05 April 2017

Meinungsfreiheit und Gewalt

Im letzten Sommer hat das Bundesverfassungsgericht in einer ganzen Serie von Kammerentscheidungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entmoralisiert (siehe hier und hier). Nicht die in den jeweiligen Amts- und Landgerichten vorherrschende Vorstellung von gutem Benehmen ist der Maßstab, an dem sich entscheidet, was zu sagen einem verboten werden kann und was nicht, sondern der mit dem Gesagten angerichtete Schaden. Natürlich kann ein Gericht weiterhin Unverschämtheiten verbieten, aber nicht ohne vorher abgewogen zu haben, in welchem Verhältnis dieses Verbot zu der Verletzung steht, die sie angerichtet hat. Was jedenfalls nicht mehr geht, ist zu sagen: das ist dermaßen unverschämt, das ist “Schmähkritik”. Und damit von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgenommen.

Heute hat die gleiche 3. Kammer des Ersten Senats (in etwas anderer Besetzung) einen Beschluss veröffentlicht, der diesem Befund juristisch nichts Neues hinzufügt, aber noch mal einen deutlich krasseren Fall betrifft als die “Spanner”- und “Durchgeknallte-Staatsanwältin”-Fälle des letzten Jahres. Es ging um den grünen Bundestagsabgeordneten Volker Beck, der anlässlich einer rechtsextremen Kundgebung an einer Gegendemo teilgenommen hatte und daraufhin von dem rechtsextremen Versammlungsleiter mit folgenden Worten bedacht worden war:

„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Ich wäre nicht überrascht, wenn dieser Beschluss eine große Welle macht: Empörung von konservativer Seite nach dem Motto “Wir müssen uns wegen dieser liberalen Gutmenschen jede noch so krasse Beschimpfung gefallen lassen!” und Triumph von rechtspopulistischer Seite nach dem Motto “Wir müssen uns von diesen liberalen Gutmenschen nicht den Mund verbieten lassen!” Das war schon im letzten Jahr falsch und ist es auch in diesem.

Ich halte, auch das ist nichts Neues, die Position des BVerfG für konsistent und rechtspolitisch richtig. Meinungsfreiheit heißt nicht und hieß noch nie: Niemand darf mich kritisieren, wenn ich sage, was ich sagen will. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist bekanntlich “schlechthin konstituierend” für die Demokratie und die Grundbedingung aller Freiheit überhaupt, weil sie möglich macht, sich als Freie und Gleiche miteinander auseinanderzusetzen: Man muss bestreiten, kritisieren, falsch finden können, was jemand anders behauptet, fordert, gut findet, und umgekehrt – auch und gerade dann, wenn dieser andere viel mächtiger ist als man selbst. Wer aber seine Meinung nicht als Gegenstand von Auseinandersetzung, nicht als bestreitbare Position, sondern als Fakt äußert, die man unbestritten als gültig hinzunehmen hat, der übt nicht sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus. Der übt Gewalt. Und Gewalt ist nicht, was, sondern wovor Meinungsfreiheit schützt.

Wenn der Pro-Köln-Funktionär Volker Beck einen “Obergauleiter” nennt, dann kann man das zwar empörend dumm und gemein finden, aber ist das verbale Gewalt? Nein. Das ist bestreitbar. Darüber kann man sich auseinandersetzen, zumal im Kontext einer Gegendemo mit dem expliziten Ziel, den Pro-Köln-Funktionär seinerseits an der Ausübung seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu hindern, sowie eigenen, ihrerseits nicht eben zimperlichen Äußerungen von Beck (“braune Truppe”, “rechtsextreme Idioten”).

Hätte er dagegen “Arschloch” gesagt oder “Schwein” oder “Stück Scheiße”, hätte er ihn mit einer homophoben, sexistischen oder rassistischen Beschimpfung belegt, hätte er ihn also qua Existenz gerade keiner Auseinandersetzung für würdig erklärt, dann wäre das etwas anderes. Das ist dann Schmähkritik, die von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 GG herausfällt. (Man kann auch Hate Speech dazu sagen.)

Diese Differenzierung, und nicht mehr oder weniger, ist es, die das BVerfG der Strafjustiz abverlangt. Sie muss als schutzwürdig anerkennen, was das Grundgesetz schützt, nämlich die geistige Auseinandersetzung, und sei sie noch so dumm und niederträchtig. (Was natürlich keineswegs heißt, dass alles gleich geschützt ist, weil es dann ja noch auf die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen ankommt.) Das ist weder ein Skandal noch ein Triumph, sondern ziemlich normal. Und doch ein Grund zur Dankbarkeit in diesen aufgeregten Zeiten.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Meinungsfreiheit und Gewalt, VerfBlog, 2017/4/05, https://verfassungsblog.de/meinungsfreiheit-und-gewalt/, DOI: 10.17176/20170405-165638.

