Barroso, Leader of the Free World

Posted in Europa, Verfassungspolitik on September 1st, 2010 by Max Steinbeis

“President Barroso will deliver the first State of the Union Address 2010 on Tuesday 7 September 2010 at 9 o’clock”

So steht es seit gestern, Tuesday 1 September 2010, auf Barrosos Website.

President Barroso. State of the Union.

Zittere, Obama!

Was sagt uns das, wenn diese Nachricht mich, der ich doch eigentlich ein an EU-Angelegenheiten vergleichsweise intensiv interessierter Zeitgenosse bin, erst jetzt erreicht, Wednesday 2 September 2010 at 11 o’clock p. m.? Und das auch nur, weil ich über diese Meldung bei EU-Observer gestolpert bin?

Das sagt uns bestimmt nur, dass ich nicht aufgepasst habe und mich was schämen sollte.

Ich bin sehr dafür, dass Barroso uns erklärt, in welchem Zustand die EU ist und wie er ihn verbessern will, gemeinsam mit President van Rompuy und President Sarkozy und was der Presidents mehr sind, unsere eigene Chancelorette nicht zu vergessen. Ich würde mir auch sehr wünschen, dass er damit ein zweistelliges Millionenpublikum vor die Fernsehgeräte lockt. Oder dass die Rede, ich bin ja bescheiden, wenigstens überhaupt im Fernsehen übertragen wird. (Phoenix kann an dem Termin leider nicht, da läuft Tuesday 7 September at 9 o’clock die fesselnde Sendung “Bon(n) jour Berlin mit Börse”).

Mal im Ernst: Ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich ohne Not Vergleichen auszusetzen, bei denen man gar nicht anders kann als sich zu blamieren? Wie präsidial ist das denn?

Update: Bei Michael Scharfschwerdt lese ich, dass Felipe Gonzalez, Ex-MP Spaniens und EU-Weisenratsvorsitzender, vorgeschlagen hat, den Kommissionspräsidenten künftig direkt zu wählen. Vielleicht ist das Barroso zu Kopf gestiegen?

Warum der Vorschlag keine gute Idee ist, wird bei Scharfschwerdt treffend begründet.

(Hübsch, das nur nur nebenbei, dass Scharfschwerdt den Rat, dem Gonzalez vorsitzt, als “Rat der Weißen” bezeichnet…)

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Der Krieg der Richter findet nicht statt

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 26th, 2010 by Max Steinbeis

Die Meuterei der nationalen Verfassungshüter gegen die Europäisierung des Rechts und ihre damit einhergehende eigene Relativierung ist vorbei. Die Rebellen aus Karlsruhe kehren reumütig zurück unter die blaue Fahne mit dem goldenen Sternenkreis. Frieden kehrt ein in Europa.

Verzeihung, aber da darf man schon mal pathetisch werden bei so einer Nachricht. Ich kann gar nicht sagen, wie mich die heute veröffentlichte Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts freut und erleichtert.

Mangold, Lissabon, Kücükdeveci

Zur Vorgeschichte: Der EuGH hatte 2005 das berüchtigte Mangold-Urteil gefällt und darin die Behauptung aufgestellt, Altersdiskriminierung sei in der EU schon immer verboten, als “allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, und nicht erst durch eine entsprechende Richtlinie (deren Umsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war). Dies werteten manche als Versuch des EuGH, die ihm zugewiesenen richterlichen Kompetenzen zu durchbrechen und sich zum Gesetzgeber aufzuschwingen – was so von den Mitgliedsstaaten nie intendiert war und daher die im Maastricht-Urteil definierten Grenzen des durch Art. 23 GG Erlaubten sprenge (“ultra vires”).

Diese Meinung bekam mächtig Auftrieb durch das Lissabon-Urteil des Zweiten Senats, das dem EuGH ziemlich unverblümt den Kampf ansagte und die Ultra-Vires-Grundsätze des Maastricht-Urteils noch ausbaute.

Der EuGH, auch nicht faul, legte daraufhin mit dem Kücükdeveci-Urteil noch einen drauf.

Im jetzt entschiedenen Fall geht es um eine Verfassungsbeschwerde des Automobilzulieferers Honeywell, der 2003 mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, der sich aufgrund des Diskriminierungsverbots wegen Alters als unbefristet herausstellte. Dazu gab es zwar 2003 noch überhaupt kein Gesetz, aber der 2005 im Mangold-Urteil erfundene “allgemeine Grundsatz”, dass Altersdiskriminierung verboten ist, war ja dem EuGH zufolge irgendwie schon immer da und daher auch in diesem Fall unmittelbar anwendbar. Dies focht Honeywell in Karlsruhe an – eine Konstellation, die unmittelbar zum Showdown zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht zu führen schien.

