Von betrunkenen Autofahrern und müden Checklisten-Abhakern

Posted in Karlsruhe locuta on July 1st, 2010 by Max Steinbeis

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal ein Landgericht daran erinnern müssen, dass der Richtervorbehalt  nicht nur zu Dekorationszwecken in der Strafprozessordnung steht.

Es ging um eine betrunkene Autofahrerin, die von der Polizei zur Blutentnahme mit aufs Revier genommen wurde. Eine richterliche Entscheidung dazu gab es nicht, und das fand das LG Nürnberg-Fürth auch ganz in Ordnung so, weil sonst  die Beweissicherung gefährdet gewesen wäre – wofür es im konkreten Fall aber offenbar überhaupt keinen Anhaltspunkt gab, außer dass der Richtervorbehalt halt generell kollossal nervt.

Von Verfassungs wegen ist sicherzustellen, dass die Fachgerichte den ihnen vorliegenden Einzelfall prüfen und nicht aus generellen Erwägungen den Richtervorbehalt „leer laufen“ lassen,

mahnt die 1. Kammer des Zweiten Senats die Nürnberger Landrichter.

Der Richtervorbehalt nervt in der Tat kollossal, das kann ich schon verstehen. In 99 von 100 Fällen ist er eine reine Routineübung, eine bürokratische Pirouette, die keinem Beteiligten irgendetwas bringt. Und gerade deshalb ist die Gefahr groß, dass im 100. Fall, wo tatsächlich etwas faul ist, keiner hinschaut. Das Dilemma kennt man von allen möglichen Security- und Compliance-Regularien, wo es seitenlange Checklisten gibt, deren Abhaken so sehr zur Routine wird, dass man am Ende weniger achtgibt statt mehr.

Aber solange niemand eine bessere Idee hat, wie man den 100. Fall in den Griff bekommt, muss es jemand geben, der dem Mann mit der Checkliste auf die Finger haut, wenn er zu schlampen anfängt. Und das wäre in unserem Fall das Landgericht gewesen. Das jetzt halt selber was auf die Finger bekommt.

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US Supreme Court zementiert Grundrecht auf Waffenbesitz

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 28th, 2010 by Max Steinbeis

Die konservative Richtermehrheit im US Supreme Court hat wieder zugeschlagen: In einem spektakulären Urteil haben die fünf Herren um Chief Justice Roberts das Recht der Amerikaner, Waffen zu besitzen, weitgehend gegen jede staatliche Kontrolle immunisiert.

Die Verfassung der USA garantiert im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms”. Der Passus stammt aus dem Jahr 1791. Da hatte es in einem Staat, der sich eben erst auf revolutionäre Weise gebildet hatte, etwas für sich, dem Volk das Recht zu geben, sich gegen Tyrannen zu bewaffnen.

Heute geht es eher um das Recht, sich gegen Kriminelle zu bewaffnen, was bekanntlich die unschöne Kehrseite mit sich bringt, dass die Kriminellen sich dann ebenfalls ganz einfach bewaffnen können. Und das macht es um so nötiger, dass sich der law-abiding citizen bewaffnen kann, und so weiter und so fort.

2008 hat der Supreme Court in dem Jahrhundert-Urteil District of Columbia vs. Heller geurteilt, dass das Second Amendment privaten Waffenbesitz gegen bundesstaatliche Regulierungsversuche schützt. Dabei war offen geblieben, ob das auch für Waffenverbote durch die Bundesstaaten gilt.

Die Frage, inwieweit die US-Verfassung die Bundesstaaten bindet, ist kompliziert. Das 14. Amendment sieht vor, dass kein Staat seine Bürger um Leben, Freiheit oder Eigentum bringen darf ohne “due process of the law”. Diese Due-Process-Klausel ist die Brücke zwischen Bundesverfassung und Staaten. Sie umfasst aber nicht jedes Recht, das die US-Verfassung gewährt, sondern nur besonders hervorgehobene, etwa Free Speech. Ob das Recht auf Waffenbesitz dazu gehört, das war bislang ungeklärt.

