Sicherungsverwahrung: Einsperren, aber nicht bestrafen

Posted in Verfassungspolitik on August 27th, 2010 by Max Steinbeis

Der Kompromiss zur Sicherungsverwahrung ist fertig – und offenbar hat sich die Streiterei gelohnt.

Die Idee, gefährliche Verbrecher, die ihre Strafe abgebüßt haben, in geschlossenen Anstalten unterzubringen, trifft den Kern des Problems, und der ist die mit dem Konzept der Sicherungsverwahrung implizierte Vermengung von Strafvollzug und Gefahrenabwehr.

Die Leute dürfen einerseits nicht frei herumlaufen, weil sie zu gefährlich sind. Andererseits gehören sie nicht ins Gefängnis, weil es nichts gibt, wofür man eine Gefängnisstrafe gegen sie verhängen könnte. Das ist das Dilemma. Also sperrt man sie ein, aber eben nicht in ein Gefängnis.

Damit müsste man, was die Altfälle betrifft, den EGMR doch eigentlich zufriedenstellen können.

Natürlich ist es ein heikles Gelände, auf das man sich begibt, wenn Psychiatrie und Strafvollzug zu nahe aneinander rücken. Die sowjetischen Psychiatrien waren voll von Menschen mit politischen Ansichten, die die orthodoxe Doktrin für verrückt zu erklären versuchte, aus naheliegenden Gründen.

Aber die Gefahr, dass die geplante Unterbringung dazu missbraucht wird, politisch Andersdenkende zu unterdrücken, halte ich ehrlich gesagt für beherrschbar.

Eine andere Frage: Wie steht es eigentlich um die Zuständigkeit des Bundes? Gefahrenabwehr ist Ländersache, die Unterbringung psychisch Kranker auch. Wie kommt der Bund da ran? Wenn es nicht mehr über Art. 74 I Nr. 1 GG geht (Strafrecht), dann fällt mir höchstens Nr. 19 ein: “Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren”. Seuchenschutz? Nicht im Ernst, oder?

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Überlange Gerichtsverfahren: Ob das den EGMR zufriedenstellt?

Posted in Verfassungspolitik on August 18th, 2010 by Max Steinbeis

Das Kabinett hat heute dem Plan von Bundesjustizministerin LHSB zugestimmt, Opfern überlanger Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch zu geben.

Nach dem Regierungsentwurf soll man künftig eine “Verzögerungsrüge” erheben können, wenn man das Gefühl hat, dass sich das Verfahren unangemessen lange hinzieht. Diese Rüge ist kein Rechtsbehelf, das Gericht muss nicht unmittelbar darauf reagieren.

Es wird aber, so die Hoffnung der Ministerin, trotzdem darauf reagieren, weil nämlich derjenige, der die Rüge erhoben hat, in einem gesonderten Verfahren auf Entschädigung klagen kann. Wenn er nachweisen kann, dass er durch die Verzögerung einen Nachteil erlitten hat, bekommt er den ersetzt.

Den manifesten Vorwurf überlanger Verfahrensdauer im Kontext eines späteren Entschädigungsprozesses wird ein Gericht in aller Regel vermeiden wollen,

heißt es in der Begründung. Der Vorzug gegenüber Alternativmodellen wie der Untätigkeitsbeschwerde: Es kommt nicht mehr darauf an, ob das Gericht schuld ist oder nicht. Manche Richter trödeln furchtbar, andere würden gern entscheiden, können aber nicht, weil die Beteiligten ständig neue Beweisanträge daherbringen. Das soll künftig alles egal sein: Wer immer schuld ist an dem Elend, unangemessen lang ist unangemessen lang und wird entschädigt.

EGMR-Prozessrecht prägt deutsches Prozessrecht

Handelt es sich um einen immateriellen Nachteil – etwa, dass in einem Sorgerechtsprozess das Kind am Ende des jahrelangen Prozesses das klagende Elternteil als Fremden empfindet – dann gibt es pauschal 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung. Die Kausalität zwischen Verzögerung und immateriellem Nachteil muss man nicht extra beweisen, sie wird widerlegbar vermutet.

Es kann aber auch sein, dass man nichts bekommt, weil man mit der bloßen Feststellung der Unangemessenheit der Verzögerung schon genug entschädigt ist. Das erinnert stark an die Praxis des Europäsichen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der Opfern von Menschenrechtsverletzungen auch nur dann einen Anspruch in Geld zuspricht, wenn die Feststellung der Verletzung nicht ausreicht. Laut Begründung soll sich die Praxis bei der Umsetzung insoweit auch an der EGMR-Rechtsprechung dazu orientieren.

