21 June 2016

Staunenswertes aus Karlsruhe: zum OMT-Urteil des BVerfG

2016-06-22 OMT-Urteil

Das wäre geschafft. Mit dem heute verkündeten Urteil zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank ist das vorläufig letzte Kapitel der vielbändigen Eurokrisen-Verfassungssaga geschrieben. Und wer erwartet hatte, dass Karlsruhe zwei Tage, bevor dies das Vereinigte Königreich womöglich tut, den europapolitischen Weltuntergangsknopf drücken würde, der sieht sich enttäuscht: Der EZB werden Leitplanken hingestellt, aber nicht der Teppich unter den Füßen weggezogen. Dem EuGH wird sanft widersprochen, aber kein Ultra-Vires-Schwert zwischen die Rippen gebohrt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter seinem Vorsitzenden Andreas Voßkuhle hat das europa- und finanzpolitische Boot gehörig gerockt, aber am Ende nicht versenkt, und das ohne allzu dramatischen Reputationsverlust auf allen Seiten. Das verdient erst mal Respekt.

Was man aber vor lauter Tagesaktualität nicht übersehen sollte: das heutige Urteil setzt nach über 20 Jahren Bauzeit in schwindelerregender Abstraktionshöhe den Schlussstein in eins der luftigsten und ambitioniertesten verfassungsjuristischen Gedankenkonstrukte, das je von Richterhand errichtet worden ist. Die Rede ist von jenem ominösen “Recht auf Demokratie”, das selbst das vorliegende Urteil nur zwischen Gänsefüßchen beim Namen zu nennen wagt (RNr. 147, 166). Welchen Gefallen das Gericht uns damit getan hat, wird sich erst noch weisen müssen.

Mein Recht auf Infra-Vires und Verfassungsidentität

Diese Bauphase von ihren Anfängen in den Ausländerwahlrechts-Entscheidungen der späten 80er Jahre über Maastricht, Lissabon, Honeywell etc. bis heute im Detail nachzuzeichnen, ist eine Aufgabe für künftige Verfassungsrechtshistoriker. Hier muss eine grobe Skizze reichen: Die Deutschen, so die vom BVerfG entwickelte Doktrin, sind das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland und haben als dessen Mitglieder das Recht, durch Wahlen zum Bundestag die Geschicke derselben zu bestimmen. Wenn durch Kompetenzverlagerung auf Europa ihr Parlament, der Bundestag, plötzlich nichts mehr zu melden haben sollte, dann wäre dies eine Verletzung des Demokratieprinzips (Art. 20 I) und damit des Identitätskerns (Art. 79 III) des Grundgesetzes, und damit wäre das Wahlrecht der Einzelnen nichts mehr wert, weshalb jede(r) Einzelne dagegen Verfassungsbeschwerde erheben kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn Organe der EU, ohne dass ihnen die Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit dafür übertragen haben, aktiv werden, soweit es sich um offensichtliche bzw. strukturell bedeutsame Fälle handelt: Auch dagegen kann jede(r) einzelne Deutsche in Karlsruhe klagen. Und die Verfassungsorgane der Bundesrepublik, vor allem Bundesregierung und Bundestag, sind jeder/m Deutschen individuell verpflichtet, ihr Recht auf Demokratie zu schützen, und zwar gegen Europa.

Bis zum Lissabon-Urteil hätte man diese Konstruktion, über das Wahlrecht der einzelnen Staatsbürger die Verfassungsbeschwerde gegen EU-Primär- und Sekundärrecht möglich zu machen, als  als Trick betrachten können, mit dem sich Karlsruhe auf raffinierte Weise einen Fuß in der europapolitischen Tür sichert. Aber weit gefehlt: Nichts weniger als die Menschenwürde steht für das BVerfG auf dem Spiel, die es mit dem Demokratieprinzip zu einem bis zur Weißglut verdichteten, allerinnersten Nukleus der totalen Unantastbarkeit zusammenschweißt, auf dass niemals ein deutscher Mann oder eine deutsche Frau einer politischen Gewalt unterworfen werden kann, die sie nicht in Freiheit und republikanischer Gleichheit selbst bestimmt haben.