Heute hat der Supreme Court mit 5:4 Stimmen geurteilt, dass die Due-Process-Klausel auch das 2. Amendment umfasst – also die Staaten durch Heller gebunden sind (McDonald vs. Chicago).

Update: Außerdem schlachtet der Supreme Court gerade die Software-Patente! Das verdient einen eigenen Blog-Post; später hoffentlich mehr.

Update: Alles zurück. Offenbar doch keine Softwarepatente-Schlachtung. Das Urteil im Fall Bilski scheint mir eng gefasst zu sein. Die Nichtgewährung des beantragten Patents im konkreten Fall wird zwar gebilligt, aber das Votum von Justice Kennedy unternimmt keine neue Abgrenzung von patentierbaren Prozessen und nicht patentierbaren Ideen.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier.

Jack Balkin schreibt Interessantes zur Strategie von Justice Alito und seiner konservativen Mitstreiter, selektiv die Civil-Rights-Rechtsprechung der 60er Jahre zur Bindung der Staaten an die Grundrechte der Verfassung für ihr Upgrade des Rechts auf Waffenbesitz zu instrumentalisieren.

Zu Bilski eine knappe und treffende Parodie hier.

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Wie man dafür sorgt, dass alle Welt sich über die Grundrechtecharta beömmelt

Posted in Europa on April 29th, 2010 by Max Steinbeis

Hier noch ein Fund aus dem Ressort Heitere Verfassungsbegebenheiten:

EU-Justizkommissarin Viviane Reding ist wütend auf die Europäische Grundrechteagentur wegen deren Ankündigung, die Grundrechtecharta als 80-minütiges Versepos umdichten zu lassen.

Is this really how they should be spending their time?

zitiert EU-Observer einen ihrer Mitarbeiter.

Das ist aber doch auch eine sagenhaft bescheuerte Idee. Allerdings nicht die Einzige, die diese Behörde ausgebrütet hat.

Da gab es offenbar einen “Videowettbewerb“. Jeder kann ein YouTube-Filmchen einsenden, wie super er Grundrechte findet. Und dann kriegt er einen Preis.

Unter den solchermaßen gewürdigten Werken der Lichtbildkunst ist auch dieses Schmuckstück:

Vor allem der Vers “Go, sing this song to others. In the end, can be proud of us, our Earth mother” hat mich echt voll nachdenklich gemacht.

Proud of us. Indeed she can.

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Ein Denkmal durch Grundstücksteilung wertlos machen zieht nicht

Posted in Karlsruhe locuta on April 29th, 2010 by Max Steinbeis

Ein Baudenkmal zu erben, kann eine ziemliche Last sein: Im Extremfall kann man mit dem Grundstück nichts anfangen, weil das Denkmal drauf steht, zu dessen Erhaltung man obendrein auch noch richtig viel Geld ausgeben muss.

Art. 14 II Grundgesetz sieht bekanntlich vor, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat. Dazu gehört auch der Denkmalschutz. Die Sozialbindung endet erst, wenn mit dem Grundstück wegen des Denkmals überhaupt nichts mehr anzufangen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung den Versuch einer Handvoll Schlosserben abgewehrt, sich durch Herbeiführung dieses Zustands der Sozialbindung und damit des Denkmals zu entledigen. Es ging um die Schlosskapelle. Die konnten sie nicht nutzen, also wollten sie sie loswerden und teilten offenbar zu diesem Zweck das Grundstück. Ein Geschwister übernahm die Parzelle mit der Kapelle (no pun intended) und ging mit treuherziger Miene zum Denkmalamt: Seht her, mit dieser Parzelle ist jetzt schlechthin nichts mehr anzufangen, also darf ich doch die Kapelle abreißen, oder?

Durfte er natürlich nicht.

Das BVerfG stellt zur Begründung darauf ab, dass das Geschwister bei der Teilung immerhin über die denkmalrechtliche Bindung Bescheid wusste: Der Fall des Beschwerdeführers sei dadurch gekennzeichnet,

dass er den neu zugeschnittenen Grundstücksteil mit der (…) für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst sein.