Das ist ein interessantes Beispiel für die Prägewirkung europäischen Rechts für das nationale. Das ganze Gesetzgebungsverfahren ist ja überhaupt nur in Gang gekommen, weil der EGMR 2006 Deutschland wegen systematischer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz verurteilt hat. Das kommt schon mal vor. Dass dann aber beim Stopfen dieser von einem europäischen Gericht monierten Lücke obendrein europäisches Prozessrecht zum Vorbild genommen wird, das gab es bisher noch nicht, oder?

Davon mal ganz abgesehen: Was soll das eigentlich für eine Entschädigung sein? Wenn der EGMR einen Staat als Menschenrechtsverletzer brandmarkt, okay – das ist schon eine Genugtuung für das Opfer. Aber wenn ich am Ende eines überlangen Gerichtsverfahrens bescheinigt kriege, das sei aber echt unangemessen lang gewesen – was soll ich denn damit anfangen? Soll ich mir das einrahmen und im Klo an die Wand hängen?

Gerügt ist schnell mal was

Auf einem anderen Blatt steht, ob der EGMR mit der jetzt anvisierten Lösung zufrieden sein wird. Der EGMR hatte im Fall Sürmeli moniert, dass es in Deutschland keinen richtigen Rechtsbehelf für Opfer überlanger Gerichtsverfahren gibt. Den gibt es jetzt, streng genommen, immer noch nicht: Man kann sich zwar beschweren und hinterher Entschädigung verlangen. Aber es gibt weiterhin kein prozessuales Mittel, ein unangemessen verzögertes Gerichtsverfahren aktiv zu beschleunigen.

Dazu kommt, dass kein Mensch weiß, wann eine Verzögerungsrüge eigentlich fällig ist und wann nicht. Ab wann ist eine Verzögerung “unangemessen”? Wenn ich Prozessanwalt wäre, dann würde ich schon rein vorsorglich jeden Tag aufs Neue Verzögerungsrüge erheben, no matter what, schon um mich keinem Regressrisiko auszusetzen.

Dann verkommt die Rüge zu einem bloßen Schriftsatzschnörkel. Und ob sie dann noch die erhoffte psychologische Wirkung auf das Gericht entfaltet, den “manifesten Vorwurf” der Verfahrensverzögerung zu vermeiden, das wage ich zu bezweifeln.

Man merkt, dass die Ministerin das Unvereinbare zu vereinen versucht hat: Den Gerichten Beine zu machen, ohne der unabhängigen Justiz gegenüber so unhöflich zu sein, ihnen Beine machen wollen. Das war politisch vielleicht auch gar nicht anders möglich. Das Ding muss durch den Bundesrat, und dort stimmen die Dienstherren der betroffenen Richter ab. Also probiert man es jetzt mal so, und wenn sich herausstellt, dass das alles nichts gebracht hat und der EGMR zum nächsten Urteil gegen Deutschland ausholt, dann sieht man eben weiter.

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Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn es so etwas gäbe wie eine Pyrrhus-Niederlage – das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Homo-Ehe wäre eine.

Der EGMR hat sich zwar nicht dazu entschließen können, ein Recht auf Eheschließung für homosexuelle Paare anzuerkennen. Aber die Straßburger Richter haben etwas anderes getan: Sie haben anerkannt, dass das Recht auf Familienleben auch homosexuelle Lebenspartnerschaften einschließt. Das heißt, dass es jedenfalls im Prinzip eine verbotene Diskriminierung von Homosexuellen ist, solchen Lebenspartnerschaften die rechtliche Anerkennung zu verwehren.

Das ist doch schon mal was. Darauf kann man aufbauen. Eat this, Russia!

So, dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu meckern anfangen: Das Urteil ist kein Schmuckstück richterlicher Deliberation. Im Gegenteil, es ist dünn begründet, teilweise in sich widersprüchlich und erkennbar geprägt von schlotternder Angst vor der eigenen Courage.

Der Fall spielt in Österreich: Geklagt hatte ein schwules Paar, das heiraten wollte, aber nicht durfte – zum Zeitpunkt der Klage zumindest. Mittlerweile hat sich die Situation allerdings verändert: Seit diesem Jahr gibt es auch in Österreich eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in den meisten Punkten der Ehe gleichkommt – in einigen zentralen wie der Stiefkindadoption allerdings nicht.

