Der Krieg der Richter findet nicht statt

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 26th, 2010 by Max Steinbeis

Die Meuterei der nationalen Verfassungshüter gegen die Europäisierung des Rechts und ihre damit einhergehende eigene Relativierung ist vorbei. Die Rebellen aus Karlsruhe kehren reumütig zurück unter die blaue Fahne mit dem goldenen Sternenkreis. Frieden kehrt ein in Europa.

Verzeihung, aber da darf man schon mal pathetisch werden bei so einer Nachricht. Ich kann gar nicht sagen, wie mich die heute veröffentlichte Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts freut und erleichtert.

Mangold, Lissabon, Kücükdeveci

Zur Vorgeschichte: Der EuGH hatte 2005 das berüchtigte Mangold-Urteil gefällt und darin die Behauptung aufgestellt, Altersdiskriminierung sei in der EU schon immer verboten, als “allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, und nicht erst durch eine entsprechende Richtlinie (deren Umsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war). Dies werteten manche als Versuch des EuGH, die ihm zugewiesenen richterlichen Kompetenzen zu durchbrechen und sich zum Gesetzgeber aufzuschwingen – was so von den Mitgliedsstaaten nie intendiert war und daher die im Maastricht-Urteil definierten Grenzen des durch Art. 23 GG Erlaubten sprenge (“ultra vires”).

Diese Meinung bekam mächtig Auftrieb durch das Lissabon-Urteil des Zweiten Senats, das dem EuGH ziemlich unverblümt den Kampf ansagte und die Ultra-Vires-Grundsätze des Maastricht-Urteils noch ausbaute.

Der EuGH, auch nicht faul, legte daraufhin mit dem Kücükdeveci-Urteil noch einen drauf.

Im jetzt entschiedenen Fall geht es um eine Verfassungsbeschwerde des Automobilzulieferers Honeywell, der 2003 mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, der sich aufgrund des Diskriminierungsverbots wegen Alters als unbefristet herausstellte. Dazu gab es zwar 2003 noch überhaupt kein Gesetz, aber der 2005 im Mangold-Urteil erfundene “allgemeine Grundsatz”, dass Altersdiskriminierung verboten ist, war ja dem EuGH zufolge irgendwie schon immer da und daher auch in diesem Fall unmittelbar anwendbar. Dies focht Honeywell in Karlsruhe an – eine Konstellation, die unmittelbar zum Showdown zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht zu führen schien.

Erst eine Art Staatsstreich wäre ultra vires

Jetzt aber rückt der Zweite Senat ein paar Dinge gerade:

Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.

Ultra-Vires-Kontrolle muss schon sein, aber nur “zurückhaltend und europarechtsfreundlich”.  Das bedeutet zweierlei:

  • Erstens muss das Bundesverfassungsgericht, bevor es ein Ultra-Vires-Urteil fällt, in jedem Fall per Vorlage an den EuGH diesem Gelegenheit geben, auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Das heißt: Karlsruhe legt in Luxemburg vor. So, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Cottbus in Karlsruhe vorlegt. No less.
  • Zweitens reicht nicht jeder Kompetenzverstoß, um Karlsruhe auf den Plan rufen zu können. Es muss sich im Grunde schon um eine Art Staatsstreich handeln.

Bloße Rechtsfortbildung durch den EuGH sei auf keinen Fall berührt; die sei ihm sogar explizit erlaubt, stellt der Senat ausdrücklich klar (das las sich in Lissabon auch noch anders). Aufgabe und Eigenart des EuGH seien zu respektieren, ebenso ein großzügigerweise eingeräumter Anspruch auf “Fehlertoleranz”.

Allerdings, das betont der Senat dann schon auch, wenn die Rechtsfortbildung in die Richtung einer Kompetenz-Kompetenz gehe, dann höre der Spaß auf.

Fazit: Was Solange II für Solange I war, was das Bananenmarkt- für das Maastricht-Urteil war, das ist Honeywell für Lissabon. Wieder einmal hat der Zweite Senat gebellt, aber gottlob nicht gebissen.

