Vorratsdatenspeicherung: Verständnis für das BVerfG

Posted in Aus der Wissenschaft, Verfassungspolitik on March 15th, 2010 by Max Steinbeis

Das ging ja fix: Das Urteil ist keine zwei Wochen alt, schon gibt es erste Analysen aus der Wissenschaft. Im neuen German Law Journal bemüht sich Christian DeSimone darum, Verständnis für die Linie des Ersten Senats zwischen Schonung der EU-rechtlichen Kompetenzstrukturen und Verteidigung der Grundrechte zu wecken.

DeSimone zufolge stand der Senat vor zwei Alternativen:

The BVerfG might have continued to honor Solange II precedent and not stood in the way of the implementation of European Law through the GNTR, which was nonetheless unconstitutional by standards of German jurisprudence. This would have been a boon for German security hawks as they would have gained a back‐door method of passing legislation that Germany’s Constitutional Court otherwise would nullify. The BVerfG also could have diverged from Solange II and ruled that the ECJ no longer adequately protects basic liberties consistent with German law or issued a blanket retention ban, and reasserted its own jurisdiction. Divergence would have presented a supranational legal crisis with adverse impact on European Union integration.

In dieser Situation habe der Senat einen respektablen Mittelweg gewählt.

Die dritte und meiner Meinung nach eigentlich korrekte Alternative – Vorlage an den EuGH – erwähnt er überhaupt nicht, eigenartigerweise.

Update: Unterdessen werden jetzt Vollmachten gesammelt, um nach dem VDS-Vorbild jetzt auch ELENA mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu killen.

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SWIFT: Männerstolz vor Königsthronen! (Frauenstolz natürlich auch…)

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Das Europäische Parlament hat gezeigt, dass die Zeiten der gouvernementalen Alleinherrschaft in der EU vorbei sind. Und dass der Lissabon-Vertrag der Demokratie in Europa nutzt und nicht schadet. Eat this, Lissabon-Skeptiker!

Hier schaukelt sich ein Checks-and-balances-System zurecht, das wahrhaftig Respekt verdient. Hier haben Politiker, die ihren Wählern noch ins Auge schauen wollen und müssen, den bürokratisch-technokratisch-diplomatischen Expertendiskurs aufgeknackt und dafür gesorgt, dass nicht passiert, was in Europa niemand will. Das war erst durch den Lissabon-Vertrag möglich.

Ob damit jetzt irgend ein “Volk” vertreten wurde oder nicht, ist mir dabei dermaßen was von wurscht.

Da kann einem schon feierlich zumute werden. Hören wir die Bundesjustizministerin:

Der heutige Tag ist ein Signal, dass sich die Gewichte zwischen nationalen Regierungen, EU-Kommission und Europäischem Parlament verschoben haben.

Hören wir Thomas Stadler:

Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.

Hören wir Markus Beckedahl:

Das ist ein großer Erfolg für Bürgerrechte in Europa und ein historischer Tag für das EU-Parlament.

Und jetzt aufstehen und mitsingen! Text hier, Melodie kennt doch jeder, oder?

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Glücksspielmonopol: Karlsruhe droht neuer Ärger aus Luxemburg

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Dem Bundesverfassungsgericht steht erneut ein sehr unangenehmes Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Haus.

Diesmal geht es um die Karlsruher Praxis, verfassungswidrige Gesetze mit einem Übergangszeitraum zu versehen. Also für eine gewisse Zeit fortgelten zu lassen, damit der Gesetzgeber Zeit hat, den Fehler zu korrigieren.

Verfassungs- und europarechtswidrige Heuchelei

Das tut das BVerfG regelmäßig, so auch in seinem Urteil zum Glücksspielmonopol vom 28. März 2006: Dort hat der Erste Senat in wünschenswerter Klarheit festgestellt, dass es nicht sein kann, privaten Unternehmen das lukrative Geschäft mit Glücksspielen unter Strafandrohung zu verbieten, angeblich um die armen Spielsüchtigen vor der Raffgier der Wettveranstalter zu schützen – und gleichzeitig für das staatlich lizenzierte Wettmonopol aus allen Rohren Reklame zu betreiben.

