Sarrazin aushalten

Posted in Verfassungspolitik on September 6th, 2010 by Max Steinbeis

Thilo Sarrazin verbreitet kryptorassistischen Blödsinn. Er tourt damit durch Deutschland und lässt sich als “Volksheld” bejubeln. Er schließt die Dynamitblöcke Minderheiten, Bevölkerungspolitik und Vererbungslehre miteinander kurz, als hätte es Adolf Hitler nie gegeben, und freut sich, wenn es funkt und kracht und die Fetzen fliegen. Er faselt über ein “jüdisches Gen” und sagt danach flugs Tschuldigung, damit ihn niemand dafür zur Verantwortung zieht. Die Bildzeitung zitiert ihn auf Seite 1 damit, dass er einen jüdischen Fernsehmoderator ein “Arschloch” nennt.

Dass der Mann dem Ansehen der Institution schadet, für die er arbeitet, liegt auf der Hand. An guten, handfesten Gründen, ihn rauszuschmeißen, fehlt es bestimmt nicht. Man sollte es tun. Unbedingt.

Aber vielleicht geht das einfach nicht.

Entlassung nicht vorgesehen

Das Bundesbankgesetz sieht für den Fall, dass ein Bundesbankvorstand gegen seinen Willen entlassen werden soll, nirgends eine Regelung vor. Das ist wohl nicht bloß ein Redaktionsversehen: Die Unabhängigkeit des Vorstands gebietet, dass es niemand gibt, der seine Mitglieder entlassen kann, denn gäbe es so jemand, dann wären sie ja von dem jemand abhängig.

Mal angenommen, Sarrazin wäre nicht Bundesbankvorstand, sondern – sagen wir – Richter am Bundesverfassungsgericht?

Im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gibt es, anders als im Bundesbankgesetz, eine Regelung, nämlich § 105 I:

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1. …

2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

Also im wesentlichen, wenn man ihn mit heruntergelassener Hose auf dem Spielplatz erwischt hat.

Was Sarrazin sich geleistet hat, ist – bei aller Liebe – von anderer Qualität.

Sarrazin’s day in court

Der Fall des Verfassungsrichters unterscheidet sich insofern, als seine Unabhängigkeit eine Sache der Gewaltenteilung ist, also etwas ganz Fundamentales, während die des Bundesbankers einem Zweck dient, nämlich zu verhindern, dass die Regierung die Geldpolitik für ihre Zwecke instrumentalisiert.

Aber was heißt das? Soll man die Unabhängigkeit der Bundesbank teleologisch reduzieren, um eine Regelungslücke zu erhalten, über die man dann irgendwelche abenteuerlichen Analogiekonstruktionen zimmert, um Sarrazin nach draußen befördern zu können?

Selbst wenn man das bejaht: Das Üble daran ist, dass man Sarrazin so his day in court verschafft. Aus dessen Sicht könnte ihm gar nichts schöneres passieren: Thilo, der “Volksheld”, bedrängt von politischen Finsterlingen, die ihn zum Schweigen bringen und vernichten wollen, zieht nach Karlsruhe, sich sein Recht zu holen!

Im Falle eines Rausschmisses droht ein Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

droht düster Klaus von Dohnanyi, der 82-jährige Ersatzweizsäcker der SPD,  in der SZ heute in einem Gastbeitrag, der ansonsten einen weniger selbstdisziplinierten Kommentator als mich womöglich zu altersdiskriminierenden Bemerkungen hinreißen könnte.

Und Sarrazins eigenes Wort vom “Schauprozess“, den der Bundespräsident ihm ja nicht machen solle, wenn er sich keine Klage einfangen wolle, verrät, wohin die Fantasie des Mannes züngelt.

Ein Job für den Bundespräsidenten

Für Bundespräsident Wulff ist das eigentlich eine Riesenchance. Er gilt als Gauck-Verhinderer und Machtapparatschik, und das ist noch nicht mal ungerecht. Jetzt könnte er Mut und Stehvermögen beweisen.

Er könnte Sarrazin im Amt lassen. Und gleichzeitig unmissverständlich klar stellen, dass er stinkt. Dass wir das aber, mit zugehaltener Nase, aushalten müssen.

Damit würde er Sarrazin die Schau stehlen, seinem Amt ein Stück seiner Würde zurück geben und seinem Land den Dienst einer klaren Ansage erweisen, wo der Unterschied liegt zwischen unbequemen Wahrheiten und ressentimentgetriebenen Falschheiten.

Ob er das Format dazu hat? Ich glaub’s ja nicht. Aber ich lasse mich gern überraschen.

