06 June 2014

Sonia Sotomayors geliebte Welt – und das, was wir von unseren Verfassungsrichter/innen erwarten können

Selbstdisziplin im Rampenlicht

Kurz nachdem im Alter von fünf Jahren Diabetes bei Sonia Sotomayor festgestellt wird, ist sie zu Hause Zeuge eines heftigen Streits ihrer Eltern. An lautstarke Auseinandersetzungen ist sie zwar gewöhnt, aber diesmal ist es etwas anderes, weil sie selbst Anlass der Auseinandersetzung ist. Keiner der Eltern kann sich überwinden, der kleinen Sonia die Insulinspritzen zu verabreichen. Um dem familiären Zwist ein Ende zu bereiten, beschließt sie, es einfach selbst zu tun. Das Spritzen, aber auch das lange Warten, bis die Spritze ausgekocht und wieder abgekühlt sind, werden für Sonja Sotomayor zur Schule einer Disziplin, die sie von da an begleitet bis in das Amt einer Verfassungsrichterin der Vereinigten Staaten von Amerika.

Diese Geschichte persönlicher Selbstüberwindung erzählt Sonia Sotomayor in ihrer Autobiographie „Meine geliebte Welt“, die sie unlängst im vollbesetzten Senatssaal der Humboldt-Universität zu Berlin vorstellte. Im Gespräch mit Patrick Bahners (FAZ) erläutert Sonia Sotomayor den Sinn der autobiographischen Schlüsselszene: Disziplin sei eine hohe, vielleicht die höchste Tugend. Sie schätze sie sehr an sich selbst. Und das sei gut, denn nur, wer sich selbst mag, könne glücklich sein.

Eine so persönliche Aussage war nicht Ausnahme, sondern Regel bei der Buchpräsentation von Sonia Sotomayor. Die erste Latina am Supreme Court präsentiert nicht ihr Amt, sondern ihre Person – mit dem Anspruch, Vorbild und Wegbereiterin zu sein. Vor allem aber erzählt sie eine gute Geschichte, in farbigen Bildern zwischen velada, der Geisterbeschwörung bei ihrer Großmutter, zu der sie sich heimlich als Kind schlich, und der Einsamkeit, nachdem sie ihr Umfeld in spanischsprachigen Gemeinschaft in der Bronx verlassen hatte und sich zunächst ganz allein in der fremden Welt der Ivy League zurechtfinden musste.

Die Person im Amt

Doch harte Arbeit allein führt nicht notwendig zum Erfolg. Das relativiert für Sonia Sotomayor auch die Rolle von Amtsträgern – und bestimmt so das Verhältnis von Amt und Person. Studenten – so adressiert sie ihr Publikum in der HU – glaubten noch daran, dass wenn sie nur hart genug arbeiteten, ihre Arbeit auch wahrgenommen und sie dafür belohnt würden. Solche Gerechtigkeit, so Sotomayor, wäre wünschenswert. Doch immer ist auf dem Weg nach oben auch Zufall im Spiel – und Glück. Sie selbst sei bei der Auswahl ihrer clerks, ihrer persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gericht, immer wieder von der schieren Anzahl der Bewerbungen überfordert und müsse auf persönliche Referenzen und Empfehlungen von Richtern und Professoren zurückgreifen. Viele möglicherweise genauso geeignete Kandidaten bleiben dabei außen vor. Wer auf der Karriereleiter weiterkomme, sei allen andern nicht notwendigerweise durch bessere Leistungen und Ideen überlegen. Dieser Gedanke entzaubert die Aura höchster Ämter, selbst auf der Richterbank höchster Gerichte; auch hier sitzen letztlich nur Menschen, die neben ihren herausragenden Leistungen auch im richtigen Moment das richtige Quäntchen Glück hatten.

Auch Amtsträger sind, das macht Sonia Sotomayor in ihren Erzählungen immer wieder klar, nur Menschen. Sie erzählt von ihrem ersten Weihnachtsfest, nachdem sie Richterin geworden war. Sie fuhr nach Hause zu ihrer Familie und das übliche muntere und laute Stimmenwirrwarr erstarb, als sie über die Schwelle trat. Es herrschte Stille, bis Sonia Sotomayor erklärte: I haven’t changed, why have you? Lautes, befreites Gelächter setzte ein. Das Eis war gebrochen.