Das war ein sehr vernünftiges Urteil und lag auch ganz auf der Linie des EuGH, der in seinem Urteil Gambelli ganz ähnlich argumentiert hatte. Das Glücksspielmonopol war also nicht nur verfassungswidrig, sondern auch europarechtswidrig (Dienstleistungsfreiheit).

Gültiges Recht, aber unanwendbar

Das Problem ist aber die Übergangsfrist. Was soll ein deutscher Richter tun, wenn das Verfassungsgericht sagt, er muss das (verfassungswidrige, aber erstmal weiterhin gültige) Gesetz übergangsweise weiterhin anwenden, und der EuGH ihm sagt, er darf das (europarechtswidrige) Gesetz nicht anwenden?

In dieser Art von Double Bind befand sich das Verwaltungsgericht Köln, das über eine Ordnungsverfügung der Stadt Bergheim gegen die Winner Wetten GmbH, ein privates Wettvermittlungsbüro, zu entscheiden hatte. Das VG legte das Problem dem EuGH vor. Jetzt hat Yves Bot seine Schlussanträge veröffentlicht. Quintessenz: Die Karlsruher sollen Übergangsfristen einräumen, wo viel sie wollen, aber anwenden dürfen die Richter das Gesetz deswegen noch lange nicht.

Wow. Das wird bestimmt für mächtig gute Karnevalsstimmung sorgen am Karlsruher Schlossplatz.

“Filipiak”

Zur Begründung sagt GA Bot zunächst, dass das Gesetz ja ruhig gültig bleiben könne, es dürfe halt nur nicht mehr angewandt werden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil vom letzten November, Filipiak. Dort ging es um eine einkommensteuerrechtliche Regelung in Polen, die der polnische Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte, aber erst ab einem späteren Zeitpunkt – was laut EuGH überhaupt nichts daran ändert, dass das Europarecht die polnischen Gerichte zur Nichtanwendung zwingt. Das gilt, so GA Bot, für Deutschland und Karlsruhe ganz genauso:

Mit anderen Worten müssen die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und die der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Wirkungen entfalten können, ohne miteinander in Widerspruch zu geraten. So, wie sich die Aufgabe des nationalen Richters nach dem Urteil Simmenthal auf Konflikte zwischen einer Gemeinschaftsnorm und einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift beschränkt, überlagert eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der die aus der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung zu ziehenden Konsequenzen zeitlich hinausgeschoben werden, nicht die Pflicht des nationalen Richters, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts immer dann sicherzustellen, wenn er sich einem derartigen Konflikt gegenübersieht.

Folgenloser Verstoß

Der Generalanwalt zeigt auch sein Befremden über die Auswirkung der Übergangsfrist im konkreten Fall. Die bedeutet nämlich – und das war ja auch an dem Karlsruher Urteil kritisiert worden -, dass der Verfassungsverstoß zunächst völlig folgenlos bleibt: Die Länder heuchelten Zerknirschung und fuhren unterdessen munter fort, private Wettvermittler dicht zu machen. Das will dem Generalanwalt nun überhaupt nicht einleuchten:

Die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung hätte (…) nicht nur zur Folge, dass das nationale Gericht sie im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwenden dürfte, sondern auch, dass es sämtlichen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte erlaubt wäre, sie während der gesamten so zu bestimmenden Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen.

Dazu muss man sich klar machen, dass anderen Rechtskulturkreisen die Vorstellung, ein Gericht könne aus politischen Erwägungen heraus den Gültigkeitszeitpunkt eines Gesetzes nach eigenem Ermessen hin- und herschieben, vollkommen abgefahren erscheinen muss: ein wüster Verstoß gegen Gewaltenteilung, Demokratieprinzip und Rechtsschutzgarantie. Das sollte der Supreme Court mal probieren, zu sagen, das Gesetz ist verfassungswidrig, aber erst ab dem und dem Zeitpunkt nichtig, weil das sonst zum Beispiel für den Fiskus viel zu teuer würde.