Den Schaden zahlt Schäuble

Und was wird aus Mangold? Von einem Staatsstreich ist das Urteil erkennbar weit entfernt – eine Feststellung, für die der Senat dann doch wieder erstaunlich detaillierte Ausführungen für nötig hält. Aber von ultra vires könne jedenfalls keine Rede sein.

Dem Kläger, der auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz vertraut hatte und von dem “allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, der das Gesetz aushebelte, nichts wissen konnte, weist der Senat auf andere Weise die Richtung, in der er sein Recht suchen soll: Er solle die Bundesrepublik auf Schadensersatz verklagen. Europarechtlich sei es

möglich, zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. Auch das unionsrechtliche Haftungsrecht weist dem Mitgliedstaat die Verantwortung für ein unionsrechtswidriges Gesetz zu und entlastet insoweit den Bürger. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch bereits im bestehenden Staatshaftungssystem angelegt ist.

Bemerkenswert ist auch, was der Senat zu der Frage schreibt, ob es das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein Gericht in Luxemburg vorlegen müsste, es aber nicht tut. Eine Kammer des Ersten Senats hatte erst vor wenigen Monaten entschieden, dass die Instanzrichter ihre Pflicht, vorzulegen, am Maßstab der Rechtsprechung des EuGH dazu prüfen müssen – und Karlsruhe einschreiten kann, wenn sie das nicht tun.

Das sieht der Zweite Senat anders: Erst eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Abweichung von den Vorgaben des EuGH sei als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu werten. Denn sonst würde Karlsruhe zu einer Art “oberstes Vorlagekontrollgericht”, und das sei nicht sein Job.

Respekt für Di Fabio

Sechs der acht Richter stehen hinter dieser Urteilsbegründung. Nur Herbert Landau zeigt mit seinem Minderheitsvotum, dass er Peter Gauweiler nicht nur in der Wahl der Barttracht nahe steht. Das Votum ist vor allem deshalb lesenswert, weil es schön auflistet, in welchen Punkten das Lissabon-Urteil jetzt alles überholt ist.

Ein weiterer Richter wollte die Begründung nicht mittragen. Meine Vermutung: Broß. Das hieße, dass Di Fabio mit der Mehrheit gestimmt hat. Meinen Respekt.

Der Senatsvorsitzende Voßkuhle hat jedenfalls sein Versprechen, die Lissabon-Bombe unter Kontrolle zu bringen, eingelöst und sich seinen Präsidentenjob so im Nachhinein auf das Zufriedenstellendste verdient.

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Karlsruhe beendet Diskriminierung der Homo-Ehe bei der Erbschaftsteuer

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 17th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn der eine Ehepartner stirbt und der andere erbt, dann muss sich der Fiskus bei der Besteuerung Zurückhaltung auferlegen. Und das gilt nicht nur für die Ehe, die dem Papst Freude macht, sondern auch für die Homo-Ehe. Die gibt es seit 2001, und man darf sie nicht einfach ohne jeden sachlichen Grund diskriminieren: Der gleichgeschlechtliche Ehegatte ist dem Verstorbenen im Zweifel genauso nahegestanden, hat Anteil am Aufbau des vererbten Vermögens gehabt, hat für den Verstorbenen Verantwortung übernommen und ist für diese Verantwortung rechtlich eingestanden wie der verschiedengeschlechtliche Ehegatte auch. Also kann man nicht diesem einen großen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer einräumen und jenem nicht.

Versteht sich das nicht eigentlich von selbst? Doch. (Inzwischen ist das Gesetz auch geändert, wenngleich nicht im Sinne eine vollständigen Gleichstellung.)

Es ist nur so, dass der Bundesfinanzhof 2007 die Ansicht vertrat, es sei absolut in Ordnung, die Homo-Ehe in punkto Erbschaftsteuer zu diskriminieren. Der Gesetzgeber dürfe sie gleichstellen, müsse sie aber nicht gleichstellen. Weil schließlich die Ehe nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehe, und die Homo-Ehe nicht.

