Karlsruhe beendet Diskriminierung der Homo-Ehe bei der Erbschaftsteuer

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on August 17th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn der eine Ehepartner stirbt und der andere erbt, dann muss sich der Fiskus bei der Besteuerung Zurückhaltung auferlegen. Und das gilt nicht nur für die Ehe, die dem Papst Freude macht, sondern auch für die Homo-Ehe. Die gibt es seit 2001, und man darf sie nicht einfach ohne jeden sachlichen Grund diskriminieren: Der gleichgeschlechtliche Ehegatte ist dem Verstorbenen im Zweifel genauso nahegestanden, hat Anteil am Aufbau des vererbten Vermögens gehabt, hat für den Verstorbenen Verantwortung übernommen und ist für diese Verantwortung rechtlich eingestanden wie der verschiedengeschlechtliche Ehegatte auch. Also kann man nicht diesem einen großen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer einräumen und jenem nicht.

Versteht sich das nicht eigentlich von selbst? Doch. (Inzwischen ist das Gesetz auch geändert, wenngleich nicht im Sinne eine vollständigen Gleichstellung.)

Es ist nur so, dass der Bundesfinanzhof 2007 die Ansicht vertrat, es sei absolut in Ordnung, die Homo-Ehe in punkto Erbschaftsteuer zu diskriminieren. Der Gesetzgeber dürfe sie gleichstellen, müsse sie aber nicht gleichstellen. Weil schließlich die Ehe nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehe, und die Homo-Ehe nicht.

Der Fall ging nach Karlsruhe, und jetzt hat der Erste Senat erneut in wünschenswerter Klarheit ausgeführt, dass Art. 6 I GG dem Gesetzgeber mitnichten einen Freibrief zur Homo-Diskriminierung ausstellt. Der Beschluss liegt ganz auf der Linie der epochalen Senatsentscheidung vom letzten Sommer in Sachen Hinterbliebenenrente.

Nächster Halt Stiefkindadoption

Jetzt traue ich mich zu wetten: Der Ausschluss der Stiefkindadoption für Homo-Ehegatten ist das nächste Ding, das von Karlsruhe gekippt wird. Eine Verfassungsbeschwerde ist offenbar schon anhängig. Es würde mich schon sehr wundern, wenn der Erste Senat hier rechtfertigende Gründe findet, warum von Gesetz wegen Homo-Stiefeltern die Adoption verwehrt sein muss, ohne dass es auf die Einschätzung des Vormundschaftsgerichts zum Kindeswohl noch groß anzukommen braucht.

Zurück zur Erbschaftsteuer: Ein Loophole enthält der heutige Beschluss allerdings für einen Gesetzgeber, der unbedingt an der Homo-Ehen-Diskriminierung festhalten will. Er kann Hetero-Ehen höhere Freibeträge einräumen, soweit daraus Kinder hervorgegangen sind (RNr. 106f.). Dahinter steckt die Idee, dass der Erbschaftsteuerfreibetrag dem Zweck dient, die möglichst ungeschmälerte Weitergabe von Vermögen von einer Generation zur nächsten zu ermöglichen: Wenn die Mutter vom Vater erbt, soll nicht schon die Hälfte wegbesteuert werden, und dann beim Erbe der Kinder von der Mutter nochmal die Hälfte.

Insoweit, so der Erste Senat, sind Ehe und Homo-Ehe tatsächlich ungleich: Aus der Homo-Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor.

Mal sehen, ob die Union probiert, auf dieser Grundlage den diskriminierenden Status Quo zumindest stückweise zu retten. Der Senat scheint diese Gefahr gesehen zu haben und gibt dem Gesetzgeber den bestimmt sehr fürsorglich gemeinten Hinweis mit ins Gepäck, dass in diesem Fall

der ihn leitende Differenzierungsgrund klar zum Ausdruck kommen und sich gemessen am Umfang der unterschiedlichen Behandlung vor dem Hintergrund bestehender Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern als hinreichend tragfähig erweisen

muss (RNr. 120). Da ist also vorgesorgt für gegebenenfalls nötige weitere Verfassungsmäßigkeitsprüfungen.

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Elena Kagan lesbisch? Und wenn schon?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 13th, 2010 by Max Steinbeis

Elena Kagan soll Supreme-Court-Richterin werden, und jetzt wird eine bemerkenswert verdruckste Diskussion darüber geführt, ob sie womöglich lesbisch ist.

Dass es diese Diskussion gibt, ist nicht überraschend. Die US-Rechte ist teilweise offen homophob. Elena Kagan ist Obamas Kandidatin, und ihr Schaden ist sein Schaden. Ihr herbes Äußeres und die Tatsache, dass sie keine Familie hat, genügen als Stereotypen locker, um sie in der Öffentlichkeit als homosexuell zu stempeln, ganz egal, ob sie es tatsächlich ist oder nicht.