Soweit der grobe Stand der Erkenntnis, dessen verschiedene Stränge das heutige Urteil sehr ausführlich zu einem verfassungs- und demokratietheoretischen Grundsatzdokument zusammenführt, das erklärt, wie Ultra-Vires-Kontrolle und Identitätskontrolle miteinander zusammenhängen und welche Voraussetzungen dafür jeweils bestehen und wie sie mit der Tätigkeit des EuGH interagieren.

(Und mit einem m.E. neuen Strang verknüpft, den man fürderhin vielleicht “Peter M. Hubers Lehre vom Einflussknick” nennen wird. Einflussknick? Jawoll, Einflussknick. Noch mehr Grazie hat das Wort in seiner Pluralform: “mit mehreren Einflussknicken” (RNr. 131). Wenn ich das richtig deute, verbirgt sich dahinter die These, dass mein demokratischer Einfluss als Deutscher einen Knick abbekommt, wenn ich ihn mit dem demokratischen Einfluss von irgendwelchen Iren, Portugiesen und Slowaken teilen muss. Aber das wird nicht weiter ausgeführt, und das Wort kommt nur an zwei Stellen eher beiläufig vor.)

(Und obendrein scheint mir dieses Grundsatzdokument nicht durchläufig für Klarheit, sondern auch für neue Fragen zu sorgen. So grüble ich beispielsweise über RNr. 152: Sehe ich das richtig, dass da bei der Ultra-Vires-Kontrolle über die Honeywell-Qualifier “offensichtlich” und “strukturell bedeutsam” hinaus noch ein weiterer Fall “rechtsstaatswidrig” aufgemacht wird? Der doch dann eigentlich die ganze eingrenzende und auf Solange-Konstellationen beschränkende Wirkung des Honeywell-Urteils wieder zunichte macht? Für Erklärungen und Belehrungen bitte Kommentarfunktion verwenden…)

Demokratie sind die Vielen, Grundrechte sind die Einzelnen

Als Grundsatzdokument ist diese Konstruktion im Großen und Ganzen höchst eindrucksvoll. In einem gewissen Kontrast dazu steht allerdings, was das BVerfG den solcherart Verpflichteten tatsächlich an Tun und Unterlassen aufgibt. Bundesregierung und Bundestag, so das BVerfG, verfügen in Europa über große Gestaltungsspielräume, und wenn sie einem qualifizierten Kompetenzverstoß oder einer Verletzung der Verfassungsidentität begegnen, müssen sie natürlich aktiv werden, und der Senat zählt ihnen ihre Möglichkeiten von der Klage zum EuGH bis zum Misstrauensvotum nach Art. 67 GG detailliert auf (RNr. 171). Aber was genau Regierung und Parlament zu tun haben, das will Karlsruhe selbstverständlich ihrer politischen Verantwortung überlassen.

Dagegen ist auch gar nichts zu sagen. Von Herrn Gauweiler jedesmal mit Verpflichtungsklagen überzogen zu werden, wenn er findet, dass hier in Luxemburg auf Nichtigkeit geklagt und dort in Brüssel Veto eingelegt hätte werden müssen, das will man offenbar in Karlsruhe genauso wenig wie in Berlin. Nur dass der Bundestag im Plenum beraten und entscheiden müsse, wie einer in Karlsruhe festgestellten Ultra-Vires- oder Identitätsverletzung zu begegnen ist, traute sich der Senat in den Maßstäbeteil seines Urteils zu schreiben.

Trotzdem geht es mir beim Betrachten dieses Urteils ein bisschen so wie beim Besuch von gewissen Schlössern der notorisch bettelarmen brandenburgischen Herzöge und Könige, wie man sie in und um Berlin in nicht geringer Zahl findet: sehr schön anzusehen und mit allen Prachtelementen des Barock oder welcher Stilepoche auch immer auf das Reichste versehen. Aber wenn man an den vermeintlichen Marmor klopft, stellt man – no disrespect – fest, dass man es mit bemaltem Sperrholz zu tun hat.

Warum der Ansatz des Senats unter Gewaltenteilungsaspekten mehr als ein Fragezeichen verdient, dazu haben die beiden mittlerweile ausgeschiedenen Richter_innen Lübbe-Wolff und Gerhardt in ihren Minderheitsvoten zum Vorlagebeschluss im gleichen Verfahren schon alles Nötige gesagt.