Der Fall ging nach Karlsruhe, und jetzt hat der Erste Senat erneut in wünschenswerter Klarheit ausgeführt, dass Art. 6 I GG dem Gesetzgeber mitnichten einen Freibrief zur Homo-Diskriminierung ausstellt. Der Beschluss liegt ganz auf der Linie der epochalen Senatsentscheidung vom letzten Sommer in Sachen Hinterbliebenenrente.

Nächster Halt Stiefkindadoption

Jetzt traue ich mich zu wetten: Der Ausschluss der Stiefkindadoption für Homo-Ehegatten ist das nächste Ding, das von Karlsruhe gekippt wird. Eine Verfassungsbeschwerde ist offenbar schon anhängig. Es würde mich schon sehr wundern, wenn der Erste Senat hier rechtfertigende Gründe findet, warum von Gesetz wegen Homo-Stiefeltern die Adoption verwehrt sein muss, ohne dass es auf die Einschätzung des Vormundschaftsgerichts zum Kindeswohl noch groß anzukommen braucht.

Zurück zur Erbschaftsteuer: Ein Loophole enthält der heutige Beschluss allerdings für einen Gesetzgeber, der unbedingt an der Homo-Ehen-Diskriminierung festhalten will. Er kann Hetero-Ehen höhere Freibeträge einräumen, soweit daraus Kinder hervorgegangen sind (RNr. 106f.). Dahinter steckt die Idee, dass der Erbschaftsteuerfreibetrag dem Zweck dient, die möglichst ungeschmälerte Weitergabe von Vermögen von einer Generation zur nächsten zu ermöglichen: Wenn die Mutter vom Vater erbt, soll nicht schon die Hälfte wegbesteuert werden, und dann beim Erbe der Kinder von der Mutter nochmal die Hälfte.

Insoweit, so der Erste Senat, sind Ehe und Homo-Ehe tatsächlich ungleich: Aus der Homo-Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor.

Mal sehen, ob die Union probiert, auf dieser Grundlage den diskriminierenden Status Quo zumindest stückweise zu retten. Der Senat scheint diese Gefahr gesehen zu haben und gibt dem Gesetzgeber den bestimmt sehr fürsorglich gemeinten Hinweis mit ins Gepäck, dass in diesem Fall

der ihn leitende Differenzierungsgrund klar zum Ausdruck kommen und sich gemessen am Umfang der unterschiedlichen Behandlung vor dem Hintergrund bestehender Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern als hinreichend tragfähig erweisen

muss (RNr. 120). Da ist also vorgesorgt für gegebenenfalls nötige weitere Verfassungsmäßigkeitsprüfungen.

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Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn es so etwas gäbe wie eine Pyrrhus-Niederlage – das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Homo-Ehe wäre eine.

Der EGMR hat sich zwar nicht dazu entschließen können, ein Recht auf Eheschließung für homosexuelle Paare anzuerkennen. Aber die Straßburger Richter haben etwas anderes getan: Sie haben anerkannt, dass das Recht auf Familienleben auch homosexuelle Lebenspartnerschaften einschließt. Das heißt, dass es jedenfalls im Prinzip eine verbotene Diskriminierung von Homosexuellen ist, solchen Lebenspartnerschaften die rechtliche Anerkennung zu verwehren.

Das ist doch schon mal was. Darauf kann man aufbauen. Eat this, Russia!

So, dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu meckern anfangen: Das Urteil ist kein Schmuckstück richterlicher Deliberation. Im Gegenteil, es ist dünn begründet, teilweise in sich widersprüchlich und erkennbar geprägt von schlotternder Angst vor der eigenen Courage.

Der Fall spielt in Österreich: Geklagt hatte ein schwules Paar, das heiraten wollte, aber nicht durfte – zum Zeitpunkt der Klage zumindest. Mittlerweile hat sich die Situation allerdings verändert: Seit diesem Jahr gibt es auch in Österreich eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in den meisten Punkten der Ehe gleichkommt – in einigen zentralen wie der Stiefkindadoption allerdings nicht.

Männer und Frauen – sind wir doch alle

Zunächst geht es um Artikel 12 der EMRK, das Recht von Männern und Frauen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. „Männer und Frauen“, das muss nach Argumentation der Kläger nicht verschiedengeschlechtlich sein: Das kann man auch so verstehen, dass zwei Männer bzw. zwei Frauen darunter fallen. Den Schuh hat sich die Kammer allerdings nicht angezogen: So sei das 1951 nicht gemeint gewesen.