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Seit wann kann ein Gericht eine Legislaturperiode halbieren?

Posted in Verfassungspolitik on August 30th, 2010 by Max Steinbeis
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Hat es das schon mal irgendwo gegeben? Dass ein Gericht befindet, die Regierungsmehrheit im Parlament sei auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen? Und dann freihändig ein Datum für das Ende der Legislaturperiode festlegt, gleichsam aus höheren verfassungspolitischen Erwägungen heraus?

Der Landtag von Schleswig-Holstein ist 2009 gewählt worden, laut Verfassung für fünf Jahre. Die Verfassung sieht ferner vor, dass der Landtag 69 Sitze haben soll und dass eventuelle Überhangmandate ausgeglichen werden sollen. Solche Überhangmandate gab es 2009 in absurd hoher Zahl, weil CDU und SPD beide zwar mies abschnitten, aber die 40 Wahlkreismandate trotzdem unter sich ausmachten.

Die Folge war, dass der im geltenden Wahlrecht unvorhergesehenerweise nicht ausreichte und plötzlich unausgeglichene Überhangmandate stehen blieben – und zwar drei Stück.

Das hat das Landesverfassungsgericht heute für verfassungswidrig erklärt, wogegen ich auch überhaupt nichts habe.

Nichtig, rechtswidrig oder falsch angewandt

Interessant ist aber, was für Schlussfolgerungen die Landesverfassungshüter daraus ziehen. Eigentlich gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Das Wahlrecht ist verfassungswidrig und nichtig, die Wahl ungültig, der Landtag wird aufgelöst. Das ist schon deshalb schwierig, weil es dann ja gar kein Wahlgesetz gäbe, nach dem der neue Landtag gewählt werden könnte.
  2. Das Wahlrecht ist verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Der Landtag kann fortbestehen, muss aber ein neues Wahlrecht beschließen. Das ist im Prinzip der Weg, den das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Bundeswahlrecht (negatives Stimmgewicht) 2008 gewählt hat.
  3. Das Wahlrecht ist in Ordnung, wurde aber in verfassungswidriger Weise ausgelegt und angewandt. Wenn der Fehler – wie hier – nicht in der Wahl selber liegt, sondern in der Zuteilung der Mandate, ist die Lösung eigentlich einfach: Dann werden die Mandate nach korrekter, verfassungskonformer Auslegung des Wahlrechts neu zugeteilt.

Das LVerfG wählt jetzt einen vierten Weg: Das Wahlrecht ist verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Der Landtag darf weitermachen, aber nicht bis zu dem in der Verfassung festgelegten Datum. Sondern kürzer.

Das ist echt originell. Wie kommen die denn dazu?

Das “mildere Mittel”

Das sei aus Gründen der “Verhältnismäßigkeit” nötig, beteuern die Richter. Das Wahlgesetz sei nicht verfassungskonform auslegbar, und sonst bleibe nur die Nichtigkeit, und das gehe ja wohl nicht. Da sei die Verkürzung der Legislaturperiode das “mildere Mittel”.

Gerade ein Verfassungsgericht sollte aber wissen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Auswahl unter den Mitteln betrifft, zu denen man befugt und kompetent ist. Wo das Gericht aber die Befugnis hernimmt, die Legislaturperiode anders als in der Verfassung niedergelegt zu bestimmen, dazu hätte es doch zumindest ein paar Worte verlieren können.

Und selbst wenn: Ist die verfassungskonforme Auslegung des Wahlrechts wirklich so ganz und gar ausgeschlossen, wie das Verfassungsgericht suggeriert? Hat da nicht doch vielleicht eine klitzekleine Rolle gespielt, dass nach vollständigem Ausgleich der Überhangmandate die schwarz-gelbe Regierung Carstensen ihre Mehrheit verloren hätte?

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Warum die Direktwahl des Bundespräsidenten nichts kuschelweich Demokratisches ist

Posted in Verfassungspolitik on June 21st, 2010 by Max Steinbeis

Einer der kläglicheren Momente in der an kläglichen Momenten nicht armen Präsidentschaft von Horst Köhler war der Tag fast genau vor drei Jahren, als Köhler bei “Christiansen” vorschlug, den Bundespräsidenten künftig direkt vom Volk wählen zu lassen.

Das Thema kommt immer wieder. Es ist der Wiedergänger der verfassungspolitischen Debatte.