20 Comments

  1. Bernd Wed 5 Apr 2017 at 17:26 - Reply

    Jaja. Deswegen ist der Gesetzentwurf von Herrn Maas in Sachen Facebook auch so unbrauchbar. Wenn nur die Wörter “Arschloch” und “Schwein” gefiltert würden, wäre die Sache einfacher!

  2. Dr. Guido Kersting-Gauss Wed 5 Apr 2017 at 19:42 - Reply

    Und umgekehrt?

  3. Dominic Schelling Wed 5 Apr 2017 at 21:28 - Reply

    Ich finde es immer wieder spannend zu beobachten wann die freie Meinungsäußerung in Volksverhetzung umschlägt oder Volksverhetzung im Gewand anständiger Sprache daherkommt. Es ist ja dann immer noch “freie” Meinungsäußerung aber eben mit einer menschenverachtender Absicht. Ich halte es für eher gefährlich den Feinden der demokratischen Grundordnung zu viel Entfaltungsmöglichkeit zuzugestehen. Was z.B. gewisse Reichsbürger rauslassen ist oftmals schlicht Volksverhetzend und eine Aufforderung das bewährte demokratische Verfassungssystem zu zerstören. Und trotzdem scheint mir eine gewisse Toleranz, solange keine Gewaltaufrufe und die explizite Verneinung gewisser historischer Tatsachen vorliegen, angebracht zu sein. Hier fängt dann die harte politische Auseinandersetzung an, was aber nicht heisst, diesen Inhalten entgegen zu kommen und Kompromisse zu suchen, sondern sich auch klar und deutlich abzugrenzen. Mit dem Ziel gewisse Behauptungen klar zu widerlegen. Diesen Diskurs muss die liberale Zivilgesellschaft leisten und nicht die Gerichte. Es ist ein Kampf um die Köpfe der Menschen, damit sie erinnert werden an den Wert einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft und das Rechts- uns Linksautoritarismus uns alle nur ins Unglück führt, denn dort gäbe es dann keine freie Meinungsäußerung mehr.

  4. Pascal Thu 6 Apr 2017 at 00:28 - Reply

    Also ich würde eher ein Arschloch geheißen werden als Obergauleiter und Kind Hitlers.

    Mir ist auch nicht klar, warum das eine schlechthin konstituierende Meinungsfreiheit sein soll, das andere jedoch pfuibäh Schmähkritik.

  5. Unverständlich Thu 6 Apr 2017 at 09:25 - Reply

    Sehe das ähnlich wie Pascal. “Obergauleiter der SA-Horden” halte ich für eine wesentlich schlimmere Beleidigung als etwa ein dahergeworfenes “Schwuchtel”, das eher etwas über die geistige Verfassung des Aussagenden sagt.

  6. schorsch Thu 6 Apr 2017 at 11:07 - Reply

    @Pascal, Unverständlich: Ich würde in der Sache nicht widersprechen. Nur hat das Gericht hier kein minus zur Schmähkritik angenommen, sondern ein aliud. Die Äußerung war auf sein Verhalten bezogene Kritik an Beck. Sie mag (nach Abwägung!) trotzdem strafbar sein, aber sie ist eben keine reine Schmähkritik.

  7. Maximilian Steinbeis Thu 6 Apr 2017 at 11:28 - Reply

    Das ist doch genau der Punkt, dass es nicht darauf ankommt, wie “schlimm” die Beleidigung ist, wenn es um den Schutzbereich der Meinungsfreiheit geht, sondern um die Differenz zwischen Auseinandersetzung und A-Priori-Ausschluss von der Auseinandersetzung. Natürlich kann man auch in der Auseinandersetzung härteste Beleidigungen aussprechen, aber das ist innerhalb des Schutzbereiches durch Abwägung zu lösen, während man sich durch A-Priori-Ausschluss selbst aus dem Schutzbereich herausschießt. Das ist dann die berühmte Schmähkritik.

  8. schorsch Thu 6 Apr 2017 at 12:27 - Reply

    @Steinbeis: Ich hoffe, Sie haben meinen (zugegebenermaßen etwas umständlich formulierten) Kommentar nicht missverstanden. Ich wollte genau darauf hinaus. Mir ging es um meine Vorredner, denen es lediglich um die Intensität der Ehrverletzung zu gehen scheint (“ich würde eher”, “schlimmere Beleidigung”).