Allerdings zeigt sich die Kammer offen für die Argumentation, dass das Verständnis des Artikels seit 1951 einen Bedeutungswandel erfahren haben könnte: In der EU-Grundrechtecharta sei nämlich beim Recht auf Heirat kein Bezug auf das Geschlecht mehr drin; die Entscheidung, die Homo-Ehe einzuführen, sei den Staaten überlassen. Vor diesem Hintergrund

the Cort would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.

Allerdings, so die Kammer, sei von einem solchen Bedeutungswandel noch keine Rede, da nur sechs der 47 Vertragsstaaten die Homo-Ehe eingeführt haben. Außerdem betont das Gericht die „deep-rooted social and cultural connotations“ der Ehe, die von einem Mitgliedsstaat zum nächsten höchst unterschiedlich beschaffen sein könnten. Daher müsse einstweilen jeder Staat selbst wissen, wie weit er gehen will.

Das heißt immerhin, dass der EGMR die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, dass sich Homo-Paare eines Tages auf Artikel 12 berufen können. Das heißt außerdem, dass die Kammer sich von einer originalistischen Auslegung der Konvention, wie sie Richter Kovler in seinem Minderheitsvotum fordert, distanziert. Immerhin.

Ehe nein, Familie ja

Die EMRK schützt aber nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch das Recht auf Familienleben – und hier betritt der Gerichtshof echt Neuland: Angesichts der „rapid evolution of social attituted towards same-sex couples“ sei es

artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“…

Eine stabile gleichgeschlechtliche Partnerschaft sei also genauso als Familie zu betrachten wie eine zwischen Mann und Frau.

Das heißt eigentlich: Diskriminierung ist verboten. Aber um diese Schlussfolgerung schlängelt sich die Richtermehrheit auf glitschige Weise herum. Da gebe es einen Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten, welche Unterschiede welche Ungleichbehandlung rechtfertige. Unterschiedliche sexuelle Orientierung sei zwar nur aus „particularly serious reasons“ ein erlaubter Diskriminierungsgrund. Aber weil hier die Gepflogenheiten von einem Land zum nächsten so unterschiedlich seien, bleibe es doch dabei: Muss jedes Land selber wissen, ob es das Familienleben von Schwulen weniger respektiert als das von Heteros.

Und überhaupt sei ja mit der Einführung der Lebenspartnerschaft in diesem Jahr alles in Ordnung. Ob den Klägern zum Zeitpunkt der Klage Unrecht zugefügt worden ist oder nicht, prüfen die Richter dann gar nicht mehr; nur noch, ob die Regelung hätte früher kommen müssen, was nicht der Fall sei.

Außerdem gebe es ja, wie schon gesagt, kein Recht auf Ehe für Homosexuelle, und deshalb gebe es auch kein Recht gegen Diskrimierung bei der Zuerkennung des Rechts auf Ehe. Das heißt, weil der Gerichtshof beim Recht auf Ehe Homo-Paare diskriminiert, kann er die Diskriminierung selbst nicht mehr als Verstoß gegen Art. 14 anerkennen.

Das ist echt schade und wird von drei der acht Richter in ihrem Minderheitsvotum zu Recht scharf kritisiert. Aber wir wollen bescheiden sein. Das Urteil schlägt auch so genügend Löcher in das konservative Ehe- und Familienverständnis, und aus einer so starken Minderheit kann auch beim nächsten Mal schon eine Mehrheit geworden sein.

Update: Kritisches zu dieser “Echternach procession” hier. Vergleichendes zu den US-Gerichten in punkto judicial activism hier.

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Wenn Frauenfeinde und Fundamentalisten die Polizei rufen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wir hatten hier eine Menge Glaubensfreiheits-Themen in letzter Zeit, dem EGMR sei Dank. Aber bekanntlich kommt der Appetit beim Essen, und so will ich meinen Lesern diesen jüngsten Fund nicht vorenthalten:

Stellen Sie sich, sagen wir mal, eine Moschee vor. Ein privates Gebäude, in dem sich Moslems von besonders konservativer Observanz zum Beten versammeln. Und zwar Männer und Frauen strikt von einander getrennt.