Mir kommt aber auch in anderer Hinsicht der Kurzschluss zwischen Demokratieprinzip einerseits und Freiheits- und Würdegrundrechten andererseits, den das BVerfG in seiner Europa-Rechtsprechung herstellt, fragwürdig vor.

Demokratie, das sind die Vielen. Grundrechte, das sind die Wenigen, wenn nicht gar die Einzelnen.

Demokratie heißt, dass die Mehrheit ihren Willen dem Einzelnen bzw. der Minderheit als verbindlich aufzwingen kann. Grundrechte heißt, dass die Mehrheit ihren Willen gegenüber dem Einzelnem bzw. der Minderheit zügeln muss.

Das passt nicht zueinander. Das steht sogar in einem gewissen Gegensatz zueinander.

Demokratie zu einer Sache meiner Freiheit, meiner Würde zu machen, tut weder der Demokratie gut noch der Freiheit/Würde. Das suggeriert mir, meine individuelle Machtlosigkeit sei so etwas wie Unterdrückung, und die Macht auf meiner Seite und Anteil an ihr zu haben, mein staatsbürgerliches Recht. Das füttert das Ressentiment derer, die ohnehin finden, dass mit einer Demokratie, deren Entscheidungen sie nicht mögen, etwas nicht stimmt, wo sie doch das eigentliche Volk sind im Gegensatz zu “denen da oben”. Das tut so, als sei es immer noch die “Obrigkeit”, die dynastisch oder religiös oder sonstwie undemokratisch legitimierte Macht, die sich sofort über die armen Individuen hermachen würde, wenn diese nicht ihr Grundrecht auf Demokratie in Karlsruhe beschützen lassen können – als ob das noch irgendeinen Wirklichkeitsbezug hätte im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts, als seien die tatsächlichen Quellen von Unfreiheit und Entwürdigung nicht gerade dort besonders lebhaft am Sprudeln, wo sich die Macht mit dem Volk besonders einig fühlt.

Vor allem suggeriert das BVerfG damit: Kommt zu uns, wenn ihr ein Problem mit euren demokratischen Partizipationsmöglichkeiten habt! Zieht vor Gericht! Statt um politische Mehrheiten zu kämpfen – klagt! Statt die Macht zu erobern – empfangt das, was ihr fordert, aus der Hand des Rechts! Aus der Hand derer, die sich auf demokratische Legitimation nun wirklich zu allerletzt stützen können – von uns!

Das werden sich die Herren Gauweiler, Marcus C. Kerber und tutti quanti nicht zweimal sagen lassen. Fünfmal die Woche werden sie fortan klagen in Karlsruhe. Sie werden erwarten, dass das BVerfG dann schon irgendwann auch mal liefert. Ob es das dann auch tut? Mit wunderschönen Grundsatzdokumenten kann man diese Leute jedenfalls fortan nicht mehr abspeisen, das Pulver ist verschossen.

Das Gericht hat sich, wie gesagt, ein spektakuläres Gerüst gezimmert mit seinem “Grundrecht auf Demokratie”.

Ich bin froh, dass ich es nicht bin, der sich darunter aufhalten muss.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Staunenswertes aus Karlsruhe: zum OMT-Urteil des BVerfG, VerfBlog, 2016/6/21, https://verfassungsblog.de/staunenswertes-aus-karlsruhe-zum-omt-urteil-des-bverfg/, DOI: 10.17176/20160622-110516.

8 Comments

  1. Claudio Tue 21 Jun 2016 at 20:43 - Reply

    Der Weg über Art. 38 GG war von Anfang an verfehlt. Darüber ist sich die wohl hM unter den Staatsrechtslehrern einig. Das Gericht wird die Geister, die es rief, nicht mehr los. Und wird darunter Schaden nehmen. Schade eigentlich.

  2. JD Tue 21 Jun 2016 at 20:55 - Reply

    “Recht auf Demokratie” heisst zwar nicht automatisch – wie es oben angenommen zu werden scheint – “Recht auf was man möchte”, aber wenn man sich die Abstimmungen in der Schweiz anschaut, siehe Minarettverbot, ist an der hier formulierten Kritik durchaus etwas dran.

