ELENA: Warum wir uns am liebsten über vollendete Tatsachen aufregen

Posted in Verfassungspolitik on March 18th, 2010 by Max Steinbeis

Tausende unterschreiben. Zehntausende. Das Arbeitsmarkt-Datenmonster ELENA soll auf ähnliche Weise geschlachtet werden wie die Vorratsdatenspeicherung, mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde nämlich.

Das ist ein spektakulärer Mobilisierungserfolg. Toll.

ELENA ist seit Jahren in der Planung, seit Monaten in Kraft. Das Ding ist nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden. Da haben parlamentarische Anhörungen und Debatten stattgefunden, von denen jeder, den es interessiert, hätte Notiz nehmen können. Es interessiert offenbar eine Menge Leute. Notiz genommen hat aber kein Mensch. Auch your humble Verfassungsblogger hat bis vor kurzem Elena für einen hübschen graecisierenden Mädchennamen gehalten.

Da kann man schon einmal, wie Steffen Kraft auf Freitag.de, auf den Gedanken kommen, die Frage zu stellen:

Warum kommen Datenrechtler eigentlich fast immer so spät?

Ich würde die Frage sogar noch weiter fassen: Wieso kommen wir alle überhaupt immer so spät? Ist das nicht auch ein Teil der Erklärung, warum die politischen Weichen so oft in Karlsruhe gestellt werden müssen statt im eigentlich zuständigen Parlament – dass die Öffentlichkeit erst merkt, was abgeht, wenn das fragliche Gesetz längst verabschiedet ist, und dann halt nur noch das Bundesverfassungsgericht als Korrekturinstanz übrig ist, weil alle politischen Züge schon längst abgefahren sind?

Offen, und gerade deshalb nicht öffentlich

Die meisten noch offenen politischen Entscheidungsprozesse interessieren die Öffentlichkeit einen feuchten Kehricht. Und zwar gerade weil sie noch offen sind.

Öffentlichkeit entsteht nicht durch Offenheit. Das Abwägen von Lösungsalternativen, das Ringen um Kompromisse und Bündnisse und Mehrheiten interessiert im Zweifel nur die, die in besondere Weise betroffen sind – also Partikularinteressen, im Gegensatz zur Öffentlichkeit.

Die Öffentlichkeit, die breite Masse der allgemein Betroffenen, braucht mehr als diese allgemeine Betroffenheit. Da muss eine Spannung her, eine Polarisierung. Irgendetwas, worüber man sich aufregen kann.

Aufregen kann man sich aber nur über vollendete Tatsachen.

Ein kleines Gedankenexperiment: Die berüchtigten ACTA-Geheimverhandlungen zu Urheberrecht, Internetsperren und  Produktpiraterie. Die sind ein Skandal, weil niemand erfährt, worüber da genau verhandelt wird.

Jetzt mal angenommen, die ganzen Verhandlungstexte wären alle online zugänglich.

Wäre es dann tatsächlich einfacher, eine öffentliche Debatte über das Thema in Gang zu setzen? Wenn man die Geheimhaltung nicht skandalisieren könnte?

Wahrscheinlich nicht, oder? Wahrscheinlich würde sich außer ein paar Spezialisten keine Sau dafür interessieren, oder?

Politik muss auch dort, wo sie nicht im engeren Sinne spannend ist, wieder öffentlicher werden. Das ist das Ziel meines Politikatlas-Projektes.

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Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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Morgen, Kinder, wird’s was geben

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 1st, 2010 by Max Steinbeis

Drei Dinge, um genau zu sein:

1. Vorratsdatenspeicherung: Papier darf nach Hartz IV noch mal, obwohl seine Amtszeit seit gestern offiziell um ist. Er wird das Urteil des Ersten Senats verkünden, das mit Sicherheit zu den verfassungsgerichtlichen Höhepunkten dieses Jahres zählen wird.

2. McDonald vs. Chicago: Der US Supreme Court verhandelt über die Frage, wie weit das 2008 in Heller festgestellte Grundrecht auf Waffenbesitz reicht, ob es auch die Regulierungsversuche der Bundesstaaten und lokalen Behörden erfasst – verfassungspolitisch ein ganz heißes Eisen. Mehr dazu im SCOTUS-Blog, wo morgen bestimmt auch alles Wissenswerte dazu gepostet werden wird.