Sind solche Geschichten nur typisch amerikanische Koketterien, sehr persönlich und doch extrem künstlich? Wer Sotomayor nicht erlebt hat, könnte das annehmen. Doch hier wird in vermeintlich lockeren Geschichten ganz ernsthaft Lebensweisheit vermittelt – nicht von wise old white men, sondern von einer wise hispanic female, der es auch im Amt zuerst um den Menschen geht.

Affirmative action als soziologisches Experiment?

Sotomayor schreibt in ihrem Buch auch über das Scheitern – nicht abstrakt, sondern ganz persönlich. Beim Studium in Princeton benötigte sie für ihr undergraduate degree einen naturwissenschaftlichen Kurs. Sie entschied sich für einen Kurs in Psychologie. Und weil sie sich, wie oft zuvor, nicht mit dem einfachsten Weg begnügte, wählte sie ein Experiment mit Ratten – ausgerechnet den Tieren, vor denen sie schon als Kind beinahe panische Angst hatte. Mit viel Selbstüberwindung bewältigte sie den Umgang mit den Ratten, hielt sie tapfer am Schwanz und kam mit ihrem Experiment leidlich voran. Bis sie eines Tages die Ratten erwischte, wie sie gemeinschaftlichen eine ihrer Artgenossinnen verspeisten. Dieser traumatisierende Anblick brachte Sotomayor dazu, ihr Experiment abzubrechen. Und doch hat sie, wie sie bekennt, einiges aus diesem Erlebnis für sich mitnehmen können – ganz besonders die Erfahrung, sich einer ihrer größten Ängste gestellt zu haben. Auf lange Sicht damit auch die Erkenntnis, dass für den Blick auf eigene Erfolge und Misserfolge nicht die Bewertung anderer entscheidend sein darf, sondern nur das eigene kritische Urteil. Manchmal machen nicht die Punkte den Erfolg, sondern schon der Umstand, dass man beim Experimentieren die Ratte beherzt am Schwanz gepackt hat.

Ist nicht, so fragte Moderator Patrick Bahners im nachfolgenden Gespräch, auch die affirmative action nur ein “soziologisches Experiment“, wie man in den Vereinigten Staaten oft annimmt? Einer von Sotomayors Kollegen hat affirmative action so erlebt – und nimmt für sich wahr, dass die so Geförderten ständige Außenseiter bleiben. Sotomayor selbst hingegen tritt auch in Berlin deutlich für affirmative action ein. Erst dadurch würden Mitglieder von Minderheiten an die „Startlinie” gebracht, an die Startlinie zu jenem Rennen um Jobs und Positionen, von denen sie zuvor noch gar nicht wussten, dass es das überhaupt gibt. Sotomayor bezeichnet sich als „baby of affirmative action“. Sie ist ein Beispiel für gelungene Integration, könnte man sagen – ohne dass das Wort “Integration” in Berlin gefallen wäre. Ihre persönliche Einstellung zur affirmative action hat Sonia Sotomayor unlängst sogar in ein Urteil des Supreme Court eingebracht. In Schuette v. BAMN bezieht Sonia Sotomayor ihre eigenen Erfahrungen in ein eigenes flammendes Votum ein, mit dem sie der 6:2 ergangenen Entscheidung widerspricht. Auch als Richterin spricht sie dabei aus ihrer persönlichen Erfahrung.

Im Schatten des Amtes: Bundesverfassungsrichter/innen

Bei uns ist der Raum für einen Richter oder eine Richterin am Bundesverfassungsgericht, sich in einem Urteil so persönlich zu äußern, sehr viel enger bemessen als in den USA . Die entsprechenden Teile des Urteils des Supreme Court sind mit dem Namen des Verfassers überschrieben, dem sich weitere Richter anschließen können. Sei es bei der Meinung, die das Urteil trägt, sei es bei einer im Ergebnis zustimmenden Meinung, die sich auf abweichende Gründe beruft (concurring opinion), oder sei es bei einer Gegenmeinung (dissenting opinion).

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das als Kollegialorgan agiert, ist hingegegn eine Entscheidung der Mehrheit, die über ihre Verfasser und Unterstützer nicht mehr verlauten lässt als den Entscheidungsausgang; manchmal mit einer Zusatzinformation über das Stimmenverhältnis (etwa: “Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen”). In das Urteil selbst kann eine Einzelner daher gar keine persönlichen Perspektiven einbringen. In einer der abweichenden Meinungen, die in seltenen Fällen dem Urteil beigefügt sind, wäre das formal möglich. Aber es würde zweifelsohne als professionelle Entgleisung bewertet, würden ein Richter oder eine Richterin der eigenen Biographie in einem Sondervotum Raum geben.