Überraschend ist eher, dass sie die Verdruckstheit der Debatte. Das Wall Street Journal bringt auf der Titelseite keine Nachricht, sondern – apropos Stereotyp – ein 20 Jahre altes Foto, das Kagan mit einem Baseball-Schläger zeigt.

Das ist nicht nur bemerkenswert mieser Journalismus, sondern offenbart auch trotz aller Dementis, dass es dem WSJ peinlich ist, das Thema offen anzusprechen.

DADT und Gay Marriage

Wieso eigentlich?

Die “Don’t-ask-don’t-tell”-Policy des US-Militärs, dass man als Soldat oder Offizier nicht offen schwul sein darf, gehört zu den kontroversesten politischen Themen in den USA. Das Thema Homo-Ehe ebenso. Alles Dinge, die den Supreme Court beschäftigen könnten. Warum soll man da nicht darüber diskutieren dürfen, ob eine lesbische Kandidatin für diese Art von Entscheidung die Richtige ist?

Weil man dann auch darüber diskutieren müsste, ob der Schwarze Clarence Thomas der Richtige ist, um über Affirmative Action zu urteilen. Oder ob Ruth Bader Ginsburg als Frau die Richtige ist, um über Equal Pay zu urteilen. Oder Antonin Scalia als amerikanischer Bürger, um über Bürgerrechte zu urteilen.

Weil Antidiskriminierung kein Partikularinteresse ist. Es geht dabei nicht um Minderheitenpolitik. Es geht nicht darum, dass eine gesellschaftliche Gruppe ihre Position verbessern will, wie etwa die Bauern, wenn sie mehr Subventionen fordern, oder die Arbeiter, wenn sie für kürzere Arbeitszeiten streiten.

Don’t-ask-don’t-tell und Homo-Ehe sind keine schwulen Themen, sondern amerikanische Themen (oder deutsche, mutatis mutandis).

Und das ist mittlerweile möglicherweise auch den Rechten klar. Was die besagte Verdruckstheit zumindest miterklären könnte. Und eine gute Nachricht wäre.

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Italien: Homo-Ehe bleibt verboten

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 15th, 2010 by Max Steinbeis

Der italienische Oberste Gerichtshof will das Homo-Ehe-Verbot nicht für verfassungswidrig erklären. Die Entscheidung fiel gestern. Die näheren Gründe liegen noch nicht vor.

Via JURIST Blog.

P.S.: Auf Italienisch, dieser Sprache der Poeten, heißt gleichgeschlechtlich “dello stesso sesso”. Wunderbar.

Update: Hier die AP-Meldung.

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EGMR stärkt Diskriminierungsschutz für Homosexuelle

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 10th, 2010 by Max Steinbeis

Schwulen und lesbischen Paaren Rechte vorzuenthalten, die Hetero-Paare genießen, verletzt im Regelfall die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Argument, das sei zum gebotenen Schutz der klassischen Ehe halt nötig, leuchtet niemandem mehr ein – auch nicht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wie das letzte Woche ergangene Urteil Kozak vs. Polen zeigt.

Herr Kozak wollte nach dem Tod seines Partners dessen Wohnung übernehmen. Dabei war allerhand strittig, aber am Ende bekam er die Wohnung nicht, weil die Gerichte fanden, die (inzwischen korrigierte) Anspruchsgrundlage auf Übernahme des Mietvertrages gelte nur für eheähnliche Paare – also nur für Heteros.

Mag sein, sagt der EGMR und fragt nach Argumenten, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

Striking a balance between the protection of the traditional family and the Convention rights of sexual minorities is, by the nature of things, a difficult and delicate exercise, which may require the State to reconcile conflicting views and interests perceived by the parties concerned as being in fundamental opposition. Nevertheless, having regard to the State’s narrow margin of appreciation in adopting measures that result in a difference based on sexual orientation (…), a blanket exclusion of persons living in a homosexual relationship from succession to a tenancy cannot be accepted by the Court as necessary for the protection of the family viewed in its traditional sense (…). Nor have any convincing or compelling reasons been advanced by the Polish Government to justify the distinction in treatment of heterosexual and homosexual partners at the material time.

Dass die Regelung, die auf Eheähnlichkeit abstellte, inzwischen abgeschafft ist, wertet der EGMR als zusätzliches Indiz dafür, dass niemandem ein legitimer Grund eingefallen ist, warum Homos schlechter zu stellen sind als Heteros.

(Via)

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Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz

Posted in Verfassungspolitik on January 29th, 2010 by Max Steinbeis

Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung – das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.

Deswegen gibt es Art. 3 III GG: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Da fehlt was

Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.

Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende Anträge (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.

Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?

Schutzlücke?

Hören wir Marco Buschmann von der FDP-Fraktion: “Bei aller Sympathie”, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine “Schutzlücke, die wir schließen müssen”, erkennen.

Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die Fälle kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.

Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.

Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.

Da wir gerade von Diskriminierung sprechen

Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.

An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum § 175 StGB aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure “Sachverständige”, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,

liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (…); er sucht den 20- bis 27-jährigen “jünglinghaften” gleichwohl bereits reifen Mann…


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