3. Al-Saadoon and Mufdhi vs. United Kingdom: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt, ob die Briten zwei Gefangene im Irak an die irakischen Behörden ausliefern durften, wo ihnen Folter und Todesstrafe drohen. Da geht es nicht nur um die Frage, wie weit die Europäische Menschenrechtskonvention insoweit auch im Irak gilt, sondern auch um einen Normenkonflikt, der sich gewaschen hat: Was immer die EMRK sagt, völkerrechtlich sind die Briten verpflichtet, Iraker im Irak an die irakische Justiz zu überstellen, was sie auch zu dem Tabubruch bewogen hat, eine einstweilige Anordnung des EGMR offen zu missachten. Mehr dazu hier mit Links.

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Glücksspielmonopol: Karlsruhe droht neuer Ärger aus Luxemburg

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Dem Bundesverfassungsgericht steht erneut ein sehr unangenehmes Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Haus.

Diesmal geht es um die Karlsruher Praxis, verfassungswidrige Gesetze mit einem Übergangszeitraum zu versehen. Also für eine gewisse Zeit fortgelten zu lassen, damit der Gesetzgeber Zeit hat, den Fehler zu korrigieren.

Verfassungs- und europarechtswidrige Heuchelei

Das tut das BVerfG regelmäßig, so auch in seinem Urteil zum Glücksspielmonopol vom 28. März 2006: Dort hat der Erste Senat in wünschenswerter Klarheit festgestellt, dass es nicht sein kann, privaten Unternehmen das lukrative Geschäft mit Glücksspielen unter Strafandrohung zu verbieten, angeblich um die armen Spielsüchtigen vor der Raffgier der Wettveranstalter zu schützen – und gleichzeitig für das staatlich lizenzierte Wettmonopol aus allen Rohren Reklame zu betreiben.

Das war ein sehr vernünftiges Urteil und lag auch ganz auf der Linie des EuGH, der in seinem Urteil Gambelli ganz ähnlich argumentiert hatte. Das Glücksspielmonopol war also nicht nur verfassungswidrig, sondern auch europarechtswidrig (Dienstleistungsfreiheit).

Gültiges Recht, aber unanwendbar

Das Problem ist aber die Übergangsfrist. Was soll ein deutscher Richter tun, wenn das Verfassungsgericht sagt, er muss das (verfassungswidrige, aber erstmal weiterhin gültige) Gesetz übergangsweise weiterhin anwenden, und der EuGH ihm sagt, er darf das (europarechtswidrige) Gesetz nicht anwenden?

In dieser Art von Double Bind befand sich das Verwaltungsgericht Köln, das über eine Ordnungsverfügung der Stadt Bergheim gegen die Winner Wetten GmbH, ein privates Wettvermittlungsbüro, zu entscheiden hatte. Das VG legte das Problem dem EuGH vor. Jetzt hat Yves Bot seine Schlussanträge veröffentlicht. Quintessenz: Die Karlsruher sollen Übergangsfristen einräumen, wo viel sie wollen, aber anwenden dürfen die Richter das Gesetz deswegen noch lange nicht.

Wow. Das wird bestimmt für mächtig gute Karnevalsstimmung sorgen am Karlsruher Schlossplatz.

“Filipiak”

Zur Begründung sagt GA Bot zunächst, dass das Gesetz ja ruhig gültig bleiben könne, es dürfe halt nur nicht mehr angewandt werden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil vom letzten November, Filipiak. Dort ging es um eine einkommensteuerrechtliche Regelung in Polen, die der polnische Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte, aber erst ab einem späteren Zeitpunkt – was laut EuGH überhaupt nichts daran ändert, dass das Europarecht die polnischen Gerichte zur Nichtanwendung zwingt. Das gilt, so GA Bot, für Deutschland und Karlsruhe ganz genauso:

Mit anderen Worten müssen die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und die der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Wirkungen entfalten können, ohne miteinander in Widerspruch zu geraten. So, wie sich die Aufgabe des nationalen Richters nach dem Urteil Simmenthal auf Konflikte zwischen einer Gemeinschaftsnorm und einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift beschränkt, überlagert eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der die aus der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung zu ziehenden Konsequenzen zeitlich hinausgeschoben werden, nicht die Pflicht des nationalen Richters, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts immer dann sicherzustellen, wenn er sich einem derartigen Konflikt gegenübersieht.

Folgenloser Verstoß

Der Generalanwalt zeigt auch sein Befremden über die Auswirkung der Übergangsfrist im konkreten Fall. Die bedeutet nämlich – und das war ja auch an dem Karlsruher Urteil kritisiert worden -, dass der Verfassungsverstoß zunächst völlig folgenlos bleibt: Die Länder heuchelten Zerknirschung und fuhren unterdessen munter fort, private Wettvermittler dicht zu machen. Das will dem Generalanwalt nun überhaupt nicht einleuchten:

Die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung hätte (…) nicht nur zur Folge, dass das nationale Gericht sie im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwenden dürfte, sondern auch, dass es sämtlichen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte erlaubt wäre, sie während der gesamten so zu bestimmenden Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen.