Erst eine Art Staatsstreich wäre ultra vires

Jetzt aber rückt der Zweite Senat ein paar Dinge gerade:

Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.

Ultra-Vires-Kontrolle muss schon sein, aber nur “zurückhaltend und europarechtsfreundlich”.  Das bedeutet zweierlei:

  • Erstens muss das Bundesverfassungsgericht, bevor es ein Ultra-Vires-Urteil fällt, in jedem Fall per Vorlage an den EuGH diesem Gelegenheit geben, auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Das heißt: Karlsruhe legt in Luxemburg vor. So, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Cottbus in Karlsruhe vorlegt. No less.
  • Zweitens reicht nicht jeder Kompetenzverstoß, um Karlsruhe auf den Plan rufen zu können. Es muss sich im Grunde schon um eine Art Staatsstreich handeln.

Bloße Rechtsfortbildung durch den EuGH sei auf keinen Fall berührt; die sei ihm sogar explizit erlaubt, stellt der Senat ausdrücklich klar (das las sich in Lissabon auch noch anders). Aufgabe und Eigenart des EuGH seien zu respektieren, ebenso ein großzügigerweise eingeräumter Anspruch auf “Fehlertoleranz”.

Allerdings, das betont der Senat dann schon auch, wenn die Rechtsfortbildung in die Richtung einer Kompetenz-Kompetenz gehe, dann höre der Spaß auf.

Fazit: Was Solange II für Solange I war, was das Bananenmarkt- für das Maastricht-Urteil war, das ist Honeywell für Lissabon. Wieder einmal hat der Zweite Senat gebellt, aber gottlob nicht gebissen.

Den Schaden zahlt Schäuble

Und was wird aus Mangold? Von einem Staatsstreich ist das Urteil erkennbar weit entfernt – eine Feststellung, für die der Senat dann doch wieder erstaunlich detaillierte Ausführungen für nötig hält. Aber von ultra vires könne jedenfalls keine Rede sein.

Dem Kläger, der auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz vertraut hatte und von dem “allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts”, der das Gesetz aushebelte, nichts wissen konnte, weist der Senat auf andere Weise die Richtung, in der er sein Recht suchen soll: Er solle die Bundesrepublik auf Schadensersatz verklagen. Europarechtlich sei es

möglich, zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. Auch das unionsrechtliche Haftungsrecht weist dem Mitgliedstaat die Verantwortung für ein unionsrechtswidriges Gesetz zu und entlastet insoweit den Bürger. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch bereits im bestehenden Staatshaftungssystem angelegt ist.

Bemerkenswert ist auch, was der Senat zu der Frage schreibt, ob es das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein Gericht in Luxemburg vorlegen müsste, es aber nicht tut. Eine Kammer des Ersten Senats hatte erst vor wenigen Monaten entschieden, dass die Instanzrichter ihre Pflicht, vorzulegen, am Maßstab der Rechtsprechung des EuGH dazu prüfen müssen – und Karlsruhe einschreiten kann, wenn sie das nicht tun.

Das sieht der Zweite Senat anders: Erst eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Abweichung von den Vorgaben des EuGH sei als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu werten. Denn sonst würde Karlsruhe zu einer Art “oberstes Vorlagekontrollgericht”, und das sei nicht sein Job.

Respekt für Di Fabio

Sechs der acht Richter stehen hinter dieser Urteilsbegründung. Nur Herbert Landau zeigt mit seinem Minderheitsvotum, dass er Peter Gauweiler nicht nur in der Wahl der Barttracht nahe steht. Das Votum ist vor allem deshalb lesenswert, weil es schön auflistet, in welchen Punkten das Lissabon-Urteil jetzt alles überholt ist.

Ein weiterer Richter wollte die Begründung nicht mittragen. Meine Vermutung: Broß. Das hieße, dass Di Fabio mit der Mehrheit gestimmt hat. Meinen Respekt.