  3. Jessica Lourdes Pearson Tue 21 Jun 2016 at 22:39 - Reply

    “Pillenknick” war gestern – “Einflussknick” ist heute! Blöd nur, dass sich das so schlecht ins Englische übersetzen lässt (ebensowenig wie “Integrationsverantwortung”; siehe englische PM). Vielleicht sollte man das im Interesse der offenbar beabsichtigten internationalen Wirkung bei künftigen Wortschöpfungen beachten. By the way: Wo liegt denn der behauptete “Einflussknick” im Hinblick auf die EZB? Durften die Bundesbürger früher über die Geldpolitik der Bundesbank abstimmen?

    Meine absolute Lieblingspassage aber ist die zu den “gewichtigen Einwänden” des BVerfG gegen das EuGH-Urteil (Rn. 181 ff.): Dieses Machwerk aus Luxemburg, teilt uns das BVerfG mit, stimmt zwar “mit dem Wortlaut der primärrechtlichen Grundlagen” überein. Auch hält sich der EuGH nach Auffassung des BVerfG auf der Linie “seiner bisherigen Rechtsprechung”. Schließlich, so das Karlsruher Eingeständnis, hat der EuGH die ihm vom BVerfG vorgelegten “Indizien” für eine Kompetenzüberschreitung der EZB “jeweils isoliert” widerlegt.
    Also alles ok? Weit gefehlt! Denn der EuGH hätte schließlich, das liegt auf der Hand, auch noch eine “wertende Gesamtbetrachtung” dieser Indizien vornehmen müssen!
    Also doch alles schlecht? Naja, auch wieder nicht. Denn eine (diesmal tatsächlich durchgeführte) “wertende Gesamtbetrachtung” ergibt wiederum, dass das EuGH-Urteil doch “noch hingenommen” werden kann, weil es “der Sache nach” irgendwie doch gemacht hat, was das BVerfG wollte. Und damit will man dem EuGH “anerkannte methodische Grundsätze” (Rn. 161) beibringen?

    Noch ein ernstes Wort zum Schluss: Muss man – obiter dictum und ohne Not – in Zeiten eines drohenden Brexit und der offenen Verweigerungshaltung osteuropäischer Staaten in der Flüchtlingspolitik wirklich den LUXEMBURGER KOMPROMISS von 1966(Rn. 171) aus der Mottenkiste holen? Ist es wirklich das Gebot der Stunde, politische Entscheidungen in der EU (noch mehr) zu erschweren? Hat nicht vielmehr die politische Blockade in der Eurokrise erst zu der nun vom BVerfG beklagten Situation geführt, dass die EZB einspringen musste?

  4. Christian Rath Wed 22 Jun 2016 at 03:51 - Reply

    Drei Gedanken zu Rz 135 des EZB-Urteils:

    Dort wird behauptet, dass die Menschenwürde der deutschen Staatsbürger nur gewahrt ist, solange die EU-Organe im Rahmen des Integrationsprogrammes agieren. Begründung: Nur das Integrationsprogramm sei durch ein deutsches Zustimmungsgesetz legitimiert. Agieren die EU-Organe jedoch jenseits des Integrationsprogramms, setzen sie den deutschen Bürger einer öffentlichen Gewalt aus, “die er nicht legitimiert hat und auf die er angesichts des institutionellen Gefüges zwischen den Organen der Europäischen Union auch nicht in Freiheit und Gleichheit wirkungsvoll Einfluss nehmen kann.”

    1. Diese Argumentation finde ich – vorsichtig gesagt – unlogisch. Warum soll meine Menschenwürde gewahrt sein, wenn vor 60 Jahren ein deutsches Zustimmungsgesetz bestimmte Hoheitsrechte auf europäische Institutionen übertrug? Damals war ich weder politisch aktiv noch wahlberechtigt. Und was ist mit denjenigen, die heute 20 Jahre alt sind? Warum wird deren Menschenwürde gewahrt, weil der Bundestag 2008 dem Lissabon-Vertrag zugestimmt hat, als sie gerade mal 12 Jahre alt waren? Wenn die Menschenwürde vor Fremdbestimmung schützt, wer schützt dann die Nachgeborenen vor der Fremdbestimmung durch Zustimmungsgesetze früherer Generationen? Nach meinem Verständnis muss Menschenwürde immer individuell und gegenwärtig sein, es gibt keine Kollektivwürde des deutschen Volkskörpers.