Männer und Frauen – sind wir doch alle

Zunächst geht es um Artikel 12 der EMRK, das Recht von Männern und Frauen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. „Männer und Frauen“, das muss nach Argumentation der Kläger nicht verschiedengeschlechtlich sein: Das kann man auch so verstehen, dass zwei Männer bzw. zwei Frauen darunter fallen. Den Schuh hat sich die Kammer allerdings nicht angezogen: So sei das 1951 nicht gemeint gewesen.

Allerdings zeigt sich die Kammer offen für die Argumentation, dass das Verständnis des Artikels seit 1951 einen Bedeutungswandel erfahren haben könnte: In der EU-Grundrechtecharta sei nämlich beim Recht auf Heirat kein Bezug auf das Geschlecht mehr drin; die Entscheidung, die Homo-Ehe einzuführen, sei den Staaten überlassen. Vor diesem Hintergrund

the Cort would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.

Allerdings, so die Kammer, sei von einem solchen Bedeutungswandel noch keine Rede, da nur sechs der 47 Vertragsstaaten die Homo-Ehe eingeführt haben. Außerdem betont das Gericht die „deep-rooted social and cultural connotations“ der Ehe, die von einem Mitgliedsstaat zum nächsten höchst unterschiedlich beschaffen sein könnten. Daher müsse einstweilen jeder Staat selbst wissen, wie weit er gehen will.

Das heißt immerhin, dass der EGMR die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, dass sich Homo-Paare eines Tages auf Artikel 12 berufen können. Das heißt außerdem, dass die Kammer sich von einer originalistischen Auslegung der Konvention, wie sie Richter Kovler in seinem Minderheitsvotum fordert, distanziert. Immerhin.

Ehe nein, Familie ja

Die EMRK schützt aber nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch das Recht auf Familienleben – und hier betritt der Gerichtshof echt Neuland: Angesichts der „rapid evolution of social attituted towards same-sex couples“ sei es

artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“…

Eine stabile gleichgeschlechtliche Partnerschaft sei also genauso als Familie zu betrachten wie eine zwischen Mann und Frau.

Das heißt eigentlich: Diskriminierung ist verboten. Aber um diese Schlussfolgerung schlängelt sich die Richtermehrheit auf glitschige Weise herum. Da gebe es einen Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten, welche Unterschiede welche Ungleichbehandlung rechtfertige. Unterschiedliche sexuelle Orientierung sei zwar nur aus „particularly serious reasons“ ein erlaubter Diskriminierungsgrund. Aber weil hier die Gepflogenheiten von einem Land zum nächsten so unterschiedlich seien, bleibe es doch dabei: Muss jedes Land selber wissen, ob es das Familienleben von Schwulen weniger respektiert als das von Heteros.

Und überhaupt sei ja mit der Einführung der Lebenspartnerschaft in diesem Jahr alles in Ordnung. Ob den Klägern zum Zeitpunkt der Klage Unrecht zugefügt worden ist oder nicht, prüfen die Richter dann gar nicht mehr; nur noch, ob die Regelung hätte früher kommen müssen, was nicht der Fall sei.

Außerdem gebe es ja, wie schon gesagt, kein Recht auf Ehe für Homosexuelle, und deshalb gebe es auch kein Recht gegen Diskrimierung bei der Zuerkennung des Rechts auf Ehe. Das heißt, weil der Gerichtshof beim Recht auf Ehe Homo-Paare diskriminiert, kann er die Diskriminierung selbst nicht mehr als Verstoß gegen Art. 14 anerkennen.

Das ist echt schade und wird von drei der acht Richter in ihrem Minderheitsvotum zu Recht scharf kritisiert. Aber wir wollen bescheiden sein. Das Urteil schlägt auch so genügend Löcher in das konservative Ehe- und Familienverständnis, und aus einer so starken Minderheit kann auch beim nächsten Mal schon eine Mehrheit geworden sein.

Update: Kritisches zu dieser “Echternach procession” hier. Vergleichendes zu den US-Gerichten in punkto judicial activism hier.

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Unsere Frau für Straßburg

Posted in Europa on June 23rd, 2010 by Max Steinbeis

Deutschland hat eine neue Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Angelika Nußberger, Verfassungs- und Sozialrechtlerin an der Universität Köln und Leiterin des dortigen Instituts für Ostrecht.

“Institut für Ostrecht” – bin das ich oder klingt das tatsächlich ein bisschen, wie soll ich sagen? Aber egal, da kann Frau Nußberger nichts dafür, und es ist ohne Zweifel wertvoll, dass sie eine Menge von osteuropäischem Recht und insbesondere von Russland versteht. Mit den Russen hat der EGMR ja immer gut zu tun.