Der Senatsvorsitzende Voßkuhle hat jedenfalls sein Versprechen, die Lissabon-Bombe unter Kontrolle zu bringen, eingelöst und sich seinen Präsidentenjob so im Nachhinein auf das Zufriedenstellendste verdient.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , , , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Die nicht so eilige Eilentscheidung zum Euro-Rettungsschirm

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on June 11th, 2010 by Max Steinbeis

Warum hat das so lange gedauert? Das ist die Frage, die ich mir angesichts der heutigen Entscheidung des Zweiten Senats über den Gauweiler-Antrag gegen den Euro-Rettungsschirm stelle.

Die Entscheidung, der Schachtschneider-Professorentruppe gegen den Griechenland-Bailout keine Einstweilige zu gewähren, erging schnell wie ein Fingerschnips. In der heutigen Entscheidung, die zum zwei Tage später beschlossenen Euro-Rettungsschirm erging, steht im Wesentlichen das Gleiche drin. Aber dafür brauchte der Zweite Senat mehrere Wochen.

Wieso? Hat die Kraft der Klägerargumente sie in diesem Fall stärker beschäftigt, als Schachtschneider es konnte?

Ultra ultra vires

Gauweilers Bevollmächtigter Dietrich Murswiek, he of the Lissabon-Verfahren, argumentiert laut Klageschrift wie folgt: Bailout-Verbot in Art. 125 I AEUV verletzt, kein Notstand nach Art. 122 AEUV, da keine Naturkatastrophe, sondern Ergebnis verfehlter Finanzpolitik, und jedenfalls nicht als genereller Rettungsschirm für alles mögliche erlaubt, und überhaupt, was heißt hier Notstand, die Bundesregierung habe sich von den Franzosen hereinlegen lassen, und schon gar nicht könnten die Mitgliedsstaaten aus Art. 122 irgendwas für sich ableiten, höchstens die EU.

So weit, so gut. Was der Bevollmächtigte der Bundesregierung Häde zu Art. 125 zu sagen hat, haben wir ja bereits hier antizipiert.

Der Vorgang, so Murswiek, sei nach dem Maßstab des Maastricht-Urteils Ultra Vires. Denn der Rettungsschirm sei ein Systemwechsel weg von der in Maastricht festgelegten Stabilitäts- hin zu einer Transferunion, weshalb das Demokratieprinzip und Herrn Gauweilers Grundrecht aus Art. 38 I GG (Wahlrecht) verletzt seien.

Das heißt: Murswiek verlangt vom Bundesverfassungsgericht die klare Ansage, dass nicht nur Zustimmungsgesetze zu Übertragungen von Hoheitsrechten an die EU, sondern im Grunde alles, was die EU tut, potenziell mit dem Argument, das sei ultra vires und im Zustimmungsgesetz so nicht gemeint gewesen, in Karlsruhe zur Überprüfung gestellt werden kann.

Der erpresste Bundestag

Weiter im Text: Dieser Systemwechsel, so Murswiek, sei eine faktische Vertragsänderung und hätte vom deutschen Gesetzgeber nicht im regulären Gesetzgebungsverfahren, sondern allenfalls durch Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag vollzogen werden dürfen, wenn nicht das Ganze sowieso schon zu einer die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen sprengenden haushaltspolitischen Ermächtigung der EU führen würde. Außerdem sei der deutsche Beitrag zum Rettungsschirm in seinen Folgen für den Haushalt zu unbestimmt und zu langfristig wirksam, um mit der Haushaltsverantwortung des Bundestags vereinbar zu sein.

Zu guter Letzt bringt Murswiek einen Begriff aus dem Strafgesetzbuch ins Spiel: Das Parlament sei von der Bundesregierung genötigt, ja erpresst worden. Weil die Regierung mit dem Zusammenbruch des Währungssystems gedroht habe, als alternativlose Folge, wenn man das nicht so mache wie von der Regierung gewünscht. Wo man doch auch eine Bankrotterklärung hätte probieren können.

Dass das Bundesverfassungsgericht zu einer gewissen herablassenden Art, dem Parlament im Verhältnis zur Regierung auf die Beine zu helfen, gelegentlich durchaus neigt, wissen wir spätestens seit dem Lissabon-Urteil. Aber das geht doch ein bisschen weit…

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Menschenrechte am Hindukusch: Was, wenn die in Straßburg klagen?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 10th, 2010 by Max Steinbeis

Soldaten aus Europa verteidigen Demokratie und Menschenrechte seit längerer Zeit am Hindukusch und in anderen von Europa aus gesehen entlegenen Regionen. Dabei kommen bekanntlich immer wieder mal Menschen auf eine Weise ums Leben, die mit den universellen Menschenrechten, sagen wir mal, nur unter heftigen Verbiegungen in Einklang zu bringen sind. Und manchmal nicht mal dann.