    2. Umso unlogischer finde ich es, dass ein altes Zustimmungsgesetz die Menschenwürde besser schützen soll als die aktuelle Mitwirkung deutscher Vertreter an einem EU-Akt, der nicht durch das Integrationsprogramm gedeckt ist. Wenn es sich um einen legislativen Rechtsakt handelt, hat im Rat die aktuell demokratisch legitimierte deutsche Bundesregierung mitgewirkt. Und im Europäischen Parlament waren aktuell legitimierte deutsche Abgeordnete beteiligt. Und da die EU-Gesetzgebung öffentlich erfolgt, stand es Medien, Verbänden und Initiativen offen, Einfluss zu nehmen. Dieser Legitimationsstrang scheint mir im Hinblick auf den individuellen Schutz vor Fremdbestimmung deutlich stärker zu sein als das teilweise ziemlich alte Zustimmungsgesetz.

    3. Bei Lichte betrachtet geht es dem Bundesverfassungsgericht also wohl gar nicht um den Schutz des Individuums und seiner Würde, sondern um den Schutz der Staaten als “Herren der Verträge”. Der Staat überträgt bestimmte Hoheitsrechte per Zustimmungsgesetz auf die EU; jenseits dieses Integrationsprogramms bleibt der Staat souverän und will vor Übergriffen der EU-Organe geschützt werden. Es geht also um den Schutz staatlicher Souveränität. Der Senat spricht in eben dieser Rz 135 ja auch vom “durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern der Volkssouveränität”. Hier löst sich das Rätsel der Menschenwürde. Deutsche Menschenwürde und Deutscher Staat sind für die Richter eng verbunden, denn die Menschenwürde schützt nach Auffassung des Zweiten Senats den “Kern der Volkssouveränität”. Der Zweite Senat missbraucht hier also die Menschenwürde, um den deutschen Staat vor Übergriffen von EU-Organen zu schützen. So schreibt der Zweite Senat das Grundgesetz um, in dem er das “Volk” und seine “Souveränität” in Artikel 1 an der Spitze des Grundgesetzes verankert, wo bisher nur der Einzelne und seine Würde gemeint waren. Dogmatisch halte ich das für tollkühn und inhaltlich finde ich es geschmacklos.

  5. Interessierter Wed 22 Jun 2016 at 09:31 - Reply

    Was für ein wundervolles Urteil (als Gegenstand für Kritik, Lob, Spott und vieles Mehr) und welche hervorragende Kommentare. Wenn man derart kunstvolle Gerüste erbauen kann (die Kreationsfähigkeit des Gerichts als Institution fußt ja im Kern auf der des einzelnen Richters, ergo PMH, der nur deswegen auf den Schultern der Riesen vor ihm steht, weil er ganz allein hinaufgekraxelt ist), dann kann man auf die Methode der anderen rein denklogisch nur noch herabblicken. Dem Frust, das man ihnen letztlich aber nicht in die Parade fahren kann, weil man nicht genügend Mittäter unter den Collegiaten findet, wird dann mit herablassenden Äußerungen über EuGH oder sogar Schrifttum usw. genüge getan. So ist Rn. 150 ein wahrer Genuss. “Nicht selten interessierte” Stimmen im Schrifttum… na, uninteressierte Stimmen im Schrifttum wäre ja noch schöner, oder? Wie gut, dass Richterpersönlichkeiten spätestens beim Überstreifen der roten Robe jede Art von “Interesse” verlieren, und hatten sie es vorher auch noch so ausgeprägt…. sie dürfen es ja nach zwölf Jahren umso intensiver wiederentdecken und ausleben… Schützt das Glashaus in Karlsruhe vor Steinen, die von Innen geflogen kommen!