Dies entspricht der Geschichte und institutionellen Logik des Karlsruher Gerichts. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht faktisch eine hochpolitische Instanz ist, so kann es seine Autorität doch nur als objektiver „Hüter der Verfassung“ bewahren. Wobei dem Verfassungstext wiederum die Funktion zukommt, den Spielraum von Parlamentariern und Staatsdienern in den Grenzen zu halten, die die Verfassung bestimmt. Das Gericht schützt letztlich vor menschlicher Entgleisung, mit furchtsamem Blick in die Geschichte. Eine Personalisierung des Gerichtes und Sotomayors Gedanke, dass auch Richter und Richterinnen des höchsten Gerichts nur Menschen sind, die vielleicht auch nur etwas mehr Glück hatten als andere – beides wäre hier so fehl am Platze wie ein deutscher Präsident nach Vorbild der amerikanischen Verfassung im Gefüge unserer Staatsorganisation.

In den USA trägt die Verfassung, die älteste Verfassung der Welt, einen anderen Grundgedanken in die heutige Zeit als es in Deutschland das Grundgesetz als Schild der wehrhaften Demokratie tut. Zentral sind der Einheitsgedanke und der Freiheitsgedanke. Das im Grundgesetz vorrangige übergeordnete Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Staat und Staatsdienern hat in der US-amerikanischen Verfassung nur nachgeordnete Bedeutung. So war dort im ursprünglichen Verfassungstext auch kein Verfassungsgericht vorgesehen. Erst im Urteil Marbury vs. Madison gab sich der Supreme Court selbst das Recht , über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden und diese für nichtig zu erklären. Dennoch gibt es keine abstrakte Prüfung von Gesetzen. Ein Urteil des Supreme Court kann nur ergehen, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.

Auch die Entscheidungspraxis traditionell sehr personenbezogen. Die Justices, die sich zu den originalists zählen, stützen sich umfassend auf die Verfassung, wie sie 1787 geschaffen wurde und auf die Absichten ihrer Gründungsväter. Sie versetzen sich damit in die Rolle der Gründungsväter, aus deren über 200 Jahre alten Texten sie die heutige Verfassungsrealität deuten. So erzählt Sotomayor die knappe Anekdote eines Falles, in dem es um eine Altersgrenze für ein Videospiel ging, das Tötungen in höchster Brutalität abbildete. Fraglich war, ob eine solche Altersgrenze gegen die Freedom of Speech verstieße. Ein Richter berief sich darauf, dass die Gründungsväter keine Darstellungsform kannten, die solchen Videospielen vergleichbar wäre. Aber Gewalt kannten die Gründungsväter doch, konterte ein anderer Richter. Auch wenn gerade Sonia Sotomayor Vertreterin der Idee der living constitution ist, die sich von den originalists abgrenzt und die Verfassung im Kontext der heutigen Gesellschaft zu interpretieren sucht, so ist dies doch ein klares Indiz für die Bedeutung individueller Akteure und ihrer Intentionen, die am Supreme Court präsent ist.

Verfassungsrichter in den Vereinigten Staaten von Amerika stehen in einer Tradition, die von Personen und Persönlichkeiten geprägt ist. Eine Richterin des Supreme Court, die der Öffentlichkeit ihre persönliche Geschichte und ihren Werdegang in ihrer Autobiographie erzählt, bedient das große bestehende Interesse an ihrer Person. Sonia Sotomayor nimmt, indem sie ihre Geschichte selbst erzählt, in die eigene Hand, was ansonsten Journalisten für sie erledigt hätten. In ihrer dissenting opinion zur affirmative action waltet sie ihres Amtes, nach besten Wissen und Gewissen. Sonia Sotomayor weckt auch in Deutschland Interesse, tourt mit ihrer Autobiographie und füllt Vortragssäle.

Ein solcher Auftritt einer Richterin oder eines Richters des Bundesverfassungsgerichts wäre in Deutschland befremdlich. Wir wären verunsichert, würde die Auslegung unserer schützenden Verfassung personalisiert. Wir wären irritiert, träte ein Hüter unserer Verfassung als selbstinszeniertes Vorbild aus dem Schatten seines Amtes ins Rampenlicht, um seine persönlichen Erfahrungen zu teilen. Das entspräche nicht unserem Verständnis von den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, das als moralische Instanz über mögliche Fehltritte unserer gewählten Volksvertreter wacht. Wäre das Bundesverfassungsgericht in unserer Wahrnehmung „auch nur mit Menschen“ besetzt, wie es Sonia Sotomayor zu ihrer eigenen Rolle als Verfassungsrichterin vorträgt, wäre dies eine Verunsicherung, wo wir doch gerade in unseren Bundesverfassungsrichtern Schutz vor menschlicher Verfehlung suchen – den Schutz und die Wahrung einer Ordnung, die das Grundgesetz vorsieht und die das Verfassungsgericht vor allem anderen durchsetzen soll.