Was passiert, wenn diese Menschen bzw. ihre Angehörige ihre Menschenrechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einklagen? Mal von den politischen Implikationen abgesehen – kann es Aufgabe des EGMR sein, den Afghanistan-Konflikt und die Rolle der europäischen Soldaten darin zu mikromanagen? Wenn nein, wie grenzt man das ab, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu kastrieren?

Das ist eine der schwierigsten Fragen unserer Zeit. Der EGMR hat bisher keine Antwort auf diese Frage gefunden. Jetzt nähert sich die Gelegenheit, dies nachzuholen.

Al-Skeini

Diese Woche wurde in Straßburg ein britischer Fall verhandelt, Al-Skeini et al. vs. UK. Oder ist es ein irakischer Fall? Das ist genau die Frage.

Es geht um sechs Iraker, die von britischen Truppen in Basra getötet wurden. Einer davon kam in einem Gefängnis der britischen Truppen in Basra ums Leben, wo er misshandelt wurde. Näheres zu dem Fall, zur rechtswissenschaftlichen Meinungslage und zu den weiteren Implikationen hier.

Was macht man da? Gilt die EMRK nur in Fällen, die auf von Vertragsstaaten kontrolliertem Territorium stattgefunden haben? Oder gilt sie immer dann, wenn ein Signatarstaat in die Rechte einzelner, bestimmbarer Menschen eingreift – wozu sonst heißt es “Menschen”-rechte?

Der EGMR hat dazu offenbar bislang keine handhabbare Linie gefunden. Das Urteil dürfte gegen Jahresende fallen. Wir sind gespannt.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Ungarn und die Staatsbürgerschaft: Zurück ins Jahr 1914?

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 28th, 2010 by Max Steinbeis

Das kann Europa in diesen schweren Zeiten so richtig gut gebrauchen: ein völkisch grundiertes Staatsbürgerschaftsgesetz, das  90 Jahre alte Grenzziehungen in Osteuropa in Frage stellt, Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in die (rhetorische) Generalmobilmachung gegeneinander treibt und die Angst der Euroskeptiker vor ungezügelter Immigration nährt.

Das ungarische Parlament hat mit erdrückender Mehrheit ein Gesetz verabschiedet, das im Großen und Ganzen jedem, der den Finger hebt und ungarisch kann, die ungarische Staatsbürgerschaft verspricht. Das klingt wie eine nette Geste, ist aber keine. In Ungarns Nachbarstaaten, darunter dem EU-Mitgliedsstaat Slowakei, leben 2,5 Millionen Menschen, die einen ukrainischen, serbischen oder slowakischen Pass haben, ethnisch aber der ungarischen Minderheit angehören. Die hat Ungarn jetzt, ohne groß zu fragen, einfach mal so eingebürgert.

Die Voraussetzungen der Staatsbürgerschaft zu regeln, gehört laut Lissabon-Urteil des BVerfG zu den Dingen, die aufgrund des Demokratieprinzips jeder Staat unbedingt in uneingeschränkter Souveränität zu regeln hat. Durch die Staatsangehörigkeit bestimmt sich die Zugehörigkeit zum Volk, von dem nach Art. 20 II 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht.

Wenn der Fall Ungarn eines lehrt, dann dies: Souveränität im Sinn von “wir machen das so, weil wir das wollen und keinen anderen vorher fragen müssen” gibt es in einem vereinten Europa nicht. Auch nicht in der Selbstbestimmung des Volkes im ganz buchstäblichen Sinne.

Das Foto übrigens, das sympathische junge Ungarn beim Ostermarsch für Weltfrieden und Toleranz zeigt, stammt nicht aus dem Jahr 1940. Das ist aktuell.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Karlsruhe nimmt Entparlamentarisierung durch EU pragmatisch

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on May 21st, 2010 by Max Steinbeis

Der Zweite Senat betont immer wieder mal gerne, dass die europäische Einigung nicht zur Entparlamentarisierung in Deutschland führen darf. Jetzt hatte der Senat, genauer die aus den drei Erz-EU-Skeptikern Di Fabio, Broß und Landau bestehende 2. Kammer, Gelegenheit, damit mal so richtig ernst zu machen. Er hat diese Gelegenheit verstreichen lassen.

Das ist die Kernbotschaft des heutigen Milchquoten-Nichtannahmebeschlusses.