  9. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 6 Apr 2017 at 12:41 - Reply

    ***gelöscht. Ich hatte Herrn Würdiger wiederholt per Direktmail gebeten, es zu unterlassen, diesen Blog mit Off-Topic-Kommentaren nach dem Motto “apropos Meinungsfreiheit” zu fluten, was er mir zugesagt hat. Da dies offenbar nichts fruchtet und ich nicht zulassen kann und will, dass die Kommentarsektion auf diese Weise gehighjackt wird, weiß ich mir nicht mehr anders zu helfen, als seine Kommentare künftig zu löschen. Max Steinbeis***

  10. Lutz Lippke Thu 6 Apr 2017 at 12:50 - Reply

    @Dominic Schelling
    Sie schreiben: “Aufforderung das bewährte demokratische Verfassungssystem zu zerstören”

    Steckt nicht gerade im Festhalten an einem solchen Narrativ zum “Bewährten” gerade die entscheidende Zerstörungsgefahr? Womit hat sich denn das Verfassungssystem bewährt? Damit das Grundrechte sehr Vieler schon grundsätzlich unter den Tisch fallen, weitere Grundrechtsverletzungen über viele Jahre fortgeführt werden und Klagen kein Gehör finden, bis man aus einer neuen Interessenlage heraus gönnerhaft meint, ab nun hätte sich ein gesellschaftlicher Wandel vollzogen? Tatsächlich ist die Durchsetzung des Verfassungsrechts bis heute ein entweder ehrlich oder aber scheinheilig erklärtes Ziel und müsste sich erst noch bewähren. Bewährt haben sich bis heute vor allem bremsende, vereitelnde und missbrauchende Aktionen.

  11. Dominic Schelling Thu 6 Apr 2017 at 14:07 - Reply

    @Lutz Lippke: In welchen Bereichen/Themenfeldern fallen dann die Grundrechte für viele nach Ihrer Meinung unter den Tisch? Sind Sie konkret betroffen?

  12. Christoph Nebgen Thu 6 Apr 2017 at 15:51 - Reply

    Gerade die Bezeichnung als “Obergauleiter” für einen Beitrag in der politischen Diskussion zu halten, finde ich ausgesprochen unglücklich, mal vorsichtig ausgedrückt. Ich glaube nicht, dass man mit Obergauleitern über Politik hätte diskutieren wollen.

  13. Ekelhaftes dreckiges Schwein Thu 6 Apr 2017 at 19:46 - Reply

    “As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.” – Godwin’s law.

  14. Lutz Lippke Thu 6 Apr 2017 at 20:04 - Reply

    @Dominic Schelling
    “In welchen Bereichen/Themenfeldern fallen dann die Grundrechte für viele nach Ihrer Meinung unter den Tisch? Sind Sie konkret betroffen?”
    Ich bin sowohl direkt als auch indirekt von Grundrechtsverletzungen betroffen. Das Persönliche würde hier aber den Rahmen sprengen und sind nicht mein Anlass. Die unmittelbaren Erfahrungen stellen aber für mich einen verlässlichen Erfahrungsschatz zum Thema dar. 3 nur kurz angerissene Beispiele zur Betroffenheit Vieler.
    1. Sanktionen bei Hartz IV verletzen häufig oder sogar grundsätzlich die Würde der Betroffenen. Auch die Zahl der Gerichtsverfahren und Aufhebungen spricht dazu eine klare Sprache.
    2. Der BGH griff mit Beschluss 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017 durch Umformulierung und Umdeutung des im Wortlaut eindeutig verfassten Gesetzes (§ 17 Abs.2 PUAG) mit politischer Motivation in die Rechte der Legislative ein, statt das für verfassungswidrig gehaltene Gesetz dem BVerfG vorzulegen. Das wird von den BGH-Richtern als normal empfunden, stellt aber eine vollkommen unbegründete Selbstermächtigung dar, die unter dem Label Richterstaat schon historisch sehr belastet ist.
    3. Rechtsbeugung wurde ebenfalls durch Richterrecht zu einem rein theoretischen Straftatbestand kastriert und z.B. dem Beratungsgeheimnis von Gerichtskammern und einer behaupteten Richterpflicht zur Amtshandlung (Mitwirkung am Beschluss) untergeordnet. Wenn der amtsseitige Vorwurf Jemanden trifft, dann einen in den eigenen Reihen unerwünschten Abweichler oder Exoten. Die Praxis zum Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit ist ebenfalls durch Richterpraxis zum Schauspiel der 3 Affen “nichts sehen, nichts hören, nichts sagen” verkommen.

  15. Maximilian Steinbeis Thu 6 Apr 2017 at 21:50 - Reply

    @Schorsch: nein, gar nicht, das war nicht als Kommentar gegen Ihren Kommentar intendiert, im Gegenteil, ich wollte sekundieren.