“…würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen”

Der EuGH ist da zwar nicht ganz so rigoros. Er erklärt auch schon mal eigentlich verworfene europäische Rechtsnormen für übergangsweise gültig. Aber das kann laut GA Bot nicht für europarechtswidriges innerstaatliches Recht gelten – und beruft sich dabei auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes:

Wenn ich daher die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung eines Vorabentscheidungsurteils untersuche, stelle ich fest, dass der Gerichtshof bestrebt war, den Schutz der Rechtssicherheit für zuvor gutgläubig geschaffene rechtliche Situationen mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu vereinbaren, indem er zugunsten von Personen, die vor der Verkündung seines Urteils eine gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung des Urteils vorgesehen hat. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung sowohl in seinen Auslegungsurteilen (…) als auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren, in denen er eine Gemeinschaftsnorm für ungültig erklärt hat (…), angewandt. Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber WW an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden.

Wo er Recht hat, hat er Recht.

Yves Bot hatte auch im Fall Kücükdeveci die Schlussanträge verfasst. Der Mann geht keinem Konflikt aus dem Wege. Mal sehen, was der EuGH von seiner Argumentation übrig lässt. Aber dass er das Problem mit den Übergangsfristen wesentlich anders löst als der Generalanwalt, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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Kruzifix-Urteil: Italien legt Rechtsmittel ein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Gegen das Kruzifix-Urteil des EGMR hat Italien, wie bereits angekündigt, jetzt die Große Kammer angerufen, wie der ECHR-Blog mitteilt.

Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie unser Kruzifix-Urteil des BVerfG von 1995 und hat das Zeug, zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von nationaler Mehrheitskultur und negativer Glaubensfreiheit in Europa beizutragen. Schon deswegen dürfen wir gespannt sein auf das Urteil der Großen Kammer.

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Kücükdeveci: Wettrüsten zwischen Luxemburg und Karlsruhe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on January 19th, 2010 by Max Steinbeis

Okay. Ich habe mich geirrt. Der Europäische Gerichtshof ist mitnichten gesinnt, den latenten Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht noch rechtzeitig zu befrieden, bevor er offen ausbricht. Im Gegenteil: Die Luxemburger wollen es offenbar wissen.

Das kann ja heiter werden.

Die Urteilsgründe (weitere Details zu Fall und Hintergründen hier) im heute entschiedenen Fall Kücücdeveci kann man so zusammenfassen: Wir halten in vollem Umfang an der Mangold-Rechtsprechung fest, die ganze Kritik daran ist uns vollkommen wurscht, einschließlich der sogar von Generalanwalt Yves Bot eingeräumten Tatsache, dass es für die Annahme, der Grundsatz der Altersdiskriminierung lasse sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten herleiten, herzlich wenig Anlass gibt.

Immerhin geht der Gerichtshof, soweit ich erkennen kann, nicht den revolutionären Überlegungen des Generalanwalts nach, die Antidiskriminierungsrichtlinie im Arbeitsverhältnis direkt anzuwenden und damit das diskriminierende deutsche Arbeitsrecht unanwendbar zu machen. So gesehen konsequent: Wozu sich damit aufhalten, wenn man sich doch zuvor mit Mangold einen prima allgemeinen Rechtsgrundsatz aus der himmelblauen Luft gepflückt hat, der einem diese ganzen Sachen erspart.

Die Richter im Zweiten Senat, die am Mangold-Urteil gern ein Ultra-Vires-Exempel  statuieren würden, haben jetzt jedenfalls ein paar starke senatsinterne Argumente mehr…

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Zündet der EuGH die nächste Stufe im Konflikt mit dem BVerfG?

Posted in Europa on January 17th, 2010 by Max Steinbeis

Letzte Woche war ich kurzzeitig ziemlich aufgeregt, weil mein EuGH-Pressemitteilungs-Feed mir anzeigte, dass der Gerichtshof den Fall Kücükdeveci entschieden hat. War ein falscher Alarm, die Pressemitteilung bezog sich auf einen ganz anderen Fall. Aber es gab offenbar einen Grund für den Vertipper in der EuGH-Pressestelle. Wie Adjudicating Europe meldet, wird das Urteil am Dienstag veröffentlicht.