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US-Tierporno-Urteil: Nur gucken, nicht anfassen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 21st, 2010 by Max Steinbeis

Tierschutz ist schön und wichtig. Aber die Meinungsfreiheit ist wichtiger.

Der US Supreme Court hat in seinem gestrigen Urteil US vs. Stevens ein Bundesgesetz gekippt, das das Herstellen, den Vertrieb und den Besitz von Tierquäl-Videos verbietet und unter Strafe stellt. Argument: Free Speech.

Der Gesetzgeber dürfe zwar Tierquälerei verbieten. Aber die Abbildung von Tierquälerei nicht (jedenfalls nicht in solcher Breite).

Das Argument, der Schutz für freie Rede müsse mit den sozialen Kosten der jeweiligen Rede abgewogen werden, ließ Chief Justice Roberts, der das Urteil verfasst hat, nicht gelten: Man könne nicht einfach bestimmte Dinge, die jemand sagt, vom Schutz der Verfassung ausnehmen, weil sie besonders schädlich sind:

Our Constitution forecloses any attempt to revise that judgment simply on the basis that some speech is not worth it.

Und Kinderpornos?

Die heikle Implikation liegt auf der Hand: Was, wenn man sich an Stelle der Tiere… Kinder denkt?

In Ferber hatte der SC 1982 geurteilt, dass Kinderpornographie genau so ein Bereich sei, der aus dem Schutz der Redefreiheit hinausfällt. Argument: Der Markt für Kinderpornographie sei “intrinsically related” mit dem tatsächlichen Missbrauch von Kindern. Kinder werden missbraucht, um Kinderpornos anfertigen und verbreiten zu können. Damit sei die Abbildung und Verbreitung untrennbar mit einem Verbrechen verwoben und verknüpft, und auf dieser Basis könne man Kinderpornographie aus dem Schutzbereich der Redefreiheit ausschließen.

Roberts schließt nicht aus, dass es weitere solche Fälle gibt. Aber Tierquäl-Videos seien jedenfalls nicht einer davon. Mit der Abgrenzung hält er sich nicht lange auf, sondern sagt:

We need not foreclose the future recognition of such additional categories to reject the Government’s highly manipulable balancing test as a means of identifying them.

Mehr dazu hier, hier, hier und hier

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BVerfG: Gute Nachrichten für Blogger

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on April 7th, 2010 by Max Steinbeis

Das Bundesverfassungsgericht hat das Landgericht Berlin in punkto Meinungsfreiheit eingenordet: Aggressive, zugespitzte, subjektive, personalisierende Anpranger-Berichterstattung – mit anderen Worten: Blogs – kann man nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht verbieten lassen.

Ein Website-Betreiber – offenbar ein Blogger, welcher Provenienz ist mir nicht ganz klar – hatte Ärger mit einem Anwalt, über dessen Treiben im Zusammenhang mit einem Bankskandal oder dergleichen er auf seiner Website berichten wollte. Es gab einen einigermaßen unfreundlichen Schriftwechsel, aus dem der Blogger zitierte – was ihm der Anwalt mit Hilfe des LG Berlin prompt verbot: Persönlichkeitsrecht, so das Landgericht – der Anwalt werde durch die Veröffentlichung seiner eigenen Worte in ein schlechtes Licht gerückt. Die Nickeleien zwischen dem Blogger und dem Anwalt seien für die Öffentlichkeit nicht weiter interessant, daher müsse hier die Meinungsfreiheit zurückstehen.

Das Persönlichkeitsrecht, so erinnert die 1. Kammer des Ersten Senats (Papier noch dabei), vermittelt

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf (…), öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist.

Auch die Abwägung des LG zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit missfällt den Verfassungshütern auf das Heftigste: Dass eine Meinungsäußerung für die Öffentlichkeit total irrelevant ist, könne zwar ein Abwägungsgesichtspunkt sein.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.

Ich bin zwar insoweit vielleicht ein etwas untypischer Blogger, als ich nur selten Leute persönlich attackiere und meine Themenwahl doch stark am öffentlichen Interesse orientiere. Aber dazu bin ich Blogger genug, dass ich diese Entscheidung prima finde.