Geklagt hatten zwei Milcherzeuger aus Hessen und Thüringen, die offenbar mit einiger krimineller Energie versucht hatten, die europäischen Milchquotenregelungen auszutricksen. Sie hielten ihre strafrechtliche Verurteilung für verfassungswidrig: Die Strafbarkeit ihres Handelns ergebe sich aus einer Kette von Verweisungen vom Steuerhinterziehungstatbestand bis in irgendwelche EU-Verordnungen, die kein Mensch versteht. Nach Art. 103 II, 104 I GG darf aber nur bestraft werden, wer eine in einem förmlichen Gesetz klar und deutlich für strafbar erklärte Tat begangen hat.

Dazu kommt, dass diese Verweisungskette über das Marktordnungsgesetz läuft, das grob vereinfacht besagt, dass im Bereich der Landwirtschaftspolitik so ziemlich alles in Verordnungen geregelt wird. Was die Frage aufwirft, wie eine solche Ermächtigung mit Art. 80 I 2 GG zusammengeht, wonach Verordnungen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, in der Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung im Wesentlichen festgelegt wird. Denn schließlich ist es nicht Sache der Regierung, sondern der souveränen Volksvertretung, des Parlaments, die wesentlichen Festlegungen zu fällen, was verboten sein soll und was nicht.

Für Milcherzeuger bestimmt genug

Wenn ich mich selber zum Maßstab nehme, muss ich sagen: Da ist was dran. Welches Verhalten verlangt das geltende Recht in punkto Milchquoten von mir, damit ich mich nicht strafbar mache? Ich habe keine Ahnung. Und um mir dieses Wissen zu verschaffen, wäre ein Aufwand nötig, den kein Mensch von mir verlangen kann.

Ich bin aber auch kein Milcherzeuger.

Die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand einer Strafnorm „gesetzlich bestimmt” im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist, kann auch davon abhängen, an welchen Kreis von Adressaten sich die Vorschrift wendet. Richtet sie sich ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG dann keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen und ihnen konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen.

Mit anderen Worten: Wenn findig genug ist, im stark regulierten Milch-Sektor Geschäfte zu machen, von dem kann man auch verlangen, dass er sich informiert, was er tun darf und was nicht. Die Kammer wählt pragmatischerweise nicht den “Bürger” oder den abstrakten “Normunterworfenen” zum Maßstab, sondern den ganz konkreten Adressatenkreis, der sich jeden Tag im Milchquotendschungel so geschickt von Ast zu Ast hangelt wie eine Horde Affen.

Von wegen Blanko-Ermächtigung

Genauso pragmatisch ist, was die Kammer zum Thema Entparlamentarisierung schreibt. EU-Verordnungen sind eine hoch dynamische Angelegenheit, sie ändern sich permanent. Ohne solche Pauschalermächtigungen wie die des Marktordnungsgesetzes käme der deutsche Gesetzgeber überhaupt nicht zurecht.

Eine Blanko-Ermächtigung der Regierung, EU-Recht durch Verordnungen umzusetzen, wäre allerdings mit dem Demokratieprinzip unvereinbar, so die Kammer. Aber davon könne keine Rede sein, denn die Regierung werde nur ermächtigt, zu regeln, was das EU-Recht im Wesentlichen determiniert:

Vielmehr stand der (mögliche) Inhalt der von der Verweisung erfassten Normen von vornherein im Wesentlichen fest. Es musste sich um – formal unter § 1 Abs. 2 MOG fallende – Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren im Sinne des § 2 MOG handeln. Deren möglicher Inhalt war weiter dadurch begrenzt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 MOG zunächst nur den Erlass von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit Mengenregelungen und Abgaben zu Marktordnungszwecken gestatteten, mithin sich nur auf Normen bezogen, die auch Mengenregelungen oder Abgaben zu Marktordnungszwecken beinhalteten. Die Entscheidung über die Voraussetzungen und die Höhe der Mengenregelungen oder der Abgaben selbst übertrugen beide Ermächtigungsnormen zudem nur für den Fall an den nationalen Verordnunggeber, dass diese schon nach dem Gemeinschaftsrecht bestimmt, bestimmbar oder jedenfalls der Höhe nach begrenzt waren. Damit hat der parlamentarische Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Rechtsverordnungen nur dann und nur insoweit erlassen werden durften, als das Gemeinschaftsrecht bereits die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hatte.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Das Bailout-Verbot ermächtigt zum Bailout

Posted in Aus der Wissenschaft, Europa, Verfassungspolitik on May 21st, 2010 by Max Steinbeis

Wir Juristen sind schon super. Wir finden immer eine Lösung.

