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	<title>Verfassungsblog &#187; Bundestag</title>
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	<description>Max Steinbeis blogt über die Welt des Verfassungsrechts (und andere schöne Dinge)</description>
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		<title>Bundeswehreinsatz im Inneren geht das Parlament nichts an?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 11:28:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Max Steinbeis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Karlsruhe locuta]]></category>
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Ein "Parlamentsheer" ist die Bundeswehr nur bei Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.flickr.com/people/qnibert/"><img class="alignnone" title="(c) Marco Maas (qnibert00), Flickr Creative Commons" src="http://farm2.static.flickr.com/1256/533004500_2fb8c9749e.jpg" alt="" width="427" height="285" /></a></p>
<p>Ein &#8220;Parlamentsheer&#8221; ist die Bundeswehr nur bei Einsätzen im Ausland. Soweit sie innerhalb der deutschen Grenzen Soldaten in Marsch setzt, braucht die Bundesregierung den Bundestag nicht zu beteiligen. Bundeswehreinsätze im Inneren gehen den Bundestag nichts an &#8211; so wenig, dass er sie nicht einmal per Organklage in Karlsruhe überprüfen lassen kann.</p>
<p>Das hat das <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20100504_2bve000507.html">Bundesverfassungsgericht</a> soeben bekannt gegeben. Anlass war der <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,490299,00.html">Einsatz</a> von Spähpanzern und Aufklärungs-Tornados gegen Demonstranten beim G8-Gipfel in Heiligendamm 2007.</p>
<p>Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/87a.html">87a II GG</a>, der den Bundeswehreinsatz im Inneren auf konkret im Grundgesetz benannte Fälle beschränkt, hat laut 2. Senat nicht zum Zweck, die Kompetenzen des Bundestages zu schützen. Wenn ein Einsatz verboten ist, dann können sich die Betroffenen unter Berufung auf ihre Grundrechte dagegen wehren, aber nicht das Parlament unter Berufung auf seine Zuständigkeiten:</p>
<blockquote><p>Der Organstreit ist keine objektive Beanstandungsklage. Das Grundgesetz  hat den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan, nicht aber als  umfassendes „Rechtsaufsichtsorgan“ über die Bundesregierung eingesetzt.  Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen  Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell  verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe.</p></blockquote>
<p>Die präzise Einordnung dieser Entscheidung in die Atomwaffenstationierungs-AWACS-Afghanistan-Rechtsprechungskette des BVerfG will ich gern Berufeneren überlassen. Aber prima facie fällt mir schon auf, dass dem Parlament hier seitens des Zweiten Senats wieder mehr Kühle entgegengebracht wird als <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20080507_2bve000103.html">jüngstens</a>.</p>
<h4>Parlamentsvorbehalt nach außen, und nach innen nicht?</h4>
<p>Merkwürdig finde ich die scharfe Unterscheidung zwischen Innen und Außen gerade in Hinblick auf die Parlamentsbeteiligung.</p>
<p>Das BVerfG hat 1994 mit promethischer Kraft aus der Tiefe des &#8220;Gesamtzusammenhangs wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften&#8221; deutscher Art und Geschichte den Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Bundeswehreinsätze gezogen. Ziel: Die Exekutive sollte im demokratischen Verfassungsstaat nicht länger uneingeschränkt über das Machtmittel Militär verfügen können.</p>
<p>Ob das tatsächlich so im GG steht, darüber streiten sich die Experten bis heute. Aber das ist egal. Das gilt so, und verfassungspolitisch jedenfalls wird ja auch niemand dagegen sein.</p>
<p>Das gilt aber der heutigen Entscheidung zufolge nur für den Außeneinsatz. Im Inneren gebe es ja Art. 54a III und IV GG: Da übe das Parlament sein Recht auf Mitsprache aus, indem es den Verteidigungs- bzw. Spannungsfall erklärt und die Truppen im Katastrophenschutzeinsatz gegebenenfalls zurückruft. Und damit müsse es mal gut sein.</p>
<blockquote><p>Ein allgemeines Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages in Bezug auf  konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland, seien es bewaffnete oder  unbewaffnete Verwendungen, ist dem Grundgesetz nach den Ausführungen  des Senats daher gerade nicht zu entnehmen.</p></blockquote>
<p>&#8220;Seien es bewaffnete oder unbewaffnete Verwendungen&#8221;. Was Caesar in Gallien mit seinen Truppen anstellt, unterliegt also penibelster Kontrolle des Senats, aber sobald er den Rubikon überschreitet, hat dieser nichts mehr zu kamellen?</p>
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		<title>Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/590/</link>
		<comments>http://verfassungsblog.de/590/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 13:31:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Max Steinbeis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungspolitik]]></category>
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		<description><![CDATA[Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung &#8211; das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.</p>
<p>Deswegen gibt es Art. 3 III GG: &#8220;Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.&#8221;</p>
<h4>Da fehlt was</h4>
<p>Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.</p>
<p>Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/20.html#21">Anträge</a> (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.</p>
<p>Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?</p>
<h4>Schutzlücke?</h4>
<p>Hören wir <a href="http://webtv.bundestag.de/iptv/player/macros/_v_f_514_de/od_player.html?singleton=true&amp;content=477827">Marco Buschmann</a> von der FDP-Fraktion: &#8220;Bei aller Sympathie&#8221;, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine &#8220;Schutzlücke, die wir schließen müssen&#8221;, erkennen.</p>
<p>Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090707_1bvr116407.html?Suchbegriff=lebenspartnerschaftsgesetz">Fälle</a> kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.</p>
<p>Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.</p>
<p>Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.</p>
<h4>Da wir gerade von Diskriminierung sprechen</h4>
<p>Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.</p>
<p>An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum <a href="http://www.servat.unibe.ch/verfassungsrecht/bv006389.html">§ 175 StGB</a> aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure &#8220;Sachverständige&#8221;, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,</p>
<blockquote><p><span style="font-family: Arial;">liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (&#8230;); er sucht den 20- bis 27-jährigen &#8220;jünglinghaften&#8221; gleichwohl bereits reifen Mann&#8230;</span></p></blockquote>
<p><span style="font-family: Arial;"><br />
</span></p>
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