Kücükdeveci hat es in sich. Kann sein, dass wir lernen müssen, den Zungenbrecher auszusprechen. Das Urteil wird möglicherweise ein Klassiker, den jeder Jura-Student kennen muss wie Consta/ENEL und Francovich. Vor allem aber könnte der Fall den latenten Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH zum Ausbrechen bringen, mit der bereits mehrfach beschriebenen Folge einer europäischen Verfassungskrise von unabsehbarem Ausgang.

Es geht in dem Fall um eine junge Frau, der am 18. Dezember 2006 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war, und zwar zum 31. Januar 2007. Sie war fast zehn Jahre dort beschäftigt gewesen, was eigentlich zu einer viermonatigen Kündigungsfrist geführt hatte. Aber weil sie noch so jung war, fiel der größere Teil ihrer Betriebszugehörigkeit unter § 622 II 2 BGB: Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nicht.

Ein Fall von Altersdiskriminierung also, wie im Fall Mangold: Frau Kücükdeveci musste nur wegen ihres Alters Nachteile hinnehmen, die sich nicht rechtfertigen lassen.

Anders als im Fall Mangold war hier zum Zeitpunkt der Kündigung die Umsetzungsfrist für die einschlägige Anti-Diskriminierungs-Richtlinie bereits abgelaufen. Wenn dann das nationale Recht noch Lücken aufweist, können die Richter das nicht hinreichend umgesetzte EU-Recht direkt anwenden – aber das gilt nur im Verhältnis zum Staat (der ist ja schließlich schuld). In Fällen, wo es um das Verhältnis von Privaten untereinander geht, hat der EuGH bisher stets die unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien vermieden: Dann muss das Gericht entweder das nationale Recht richtlinienkonform auslegen (also die Lücke selbst schließen) oder die Klage abweisen; der um sein Recht gebrachte Kläger muss sich dann per Schadensersatzklage bei dem Staat, der die Richtlinie entgegen seiner europarechtlichen Verpflichtungen nicht umgesetzt hat, schadlos halten.

Im Fall Kücükdeveci hatte Generalanwalt Yves Bot vorgeschlagen, damit jetzt zu brechen und die Möglichkeit zu eröffnen, Richtlinien auch zwischen Privaten unmittelbar anzuwenden. Das wäre weit mehr als eine bloße Technizität. Bisher muss doch zumindest die Form gewahrt und dem nationalen Gesetzgeber die souveräne Entscheidung belassen bleiben, wie er die EU-Vorgaben zur Gestaltung des Privatrechts umsetzt – selbst wenn er durch europarechtskonform auslegende Richter bzw. per Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatz ohnehin auf den richtigen Weg geleitet wird. Damit wäre Schluss, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre der Rubikon überschritten.

Doch ob der EuGH sich das traut? Meine Wette: Wird er nicht.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit dem Lissabon-Urteil nur wenig Zweifel daran gelassen, dass er auf ein solches Signal aus Luxemburg nur wartet. Jeden Moment kann in Karlsruhe das Urteil im Fall Honeywell fallen: Dort geht es im Kern um die Frage, ob Mangold ein “ausbrechender Rechtsakt” war – ob also der EuGH die vom Grundgesetz errichteten Grenzen der Integration überschritten hat.

Der Fall Kücükdeveci würde sich wahrhaftig anbieten, rechtzeitig vor Verkündung von Honeywell ein Versöhnungssignal nach Karlsruhe zu senden. Das wäre zwar nicht besonders heldenhaft, aber vernünftig. So hat die viel beschworene Kooperation zwischen Luxemburg und Karlsruhe immer funktioniert. Dann würde es dem Zweiten Senat hoffentlich auch leichter fallen, sich wie beim Bananenmarkt- und beim Solange-II-Urteil in Demut zu üben und den “Krieg der Richter” zu vermeiden.