Gestern war ich bei einer von Christian Calliess organisierten Diskussionsveranstaltung zum Thema Euro-Rettung. Den Vortrag hat Ulrich Häde gehalten, Europarechtler an der Viadrina und Vertreter der Bundesregierung im kommenden Verfahren um die neue Schachtschneider-Klage gegen den Griechenland-Bailout.

Häde hat vorgetragen, wie man seiner Meinung nach an dem Bailout-Verbot in Art. 125 AEUV vorbei kommt.

Zweck von Art. 125 AEUV sei es, sicherzustellen, dass haushaltspolitisch unsolide wirtschaftende Mitgliedsstaaten die Folgen ihres Tuns an den Finanzmärkten zu spüren bekommen und sich nicht durch Hilfsappelle an andere vor der steigenden Zinslast drücken können auf Kosten der anderen. Häde bezeichnet Art. 125 AEUV als “inneren Verteidigungsring” um den Euro, innerhalb des “äußeren Verteidigungsrings” Art. 126 AEUV (Maastricht-Kriterien).

Dies sei aber seinerseits kein Selbstzweck, sondern diene dazu, die gemeinsame Währung zu schützen.

In der Situation des 7. Mai, so Häde, hätte die strikte Befolgung des Art. 125 AEUV dazu geführt, diesen letzten Zweck dieser Norm gerade zu verfehlen. Denn hätte man keinen Rettungsschirm aufgespannt, dann wäre nicht nur Griechenland, sondern die ganze Domino-Kette gefallen. Zu hohe Schulden hätten ja fast alle, und dann wäre nicht nur der äußere, sondern auch der innere Verteidigungsring gefallen. Art. 125 AEUV hätte genau den Schaden herbeigeführt, vor dem er eigentlich schützen soll.

In einer solchen Situation greift der Jurist zu einem Kunstgriff mit einem schönen lateinisch-griechischen Namen: teleologische Reduktion. Mit einfachen Worten: So kann das nicht gemeint gewesen sein, also ist es auch nicht so gemeint.

Man kann da leicht spotten darüber, aber eigentlich finde ich das gut. Besser jedenfalls, als Art. 125 durch Auslegung weichzukochen.

Update: Gauweiler klagt gegen den Rettungsschirm und stützt sich auf die Verletzung von Art. 125 AEUV. Hädes Argument dürfte uns bei der Verhandlung wiederbegegnen.

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Hans-Hugo Klein, Gauweiler und der Bankenverband

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 19th, 2010 by Max Steinbeis

Im Deutschlandfunk heute morgen hat Hans-Hugo Klein ein rätselhaftes, verwirrendes, um nicht zu sagen: verwirrtes Interview über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Euro-Bailouts gegeben.

Wenn ich das Orakel richtig deute, hält er eigentlich alles für prima verfassungsgemäß, weist auf die Verknüpfung von Währungs- und Wirtschaftsunion im Maastricht-Urteil hin, wiegt aber trotzdem in einer Weise zweifelnd den Kopf, die die Deutschlandfunkredaktion dazu bewegt, das Interview online wie folgt anzuteasern:

Vor der Entscheidung des Bundestages über den Euro-Rettungsschirm hat Professor Hans Hugo Klein, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, Zweifel am juristischen Bestand der getroffenen Maßnahmen geäußert.

Das sollte Peter Gauweiler zu denken geben, der jetzt nach der Abstimmung im Bundestag wieder klagen will, aber gleich vorsorglich sein Scheitern vorweg nimmt und die Schuld daran dem Bundespräsidenten und der Kanzlerin in die Schuhe schiebt, die Karlsruhe unziemlich unter Druck gesetzt hätten.

Welche Auswirkungen dieser Druck hat, kann ich Ihnen nicht sagen, aber ich denke, man muss es zumindest versuchen.

Das klingt nicht sehr siegesgewiss und erstaunlich resigniert. Offenbar traut er dem BVerfG nicht zu, dem Druck zu widerstehen.

Der Deutschlandfunk als Quelle verfassungspolitisch relevanter Meldungen sprudelt aber noch weiter: Der Bankenverband mahnt, dass die Finanztransaktionssteuer als spezielle Abgabe für Banken verfassungswidrig wäre. Wer weiß was näheres zur Tragfähigkeit dieses Arguments?

