19 June 2017

Neues vom Glossator 4: Über Bestellung, Herkunft und Provokation der Glossen

1.

Die eifrigste Bestrebung der Kinder besteht darin, so hat es zumindest Sigmund Freud einmal behauptet, „zu erfahren, was die Eltern miteinander tun, woraus dann die Kinder werden.“ Was treibt die Kinder in die Welt? Haben die Kinder Juristen als Eltern, dann dürften sie bald eher nach den Gründen als nach dem Treiben fragen.

Ein vergleichbares Bestreben gibt es auch bei Texten. Wie kommen sie in die Welt, was treibt sie hinein, was sind ihre Gründe? Oft fragt man das nicht. Manchmal aber, etwa wenn der Text einen aufregt oder erregt, dann fragt man schon eher nach dem Grund des Textes. Man kann das ab und an auch auf dem Verfassungsblog beobachten. Ich möchte darum auf drei Textgründe zu sprechen kommen, die Bestellung, die Herkunft und die Provokation.

2.

In einem Kommentar von letzter Woche suggerierte ein Kommentator, die Texte auf dem Verfassungsblog könnten „bestellt“ werden. Texte können bestellt werden.

Bestellen ist ein technischer Begriff des Pfandrechts (§ 1205 BGB). Der Kommentator hat den Begriff aber eher untechnisch verwendet. In diesem Sinne ist es ein üblicher Begriff der Kaufmannsprache und auch so noch im bürgerlichen Recht angesiedelt. Die Bestellung ist in diesem Sinne Teil des Schuldrechts, in der Regel eines Kaufvertrages. Technisch betrachtet handelt es sich um ein Angebot, also um eine einseitige Willenserklärung.

So werden manchmal, man glaubt es kaum, juristische Texte bestellt, zum Beispiel bei Gutachten. Nanu, wird sich der Kommentator letzte Woche vielleicht gefragt haben, wer sollte denn solche Glossen bestellen? Gute Frage. Ich würde sagen, Texte von Glossatoren werden nie wirklich bestellt.

3.

Anders als das bürgerliche Recht ist das öffentliche Recht in traditionellen Bereichen der Herrschaft angesiedelt. Hier fragt man nicht, wer einen Text bestellt hat. Das gilt eher als unfein, fast als Beleidigung, weil Kaufleute nicht so allgemeine Interessen haben sollen wie die Beamten des Staates. Beamte werden nicht bestellt, sie werden bestallt.

Hier fragt man, wenn man wissen will, woher ein Text kommt: „Von wem kommt der denn?“ Man meint dann mit „der“ nicht den Text selbst, sondern seinen Autor. Man fragt also nach der Herkunft und Filiation des Autors. Inhalt ist hier noch traditionell Autorität. Um einen Text zu verstehen möchte man also wissen, wer dahinter steht. Das öffentliche Recht gibt sich zudem gerne eher feudal als kaufmännisch. Also ist die Frage nach dem Grund eines Textes oft die Frage nach der Herkunft eines Autors.

Ich komme von Vesting und dessen Name ist Programm. Bei ihm ist Autorität wie Autorschaft Übertragung, eine vernetzte Medientechnik. So ist mein Interesse an den Medien des Rechts und an seinen Reproduktionstechniken geschärft worden. Und ich komme von Vismann, die, wiederum von der Freiburger Schule der Medienwissenschaften kommend, die Grundlagen für eine juristische Kulturtechnikforschung gelegt hat.

Sind also Vesting und Vismann die Gründe dieser Glossen? Vesting könnte sich eventuell die Haare raufen, wenn ich das behaupte. So ist das aber mit Herkunft, sie ist auch Genealogie. Alle jene, die Geneaologien unterworfen sind treiben Dinge in der Welt und sie treiben neue Dinge in die Welt. Als Autor, also als das souveräne Subjekt des selbstgeschriebenen Textes, begreift man sein Treiben nicht und insofern würde ich sagen, dass die Texte der Glossatoren nie wirklich eine Herkunft haben. Sie haben aber auf jeden Fall eine Geneaologie.

4.

Gibt es neben der privaten Bestellung und der öffentlichen Herkunft noch eine dritte Sorte von Gründen? Ein dritter Grund für Texte wird vor allem im Netz, also dort, wo auch dieser Verfassungsblog erscheint, aktuell. Das ist die Provokation.