Dieser Artikel ist im Rahmen des Verfassungsblog-Seminars “Einführung in das rechtswissenschaftliche Bloggen” an der Humboldt-Universität zu Berlin entstanden.

 

 

 

 


SUGGESTED CITATION  Bertram, Alice: Sonia Sotomayors geliebte Welt – und das, was wir von unseren Verfassungsrichter/innen erwarten können, VerfBlog, 2014/6/06, https://verfassungsblog.de/sonia-sotomayors-geliebte-welt-und-das-wir-von-unseren-verfassungsrichterinnen-erwarten-koennen/, DOI: 10.17176/20170301-134711.

8 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Sun 8 Jun 2014 at 15:58 - Reply

    “Wäre das Bundesverfassungsgericht in unserer Wahrnehmung „auch nur mit Menschen“ besetzt, wie es Sonia Sotomayor zu ihrer eigenen Rolle als Verfassungsrichterin vorträgt, wäre dies eine Verunsicherung, wo wir doch gerade in unseren Bundesverfassungsrichtern Schutz vor menschlicher Verfehlung suchen”.

    Glauben Sie mir, das Bundesverfassungsgericht ist nur mit Menschen besetzt. “Wir” sollten deshalb auch nicht in den Richtern Schutz suchen, sondern im Recht. Ob die Richter dazu die erforderlichen Voraussetzungen mitbringen: Sollen sie meinethalben ihren Werdegang erläutern. Schlimmer wird ein Leben nicht, weil man darüber erzählt, oder?

    P.S. Aber auch Ihren Beitrag möchte ich loben!

  2. Rensen Sun 8 Jun 2014 at 17:07 - Reply

    Vielleicht erlaubt ein weiteres Zurücktreten der Person des Bundesverfassungsrichters und der damit verbundenen Zugehörigkeit zu einem bestimmten politischen Lager auch eine gelegentlich überraschende Position, die sich weniger auf Ideologie als vielmehr auf Sachargumente die Auslegung der Verfassung betreffend stützt, und vielleicht lassen sich Konflikte auch auf eine andere Art austragen, wenn man stärker von der Person absieht. Treten Personen und Weltanschauungen zurück, ist der Richter auf das Grundgesetz als “einzige” Legitimationsquelle für seine Auffassung bzw. Entscheidung zurückgeworfen und ist es leichter, d.h. ohne Schaden für die Person und die eigene Weltanschauung, möglich, bestimmte Auffassungen aufzugeben. Vielleicht kann man den Beitrag als Beitrag zur Herausarbeitung wichtiger Unterschiede im Amtsverständnis US-amerikanischer und dt. Richter betrachten und sich danach mit Blick auf die zwingenden Konsequenzen des jeweiligen Systems fragen, was wir wollen.

  3. Aufmerksamer Leser Mon 9 Jun 2014 at 10:19 - Reply

    @Rensen: Definieren Sie “eine gelegentlich überraschende Position”, wenn wir Schutz im Recht suchen. Und Folgefrage: Wenn jemand “überraschend ein neues rechtliches Argument” findet (darüber reden wir hoffentlich), sollte uns das deshalb stören, weil der betreffende Richter zufällig eine sexuelle Vorliebe fürs Sportfischen hat oder der Sohn eines DAX Vorstands war?

  4. Rensen Tue 10 Jun 2014 at 10:18 - Reply

    @AL: Offenbar ein Missverständnis. Ich habe damit sagen wollen, dass Richter gelegentlich in einer Weise abgestimmt haben, die den Positionen ihrer Wähler nicht entsprochen hat. Von “Stören” kann deshalb keine Rede sein, sondern ein solcher Vorgang ist dann erfreulich, wenn er auf rechtlichen Erwägungen beruht. Ich denke, dass das stärkere Zurückgeworfensein auf das Recht und die geringere Rolle der Person des Richters ein großer Vorteil unseres Systems ist, das wir nicht ohne Schaden aufgeben können. So positiv der Eindruck von Frau Sotomayor auch gewesen sein mag, so sehr ist das Hervortreten auch von Frau Sotomayor doch Ausdruck eines größeren Gewichts der Person des Richters beim US-SC, das nach meiner festen Überzeugung zu Problemen führt, die wir für unsere Justiz nicht wollen können. Persönliches führt m.E. weg vom Recht und hin zum kaum noch gebundenen Wettbewerb um Macht.