Die unterlegenen Bewerber sind Günter Schirmer, Sekretär des Menschenrechtsausschusses des Europarats, und der BGH-Richter Bertram Schmitt. Hübsch zu sehen ist, dass Schirmer in seiner Bewerbung versucht hat, mit seiner Abi-Note (1,2), seiner bayerischen Examensnote (“gut”) und seiner Platzziffer im Zweiten Staatsexamen (19 von 493) zu prunken. An Schmitt gefällt mir der Titel seiner ersten Buchveröffentlichung: Körperverletzung bei Fußballspielen. (Wieso fällt mir das gerade heute auf?)

Frau Nußbergers Vorgängerin Renate Jaeger, uns als streitbare Liberalisiererin des anwaltlichen Standesrechts im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in lebhafter Erinnerung, hat auch schon einen neuen Job: Sie wird künftig für die Bundesrechtsanwaltskammer in Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten um Honorarforderungen schlichten.

Gleichzeitig hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats auch den Posten des Richters aus Malta neu besetzt. Das ist deshalb bemerkenswert, weil der bisherige Amtsinhaber Giovanni Bonello, ein rüstiger Herr von 74 Jahren, schon seit 2004 auf seine Ablösung wartet – es wollte sich kein Ersatz für ihn finden. Der vergessene Richter, der Tag für Tag unverdrossen seine Urteile schreibt, das klingt wie eine Tschechow-Geschichte. Aber natürlich ist der EGMR keine russische Provinzgarnison, und Bonello ist ein Mann von untadeligem Ruf. Die jetzt doch noch eingetroffene Ablösung ist immerhin kein Geringerer als Anthony De Gaetano, bisher Präsident des maltesischen Verfassungsgerichtshofs und Oberster Richter des Landes.

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Strich im Zeugnis statt Religionsnote verletzt negative Glaubensfreiheit

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 17th, 2010 by Max Steinbeis

Ein Strich im Zeugnis, wo bei anderen die Religionsnote steht, verletzt die negative Glaubensfreiheit. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem jüngsten Urteil zum derzeit offenbar wieder sehr aktuellen Thema Religion und Klassenzimmer.

Der Fall spielt im streng katholischen Polen: Ein Kind von Agnostikern bekam in der Grundschule keinen Ethikunterricht angeboten, weil er offenbar der einzige war, der daran teilgenommen hätte. Während die anderen in den katholischen Religionsunterricht gingen, musste er alleine die Zeit herumbringen. Die Frage der Benotung im Zeugnis löste man so, dass im Feld “Religion/Ethik” einfach ein Strich stand.

Dieser Strich ist es, an dem der EGMR Anstoß nimmt: Er verstößt gegen Art. 9 (Glaubensfreiheit) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK.

Der EMRK beginnt seine Begründung mit einem glühenden Bekenntnis zur Glaubensfreiheit:

freedom of thought, conscience and religion, as enshrined in Article 9, is one of the foundations of a “democratic society” within the meaning of the Convention. It is, in its religious dimension, one of the most vital elements that go to make up the identity of believers and their conception of life, but it is also a precious asset for atheists, agnostics, sceptics and the unconcerned. The pluralism indissociable from a democratic society, which has been dearly won over the centuries, depends on it.

Zur Glaubensfreiheit gehört auch die Freiheit, sein Glauben oder Nicht-Glauben nicht öffentlich bekennen zu müssen. Der Strich im Zeugnis zwinge aber genau dazu.

Relevant für den Notendurchschnitt

Die Kammer unterstreicht, dass seit 2007 – also nach dem Zeitpunkt des hier zu entscheidenden Falls – in Polen die Regel gilt, dass die Religions-/Ethik-Note in den jährlichen Notendurchschnitt einfließt. Unterstellt, dass in Reli immer ein Einser geht, ist so gesehen mit dem Strich im Zeugnis tatsächlich eventuell ein handfester Nachteil verbunden.

2001 hatte der EGMR einen ganz ähnlichen, ebenfalls polnischen Fall genau andersherum entschieden. Als einen von drei Gründen (die anderen beiden sind ziemlich schwach), warum er hier zu einem anderen Ergebnis kommt, benennt die Kammer die neue Regel von 2007.