Im Netz werden Texte vor allem provoziert. Die Kommentare in den Netzen werden provoziert und sie sind provozierend. Darum türmen sich im Netz so häufig Kommentare auf Kommentare. Warum kann sich ausgerechnet im Netz die Provokation so gut entfalten, warum gedeiht oder wuchert sie dort so? Im Netz ist die Unterscheidung zwischen privaten Texten und öffentlichen Texten instabil. Man sitzt zum Beispiel zuhause auf dem Sofa, hat ein Glas Wein getrunken und postet dann einen Kommentar zu einem Text auf den Verfassungsblog. Vielleicht hat die Provokation mit einer doppelten Instabilität zu tun, sowohl derjenigen des Privaten als auch derjenigen des Öffentlichen.

Provokationen haben aber nicht nur mit Instabilität zu tun. Sie haben auch mit dem Gesetz zu tun. André Magdelain hat zum Beispiel vor einigen Jahren an das Institut der provocatio ad populum erinnert. Was immer sie war, sie war ein ehrwürdiges Mittel des Widerstandes, etwas, dank dessen man mit Recht gegen Recht vorgehen konnte. Man muss die heutigen Provokationen im Netz darum nicht nur als Niedergang begreifen. Sie sind widerständig und insistierend, aber das ist das Gesetz auch.

Ehrwürdige provocatio, nervige Provokation. Die Provokation ist nicht mehr das, was sie einmal war und sie ist heute das, was sie früher nicht war. Meine These lautet allerdings, dass die Texte der Glossatoren immer schon provoziert wurden.

5.

Texte der Glossatoren werden also nicht bestellt. Statt einer Herkunft haben sie eine Genealogie. Sie werden provoziert. Wodurch werden meine Glossen provoziert?

Durch das Recht, seine Wissenschaft und seine Praxis. Nicht alles provoziert mich, aber einige Dinge besonders. Dazu gehört eine Art Selbstgenügsamkeit, also die Vorstellung, dass eine bestimmte Form der Autonomie geglückt sei. Mich provoziert die Ideologie der Autopoiesis, also auch die Vorstellung, das Recht habe sich evolutionär erfolgreich ausdifferenziert. Mich provoziert die Vorstellung, das Recht gehe in der Präsenz seiner Effekte auf, habe also so etwas wie eine reine Gegenwart, in der allenfalls System und Geltung, aber keine Geschichte mehr vorkomme.

Mich provoziert die Vorstellung, die Präzision des Rechts basiere auf eindeutigen Grundlagen. Überhaupt die Vorstellung, dass Gründe Abgründe ausschließen würden, die provoziert mich. Mich provoziert der Umstand, dass es Juristen gibt, die sich mit dem Recht identifizieren. Das große „Wir“, das provoziert mich. Mich provozieren Juristen, die ihr Herz nicht teilen. Mich provozieren Juristen, die glauben, dass die Grenzen ihrer Wissenschaft gelungen oder gesichert sein. Das Thema ist alt. Vor einigen Jahren hat Christoph Möllers auf dem Verfassungsblog acht Thesen zur Rechtswissenschaft aufgestellt, die sich auch auf die Aktualisierung dieses Themas beziehen, ich könnte alle acht Thesen unterschreiben. Das Thema ist allerdings ein Fass ohne Boden.

Wie gesagt: Nicht alles provoziert mich. Ich liebe die Rechtswissenschaft samt ihrer weit verzweigten Archive und Untergründe. Ich wünsche mir eine Rechtswissenschaft, die weiß, wie sie tanzt und welche Effekte sie noch weit jenseits des Rechts hat. Ich wünsche mir auch eine Rechtswissenschaft, die ihre Abhängigkeiten so kennt wie ihre Instabilität, und ich wünsche mir schließlich eine Rechtswissenschaft, die ihre eigene Abenteuerlichkeit kennt.

Das Schöne ist schließlich, dass man sich von Provoziertem nicht provozieren lassen muss. Manchmal kann man einfach auf dem Sofa sitzen bleiben und, statt einen Kommentar zu schreiben, lieber das zweite Glas Rotwein trinken. Die provocatio gehört nämlich zu den normativen Künsten, sie operationalisiert Differenzen und ist als Technik artifiziell. Sie schlägt nicht zu und ist im Reich der Kausalität doch eher schwach.


SUGGESTED CITATION  Steinhauer, Fabian: Neues vom Glossator 4: Über Bestellung, Herkunft und Provokation der Glossen, VerfBlog, 2017/6/19, https://verfassungsblog.de/neues-vom-glossator-4-ueber-bestellung-herkunft-und-provokation-der-glossen/, DOI: 10.17176/20170626-143010.