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Cool bleiben

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 30th, 2010 by Max Steinbeis

Ich habe eine Weile nichts von mir hören lassen. Mein Buch ist raus, und das hat mich ziemlich in Beschlag genommen. Bei meiner gestrigen Lesung in der Buchhandlung Zauberberg waren allerdings zu meiner größten Beglückung drei Leser des Verfassungsblogs im Publikum. Das hat mich an meine Pflichten erinnert.

Was Verfassungsrecht im engeren Sinn betrifft, war auch nicht viel los. Europapolitisch dafür um so mehr (was sich allerdings in der sonst zu Recht vielgerühmten Euroblogger-Szene bemerkenswert wenig niederschlägt, das nur am Rande).

Deutschland, regiert von der Thatcher-Bismarck-Reinkarnation Angela Merkel, will in der EU nicht mehr den Mr. Nice Guy machen, und alle ringen die Hände über die Wiederkehr nationaler Interessenpolitik und den damit implizierten Niedergang des europäischen Gedankens. EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström will Netzsperren errichten und nährt so den alten Vorwurf, dass die EU zu nichts anderem da ist, als alle möglichen auf nationaler Ebene gescheiterten Grundrechtsvernichtungsprojekte über die supranationale Hintertür ins Rechtsgebäude hineinzuschmuggeln.

Eine schlimme Woche also für alle Freunde Europas? Abwarten.

Was die Griechenland-Nummer betrifft: Ich bin ja sonst gerne bei den Ersten, die schreien, wenn der nationale Egoismus sein hässliches Haupt erhebt und die europäische Idee anknabbern will. Aber hier?

Von wegen Bleierne Lady

Wenn ich das mit meinem begrenzten ökonomischen Horizont richtig verstanden habe, läuft der “Bleierne-Lady“-Vorwurf gegen Merkel so: Deutschland hält die Löhne und die Schulden niedrig und exportiert dafür wie ein Weltmeister. Die Mittelmeerstaaten genehmigen sich Lohnerhöhungen und machen Schulden und kaufen mit dem Geld, was die Deutschen herstellen. Die Deutschen haben keinen vernünftigen Konsum, aber eine tolle Wirtschaft, die Mittelmeerstaaten umgekehrt. So hat das jahrelang wunderbar funktioniert. Und jetzt, wo es eng wird, will Deutschland von diesem Wechselspiel mit einem Mal nichts mehr wissen und besteht engherzig wie ein Schrottimmobilienfinanzierer auf pünktliche Begleichung der Rechnungen, stellt sich taub gegenüber dem Appell an die “europäische Solidarität” und will – mon dieu! – die armen Griechen dem IWF und damit den bösen, bösen Amerikanern ausliefern.

Wenn Deutschland als Integrationsmotor ausfällt, dann war es das mit der europäischen Integration,

schreibt Joschka Fischer. Da hat er Recht. Aber wenn es den Euro zerlegt, dann ist es so oder so und auf jeden Fall vorbei mit der europäischen Integration.

Ist die EU wirklich ein so zartes Pflänzchen, dass sie eingehen muss, wenn man sie nicht stündlich mit dem lauen Wasser der deutsch-französischen Aussöhnungslyrik begießt? Ihre Grundlage ist und bleibt die gemeinsame Erkenntnis von Deutschen und Franzosen, dass der jeweilige Weg zu politischer Selbstbestimmung und ökonomischem Wohlstand zwingend nach Europa führt. Inzwischen steht dort, wo Schuman und Adenauer die Grundsteine legten, eine mächtige supranationale Verfassungsordnung. An dem Fundamentalalgorithmus des europäischen Interessenkalküls hat sich nichts geändert.

Die Griechenlandkrise war und ist eine akute und existenzbedrohende Gefahr für Europa, die abgewendet werden muss. Über den richtigen Weg, sie abzuwenden, gibt es Meinungsverschiedenheiten, die mit großer Härte ausgetragen werden. Der Vorwurf, Deutschland drohe den Pfad der europäischen Tugend zu verlassen und zu seinen wicked Sonderways zurückzukehren, gehört zu den taktischen und strategischen Waffen, die dabei zum Einsatz kommen.