Das führt mich zu einem ambivalenten Fazit: Inhaltlich bin ich völlig d’accord, zumal mir das Fehlen jeglichen laizistischen Furors, den man im italienischen Kruzifix-Urteil gelegentlich wittern konnte, gut gefällt. Prozedural finde ich das Vorgehen der Kammer aber fragwürdig: Sie hat den konkreten Fall zu entscheiden, und der spielt in den 90er Jahren, wo die Religions-/Ethik-Note noch irrelevant für den Notendurchschnitt war. Dass sie trotzdem diesen Fall zugunsten des Klägers entschieden hat unter maßgeblicher Berufung auf eine Regel, die für ihn noch gar nicht galt, wäre zumindest eine ausführlichere Begründung wert gewesen. Das riecht danach, dass sich der Gerichtshof die Gelegenheiten, rechtspolitische Ansagen an die Mitgliedsstaaten zu machen, nimmt, wo er sie kriegen kann.

Mehr hier.

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Menschenrechte am Hindukusch: Was, wenn die in Straßburg klagen?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 10th, 2010 by Max Steinbeis

Soldaten aus Europa verteidigen Demokratie und Menschenrechte seit längerer Zeit am Hindukusch und in anderen von Europa aus gesehen entlegenen Regionen. Dabei kommen bekanntlich immer wieder mal Menschen auf eine Weise ums Leben, die mit den universellen Menschenrechten, sagen wir mal, nur unter heftigen Verbiegungen in Einklang zu bringen sind. Und manchmal nicht mal dann.

Was passiert, wenn diese Menschen bzw. ihre Angehörige ihre Menschenrechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einklagen? Mal von den politischen Implikationen abgesehen – kann es Aufgabe des EGMR sein, den Afghanistan-Konflikt und die Rolle der europäischen Soldaten darin zu mikromanagen? Wenn nein, wie grenzt man das ab, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu kastrieren?

Das ist eine der schwierigsten Fragen unserer Zeit. Der EGMR hat bisher keine Antwort auf diese Frage gefunden. Jetzt nähert sich die Gelegenheit, dies nachzuholen.

Al-Skeini

Diese Woche wurde in Straßburg ein britischer Fall verhandelt, Al-Skeini et al. vs. UK. Oder ist es ein irakischer Fall? Das ist genau die Frage.

Es geht um sechs Iraker, die von britischen Truppen in Basra getötet wurden. Einer davon kam in einem Gefängnis der britischen Truppen in Basra ums Leben, wo er misshandelt wurde. Näheres zu dem Fall, zur rechtswissenschaftlichen Meinungslage und zu den weiteren Implikationen hier.

Was macht man da? Gilt die EMRK nur in Fällen, die auf von Vertragsstaaten kontrolliertem Territorium stattgefunden haben? Oder gilt sie immer dann, wenn ein Signatarstaat in die Rechte einzelner, bestimmbarer Menschen eingreift – wozu sonst heißt es “Menschen”-rechte?

Der EGMR hat dazu offenbar bislang keine handhabbare Linie gefunden. Das Urteil dürfte gegen Jahresende fallen. Wir sind gespannt.

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Noch ein EGMR-Urteil zur Religionsfreiheit: Auf die Bibel schwören oder nicht?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 5th, 2010 by Max Steinbeis

It’s Kruzifix-Urteil all over: Das Thema Staat und Religion ist ganz groß zur Zeit, und man könnte den Eindruck gewinnen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte alles tut, damit das so bleibt.

In seiner jüngsten Entscheidung Dimitras wendet sich der EGMR gegen die griechische Regelung im Strafprozessrecht, in Gerichtssälen auf die Bibel schwören zu lassen.

Bei näherem Hinsehen ist diese Entscheidung aber kein Zeichen laizistischen Eiferertums: Die Straßburger Kammer kommt zu dem Schluss, dass diese Regelung gegen die Glaubensfreiheit verstößt, nicht weil da eine Bibel im Spiel ist, sondern weil man, wenn man ohne Bibel schwören will, erklären muss, warum. Ach, Sie sind Atheist? Interessant, interessant. Na, dann lassen wir die Bibel weg.

Dass das in Hinblick auf die negative Glaubensfreiheit problematisch ist, leuchtet mir sofort ein. Ich will kein Bekenntnis ablegen müssen vor dem Staat. Das ist von ganz anderem Kaliber, als zugemutet zu bekommen, Muslimen beim Beten zuzusehen.

In Deutschland kann man, soweit ich weiß, mit oder ohne religiöse Formel schwören, ohne das groß begründen zu müssen. Das ist mit keinerlei Bekenntnis verbunden. Niemand fragt mich, warum ich so oder anders schwöre. Damit habe ich kein Problem. Aber als Zeuge einem Richter meine Glaubensrichtung auseinandersetzen zu müssen, damit er mich in die richtige Eideskategorie einsortieren kann, das würde mir zutiefst gegen den Strich gehen.