3 Comments

  1. Reti Mon 19 Jun 2017 at 21:34 - Reply

    “Das Schöne ist schließlich, dass man sich von Provoziertem nicht provozieren lassen muss.” Es ist vielleicht wirklich gar nicht so sehr dem Belieben anheim gestellt, ob oder ob nicht der mit bestimmten Gefühlsaufwallungen einhergehenden sprachlichen Herausforderung (eben provocatio) Statt gegeben werden soll und es zur passage à l´acte kommt. Denn wenn die Provokation provokativ war (man “sich provoziert fühlt” und damit qua Emotion in Bewegung versetzt wurde), löst sie mit ihrer Art von nicht-kausler “Magie” das Begehren — nach Möglichkeit verantwortungsvoll– zu antworten, d.h. zu ent- und/oder widersprechen und damit weiterzudenken, ohne “sich” bloß mit Geltungsdrang behaupten und ins Recht zu setzen, fast reflexartig aus. Sie läd dann nicht nur ein sondern vor, beläd hingegen ebenso mit der Last der Verpflichtung, ein, wenn auch nur diskursives Unrecht vor einem nun eröffneten Wahrheitstribunal zu berichtigen. (Auch die Reflekion setzt sich vermutlich über solche reflexhaften Anstösse, die skandalon sein können, überhaupt erst in Bewegung; kann, oder sogar: sollte?, allerdings die Reflexhaftigkeit ihres Reflektierens irgendwie auch in die Reflektion selbst hineinnehmen.). Also: entschieden werden kann von der Willenskraft nicht mehr darüber, ob oder ob nicht reagiert, geantwortet und also kommentiert werden soll (das Daß des Reagierens als solches ist unregierbar), wohl aber: wie. Auf französisch fragt sich dann: Comment commenter? (Ähnlich hängt für Jabès die Frage des — hier natürlich quasi-talmudisch gedachten, aufs Sprechen über den Unaussprechlichen bezogenen — Kommentars/commentaire mit der Möglichkeit des Schweigens zusammen: Wie schweigen? Comment taire? Ganz anders und doch ähnlich gibt das “Si tacuisses” neben vielem Weiteren zu bedenken, ob nicht ein Habitus der Zurückhaltung angesichts unmittelbarer sprachlicher Intervention, die geistreichere Replik abgeben könnte.) In diesem Sinne hätte auch für mich die das unbedingte Wohlwollen gegenüber dem Glossierten beinhaltende Antwort sein können oder müssen: No comment.

  2. Anton Ohnt Mon 19 Jun 2017 at 22:28 - Reply

    Lieber Herr Steinhauer,

    vielen Dank für Ihre vergnüglichen Glossen. Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, obigen Text zweitzuverwerten – denn kein Juristengedanke, der nicht auch zu Papier gebracht werden will -: für den Bestellungs-Bestallungs-Knallbonbon liegt weiteres Schwarzpulver auf der Straße (nun ja: auf http://www.gesetze-im-internet.de). Um hier einen noch einen viel eindrucksvolleren Budenzauber zu veranstalten, braucht es nur aufgekehrt zu werden.

    Denn bestellt im technischen Sinne wird nicht nur das Pfandrecht, sondern werden auch …

    … der Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB)
    … der Schiedsrichter (§ 1035 Abs. 3 ZPO)
    … der Abfallbeauftrage (§ 59 KrWG)
    … der Abwickler [Erg.: einer Rechtsanwaltskanzlei] (§ 55 BRAO)
    … der Gefahrgutbeauftragte (GbV)

    u.v.a.m. Ich habe mich auf die Kandidaten beschränkt, die mir assoziationstechnisch am ergiebigsten erschienen.

    Bestallt werden heute weniger Beamte (stattdessen: “Ernennung”, § 8 BeamtStG – Wikipedia behauptet, dass “Bestallung” einen LTI-Vibe hat, dem müsste man aber wohl nochmal nachgehen) als vielmehr der Vormund (§ 1791 Abs. 2 BGB; sogar mit “Urkunde”, das ist sicher medientheoretisch produktiv) oder der Seelotse (§ 7 SeeLG) –
    aber ausdrücklich nicht der Heilpraktiker (§ 1 Abs. 1 HeilprG).

    Da geht doch was!

  3. Fabian Steinhauer Mon 19 Jun 2017 at 22:51 - Reply

    Lieber Anton Ohnt,

    mein Gott, das habe ich ja alles übersehen.

    Und ich dachte immer, die Bestellung sei exklusiv im bürgerlichen Recht verkankert und die Bestallung in der feudalen Welt der Ställe und anderer herrschaftlicher Dienerarchitekturen. Aber § 59 KrwG scheint diese These zu widerlegen, es sei denn, hier wäre inzwischen auch privatisiert und verbürgerlicht worden.

    Und Beamte werden nicht mehr bestallt? Seit wann das denn? Was ist denn ein LTI-Vibe? Den Leuten ist auch nichts mehr heilig!

    Vielen Dank für die Hinweise, an der Sache bleib ich dran! Vor allem an Vormündern!

    mit besten Grüßen FS

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