Wenn die Gefahr abgewendet und der Euro gerettet sein wird, dann werden wir sehen, ob an der Gleichung Merkel=Bismarck wirklich etwas dran ist. Ich sehe dafür überhaupt keinen Anhaltspunkt. (Ausgerechnet Merkel als “Frau Germania” zu bezeichnen, my ass….)

Nur zu, Madame Malmström

Und jetzt zu “Censilia”, wie die Netzaktivisten die Malmström-Pläne zur EU-weiten Sperrung von Kinderporno-Seiten sinnigerweise getauft haben.

Auf den ersten Blick scheint das auch europapolitisch eine unheilvolle Sache: Wie schon bei der Vorratsdatenspeicherung, so scheint es, werden in Brüssel von eisigen Ängsteschürern in den verschlungenen Gängen der EU-Bürookratie finstere Pläne geschmiedet, um die eigene Macht zu mehren und die Bürger zu entrechten. Auf nationaler Ebene, in unserer schönen bundesrepublikanischen Demokratie, scheiterte die Verschwörung am Widerstand der Aufrechten, aber dazu gibt es schließlich Brüssel, nicht wahr? Da ist ja keine Demokratie, da kann sich keiner wehren. Und nachher muss das Bundesverfassungsgericht es wieder richten, das als einziges den Mut aufbringt, den Brüsseler Dikatoren die Stirn zu bieten.

So das Vorurteil. Wer die Parallele zur Vorratsdatenspeicherung zieht, übersieht allerdings, dass in der Zwischenzeit der Lissabon-Vertrag in Kraft getreten ist, der dem Zweiten Senat in Karlsruhe so arge Bauchschmerzen bereitet hatte. Seither ist die Innen- und Justizpolitik ein ganz regulärer Strang der Gemeinschaft, unterliegt der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs.

Das Europäische Parlament hat bei SWIFT gezeigt, dass es durchaus Spaß daran findet, die Bürgerrechte gegen die Interessen der gouvernementalen Sicherheitspolitik zu verteidigen und sein Profil als eigenständiger politischer Faktor zu schärfen. Da wird es den “Censilia”-Aktivisten nicht an Ansprechpartnern fehlen – und an Gelegenheiten, die eigene europäische Kampagnenfähigkeit unter Beweis zu stellen, auch nicht.

Europa kann das nur nützen. Hier tut sich eine Chance auf, nicht nur das im Entstehen begriffene Checks-and-Balances-System in Europa zu stärken, sondern eine europaweite Bürgerbewegung für ein freies Internet zu etablieren. Das ist doch super!

Also nur zu, Madame Malmström.

So, und jetzt tauche ich wieder ab. Über Ostern bin ich nicht da und werde wohl auch nichts schreiben. Aber keine Sorge, danach wird wieder munter weitergebloggt. Frohe Feiertage.

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ELENA: Warum wir uns am liebsten über vollendete Tatsachen aufregen

Posted in Verfassungspolitik on March 18th, 2010 by Max Steinbeis

Tausende unterschreiben. Zehntausende. Das Arbeitsmarkt-Datenmonster ELENA soll auf ähnliche Weise geschlachtet werden wie die Vorratsdatenspeicherung, mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde nämlich.

Das ist ein spektakulärer Mobilisierungserfolg. Toll.

ELENA ist seit Jahren in der Planung, seit Monaten in Kraft. Das Ding ist nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden. Da haben parlamentarische Anhörungen und Debatten stattgefunden, von denen jeder, den es interessiert, hätte Notiz nehmen können. Es interessiert offenbar eine Menge Leute. Notiz genommen hat aber kein Mensch. Auch your humble Verfassungsblogger hat bis vor kurzem Elena für einen hübschen graecisierenden Mädchennamen gehalten.