    Reicht das als Klarstellung?

  5. Aufmerksamer Leser Tue 10 Jun 2014 at 14:45 - Reply

    @Rensen: Ich sehe es rechtlich wie Sie. Nur finde ich gerade deswegen Ihre Antwort interessant, weil sie doch belegt, dass wir uns der “Rechtlichkeit” der “rechtlichen Argumente” wohl nicht ganz so sicher sind. Denn wie pflegt der Präsident des Gerichts regelmäßig zu sagen: “In Karlsruhe zählt nur das juristische Argument”. Wenn das so ist, deshalb meine Frage, wie kann dann eine biografische Facette problematisch sein (ein rechtliches Argument wird ja in einem System, das rechtliche von sonstigen Argumenten unterscheiden kann, nicht daraus werden können)? Lasst die Freunde des Motorsports mit Migrationshintergrund und vegetarischer Ernährung doch entscheiden, selbst wenn sie Mitglied bei Amnesty International und im Freundeskreis des Verfassungsblogs sind!?

  6. Rensen Tue 10 Jun 2014 at 15:50 - Reply

    @AL: Ich denke, dass es die perfekte rechtliche Argumentation in der Wirklichkeit nicht gibt. Ob das persönliche Defizite zum Hintergrund hat oder eine solche Perfektion oder systemimmanenten Gründen unmöglich ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls aber lassen sich mit Methodik und Dogmatik gerade hinsichtlich der Auslegung des GG mit den gegebenen Mitteln zwar oft sehr viele Argumente und Antworten als “nicht lege artis” ausscheiden, aber oftmals nicht alle Fragen auf dem Weg zur Entscheidung eindeutig beantworten. Z.B. kann man gelegentlich die Frage stellen, welche Folge es hat, wenn weder der Wortlaut des GG noch die Erwägungen des Parlamentsarischen Rates noch die Systematik, noch der Zweck der maßgebenden Bestimmung Aufschluss geben. Wer trägt hier die Begründungslast? Das gilt etwa hinsichtlich der vom BVerfG entschiedenen Frage eines Abstandsgebots aus Art.6 GG. Man wird auch bei Ausführungen zu Tatsachen fündig, wenn z.B. davon die Rede ist, dass mögliche Überwachung von der Grundrechtswahrnehmung abhalten werde. Kann man diese Feststellung mit rechtlichen Argumenten begründen oder kommen hier andere Anschauungen des Richters zum Tragen, die zwar mit rechtliche Erwägungen begründet werden können, aber nicht in zwingender Art und Weise?

  7. Aufmerksamer Leser Tue 10 Jun 2014 at 17:10 - Reply

    @Rensen: Ich bin ganz bei Ihnen. Wir leben nicht in der Welt perfekter Begründungen. Aber hilft es in dieser “Welt mit Verbesserungspotential”, den jeweiligen Weltanschauungshintergrund der Richter zu verschweigen? Könnte man nicht umgekehrt sagen: In der “perfekten Welt” wären die Anschauungen der Richter irrelevant (dort leben wir aber nicht); in allen übrigen Welten spielen die Anschauungen eine Rolle (wie Sie ja gerade skizziert haben), sollten deshalb also besser nicht verschwiegen werden?

  8. Rensen Wed 11 Jun 2014 at 10:22 - Reply

    @AL: Von Verschweigen kann doch auch nicht die Rede sein. Es ist aber durchaus sinnvoll, den weltanschaulichen Hintergrund – wie bisher – nicht durch ein öffentliches Verfahren mehr in den Vordergrund zu stellen. Auch mit Rücksicht auf die Funktion des Gerichts und seinerEntscheidungen sowie das – auch den Äußerungen des Präs. zu entnehmende – große Bemühen aller Beteiligten, alle Stellungnahmen rechtlich und nicht nur politisch zu verankern sowie Stellungnahmen rein politischer Natur auszugrenzen, ist die bisherige Lösung nützlich. “Hintergründe” sollten eben im Hintergrund bleiben!

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
USA