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Ist Deutschland zu nett zu Folterknechten?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 1st, 2010 by Max Steinbeis

Der Kindermörder Magnus Gäfgen wird von der deutschen Justiz unmenschlich behandelt. Er ist Opfer eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, das Folter und unmenschliche Strafen verbietet. Die beiden Polizisten, die ihn bedroht hatten, um das Leben seines Opfers zu retten, seien nicht hart genug bestraft worden.

So die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heute.

Die Bildzeitungs-Schlagzeile morgen will ich mir mal lieber nicht vorstellen.

Folterverbot ohne Notstands-Vorbehalt

In wünschenswerter Klarheit hat der EGMR klargestellt, dass es keine Ausnahme vom Folterverbot gibt, keine Interessenabwägung, keine Berufung auf einen noch so drastischen Notstand. Weder die Rettung von Menschenleben noch Volk noch Vaterland noch die besondere Grässlichkeit der Tat, die dem Opfer vorgeworfen wird, noch die edlen Motive der Folterer könnten irgendeine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob ein Mensch gefoltert werden darf:

Article 3, which has been framed in unambiguous terms, recognises that every human being has an absolute, inalienable right not to be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment under any circumstances, even the most difficult.  The philosophical basis underpinning the absolute nature of the right under Article 3 does not allow for any exceptions or justifying factors or balancing of interests, irrespective of the conduct of the person concerned and the nature of the offence at issue.

So hatte das auch schon die vorangegangene Kammerentscheidung gesehen. Die allerdings hatte darauf abgestellt, dass Gäfgen nicht länger Opfer dieser Menschenrechtsverletzung sei: Die beiden Polizisten seien immerhin strafrechtlich verurteilt worden.

“manifestly disproportionate”

Das sieht die Große Kammer jetzt entschieden anders: Zwar sei es nicht seine Aufgabe, die Angemessenheit der Strafzumessung zu beurteilen. Und der Fall Gäfgen sei auch nicht vergleichbar mit solchen, wo der Staat tatsächlich seine schützende Hand über Folterknechte hält.

Aber gegen die beiden Polizisten ein “almost token fine” – eine fast symbolische Geldbuße – zu verhängen und sie dann auch noch zur Bewährung auszusetzen – das sei

manifestly disproportionate to a breach of one of the core rights of the Convention (and) does not have the necessary deterrent effect in order to prevent further violations of the prohibition of ill-treatment in future difficult situations.

Dazu kommt, dass die beiden Polizisten ihre Karriere ungebremst fortsetzen konnten, und – noch gravierender – dass Magnus Gäfgen seit drei Jahren auf Prozesskostenhilfe wartet, um auf Schadensersatz klagen zu können, bislang, trotz Intervention des Bundesverfassungsgerichts, vergeblich. Das bringt der deutschen Justiz eine böse Rüge aus Strassburg ein:

(The Court) finds that the domestic courts’ failure to decide on the merits of the applicant’s compensation claim for more than three years raises serious doubts as to the effectiveness of the official liability proceedings in the circumstances of the present case.  The authorities do not appear to be determined to decide on the appropriate redress to be awarded to the applicant and thus have not reacted adequately and efficiently to the breach of Article 3 at issue.

Sechs Richter sind allerdings anderer Ansicht, darunter die deutsche Richterin Renate Jaeger: Sie ziehen in Zweifel, ob der Opferstatus von Magnus Gäfgen davon abhängen kann, wie hart die beiden Polizisten bestraft wurden. Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass Polizeipräsident Daschner per Aktenvermerk selbst dafür gesorgt habe, dass die Justiz sich des Falles annimmt. Im Grunde sei Deutschland in diesem Fall überhaupt nichts vorzuwerfen.

Der Baum ist giftig, die Frucht nicht

Immerhin: Einen neuen Prozess bekommt Gäfgen nicht. Seiner Behauptung, er habe wegen des durch die Folterdrohung erpressten Geständnisses kein faires Verfahren bekommen (Art. 6 EMRK), schloss sich die Große Kammer nicht an. Gäfgen hatte später im Prozess aus freien Stücken erneut gestanden. Darauf habe man das Urteil stützen können.

Anders als beim Folterverbot gelte das Recht auf ein faires Verfahren nicht absolut, sondern sei Abwägungen zugänglich – soweit dadurch das Folterverbot nicht relativiert wird. Die Linie zieht die Große Kammer wie folgt:

The Court considers that both a criminal trial’s fairness and the effective protection of the absolute prohibition under Article 3 in that context are only at stake if it has been shown that the breach of Article 3 had a bearing on the outcome of the proceedings against the defendant, that is, had an impact on his or her conviction or sentence.