  6. Demokrat Sat 25 Jun 2016 at 22:38 - Reply

    Hurra, der nächste Akt der Rechtsbeugung aus Karlsruhe ist endlich dokumentiert. Das Spiel über Bande mit dem EUGH war so schwer nicht zu durchschauen. Motto: “Nimm in Du, ich hab ihn sicher”.

    Wer in diesem Zusammenhang von einem “europapolitischen Weltuntergangsknopf” fabuliert, hat den politischen Auftrag dem Herrn Voßkuhle seit Jahren pflichtgemäß und zuverlässig folgt, wohl übersehen.

    Zwei Fragen und einen Hinweis hierzu:

    1. Hätte die Ankündigung von Herrn Draghi, denn ohne die faktische Überschreitung seines Mandats nennenswerte Wirkung gehabt?

    … na also.

    2. Was würde die EZB denn gegenwärtig anders machen, wenn ihr die Staatsfinanzierung ausdrücklich erlaubt wäre?

    … aha, nichts. qed.

    Und jetzt noch der Hinweis:

    Den Michbauern wird eine Soforthilfe von 100 000 Millionen EUR mit Hängen und Würgen in Aussicht gestellt, das ist das Äqivalent der Kosten von genau einer knappen Stunde Euro-Rettung.

    Bereits vor drei Jahren habe ich die These aufgestellt, dass man vielleicht effizienter dabei ist, die EU in ihrer bisherigen Form abzuschaffen, wenn man die EU Lobbyisten nicht bekämpft, sondern unterstützt. Dieses Urteil bestätigt mich darin eine weiteres mal.

  7. C. Herrmann Mon 27 Jun 2016 at 13:36 - Reply

    #Demokrat: ad 1) Die Dinge sind dann doch ein wenig komplizierter, als Sie sich machen wollen. Die Finanzmärkte hatten bis Sommer 2012 eine konkrete Frage, und die richtete sich darauf, ob und in welchem Umfang die EZB Anleihen an den Sekundärmärkten kaufen kann (und würde). Das war bis dahin in den 13 Jahren Geschichte der Eurozone noch nie passiert und – anders als praktisch jede Währungsverfassung der Welt – gibt es halt das Verbot der monetären Finanzierung in Art. 123 AEUV. Wie weit das reicht, haben die Finanzmärkte damals schlicht nicht gewusst und immer wieder wissen wollen (also Leute gefragt, die sich mit sowas auskennen). Die EZB hat dann mit OMT (eigentlich vorher auch schon mit SMP) ihre Sichtweise expliziert – nicht mehr und nicht weniger. Das hat mit Mandatsüberschreitung nichts zu tun.

    Ad 2) Wieso belegt die bloße Vermutung, dass die EZB nichts anderes machen würde, wenn ihr monetäre Staatsfinanzierung explizit erlaubt wäre (falls die Vermutung überhaupt stimmt) irgendetwas?

    Ad Hinweis) Wieso kostet eine Stunde Eurorettung 100 Mio Euro? 2,4 Mrd. Euro pro Tag, 16,8 Mrd. pro Woche, 124,8 Mrd. Euro/Jahr? Das seit sechs Jahren? Und wen genau meinen Sie, kostet das? Die EZB, die Bundesbank, die Sparer, die Steuerzahler, die Immobilienfinanzierer??? Und wieso sollte man den Milchbauern überhaupt Subventionen geben, so als ganz grundsätzliche Frage?

  8. Daniel Toda Wed 10 Aug 2016 at 16:09 - Reply

    Ich stelle die Frage zugegeben etwas naiv und am Haupthema eigentlich vorbei, aber: wenn einer Staatsgewalt unterworfen zu sein, die man selbst nicht legitimiert hat, fraglich im Hinblick auf die Menschenwürde ist, wie sieht es denn mit dem Ausländerwahlrecht aus? Vor allem für die Ausländer, die aufgrund langjähriger Abwesenheit die Wahlberechtigung in ihren Herkunftstaaten verloren haben? Das Argument, das hätten sie sich selbst ausgesucht, finde ich nicht überzeugend, denn die Möglichkeit der Auswanderung gehört zur Menschenwürde und zur freien Entfaltung des eigenen Lebensentwürfes.

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