Stellen Sie sich weiter vor, eine muslimische Frauenrechtsgruppe bekommt Wind davon. Sie gehen hin und verschaffen sich Zutritt zu der Moschee bzw. zu deren den Männern vorbehaltenem Teil und sagen, sie gehen hier nicht wieder weg, denn die Segregation beim Gebet sei diskriminierend.

Die Männer sind empört, weil sie nicht mehr nach ihrem Glauben beten können mit den ganzen Frauen im Raum. Sie fordern sie auf, zu gehen, berufen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Frauen gehen nicht. Die Männer rufen die Polizei. Die kommt nicht: Da halte man sich raus, lässt sie den Männern ausrichten.

So geschehen in Washington D.C., höchst umstrittenerweise.

Also, eine kleine Leserumfrage:

Muss die Polizei kommen und die Frauen aus dem Gebetsraum schleppen, ja oder nein?

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Elena Kagan lesbisch? Und wenn schon?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 13th, 2010 by Max Steinbeis

Elena Kagan soll Supreme-Court-Richterin werden, und jetzt wird eine bemerkenswert verdruckste Diskussion darüber geführt, ob sie womöglich lesbisch ist.

Dass es diese Diskussion gibt, ist nicht überraschend. Die US-Rechte ist teilweise offen homophob. Elena Kagan ist Obamas Kandidatin, und ihr Schaden ist sein Schaden. Ihr herbes Äußeres und die Tatsache, dass sie keine Familie hat, genügen als Stereotypen locker, um sie in der Öffentlichkeit als homosexuell zu stempeln, ganz egal, ob sie es tatsächlich ist oder nicht.

Überraschend ist eher, dass sie die Verdruckstheit der Debatte. Das Wall Street Journal bringt auf der Titelseite keine Nachricht, sondern – apropos Stereotyp – ein 20 Jahre altes Foto, das Kagan mit einem Baseball-Schläger zeigt.

Das ist nicht nur bemerkenswert mieser Journalismus, sondern offenbart auch trotz aller Dementis, dass es dem WSJ peinlich ist, das Thema offen anzusprechen.

DADT und Gay Marriage

Wieso eigentlich?

Die “Don’t-ask-don’t-tell”-Policy des US-Militärs, dass man als Soldat oder Offizier nicht offen schwul sein darf, gehört zu den kontroversesten politischen Themen in den USA. Das Thema Homo-Ehe ebenso. Alles Dinge, die den Supreme Court beschäftigen könnten. Warum soll man da nicht darüber diskutieren dürfen, ob eine lesbische Kandidatin für diese Art von Entscheidung die Richtige ist?

Weil man dann auch darüber diskutieren müsste, ob der Schwarze Clarence Thomas der Richtige ist, um über Affirmative Action zu urteilen. Oder ob Ruth Bader Ginsburg als Frau die Richtige ist, um über Equal Pay zu urteilen. Oder Antonin Scalia als amerikanischer Bürger, um über Bürgerrechte zu urteilen.

Weil Antidiskriminierung kein Partikularinteresse ist. Es geht dabei nicht um Minderheitenpolitik. Es geht nicht darum, dass eine gesellschaftliche Gruppe ihre Position verbessern will, wie etwa die Bauern, wenn sie mehr Subventionen fordern, oder die Arbeiter, wenn sie für kürzere Arbeitszeiten streiten.

Don’t-ask-don’t-tell und Homo-Ehe sind keine schwulen Themen, sondern amerikanische Themen (oder deutsche, mutatis mutandis).

Und das ist mittlerweile möglicherweise auch den Rechten klar. Was die besagte Verdruckstheit zumindest miterklären könnte. Und eine gute Nachricht wäre.

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Italien: Homo-Ehe bleibt verboten

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 15th, 2010 by Max Steinbeis

Der italienische Oberste Gerichtshof will das Homo-Ehe-Verbot nicht für verfassungswidrig erklären. Die Entscheidung fiel gestern. Die näheren Gründe liegen noch nicht vor.