Das Gift des gebrochenen Folterverbots muss also tatsächlich in der Frucht, die zur Verurteilung führt, nachzuweisen sein; die bloße Abstammung der Frucht vom Stamm reicht nicht aus.

Update: Kritische Analyse des Urteils jetzt auf EJIL Talk: Das klare Statement zum Folterverbot sei gut, aber die Richter seien bei der Frage des Beweisverwertungsverbots vor ihrer eigenen Courage zurückgeschreckt.

Although the Court asserts that this case fell into an exception to an otherwise generally applicable rule, whether the exception will eat up the rule remains to be seen.

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Bet-Verbot in der Schule: Stop obsessing about religion!

Posted in Verfassungspolitik on May 27th, 2010 by Max Steinbeis

Eine Schule darf ihren muslimischen Schülern verbieten, in der Pause zu beten? In der Tat, das darf sie, und das hat nicht etwa ein türkisches oder französisches Gericht geurteilt, sondern das Oberverwaltungsgericht Berlin.

Wie der Zufall will, hat justament gestern Abend der kanadische Philosoph Charles Taylor in der Humboldt-Universität einen Vortrag zum Thema Sekulare Gesellschaft gehalten, der mir bei der Beurteilung dieses Falls wie gerufen kommt. Taylor unterscheidet zwei Sekularismus-Modelle: Das “control model” und das “diversity model”.

Control vs. diversity

Beim “control model” geht es darum, den Einfluss der Kirche in der Politik zu minimieren. Die französische Laicité hat hier ihre Wurzeln, im Konflikt zwischen katholischen Monarchisten und sozialistisch-liberalen Republikanern in der Dreyfus-Affäre Ende des 19. Jahrhunderts, ebenso die türkische Variante des Kemalismus.

Beim “diversity model” geht es um etwas vollkommen anderes: Es geht darum, Andersartigkeit in der Gesellschaft zu managen. Es geht um Gewissensfreiheit, um Gleichbehandlung aller Überzeugungen und um das gleiche Recht für alle, mit ihren Überzeugungen gehört zu werden. In inhomogenen modernen Gesellschaften muss ein sekularer Staat dafür sorgen, dass diese drei Rechte für alle gewahrt bleiben.

Das hat laut Taylor relativ wenig mit Religion zu tun: Angenommen, ein Häftling verweigert die Gefängniskost, weil er kein Fleisch essen will – spielt es dann eine Rolle, ob er das tut, weil er ein Hindu ist oder weil er Peter Singer gelesen hat? Nein, sagt Taylor. Ob religiös motiviert oder nicht, eine in diesem Sinne sekulare Gesellschaft wird den Gefangenen nicht zwingen, gegen seine Überzeugungen zu handeln.

Taylor nahm konkret Bezug auf die Debatte um das Kopftuch in der Schule. Es gebe da ein Dilemma zwischen der Gewissensfreiheit muslimischer Lehrerinnen und Schülerinnen und der Neutralitätspflicht staatlicher Schulen. Aus Sicht des “control models” nehme man dieses Dilemma gar nicht wahr: Man beruft sich auf die Laicité und latscht über die Rechte der Frauen einfach hinweg.

Schlecht verhohlene Islamophobie

Was heißt das für den Fall unseres Berliner Schülers? Ausschlaggebend war offenbar die Überlegung, dass in der besagten Schule 29 Religionen vertreten sind. Bestimmten muslimischen Schülern zu erlauben, offen und demonstrativ auf dem Gang zu beten, würde den Schulfrieden stören und die Glaubensfreiheit anderer Schüler verletzen. Die Schule sei verpflichtet, die friedliche Koexistenz der Religionen zu gewährleisten und selbst religiös neutral zu bleiben. Wenn man still und für sich betet, okay. Aber nicht so, dass alle zuschauen müssen.

Bin das nur ich oder stinkt diese Begründung nach schlecht verhohlener Islamophobie?

Die Glaubensfreiheit anderer Schüler? Behauptet das OVG im Ernst, dass meine Glaubensfreiheit verletzt ist, wenn ich Andersgläubigen bei ihren religiösen Ritualen zuschauen muss? Was ist das für eine Travestie eines Grundrechts unserer Verfassung?

