas wie eine Normenkontrolle vor, die dem Verfassungsrat die Möglichkeit verschafft, anhand eines konkreten Falls die Verletzung von Grundrechten durch bereits geltendes Gesetz festzustellen und dieses Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Bis dahin galt das Wort von Charles de Gaulle: “La cour suprème, c’est le peuple!”

Aus dieser Tradition heraus macht es sowohl Sinn, sich nicht allzu lang mit “argumentativer Repräsentation” aufzuhalten, als auch, die Begründung auf die volonté génerale zu stützen anstatt auf die Freiheitssphären individueller Bürger, wie wir es erwarten würden.

Interessant wird es, ob und wie sich die neue Kompetenz zur nachträglichen Normenkontrolle über kurz oder lang auf Stil und Inhalt der Verfassungsratsrechtsprechung auswirken wird. Und auf das Gewicht des Verfassungsrats im französischen Verfassungsgefüge insgesamt.

Foto: Mzbt, Wikimedia Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Knapp und dunkel: Das Genozid-Urteil des französischen Verfassungsrats, VerfBlog, 2012/3/01, https://verfassungsblog.de/knapp-und-dunkel-das-genozidurteil-des-franzsischen-verfassungsrats/, DOI: 10.17176/20181008-110915-0.

4 Comments

  1. Ath. Anagnostopoulos Thu 1 Mar 2012 at 20:42 - Reply

    Und was ist der Unterschied mit dem juedischen Voelkermord? Ist das nicht immer noch ein Verbrechen nach franzoesischem Recht?

  2. Ath. Anagnostopoulos Thu 1 Mar 2012 at 20:51 - Reply

    Noch ein Punkt dazu: warum gibt es keinen Hinweis auf die EU-Rahmenentscheidung 2009/913 bzw. die Kriminalisierungspflicht der sog. Auschwitzluege?

  3. Bastian Michel Thu 8 Mar 2012 at 18:21 - Reply

    Interessanter Gedanke: Legitimation durch Argumente. In diesem Fall wohl wenig Argumente und wenig Legitimation. Aber das Urteil lese ich doch anders.

    Im Urteil steht nirgends, das streitbefangene Gesetz sei ohne normative Bedeutung. Das reine Armenien-war-Völkermord-Gesetz hatte keine normative Bedeutung, und der CC findet es anscheinend ziemlich dusselig solche Gesetze zu machen. Das streitbefangene Gesetz jedoch unterdrückt Auffassungen, die der Auffassung des Gesetzgebers entgegenstehen. Wenn ich, der Gesetzgeber, sage, X war Völkermord, dann darfst du, der Bürger, mir nicht widersprechen. Sonst Strafe. Viel normativer geht nicht.

    Dieses Widersprich-mir-nicht-Gesetz durfte der französische Gesetzgeber nicht machen: verfassungswidriger Eingriff auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinung (§6 Satzteil 3). Die Verfassungswidrigkeit ist also sehr wohl auf die Freiheit des individuellen Bürgers gestützt — genau wie wir es erwarten würden.

  4. Thomas Hieber Sun 18 Mar 2012 at 03:18 - Reply

    Es ist richtig und eigentlich schon immer so gewesen, dass die Urteile des Conseil constitutionnel sehr kurz ausfallen. Allerdings greift die Kritik am Stil der Urteile etwas zu kurz. Denn mittlerweile (ohne dass ich genau sagen könnte ab wann) stellt der Conseil constitutionnel zu den Urteilen auch sog. “Commentaires” zur Verfügung, in denen er seine Urteile in einen weiteren Kontext stellt und damit auch verständlicher macht. Auch dem französischen Verfassungsgericht ist somit daran gelegen, argumentativ um Zustimmung zu werben. Allerdings lediglich auf anderem Wege. Man muss sich davor hüten, allzu schematisch die einem vertrauten Strukturen auf andere Systeme zu übertragen, welche einer anderen Binnenlogik gehorchen und aus einer anderen geschichtlichen Situation entstanden sind. Es darf nicht vergessen werden, dass der Weg des Conseil constitutionnel in seiner Entwicklung in der 5. Republik ein vollkommen anderer als der des Bundesverfassungsgerichts ist. Es hat viele Jahre gebraucht, bis das Gericht sich durch eine Vielzahl von Urteilen von der ursprünglich zugewiesenen sehr kleinen und bescheidenen Rolle emanzipieren konnte, welche darin bestand, die Regierung vor Kompetenzübergriffen des Parlaments zu schützen. Der massive Bedeutungszuwachs, den das Gericht durch die question prioritaire de constitutionnalité erlangt hat, ist jüngeren Datums, konkret auf die grosse Verfassungsreform von 2008 zurückzuführen. Es ist sehr spannend, wie es weitergehen wird (in der Schweiz wird ebenfalls zur Zeit im Parlament über die Einführung einer konkreten Normenkontrolle für Bundesgesetze diskutiert) Auch die weiteren Ausführungen sind nach meiner Auffassung nicht ganz zutreffend: Wenn der Conseil constitutionnel schreibt, dass “une disposition législative ayant pour objet de “reconnaître” un crime de génocide ne saurait, en elle-même, être revêtue de la portée normative qui s’attache à la loi”, meint er ein ganz bestimmtes Gesetz, nämlich die sog. lois mémorielles. Konkret bezieht sich der Conseil constitutionnel auf ein Gesetz aus dem Jahre 2001, in welchem das französische Parlament erklärt hatte, dass es den Genozid an den Armeniern anerkennt. Genau deswegen wird das Prädikat reconnaître in Gänsefüsschen gesetzt. Allein diesem Gesetz soll nach frz. Verständnis keine Normativität zukommen. Der Conseil constitutionnel meint lediglich, wie es auch mein Vorkommentator Bastian Michel sagt, dass der Gesetzgeber es nicht unter Strafe stellen darf, wenn man anderer Meinung als der Gesetzgeber sein möchte.

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