Da kann man schon einmal, wie Steffen Kraft auf Freitag.de, auf den Gedanken kommen, die Frage zu stellen:

Warum kommen Datenrechtler eigentlich fast immer so spät?

Ich würde die Frage sogar noch weiter fassen: Wieso kommen wir alle überhaupt immer so spät? Ist das nicht auch ein Teil der Erklärung, warum die politischen Weichen so oft in Karlsruhe gestellt werden müssen statt im eigentlich zuständigen Parlament – dass die Öffentlichkeit erst merkt, was abgeht, wenn das fragliche Gesetz längst verabschiedet ist, und dann halt nur noch das Bundesverfassungsgericht als Korrekturinstanz übrig ist, weil alle politischen Züge schon längst abgefahren sind?

Offen, und gerade deshalb nicht öffentlich

Die meisten noch offenen politischen Entscheidungsprozesse interessieren die Öffentlichkeit einen feuchten Kehricht. Und zwar gerade weil sie noch offen sind.

Öffentlichkeit entsteht nicht durch Offenheit. Das Abwägen von Lösungsalternativen, das Ringen um Kompromisse und Bündnisse und Mehrheiten interessiert im Zweifel nur die, die in besondere Weise betroffen sind – also Partikularinteressen, im Gegensatz zur Öffentlichkeit.

Die Öffentlichkeit, die breite Masse der allgemein Betroffenen, braucht mehr als diese allgemeine Betroffenheit. Da muss eine Spannung her, eine Polarisierung. Irgendetwas, worüber man sich aufregen kann.

Aufregen kann man sich aber nur über vollendete Tatsachen.

Ein kleines Gedankenexperiment: Die berüchtigten ACTA-Geheimverhandlungen zu Urheberrecht, Internetsperren und  Produktpiraterie. Die sind ein Skandal, weil niemand erfährt, worüber da genau verhandelt wird.

Jetzt mal angenommen, die ganzen Verhandlungstexte wären alle online zugänglich.

Wäre es dann tatsächlich einfacher, eine öffentliche Debatte über das Thema in Gang zu setzen? Wenn man die Geheimhaltung nicht skandalisieren könnte?

Wahrscheinlich nicht, oder? Wahrscheinlich würde sich außer ein paar Spezialisten keine Sau dafür interessieren, oder?

Politik muss auch dort, wo sie nicht im engeren Sinne spannend ist, wieder öffentlicher werden. Das ist das Ziel meines Politikatlas-Projektes.

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Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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Morgen, Kinder, wird’s was geben

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 1st, 2010 by Max Steinbeis

Drei Dinge, um genau zu sein:

1. Vorratsdatenspeicherung: Papier darf nach Hartz IV noch mal, obwohl seine Amtszeit seit gestern offiziell um ist. Er wird das Urteil des Ersten Senats verkünden, das mit Sicherheit zu den verfassungsgerichtlichen Höhepunkten dieses Jahres zählen wird.

2. McDonald vs. Chicago: Der US Supreme Court verhandelt über die Frage, wie weit das 2008 in Heller festgestellte Grundrecht auf Waffenbesitz reicht, ob es auch die Regulierungsversuche der Bundesstaaten und lokalen Behörden erfasst – verfassungspolitisch ein ganz heißes Eisen. Mehr dazu im SCOTUS-Blog, wo morgen bestimmt auch alles Wissenswerte dazu gepostet werden wird.

3. Al-Saadoon and Mufdhi vs. United Kingdom: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt, ob die Briten zwei Gefangene im Irak an die irakischen Behörden ausliefern durften, wo ihnen Folter und Todesstrafe drohen. Da geht es nicht nur um die Frage, wie weit die Europäische Menschenrechtskonvention insoweit auch im Irak gilt, sondern auch um einen Normenkonflikt, der sich gewaschen hat: Was immer die EMRK sagt, völkerrechtlich sind die Briten verpflichtet, Iraker im Irak an die irakische Justiz zu überstellen, was sie auch zu dem Tabubruch bewogen hat, eine einstweilige Anordnung des EGMR offen zu missachten. Mehr dazu hier mit Links.

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