Hier wird nur einer in seiner Glaubensfreiheit verletzt, und zwar ganz direkt und massiv, und das ist der Schüler, der “still und unauffällig” beten darf, aber nicht so, wie sein Glauben es von ihm verlangt.

Neutralitätspflicht? Die Neutralitätspflicht verpflichtet den Staat, neutral zu sein. Nicht ins Gesetz zu schreiben, dass in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix zu hängen hat, beispielsweise. Sie verpflichtet ihn mitnichten, einen religionsfreien Raum zu schaffen. Diese Lesart, apropos Charles Taylor, ist “control model” reinsten Wassers.

Schulfrieden? Wenn es an dieser Schule Leute gibt, die damit nicht klarkommen, dass einer auf dem Gang seine Gebete verrichtet, dann sind diese Leute das Problem und nicht der Betende. Sonst könnte man geradesogut in Eberswalde alle Schwarzen einsperren, damit die Nazis sich nicht aufregen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.

Wie sagte Charles Taylor gestern Abend in der Diskussion nach seinem Vortrag? “Stop obsessing about religion!”

Update: Auf EJILTalk nimmt Joseph Weiler den EGMR wegen seines italienischen Kruzifix-Urteils ins Gebet (tschuldigung) und wirft den Straßburgern vor, eine der delikatesten Fragen unserer Zeit in 11 dürren Absätzen abgehandelt zu haben.

Sonst beschweren wir uns immer, wenn die Richter uns mit schwartendicken Ausführungen jenseits aller juristischen Subsumtionsnotwendigkeit behelligen. Wie man’s macht…

Aber egal: Weiler regt sich auch materiell über das Urteil auf, und zwar vor allem über die Aussage, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit des Staates sei mit jeder Art von staatlichem Urteil über die Legitimität einer Religion oder ihrer Überzeugung unvereinbar. Weiler verweist auf die Queen als Oberhaupt der Church of England und andere Beispiele europäischen Staatskirchentums und wirft den Richtern vor, diese Vielfalt der Verfassungstraditionen und die darin implizierte pluralistische Toleranz ignoriert und negiert zu haben.

How one draws the line between the identitarian aspects of the state which might have religious elements and the need for an education which is free and not religiously coercive is an important and delicate issue. But you cannot even begin to draw that line if you do not acknowledge that in Europe there is such a line to be drawn.

Klingt wie reiner Charles Taylor.

Weilers Argument geht im Kern wie folgt: Das Kruzifix im Klassenzimmer ist ein religiöses Statement des Staates – aber das Fehlen eines Kruzifixes im Klassenzimmer auch.

Was soll man da tun? Jedenfalls nicht nach doktrinären Lösungen suchen.

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Geistige Behinderung ist kein Grund für Wahlrechtsausschluss

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 21st, 2010 by Max Steinbeis

Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.

Das Urteil betrifft Ungarn: Wer dort unter Betreuung steht, darf nicht wählen gehen. So steht es in Art. 70 II der ungarischen Verfassung. Ein Manisch-Depressiver hatte dagegen den EGMR angerufen.

Die Straßburger Richter gaben ihm Recht: Zu bestimmen, ab wann jemand zur Ausübung seines Wahlrechts nicht mehr in der Lage ist, sei zwar in weitem Umfang Ermessenssache des nationalen Gesetzgebers. Aber die Regelung in der ungarischen Verfassung geht ihnen entschieden zu weit. Sie gelte auch für Leute, die nur teilweise unter Betreuung gestellt sind und schließe 0,75% der Bevölkerung vom Wahlrecht aus.

(The Court) finds this to be a significant figure, and it cannot be claimed that the bar is negligible in its effects.

Menschen mit geistiger Behinderung gehörten zu den Gruppen, die massiver Diskriminierung ausgesetzt seien. Insoweit müsse es schon wirklich gute Gründe für einen Wahlrechtsausschluss geben, und die seien gerade bei nur teilweise unter Betreuung Gestellten nicht erkennbar.

The reason for this approach, which questions certain classifications per se, is that such groups were historically subject to prejudice with lasting consequences, resulting in their social exclusion. Such prejudice may entail legislative stereotyping which prohibits the individualised evaluation of their capacities and needs.

Die deutsche Regelung dürfte prima facie mit dem EGMR-Spruch vereinbar sein. In § 13 Bundeswahlgesetz heißt es, das nur die Bestellung eines Betreuers “zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten” den Wahlrechtsausschluss nach sich zieht. Da muss man, glaube ich, schon mehr oder weniger im Koma liegen für eine so umfassende Betreuung (aber genau weiß ich es nicht).

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