Via JURIST Blog.

P.S.: Auf Italienisch, dieser Sprache der Poeten, heißt gleichgeschlechtlich “dello stesso sesso”. Wunderbar.

Update: Hier die AP-Meldung.

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Ossi-Urteil des ArbG Stuttgart: Eure Ethnie sei deutsch

Posted in Verfassungspolitik on April 15th, 2010 by Max Steinbeis

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine abgelehnte Bewerberin aus Ostdeutschland sich auch dann nicht auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen kann, wenn sie wegen ihrer Herkunft als “Ossi” abgelehnt wurde. Argument: Verboten sei nur eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft. Und die Ostdeutschen seien ja wohl keine eigene Ethnie, oder?

Auf den ersten Blick scheint das auf der Hand zu liegen: Wir sind doch alle Deutsche, ob aus Bayern oder aus Brandenburg. Das ist unsere ethnische Herkunft, was sonst.

Auf den zweiten dagegen deutlich weniger.

Was heißt überhaupt ethnisch?

Ethnische Herkunft ist kein einfacher Begriff. Was ist damit gemeint? Schon mal auf jeden Fall nicht Staatsangehörigkeit. Auch nicht Volkszugehörigkeit im rassistischen Sinne von Blutsverwandtschaft und Abstammungsgemeinschaft.

Ethnische Herkunft kann nur heißen, dass man einer Gruppe angehört, sich als zusammengehörig und von Anderen unterschieden empfindet.

Auf einer faktischen Ebene kann man darüber bestimmt streiten. Die Ossis, die ich kenne, empfinden sich, soweit ich weiß, im Regelfall nicht als besonders zusammengehörig durch ihre Herkunft.

Aber selbst wenn: Für das Arbeitsgericht kam es (soweit ich sehen kann; ich kenne nur den FAZ-Bericht dazu) darauf offenbar gar nicht an. Regionale Herkunft, so sein Argument, sei keine ethnische Herkunft. Das sei ganz etwas anderes, und nur die Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft sei verboten.

Die Unterscheidung leuchtet mir nun nicht besonders ein. Wie will man das denn auseinanderhalten?

Der Reflex, keine ethnische Binnendifferenzierung in Deutschland zuzulassen, und schon gar nicht zwischen Ost- und Westdeutschen, hat sicher seine guten historischen Gründe: Deutschland war bekanntlich ein ethnisches Gebilde, lange bevor es zu einem staatlichen wurde. Und ohne die ethnische Klammer, mit der das Grundgesetz über 40 Jahre Ost- und Westdeutsche in einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenhielt, wäre es wohl nicht zur Wiedervereinigung gekommen.

Was sagt uns das heute?

Von Bayern und vielleicht Sachsen mal abgesehen, eine Länder-Ethnizität, die mehr als folkloristische Bedeutung hätte, gibt es doch längst nirgens mehr. Und die Klammer des Grundgesetzes in der Präambel und in Artikel 23 hat sich mit der Wiedervereinigung auch erledigt, vor mittlerweile doch immerhin 20 Jahren.

Ein Deutscher kann verbotenerweise als Deutscher diskriminiert werden, und ein Ostdeutscher als Ostdeutscher nicht? Ich kann dafür keinen vernünftigen Grund erkennen.

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Theokraten sind keine Demokraten, auch wenn sie an Wahlen teilnehmen

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 10th, 2010 by Max Steinbeis

Aus den Niederlanden erreicht uns diese erbauliche Nachricht: Eine theokratische Extremistenpartei, die einen calvinistischen Gottesstaat anstrebt, muss Frauen auf ihren Wahllisten zulassen – und der niederländische Staat hat dies durchzusetzen. Und zwar auf Grundlage der UN-Frauenrechtskonvention.

Dies hat der Hoge Raad, das oberste Gericht des Landes, entschieden.