Der EuGH könnte beispielsweise die Altersdiskriminierung für gerechtfertigt halten. Das geht immer irgendwie. Das wäre freilich ziemlich fies gegenüber Frau Kücükdeveci. Aber der Rest der Republik könnte erleichtert aufseufzen…

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EU: Jenseits des Nationenmodells

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 29th, 2009 by Max Steinbeis

Warum die EU kein Riesen-Bundes-Nationalstaat ist noch werden sollte, und warum dies kein nationalistischer Standpunkt, sondern genau das Gegenteil ist: Charlemagne vom Economist in Topform.

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Nach Kopenhagen: Staatendämmerung?

Posted in Verfassungspolitik on December 22nd, 2009 by Max Steinbeis

Kopenhagen war eine Zäsur. Das merkt man schon daran, dass keiner genau sagen kann, was für eine Zäsur. Die allgemeine Ratlosigkeit ist das stärkste Indiz dafür, dass etwas Neues anfängt, das sich mit unseren gewohnten Kategorien noch nicht greifen lässt.

Und nur weil Peter Sloterdijk das auch sagt, muss es nicht gleich falsch sein.

Der Neokonservativismus ist tot, gottseidank. Aber sein multilateralistisches Gegenmodell, scheint es, hat ihn nur wenige Monate überlebt. Die Regierungen von 193 souveränen Staaten nach einem Konsens suchen zu lassen, wie man am besten die Welt rettet, ist offenbar auch keine so gute Idee.

Was dann? Eine supranationale Weltorganisation nach dem Vorbild der EU, mit Kommission und Gerichtshof, die den auseinanderstrebenden Mitgliedsstaaten Paroli bieten können? Wenn wir 20 Jahre Zeit hätten, etwas derartiges wachsen zu lassen, wie bei der WTO – vielleicht. Ansonsten wünsche ich viel Vergnügen beim Versuch, China und die USA zu überreden, sich einem solchen supranationalen Regime per Vertragsschluss zu unterwerfen. Wenn das gehen würde, dann wäre Kopenhagen auch gegangen.

Ein Inside-Deal des Clubs der Mächtigen statt einer UN-Lösung? Auf den ersten Blick ganz plausibel, da ja die G20 das Problem zum allergrößten Teil verursachen und damit auch lösen könnten. Aber die Gleichheit aller Staaten als Völkerrechtssubjekte könnten wir dann in der Pfeife rauchen, sie wäre als törichte Fiktion entlarvt und diskreditiert. Die Global-Governance-Zyniker, Hugo Chavez und die sudanesischen Völkermörder vorne dran, würden sich vor Hohngelächter ihre Wänste halten. “Some States Know Best” als neue Völkerrechtsdoktrin. Trauen wir uns das?

Oder wird an die Stelle der überforderten Staaten irgendetwas anderes treten? Das Internet, die Zivilgesellschaft, die Bruderschaft aller billig und gerecht Denkenden? Die Echtzeitvernetzung der Welt ist auch eine Zäsur und schafft Möglichkeiten politischer Organisation, die alles bisher Gekannte hinter sich lässt. Wenn man mühelos zu jeder Zeit und überall auf der Welt Interessenschnittstellen identifizieren und Gleichgesinnte mobilisieren kann, dann verändert das in der Politik alles. Aber hilft das auch gegen das Misstrauen, aufs Kreuz gelegt zu werden und womöglich der einzige Idiot zu sein, der sich an die Regeln hält, während alle anderen sich bereichern? Wer sorgt im Netzwerk für Compliance? Wenn keine Polizei da ist und keiner Zwang ausübt, ist dann genügend Gewähr da, dass alle mitmachen? Und wenn nein, macht dann überhaupt jemand mit?

Ich weiß es nicht. Und bin gespannt darauf, es zu erfahren. Man kriegt zwar schon gelegentlich ganz schön das Gruseln in diesem Post-Kopenhagen-Moment am Ende des Jahrzehnts und am Anfang des Jahrhunderts. Aber irgendwie ist es auch toll, in derart spannenden Zeiten zu leben.

Ich mache jetzt jedenfalls erstmal Blog-Pause bis nach Neujahr. Dann, im neuen Jahrzehnt, sehen wir weiter.