Das liegt wahrscheinlich daran, dass man mit dem Vorschlag so wunderbar hamm-brücherisieren kann: Das Staatsoberhaupt vom Volk wählen lassen, wer kann denn da dagegen sein? Sie klingt so kuschelweich demokratisch, diese Forderung, man kann so große runde Augen machen dabei. Sie klingt so lauter und so rein und dann auch irgendwie aufrecht und mutig, zumal dann die immer gleichen finsteren konservativen Staatsrechtler strikt dagegen sind, und das ist um so angenehmer, als die Forderung völlig risikolos ist, weil sie niemals ernsthaft umgesetzt werden wird, weil 30 Sekunden verfassungspolitisches Nachdenken ausreichen, um sie als völlig irre zu verwerfen.

Der Staats-Liturg

Der Bundespräsident hat in der bundesrepublikanischen Verfassungswirklichkeit politisch nicht viel zu melden. Sein Job ist ein liturgischer: Er hat im Wesentlichen an einigen Stellen im Regierungs- und Gesetzgebungsablauf staatsrituelle Handlungen zu vollziehen und ein feierliches Gesicht dabei zu machen.

Das muss aber nicht so bleiben. Es kommt, wie so oft, darauf an, was man daraus macht. Schon Konrad Adenauer ließ sich 1959 von den unausgeschöpften Möglichkeiten dieses Amtes verlocken, sich selbst als Nachfolger von Theodor Heuss ins Gespräch zu bringen.

An Ansatzpunkten im Grundgesetz fehlt es nicht: Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag den Kanzler zur Wahl vor.  Er ernennt die Minister, Beamten und Richter. Er vertritt den Bund völkerrechtlich und schließt Verträge mit auswärtigen Staaten. Er unterzeichnet alle Gesetze und überprüft sie auf ihr verfassungskonformes Zustandekommen. Er löst unter bestimmten Bedingungen den Bundestag auf.

Da ließe sich schon etwas damit anstellen. Es müsste nur etwas dazukommen. Etwas, das hilft, die über 60 Jahre etablierten liturgischen Einhegungen zu durchbrechen. Etwas, das man den Staatsrechtlern und Verfassungsrichtern entgegenhalten kann als Argument, warum ihre bisherige Auslegung der Art. 59 ff. GG keine Grundlage mehr hat.

Und das wäre die direkte Wahl des Bundespräsidenten. Der Inhaber dieses Amtes wäre dann der am stärksten demokratisch Legitimierte im gesamten Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland. Was will man ihm entgegenhalten, wenn er sich – sagen wir – aus politischen Gründen und mit verfassungsrechtlichen Argumenten weigert, ein ihm nicht genehmes Gesetz auszufertigen? Oder wenn er nach der nächsten Bundestagswahl die Suche nach einem mehrheitsfähigen Kanzlerkandidaten, den er dem Bundestag zur Wahl vorschlägt, selber in die Hand nimmt?

Warum Lafontaine und Gauweiler so glühend dafür sind

Nun muss man die Vorstellung eines derart mächtigen Staatsoberhaupts keineswegs für schlimm halten. Oskar Lafontaine ist sehr für die Direktwahl des Bundespräsidenten und klug genug, die Folgen zu überblicken. Das gleiche gilt für Peter Gauweiler, auch er ein heftiger Befürworter der Direktwahl. (Bei Guido Westerwelle, der auch sehr dafür ist, bin ich nicht so sicher.)

Ein direkt gewählter Bundespräsident wäre ein starker nationaler Führer, von seinem Volk mit politischer Macht ausgestattet. Genau das, was Lafontaine und Gauweiler prima fänden.

Die Folge wäre ein gigantischer Renationalisierungs-Schub. Die Folge wäre die Berliner Republik, von der nach 1990 manche träumten und die es gottlob nie gegeben hat.

Darüber sollten sich die Hamm-Brücherisierer klar werden, ob es das ist, was sie wollen.

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Ketzerisches zur Regierungsbildung in NRW

Posted in Verfassungspolitik on June 14th, 2010 by Max Steinbeis

Ich bin ja eigentlich kein großer Freund des bundesdeutschen Föderalismus. Aber eins muss man ihm lassen: Seit jeher sind die Länder ein Experimentierlabor politischer Willensbildung, in dem man ausprobieren kann, was auf Bundesebene viel zu riskant wäre. Nach fast jeder Landtagswahl stehen wir außenrum, mit Schutzbrillen im Gesicht und etwas feuchten Händen, und warten, dass es knallt und blitzt. Langweilig wird uns dabei nicht.

In Hessen haben wir erstmals erlebt, dass eine Regierung abgewählt werden kann und trotzdem einfach weiterregiert. Roland Kochs schwarz-gelbe Koalition hatte die Wahl krachend verloren. Aber weil sich keine andere Koalition zusammenfand, um eine andere Regierung zu wählen, blieb sie im Amt, mehr als ein Jahr lang.