Die  “Staatkundig Gereformeerde Partij” (Politische Reformpartei) ist zwar winzig, aber immerhin im beiden niederländischen Kammern sowie im Europaparlament vertreten. Sie ist auch die älsteste Partei des Landes, 1918 gegründet. Ihre Website ist am Sonntag nicht erreichbar, denn am siebten Tage sollst du ruhen, und das gilt auch fürs WWW.

UN-Frauenrechtskonvention

Die Entscheidung (sofern ich das Google-Translate-Kauderwelsch, das mir Zugang zu Pressemitteilung und Urteil verschafft, richtig deute) gründet sich auf die UN-Frauenrechtskonvention: Das Oberste Gericht erklärt diese für direkt anwendbar. Die Konvention verpflichte ohne Ermessensspielraum den Staat dazu, dafür zu sorgen, dass Frauen in allen Parteien auf die Wahllisten kommen können.

Die Religions- und die Vereinigungsfreiheit, so das Gericht weiter, garantieren zwar die Freiheit, sich politisch zu organisieren, um die eigenen religiösen oder sonstigen Überzeugungen zur Geltung zu bringen. Aber wenn es um die Wahl demokratischer Vertretungsorgane geht und um das gleiche Recht, daran aktiv oder passiv teilzunehmen, dann sei “het hart von de democratie” berührt und hätten diese Grundrechte zurückzustehen.

Theokratinnen, zum Selbstwiderspruch gezwungen

Die SGP findet die Entscheidung “onbegrijpelijk” und prüft jetzt eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Ehrlich gesagt, ich mag Theokraten genauso wenig wie the next guy. Aber onbegrijpelijk finde ich die Entscheidung auch.

Diese Partei ist der Zusammenschluss von Männern, die den Staat nach den Geboten der Bibel bzw. dem, was sie dafür halten, gestalten wollen und für dieses Ziel um Stimmen werben. Zu diesen angeblichen Geboten gehört, dass Frauen keine öffentlichen Ämter wahrnehmen.

Das ist bescheuert, ungerecht, skandalös und niederträchtig. Aber das ist nunmal, wofür diese Typen gewählt werden wollen.

Mal ein kleines Gedankenexperiment: Mal angenommen, diese Partei beschließt jetzt, dass selbstverständlich auch Frauen auf ihren Listen kandidieren können. Aber dass ihre Kandidaten allesamt unterschreiben müssen, dass sie die Überzeugung teilen, dass Frauen kraft biblischen Gebots nicht für öffentliche Ämter kandidieren dürfen.

Wäre dann alles in Ordnung?

Die Kandidatur von Frauen wäre dann faktisch genauso ausgeschlossen wie vorher auch. Eine Frau, die sich um einen Listenplatz bewirbt, müsste sich in einen unauflöslichen Selbstwiderspruch begeben.

Man kann als Frau der Überzeugung sein, dass Frauen nichts in öffentlichen Ämtern verloren haben. Es gibt bestimmt sogar viele Frauen, die dieser Überzeugung sind. Aber man kann sich nicht als Frau für diese Überzeugung wählen lassen. Deshalb ist der Fall auch nicht mit dem der British National Party vergleichbar, die bis vor kurzem nur Weiße als Mitglieder zuließ und unter Berufung auf Antidiskriminierungsrecht gezwungen wurde, ihre Statuten zu ändern.

Das Experiment zeigt, dass man theokratischen Parteien auf diese Weise nicht beikommen kann. Das Problem ist nicht, dass sie ihre Ziele auf undemokratische Weise verfolgen, sondern dass ihre Ziele selbst undemokratisch sind.

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EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz

Posted in Verfassungspolitik on January 29th, 2010 by Max Steinbeis

Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung – das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.

Deswegen gibt es Art. 3 III GG: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Da fehlt was

Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.

Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende Anträge (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.

Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?

Schutzlücke?

Hören wir Marco Buschmann von der FDP-Fraktion: “Bei aller Sympathie”, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine “Schutzlücke, die wir schließen müssen”, erkennen.

Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die Fälle kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.

Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.

Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.

Da wir gerade von Diskriminierung sprechen

Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.

An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum § 175 StGB aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure “Sachverständige”, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,

liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (…); er sucht den 20- bis 27-jährigen “jünglinghaften” gleichwohl bereits reifen Mann…


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