Dazu muss man sich klar machen, dass anderen Rechtskulturkreisen die Vorstellung, ein Gericht könne aus politischen Erwägungen heraus den Gültigkeitszeitpunkt eines Gesetzes nach eigenem Ermessen hin- und herschieben, vollkommen abgefahren erscheinen muss: ein wüster Verstoß gegen Gewaltenteilung, Demokratieprinzip und Rechtsschutzgarantie. Das sollte der Supreme Court mal probieren, zu sagen, das Gesetz ist verfassungswidrig, aber erst ab dem und dem Zeitpunkt nichtig, weil das sonst zum Beispiel für den Fiskus viel zu teuer würde.

“…würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen”

Der EuGH ist da zwar nicht ganz so rigoros. Er erklärt auch schon mal eigentlich verworfene europäische Rechtsnormen für übergangsweise gültig. Aber das kann laut GA Bot nicht für europarechtswidriges innerstaatliches Recht gelten – und beruft sich dabei auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes:

Wenn ich daher die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung eines Vorabentscheidungsurteils untersuche, stelle ich fest, dass der Gerichtshof bestrebt war, den Schutz der Rechtssicherheit für zuvor gutgläubig geschaffene rechtliche Situationen mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu vereinbaren, indem er zugunsten von Personen, die vor der Verkündung seines Urteils eine gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung des Urteils vorgesehen hat. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung sowohl in seinen Auslegungsurteilen (…) als auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren, in denen er eine Gemeinschaftsnorm für ungültig erklärt hat (…), angewandt. Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber WW an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden.

Wo er Recht hat, hat er Recht.

Yves Bot hatte auch im Fall Kücükdeveci die Schlussanträge verfasst. Der Mann geht keinem Konflikt aus dem Wege. Mal sehen, was der EuGH von seiner Argumentation übrig lässt. Aber dass er das Problem mit den Übergangsfristen wesentlich anders löst als der Generalanwalt, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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Hartz IV: Alles neu?

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on February 9th, 2010 by Max Steinbeis

Die Heilserwartung der Öffentlichkeit in punkto Hartz IV an die acht Richterinnen und Richter des Ersten Senats war enorm: Seit bald einem Jahrzehnt beißen wir uns an einer politisch-demokratischen Lösung des Problems die Zähne aus, dass Millionen von Menschen von anderer Leute Geld leben müssen. Um so verlockender erschien die Aussicht, diese Lösung vom Gipfel der Karlsruher Philosophenkönigsweisheit heruntergereicht zu bekommen.

Das ist schon mal die erste gute Nachricht des Tages: Die Richter haben sich diesem Ansinnen erfolgreich entzogen. Sie haben in ihrem heutigen Urteil sich nicht darauf eingelassen, das Maß dessen, was ein Mensch mindestens zum menschenwürdigen Leben braucht, aus der Verfassung abzuleiten. Die Regelsätze als solche haben sie, auch wenn’s so in der Zeitung steht, nun gerade nicht über den Haufen geworfen, sondern nur das Verfahren, in dem sie erstellt worden sind. Sie haben der deutschen Gesellschaft nicht erspart, sich mit der Festlegung dieses Maßes selber auseinander zu setzen, so schmerzhaft das auch sein mag.

Schon wieder ein neues Grundrecht?

Dennoch ist die Entscheidung schon deshalb ein Hammer, weil das Bundesverfassungsgericht darin offenbar schon wieder ein neues Grundrecht zur Welt gebracht hat (woher die in letzter Zeit spürbar gestiegene Gebärfreudigkeit der Karlsruher rührt, wäre mal eine eigene Betrachtung wert) – das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, hergeleitet aus Art. 1 I (Menschenwürde) in Kombination mit Art. 20 I (Sozialstaatsprinzip). Dieses Grundrecht sichere jedem Hilfsbedürftigen

diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Wie neu ist dieses Grundrecht überhaupt? Dass Art. 1 I, 20 I den Staat verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, wussten wir schon vorher. Immerhin, das fast 60 Jahre alte Urteil zur Hinterbliebenenrente, das für einen aus der Verfassung begründeten subjektiven Anspruch auf Sozialhilfe nur wenig Spielraum sah, wird damit über den Haufen geworfen. Das Urteil ist eine späte Genugtuung für das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem epochalen Fürsorge-Urteil schon 1954 einen Anspruch auf Sozialhilfe aus der Menschenwürde hergeleitet hatte, und zwar mit dem gleichen Teilhabe-Dreh, der in dem heutigen Urteil aus Karlsruhe mitschwingt.

