Hartz IV: Papiers Vermächtnis

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on February 14th, 2010 by Max Steinbeis

Hans-Jürgen Papier steht kurz vor dem Abschied aus Karlsruhe und gibt zu guter Letzt noch ein Interview, in dem er das Hartz-IV-Urteil erläutert. Das hätte es früher auch nicht gegeben, dass der Senatsvorsitzende so kurz nach der Urteilsverkündung noch einmal an die Öffentlichkeit geht, um dieser zum rechten Verständnis des selbst gefällten Richterspruches zu verhelfen. Aber ich will das mal als Zeichen eines geschärften Bewusstseins für die politische Dimension des Verfassungsrichteramtes werten.

Interessant sind dabei nicht zuletzt die Fragen, die der Kollege in dem Interview stellt: Er klagt, dass das Urteil nicht zu den “salomonischen” Richtersprüchen gehört habe, die eine “Debatte mit einem Schlag befriedet” hätten. Und dass in den Urteilsgründen “kein Satz” dazu stehe, wie hoch die Regelsätze sein müssten.

Das kontert Papier ganz gut:

Unseren Entscheidungen wird nicht selten Zweierlei entgegengehalten: Mal sind wir zu strikt, zu rigide, zu detailgenau, was die Vorgaben an die Politik anbelangt. Mal sind wir zu offen, zu zurückhaltend und geben angeblich der Politik ‘Steine statt Brot’ – also zu viel Gestaltungsraum.

Am 1. März endet seine Amtszeit regulär, aber es gibt immer noch keinen Namen für den Nachfolger. Ich bin sicher, dass hinter den Kulissen an dieser Personalie mit Hochdruck gearbeitet wird. Aber man hört nichts.

Ginge es um den stellvertretenden haushaltspolitischen Sprecher der Fraktion der Linkspartei, dann würde die Gerüchteküche unter den Berliner Kollegen längst fröhlich vor sich hin blubbern und allerhand Namen ausspucken. Aber hier? Interessiert keinen Menschen.

Richter und Politiker

Verfassungsrichter sind nicht dazu da, die öffentliche Auseinandersetzung zwischen hart aufeinanderstoßenden Interessen durch expertokratische Juristenweisheit zu substituieren und den gewählten Politikern jede Verantwortung für heikle politische Entscheidungen abzunehmen. Das Hartz-IV-Urteil ist in der Rechtsprechung des BVerfG dafür ein ziemlich positives Beispiel: Es hält sich mit materiellen Festsetzungen zurück, nimmt aber den Gesetzgeber um so härter an die Kandare, wenn er mit faulen Methoden arbeitet.

Der Politik ist das gar nicht recht: Ihr wäre es viel lieber, wenn sie in den heiklen materiellen Fragen die Verantwortung nach Karlsruhe abschieben und dafür prozedural mehr Freiräume genießen könnte. Da rührt die Kritik an dem Urteil im Wesentlichen her. Das braucht man nicht ernst zu nehmen.

Es gibt aber, wie Papier ja freimütig einräumt, genügend Beispiele dafür, wo die die Verfassungsrichter der Lust an der Letztentscheidung erlegen sind und im großen Stil politische Fragen aus eigener Machtvollkommenheit heraus festgeklopft haben, bisweilen sogar mit dem Vorschlaghammer der Ewigkeitsgarantie (Lissabon, ceterum censeo…).

Solange das so ist, so lange bleibt es ein undemokratischer Missstand, dass wir alle Jahre wieder unsere Verfassungsrichter ohne jede politische Debatte vorgesetzt bekommen.

Update: Klaus F. Röhl kommt im RSozBlog zu wesentlich düsteren Schlussfolgerungen, was den Gestaltungsspielraum der Politik nach dem Hartz-IV-Urteil betrifft.

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Glücksspielmonopol: Karlsruhe droht neuer Ärger aus Luxemburg

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Dem Bundesverfassungsgericht steht erneut ein sehr unangenehmes Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Haus.

Diesmal geht es um die Karlsruher Praxis, verfassungswidrige Gesetze mit einem Übergangszeitraum zu versehen. Also für eine gewisse Zeit fortgelten zu lassen, damit der Gesetzgeber Zeit hat, den Fehler zu korrigieren.

Verfassungs- und europarechtswidrige Heuchelei

Das tut das BVerfG regelmäßig, so auch in seinem Urteil zum Glücksspielmonopol vom 28. März 2006: Dort hat der Erste Senat in wünschenswerter Klarheit festgestellt, dass es nicht sein kann, privaten Unternehmen das lukrative Geschäft mit Glücksspielen unter Strafandrohung zu verbieten, angeblich um die armen Spielsüchtigen vor der Raffgier der Wettveranstalter zu schützen – und gleichzeitig für das staatlich lizenzierte Wettmonopol aus allen Rohren Reklame zu betreiben.