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Der nächste Hammer vom EGMR

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 17th, 2009 by Max Steinbeis

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft zwar die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht unmittelbar: Es geht nicht um den Fall, dass die Sicherungsverwahrung erst nachträglich angeordnet wird, um einen gefährlichen Straftäter nicht freilassen zu müssen. Sondern es geht um den Fall, dass die schon im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wird, nachdem zwischenzeitlich die Höchstdauer von 10 Jahren gesetzlich abgeschafft wurde.

Aber ich kann nicht erkennen, wie nach diesem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung – ausgenommen vielleicht bei zu lebenslanger Haft Verurteilten – noch Bestand haben könnte.

Es geht um einen Gewaltverbrecher, der seit seinem 15. Lebensjahr fast durchgängig hinter Gittern saß, offenbar zu fürchterlichen Gewaltausbrüchen neigt und dem ich wahrhaftig in meinem Leben nie begegnen möchte. Der Mann war 1986 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei einem Freigang eine ehrenamtliche Helferin, die sich um ihn gekümmert hatte, fast zu Tode gewürgt und um ihre Handtasche beraubt hatte. Dabei war Sicherungsverwahrung angeordnet worden; diese war damals noch kraft Gesetzes auf 10 Jahre beschränkt. Als diese Beschränkung 1998 aufgehoben wurde, verlängerte ein Gericht die Sicherheitsverwahrung entsprechend. Dagegen klagte der Mann bis vor das Bundesverfassungsgericht, das ihm 2004 in einem selbst für Karlsruher Verhältnisse ungewöhnlich ausführlichen und vor rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Ausführungen berstenden Urteil beschied, dass es mit der nachträglichen Verlängerung schon seine Ordnung habe.

Anders jetzt der EGMR. Die Straßburger Richter sagen, dass die Freiheitsentziehung nicht mit Art. 5 EMRK vereinbar sei. Dass er immer noch hinter Gittern sei, stehe wegen der nachträglichen Verlängerung in keinem Kausalzusammenhang zu ursprünglichen strafgerichtlichen Urteil.

Der EGMR hat auch geprüft, ob nach Art. 5 § 1 (c) ein “begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat (…) zu hindern”, was den Freiheitsentzug dennoch rechtfertigen könnte. War nicht der Fall: Damit sei nur erlaubt, jemanden an einer ganz bestimmten konkreten Tat zu hindern, indem man ihn vorbeugend einsperrt – nicht aber, jemand wegen seiner kriminellen Neigungen hinter Gitter zu stecken. Auch hier wüsste ich nicht, wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung an diesem Standpunkt vorbeikommen sollte.

Anders als das Bundesverfassungsgericht 2004 kommt der EGMR zu dem Schluss, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung sehr wohl um eine Strafe handelt und daher das Prinzip “Nulla Poena sine Lege” (Art. 7 EGMR) zur Anwendung kommt. Das BVerfG hatte argumentiert, Strafe heiße, dass ein bestimmtes Verhalten missbilligt und deshalb sanktioniert wird; Sicherungsverwahrung dagegen diene dem Schutz der Allgemeinheit.

Der EGMR findet das ganz respektabel, erwähnt auch immer wieder die eindrucksvolle Ausführlichkeit des Karlsruher Urteils, aber inhaltlich interessiert ihn das nicht besonders. Er geht von den Wirkungen aus: Maßregelvollzug finde im Gefängnis statt, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie Strafvollzug. Und dass die Sicherheitsverwahrung keinen strafenden Charakter habe, das glaubt der EGMR dem deutschen Strafrecht nicht: Wenn es dabei tatsächlich allein um die Verhinderung künftiger Straftaten gehe, dann müsste es mehr therapeutische Maßnahmen für die Betroffenen geben; die gebe es aber nicht, sie würden weggesperrt wie gewöhnliche Strafgefangene auch.

Update: Eine ganz andere Frage ist, was jetzt praktisch draus folgt. Dass der Mann einfach so freigelassen wird, das wird nicht passieren. Zum einen kann Deutschland noch Rechtsmittel einlegen. Zum anderen muss Deutschland das Urteil ohnehin erst umsetzen und jetzt gesetzlich EMRK-konforme Zustände schaffen. Das Bundesjustizministerium will jetzt erst mal die Urteilsgründe gründlich prüfen.