Aber das ist eher was für verfassungshistorische Feinschmecker.

Stoff für viele Doktorarbeiten

Dennoch: Welche Implikationen hat es, wenn das Existenzminimum jetzt in dieser Form zum Grundrecht upgegradet wird? Noch dazu, wenn dem Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben wird, dieses Grundrecht zu konkretisieren und zu aktualisieren, bei entsprechend zurückgenommenem Kontrollanspruch des BVerfG? Gibt es das sonst wo, dass der Schutzbereich eines Grundrechts so beweglich gehalten und materiell in das Belieben des Grundrechtsverpflichteten gestellt wird? Was ist das überhaupt für ein Grundrecht? Was ist damit gewonnen?

Spannende Fragen. Aber zugegebenermaßen auch wieder mehr etwas für grundrechtstheoretische Feinschmecker…

Disclaimer: Bislang liegt mir nur die PM vor, das Urteil selbst ist online noch nicht verfügbar (12:15).

Update: Das Urteil gespiegelt jetzt hier. Das Gericht bedient sich einer Unterscheidung, die mich an das Zivilprozessrecht erinnert – zwischen Grund und Umfang des Anspruches (RNr. 138). Der Leistungsanspruch auf das Existenzminimum ergibt sich dem Grunde nach aus der Verfassung, aber sein Umfang bleibt politisch zu bestimmen.

Insoweit hält sich das BVerfG materiell mit der Kontrolle zurück. Es überprüft aber (RNr. 43),

a) ob der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins “korrekt beschrieben und erfasst” hat,

b) sein Berechnungsverfahren “im Grundsatz tauglich” ist,

c) die “erforderlichen Tatsachen” sauber ermittelt sind, und

d) sich die ganze Berechnung überhaupt “im Rahmen des Vertretbaren” bleibt.

Und damit es das überprüfen kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, seine Berechnungsmethoden und -schritte nachvollziehbar offen zu legen, sonst ist schon deswegen das Grundrecht auf Existenzminimum verletzt (RNr. 144). Grundrechtseingriff durch Intransparenz also. Das ist mir auch bisher so noch nicht begegnet…

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Kruzifix-Urteil: Italien legt Rechtsmittel ein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Gegen das Kruzifix-Urteil des EGMR hat Italien, wie bereits angekündigt, jetzt die Große Kammer angerufen, wie der ECHR-Blog mitteilt.

Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie unser Kruzifix-Urteil des BVerfG von 1995 und hat das Zeug, zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von nationaler Mehrheitskultur und negativer Glaubensfreiheit in Europa beizutragen. Schon deswegen dürfen wir gespannt sein auf das Urteil der Großen Kammer.

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Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz

Posted in Verfassungspolitik on January 29th, 2010 by Max Steinbeis

Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung – das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.

Deswegen gibt es Art. 3 III GG: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Da fehlt was

Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.

Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende Anträge (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.

Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?

Schutzlücke?

Hören wir Marco Buschmann von der FDP-Fraktion: “Bei aller Sympathie”, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine “Schutzlücke, die wir schließen müssen”, erkennen.

Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die Fälle kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.

Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.

Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.

Da wir gerade von Diskriminierung sprechen

Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.

An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum § 175 StGB aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure “Sachverständige”, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,

liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (…); er sucht den 20- bis 27-jährigen “jünglinghaften” gleichwohl bereits reifen Mann…


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Geht ein Mann in den Flughafen…

Posted in Verfassungspolitik on January 25th, 2010 by Max Steinbeis

Das Ganze klingt wie ein Witz: Geht ein Mann in den Flughafen, legt seinen Computer aufs Fließband, nimmt ihn wieder an sich, schlendert noch ein bisschen durch den Duty Free, setzt sich hin, steht wieder auf, wartet auf seine Maschine, das ganze dauert ewig, dann wird der Flughafen geräumt, er ärgert sich tüchtig und geht schließlich seiner Wege.

Und jetzt kommt die Pointe:

Dieser Vorgang versetzt die ganze Republik in Terroralarm.

Bevor wir uns jetzt alle schlapp lachen, stellen wir uns mal kurz vor, wie es dem Mann ergangen wäre, wenn ihn auf seinem Spaziergang durch den Duty Free Shop die Sicherheitskräfte geschnappt hätten…

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Urteilsverkündung in Sachen Hartz IV

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 23rd, 2010 by Max Steinbeis

Am 9. Februar wird das Urteil verkündet, hat das BVerfG bekanntgegeben.

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BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

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