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Peter M. Huber soll Nachfolger von Di Fabio werden

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 11th, 2010 by Max Steinbeis

Im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts werden, was das Europarecht betrifft, die Karten in den nächsten Monaten neu gemischt. Laut Geschäftsverteilung ist Siegfried Broß für europarechtliche Fragen zuständig,  Udo Di Fabio kommt über das Völker- und das Parlamentsrecht ins Spiel. Letzterer gehört intellektuell so oder so zu den großen Schwergewichten des Senats – eine der vielen Dinge, die er mit Paul Kirchhof gemeinsam hat, dessen Sitz er übernommen hat.

Broß und Di Fabio verstehen beide in Hinblick auf die EU nicht viel Spaß. Broß würde ich als handfesten Euroskeptiker bezeichnen, siehe sein Sondervotum beim EU-Haftbefehl. Di Fabio ist von anderem intellektuellem Format, im Ergebnis aber kaum besser.

Zwei freie Stellen

Beide scheiden bald aus. Broß geht im September 2010, Di Fabio im Dezember 2011.

Im Kanzleramt scheint man sich – wen wundert’s in diesen Zeiten banger Fragen nach der Position der Karlsruher zum Griechenland-Bailout – bereits jetzt heftig Gedanken zu machen, wie man die Besetzung in diesem heiklen Punkt regelt.

Wie ich aus ziemlich guter Quelle höre, hat sich die Kanzlerin jetzt auf einen Kandidaten festgelegt, der schon länger im Gespräch ist: Peter M. Huber soll auf Di Fabio folgen, Staatsrechtsprof in München und seit letztem Oktober Innenminister in Thüringen. In Erfurt dient er einer CDU-geführten Regierung, ich habe aber gehört, er sei CSU-Mitglied (weiß es aber nicht genau).

Mich wundert, dass das jetzt schon passiert. Bis Di Fabio geht, sind es ja noch eineinhalb Jahre. Vielleicht steckt da ein Deal mit der CSU dahinter, damit die bei der Broß-Stelle keinen allzu knüppelharten Gauweilerianer schicken?

Was heißt das für Europa?

Huber hat 1993 ein Büchlein mit dem spaßigen Titel “Maastricht – ein Staatsstreich?” veröffentlicht. Bei der Staatsrechtslehrervereinigung 2000 in Leipzig hat er zum Thema europäisches und nationales Verfassungsrecht referiert und dabei im Kontrast zu Pernice und Lübbe-Wolff den Konservativen gegeben.

Also eher Kontinuität.

Andererseits gilt Huber unter Kollegen, auch unter Europarechtlern, als pragmatisch, politisch denkend und unvoreingenommen. Als Etatist wird er nicht wahrgenommen. Man sagt ihm ein starkes Rückgrat nach, auch gegenüber seinen Freunden von der CSU.

Außerdem gilt er als einer, der gegenüber dem Wehgeschrei der Länder wenig Geduld aufbringt und beispielsweise von Länderbeteiligung auf europäischer Ebene nicht allzu viel hält. Eher ein Zentralist als ein Föderalist.

Jedenfalls gibt es genügend Paper Trail, den man sich mal unter die Lupe nehmen sollte.

Update: Die “Thüringer Allgemeine” hat die Meldung aufgegriffen und in der Erfurter Staatskanzlei nachgefragt:

“Dass Persönlichkeiten wie Peter Huber auch bei der Besetzung von anderen Spitzenpositionen genannt werden, ist normal, für Thüringen gut und aktuell Spekulation.”

wird der Regierungssprecher zitiert. Damit kann ich prima leben.

Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Europa in der Krise: Brauchen wir eine neue Verfassung?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 10th, 2010 by Max Steinbeis

Was da gestern Nacht im Ecofin beschlossen wurde, 500 Milliarden zur Stabilisierung des Euro bereit zu stellen, der EZB den Ankauf von Staatsanleihen zu ermöglichen und einen europäischen Haftungsverbund für die Staatsschulden der Mitgliedsstaaten zu begründen – was wird das für Folgen haben? Wo wird das hinführen?

Ich weiß nur eins: Es wird in Deutschland und Europa verfassungspolitisch keinen Stein auf dem anderen lassen. Dieser Schritt wird eine enorme Dynamik auslösen. Es ist nur noch nicht klar, in welche Richtung.