Drüben bei Richter Ballmann hat ein Anwalt, der betroffene Häftlinge vertritt, einen sehr lesenswerten Kommentar gepostet: Die wenigsten Richter (und Anwälte) verstünden mit einem EGMR-Urteil umzugehen, wem passiert so etwas schon in seinem Berufsalltag.

Recht hat der Mann wohl auch mit seinem Hinweis, dass das Problem über das Gefahrenabwehrrecht gelöst werden muss und kann. Bei Licht besehen ist es sowieso ziemlich suspekt, die Sicherungsverwahrung im Strafrecht anzusiedeln (was ja auch genau der Punkt des EGMR ist). Die Entscheidung, das so zu machen, ist 1933 gefallen, das darf man nicht vergessen. Wobei das Problem, wie man das mit Art. 5 § 1 (c) EMRK in der Auslegung des EGMR unter einen Hut bringt, auch dann nicht zu verachten ist…

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Nach all den Jahren: Der Konflikt über die Bananenmarktordnung ist beigelegt

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 16th, 2009 by Max Steinbeis

In den Annalen der Rechtsgeschichte markieren wir den gestrigen Tag als denjenigen, an dem der Konflikt um die Bananenmarktordnung endete. Ein großer Tag, ein bedeutender Tag.

Die Geschichte begann vor fast 20 Jahren: Die EU plante eine Marktordnung, die Bananen aus ehemaligen französischen und britischen Kolonien in Afrika, in der Karibik und im Pazifik gegenüber solchen aus anderen Staaten zollrechtlich privilegierte. Das fanden vor allem die deutschen Obstimporteure nicht gut, weil die so genannten AKP-Bananen als mickrig und unansehnlich galten und sie Umsatzeinbußen befürchteten. Außerdem fanden das die Bananenexporteure aus Mittelamerika und die großen US-Obstkonzerne nicht gut, aus selbsterklärenden Gründen. Es gab einen Riesenärger im GATT (so hieß der damals noch) und später in der WTO, unendliche Verhandlungen, Urteile, Sanktionen und Zetereien.

Das Thema Bananenmarktordnung ist in mehrfacher Hinsicht einzigartig:

  • Mit den Worten von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy: “This has been one of the most technically complex, politically sensitive and commercially meaningful legal disputes ever brought to the WTO. It has also been one of the longest running “sagas” in the history of the post-WWII multilateral trading system”.
  • Nach dem Maastricht-Urteil sahen manche deutsche Juristen darin die ideale Gelegenheit, Nägel mit Köpfen zu machen und der EU national-verfassungsrechtliche Grenzen aufzuzeigen: Die Einfuhrregelung schien die Grundrechte der deutschen Bananenimporteure zu verletzen. Das VG Frankfurt legte die Sache dem EuGH und, als dieser erwartungsgemäß keinen Makel an der Marktordnung fand, dem Bundesverfassungsgericht vor, in der Hoffnung, dieser werde die EU-Verordnung als ultra vires und damit verfassungsmäßig kippen. Doch mittlerweile hatte Paul Kirchhof den Zweiten Senat verlassen, und dessen Neigung, einen europäischen Verfassungskonflikt vom Zaun zu brechen, hatte damit deutlich nachgelassen. Der Beschluss, den er 2000 fällte, machte dem verfassungsrichterlichen Euroskeptizismus – wenn auch nur vorläufig – ein Ende.
  • Ausgerechnet Bananen: Everybody was going bananas und fand die Sache total Banane – nie wieder fand man so viele Gelegenheiten für törichte Wortspiele.
  • Wir aßen vorher Chiquita-Bananen, wir aßen währenddessen Chiquita-Bananen, wir essen weiterhin Chiquita-Bananen: Den Verbraucher hat der ganze Schlamassel überhaupt nie erreicht.

Hat Tip dem International Law Professors Blog

Update: Ergebnisse der Einigung siehe hier.

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