    @C.Nebgen: jemanden als Nazi zu bezeichnen, kann man mit guten Gründen für falsch halten, aber das kann man eben – das kann man im Prinzip ausdiskutieren, ob der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde. Jedenfalls, wenn man, wie Art. 5 verlangt, die Äußerung in dubio pro Meinungsfreiheit auslegt. Wenn mich jemand als Schwein bezeichnet, kann ich das a priori nicht, weil mich die Bezeichnung schon aus dem Kreis derer, mit denen man reden kann, ausschließt.

  16. Tim K. Fri 7 Apr 2017 at 09:14 - Reply

    @Dominic Schelling

    Sie berufen sich auf den Pluralismus der modernen, demokratischen Gesellschaft, sind aber gerade nicht bereit, diesen selbst zu ertragen. Statt die Grenze dort zu ziehen, wo der demokratische, unter Umständen mit harten Bandagen geführte, Diskurs endet und die Auseinandersetzung in inhaltlicher Hinsicht nicht mehr geführt werden soll, plädieren Sie für die Einführung offener, wertender und damit letztlich gefährlicher Maßstäbe. Die pluralistische Demokratie, die Sie vorgeblich zu verteidigen suchen, nimmt gerade dadurch schweren Schaden (Herr Steinbeis hat in diesem Kontext bereits auf die bekannte, verfassungsgerichtliche Sentenz hingewiesen). Im Übrigen hat E.-W. Böckenförde hierzu bereits vor langer Zeit angemerkt, dass ein Volk, das sein politisches Leben demokratisch organisiert und einrichtet auch die Kraft und die Bereitschaft haben muss, die Demokratie auszuhalten. Vielleicht sollten Sie sich auf diese Mahnung besinnen.

  17. Tim K. Fri 7 Apr 2017 at 09:19 - Reply

    @Dominic Schelling

    Mein Fehler – Kommentar zwischen Tür und Angel zu flüchtig gelesen, peinlich. Inhaltlich grds. Zustimmung.

  18. Dr. Guido Kersting-Gauss Fri 7 Apr 2017 at 13:32 - Reply

    Beck – ist ein Provokateur (Saubermann)
    Pro-NRW – sind Provokateure (Saubermänner)

    d.h. für die juristische Betrachtung wäre grundlegend “Wer im Glashaus sitzt, …”

  19. Steffen Wasmund Sun 9 Apr 2017 at 18:31 - Reply

    Maximilian Steinbeis: “Das ist dann Schmähkritik, die von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 GG herausfällt. (Man kann auch Hate Speech dazu sagen.)”

    Ist das richtig?

    “In den Schutzbereich fallen nicht nur politische Stellungnahmen, sondern auch bloß unterhaltende Äußerungen, darüber hinaus sogar Schmähkritik und Formalbeleidigungen (die aber auf der Schrankenebene i. d. R. zurückteten” (Gröpl/Windthorst/von Coelln, Art. 5 Rn 11)

    Dass die Meinungsfreiheit mit enthaltender Schmähkritik, weil die Menschenwürde berührend, absolut und abwägungsfrei hinter der Menschenwürde zurückzutreten hat (Verbot im Ergebnis), ist nachvollziehbar. Wenn das Verhalten Schmähung nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zugeordnet werden kann, muss es einem anderen Grundrecht zugeordnet werden, um(!) überhaupt verboten werden zu können. Denn das Strafrecht ist Auflösung von Grundrechtskollisionen. Was sich als Verhalten in keinem grundrechtlichen Schutzbereich befindet, kann demzufolge auch nicht kollidieren und kann auch nicht verboten werden.

    Nun hätte ich einfach eine semantische Überschneidung von Schutzbereich und im Ergebnis schützen (also erlauben) annehmen und darüber hinwegsehen können, wenn es im Stern / Becker: Grundrechte-Kommentar, Art. 5 Rn. 96 nicht diese Anmerkung gäbe: “Schmähkritik und Formalbeleidigungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.” Dies mit Verweis auf BVerfGE 82, 272 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082272.html
    Dort steht aber: “Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.” Das ist meiner Ansicht nach kein Ausschluss aus dem Schutzbereich, sondern ein Einschluss mit anschließender Schrankenwirkung und Verbot im Ergebnis.

    Zur Hate-Speech-Anmerkung. Hate-Speech ist kein strafrechtlicher juristischer Begriff. Ganz im Gegenteil. Er soll auch nicht-strafrechtsrelevante Äußerungen mit einbegreifen und könnte so Zensur bewirken. Die Gleichsetzung wäre demnach unzulässig.

  20. Abzuschaffender Mon 10 Apr 2017 at 05:02 - Reply

    > Hate-Speech ist kein strafrechtlicher juristischer Begriff. Ganz im Gegenteil.

    Exakt – und irgendwann werden es auch einige Juristen hier im Forum einsehen.

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