Gut, eine Anomalie, dachten wir. Das lag an Ypsilanti und ihrem gebrochenen Wahlversprechen und an den Dissidenten im SPD-Landesverband und an anderen hessischen Spezifika.

Einfach weiter regieren

Aber jetzt hat das größte deutsche Bundesland NRW auch schon bald fünf Wochen eine abgewählte Regierung. Die Koalitionsoptionen sind allmählich alle durchsondiert. Und eine Mehrheit für irgendjemand anders als Jürgen Rüttgers ist weit und breit nicht in Sicht. Rüttgers landesvatert einstweilen einfach weiter und denkt sich, was der Koch kann, kann ich schon lange.

Der Skandal liegt auf der Hand: Eine Regierung, die ohne die Legitimation eines Mehrheitsentscheids des Wahlvolks regiert – das darf nicht sein.

Sagt wer?

Die Verfassung sagt das nicht. Sie sagt nur, dass der Landtag aus seiner Mitte den neuen Ministerpräsidenten wählt. Tut er das nicht, dann gibt es eben keinen neuen Ministerpräsidenten. Dann bleibt der alte. Und zwar mit allen legitimatorischen Segnungen, die die Verfassung zu spenden vermag.

Die Demokratietheorie sagt das auch nicht unbedingt. Die Wahl ist kein Verfahren, um einen Mehrheitsentscheid darüber herbeizuführen, wer das Land regieren soll. Das ist schon längst nicht mehr, nicht einmal mehr in England. Sie ist ein Verfahren, um die Zusammensetzung des Parlaments zu bestimmen. Wer regiert, ist damit noch lange nicht entschieden. Das stellt sich in Koalitionsverhandlungen heraus (oder auch nicht).

So gesehen: Inwiefern ist MP Rüttgers weniger demokratisch legitimiert als MP Müller im Saarland, dessen Jamaica-Koalition (so sehr ich sie persönlich begrüße) auch kein Mensch gewählt hat?

Ein Normalfall?

Die nächsten Landtagswahlen sind im März 2011, zuerst in Sachsen-Anhalt, dann in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Gut möglich, dass wir in allen drei Ländern ein Fünf-Fraktionen-Parlament bekommen. Und wer weiß, was da an gangbaren Koalitionsmöglichkeiten existieren wird und was nicht. Was, wenn mit Mappus in Stuttgart schon wieder einer abgewählt wird und trotzdem weiterregiert? Was, wenn die hessische Anomalie zum Normalfall wird?

Einerseits haben wir dann endlich einmal Zustände, dass sich Parlament und Regierung als unabhängige politische Akteure gegenüber stehen. Der alte Traum vom unabhängigen Volksvertreter blüht. Schluss mit der Gängelung der gewählten Parlamentarier durch graugesichtige Bürokraten und macchiavellistische Minister! In NRW wird der Landtag die Studiengebühren abschaffen, da kann sich die Regierung auf den Kopf stellen.

Andererseits: Die vermeintliche Blüte des Parlamentarismus wird sich bald als Notblüte herausstellen. Abschaffen geht leicht. Gestalten ist schon schwieriger. Die schwarz-gelbe Schulpolitik zu verändern ohne Ministerialbürokratie im Rücken, das möchte ich mal sehen. Zumal, wenn man dafür eine Mehrheit zwischen Linken, Grünen und SPD zusammenbekommt, dann kann man auch gleich miteinander koalieren.

Und umgekehrt kann auch der abgewählte Ministerpräsident nicht mehr viel tun, wenn er im Parlament keine Mehrheit hat. Er hängt zwar nicht so direkt vom Gesetzgebungsorgan ab wie der Regierungschef auf Bundesebene, einfach deshalb, weil es auf Landesebene weniger zum Gesetzgeben gibt. Aber auf die Dauer immer nur Gesetzesvollzug macht keinen Politiker froh, und deshalb sind abgewählte Regierungen notwendig instabil.

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Hartz IV: Papiers Vermächtnis

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on February 14th, 2010 by Max Steinbeis

Hans-Jürgen Papier steht kurz vor dem Abschied aus Karlsruhe und gibt zu guter Letzt noch ein Interview, in dem er das Hartz-IV-Urteil erläutert. Das hätte es früher auch nicht gegeben, dass der Senatsvorsitzende so kurz nach der Urteilsverkündung noch einmal an die Öffentlichkeit geht, um dieser zum rechten Verständnis des selbst gefällten Richterspruches zu verhelfen. Aber ich will das mal als Zeichen eines geschärften Bewusstseins für die politische Dimension des Verfassungsrichteramtes werten.