Zwei Szenarien

Entweder wachen wir in ein paar Jahren in einem Europa auf, in dem so gut wie alle überregionale Politik auf europäischer Ebene läuft und der Topos nationale Souveränität nur noch eine ferne Erinnerung an eine versunkene Epoche ist. Die Krise ist vorbei, die Konjunktur läuft wieder ganz gut. Die Staaten und die Kommission schauen sich wechselseitig auf die Finger, damit keiner auf Kosten der anderen mehr Geld ausgibt, als er sich leisten kann. Die EU wird weiter mit Akzeptanz- und Legitimationsproblemen zu kämpfen haben, aber die erfolgreiche Überwindung der Krise ist ein Fakt, vor dem nur die hartgesottensten Euroskeptiker die Augen verschließen können. Und die politische Theorie wird in ihren Anstrengungen, jenseits der allgemeinen Staatslehre Kategorien für politische Meinungsbildung in Mehrebenensystemen und ihre Transparenz und ihre Kontrolle zu entwickeln, mittlerweile auch schon ganz schön weit gekommen sein.

Oder wir wachen in einer randständigen, ökonomisch und sozial verwüsteten Region auf, bestehend aus lauter kleinen schwachen Failed States, die zwischen den USA, Russland und China hin und her gekickt werden wie Putzlumpen, bewohnt von Leuten, denen die Depression ihr Einkommen und die Inflation ihr Vermögen genommen hat und die darauf bestehen, dass an ihrem Elend jemand schuld sein muss, und sich wechselseitig mit Hass und Bürgerkrieg überziehen.

Welche es werden wird? Ich habe keine Ahnung. Aber in beiden Fällen wird man sagen: Damals im Mai 2010, da haben wir den Weg eingeschlagen, der uns hier hergeführt hat.

Wenn da nicht Lissabon wäre…

Nun haben wir es aber mit einem ärgerlichen Problem zu tun: Szenario A, das alles-wird-gut-Szenario, ist leider verfassungswidrig. Sagt jedenfalls das Bundesverfassungsgericht. Wenn man das Lissabon-Urteil beim Wort nimmt, kann man das vergessen. Wir dürfen das nicht. Unsere Verfassung verbietet es uns.

Bleibt also Szenario B.

Das wird bestimmt ziemlich fies. Aber dafür bleibt die Verfassungsidentität des Grundgesetzes gewahrt. Wir sterben, damit Deutschlands Verfassung lebe, sozusagen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dem wir das Lissabon-Urteil zu verdanken haben, wird schon sehr bald Gelegenheit bekommen, sich dazu zu verhalten.

Meine Ad-Hoc-Einschätzung, die verweigerte einstweilige Anordnung gegen den Griechenland-Bailout sei ein gutes Zeichen für die Einsicht der Richter in ihre Pflicht zur Selbstbeschränkung, ziehe ich etwas gründlicherem Nachdenken und Ulrichs dankenswerter Belehrung zurück: Der Senat hätte den Antrag in drei Absätzen wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit und mangelnder Beschwerdebefugnis abschmettern müssen.

Das hat er nicht getan. Und das ist kein gutes Zeichen. Im Gegenteil.

Löst das irgendwie!

Trotzdem gebe ich die Hoffnung nicht auf, dass sich im Zweiten Senat doch noch zumindest fünf der acht eines Besseren besinnen. Wie sie von den Festlegungen des Lissabon-Urteils wieder runterkommen sollen, weiß ich auch nicht. Das wird bestimmt nicht einfach. Und ein Verfassungsgericht, das nach ein paar Monaten schon wieder seine eigenen, mit viel Applomb verkündeten Worte fressen muss, nimmt Schaden an seiner Autorität, das ist ganz klar.

Aber angesichts der Aussicht auf Szenario B ohne Möglichkeit von Szenario A wäre mein Appell: Löst das irgendwie. Vielleicht kann sich der Senat ja auch irgendwie rausmogeln. Irgendeine Formel finden, wonach man dem Buchstaben nach an der Identitätskontrolle festhält, aber ihr faktisch die Zähne zieht. Das hat doch nach dem Maastricht-Urteil auch ganz gut geklappt.

Das ist alles nicht schön. Aber immer noch besser als die Alternative.

Und wenn das Verfassungsgericht tatsächlich den Daumen senkt: Ich verehre das Grundgesetz as much as the next guy. Aber dann wäre ich vehement dafür, dass wir uns von ihm verabschieden und uns eine neue, in den europäischen Integrationsprozess eingepasste Verfassung geben.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop Wikio - Top Blog - Recht Besuch mit Google Analytics aufzeichnen.