Interessant sind dabei nicht zuletzt die Fragen, die der Kollege in dem Interview stellt: Er klagt, dass das Urteil nicht zu den “salomonischen” Richtersprüchen gehört habe, die eine “Debatte mit einem Schlag befriedet” hätten. Und dass in den Urteilsgründen “kein Satz” dazu stehe, wie hoch die Regelsätze sein müssten.

Das kontert Papier ganz gut:

Unseren Entscheidungen wird nicht selten Zweierlei entgegengehalten: Mal sind wir zu strikt, zu rigide, zu detailgenau, was die Vorgaben an die Politik anbelangt. Mal sind wir zu offen, zu zurückhaltend und geben angeblich der Politik ‘Steine statt Brot’ – also zu viel Gestaltungsraum.

Am 1. März endet seine Amtszeit regulär, aber es gibt immer noch keinen Namen für den Nachfolger. Ich bin sicher, dass hinter den Kulissen an dieser Personalie mit Hochdruck gearbeitet wird. Aber man hört nichts.

Ginge es um den stellvertretenden haushaltspolitischen Sprecher der Fraktion der Linkspartei, dann würde die Gerüchteküche unter den Berliner Kollegen längst fröhlich vor sich hin blubbern und allerhand Namen ausspucken. Aber hier? Interessiert keinen Menschen.

Richter und Politiker

Verfassungsrichter sind nicht dazu da, die öffentliche Auseinandersetzung zwischen hart aufeinanderstoßenden Interessen durch expertokratische Juristenweisheit zu substituieren und den gewählten Politikern jede Verantwortung für heikle politische Entscheidungen abzunehmen. Das Hartz-IV-Urteil ist in der Rechtsprechung des BVerfG dafür ein ziemlich positives Beispiel: Es hält sich mit materiellen Festsetzungen zurück, nimmt aber den Gesetzgeber um so härter an die Kandare, wenn er mit faulen Methoden arbeitet.

Der Politik ist das gar nicht recht: Ihr wäre es viel lieber, wenn sie in den heiklen materiellen Fragen die Verantwortung nach Karlsruhe abschieben und dafür prozedural mehr Freiräume genießen könnte. Da rührt die Kritik an dem Urteil im Wesentlichen her. Das braucht man nicht ernst zu nehmen.

Es gibt aber, wie Papier ja freimütig einräumt, genügend Beispiele dafür, wo die die Verfassungsrichter der Lust an der Letztentscheidung erlegen sind und im großen Stil politische Fragen aus eigener Machtvollkommenheit heraus festgeklopft haben, bisweilen sogar mit dem Vorschlaghammer der Ewigkeitsgarantie (Lissabon, ceterum censeo…).

Solange das so ist, so lange bleibt es ein undemokratischer Missstand, dass wir alle Jahre wieder unsere Verfassungsrichter ohne jede politische Debatte vorgesetzt bekommen.

Update: Klaus F. Röhl kommt im RSozBlog zu wesentlich düsteren Schlussfolgerungen, was den Gestaltungsspielraum der Politik nach dem Hartz-IV-Urteil betrifft.

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SWIFT: Männerstolz vor Königsthronen! (Frauenstolz natürlich auch…)

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Das Europäische Parlament hat gezeigt, dass die Zeiten der gouvernementalen Alleinherrschaft in der EU vorbei sind. Und dass der Lissabon-Vertrag der Demokratie in Europa nutzt und nicht schadet. Eat this, Lissabon-Skeptiker!

Hier schaukelt sich ein Checks-and-balances-System zurecht, das wahrhaftig Respekt verdient. Hier haben Politiker, die ihren Wählern noch ins Auge schauen wollen und müssen, den bürokratisch-technokratisch-diplomatischen Expertendiskurs aufgeknackt und dafür gesorgt, dass nicht passiert, was in Europa niemand will. Das war erst durch den Lissabon-Vertrag möglich.

Ob damit jetzt irgend ein “Volk” vertreten wurde oder nicht, ist mir dabei dermaßen was von wurscht.

Da kann einem schon feierlich zumute werden. Hören wir die Bundesjustizministerin:

Der heutige Tag ist ein Signal, dass sich die Gewichte zwischen nationalen Regierungen, EU-Kommission und Europäischem Parlament verschoben haben.

Hören wir Thomas Stadler:

Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.

Hören wir Markus Beckedahl:

Das ist ein großer Erfolg für Bürgerrechte in Europa und ein historischer Tag für das EU-Parlament.

Und jetzt aufstehen und mitsingen! Text hier, Melodie kennt doch jeder, oder?

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