Das war ein sehr vernünftiges Urteil und lag auch ganz auf der Linie des EuGH, der in seinem Urteil Gambelli ganz ähnlich argumentiert hatte. Das Glücksspielmonopol war also nicht nur verfassungswidrig, sondern auch europarechtswidrig (Dienstleistungsfreiheit).

Gültiges Recht, aber unanwendbar

Das Problem ist aber die Übergangsfrist. Was soll ein deutscher Richter tun, wenn das Verfassungsgericht sagt, er muss das (verfassungswidrige, aber erstmal weiterhin gültige) Gesetz übergangsweise weiterhin anwenden, und der EuGH ihm sagt, er darf das (europarechtswidrige) Gesetz nicht anwenden?

In dieser Art von Double Bind befand sich das Verwaltungsgericht Köln, das über eine Ordnungsverfügung der Stadt Bergheim gegen die Winner Wetten GmbH, ein privates Wettvermittlungsbüro, zu entscheiden hatte. Das VG legte das Problem dem EuGH vor. Jetzt hat Yves Bot seine Schlussanträge veröffentlicht. Quintessenz: Die Karlsruher sollen Übergangsfristen einräumen, wo viel sie wollen, aber anwenden dürfen die Richter das Gesetz deswegen noch lange nicht.

Wow. Das wird bestimmt für mächtig gute Karnevalsstimmung sorgen am Karlsruher Schlossplatz.

“Filipiak”

Zur Begründung sagt GA Bot zunächst, dass das Gesetz ja ruhig gültig bleiben könne, es dürfe halt nur nicht mehr angewandt werden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil vom letzten November, Filipiak. Dort ging es um eine einkommensteuerrechtliche Regelung in Polen, die der polnische Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte, aber erst ab einem späteren Zeitpunkt – was laut EuGH überhaupt nichts daran ändert, dass das Europarecht die polnischen Gerichte zur Nichtanwendung zwingt. Das gilt, so GA Bot, für Deutschland und Karlsruhe ganz genauso:

Mit anderen Worten müssen die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und die der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Wirkungen entfalten können, ohne miteinander in Widerspruch zu geraten. So, wie sich die Aufgabe des nationalen Richters nach dem Urteil Simmenthal auf Konflikte zwischen einer Gemeinschaftsnorm und einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift beschränkt, überlagert eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der die aus der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung zu ziehenden Konsequenzen zeitlich hinausgeschoben werden, nicht die Pflicht des nationalen Richters, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts immer dann sicherzustellen, wenn er sich einem derartigen Konflikt gegenübersieht.

Folgenloser Verstoß

Der Generalanwalt zeigt auch sein Befremden über die Auswirkung der Übergangsfrist im konkreten Fall. Die bedeutet nämlich – und das war ja auch an dem Karlsruher Urteil kritisiert worden -, dass der Verfassungsverstoß zunächst völlig folgenlos bleibt: Die Länder heuchelten Zerknirschung und fuhren unterdessen munter fort, private Wettvermittler dicht zu machen. Das will dem Generalanwalt nun überhaupt nicht einleuchten:

Die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung hätte (…) nicht nur zur Folge, dass das nationale Gericht sie im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwenden dürfte, sondern auch, dass es sämtlichen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte erlaubt wäre, sie während der gesamten so zu bestimmenden Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen.

Dazu muss man sich klar machen, dass anderen Rechtskulturkreisen die Vorstellung, ein Gericht könne aus politischen Erwägungen heraus den Gültigkeitszeitpunkt eines Gesetzes nach eigenem Ermessen hin- und herschieben, vollkommen abgefahren erscheinen muss: ein wüster Verstoß gegen Gewaltenteilung, Demokratieprinzip und Rechtsschutzgarantie. Das sollte der Supreme Court mal probieren, zu sagen, das Gesetz ist verfassungswidrig, aber erst ab dem und dem Zeitpunkt nichtig, weil das sonst zum Beispiel für den Fiskus viel zu teuer würde.

“…würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen”

Der EuGH ist da zwar nicht ganz so rigoros. Er erklärt auch schon mal eigentlich verworfene europäische Rechtsnormen für übergangsweise gültig. Aber das kann laut GA Bot nicht für europarechtswidriges innerstaatliches Recht gelten – und beruft sich dabei auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes:

Wenn ich daher die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung eines Vorabentscheidungsurteils untersuche, stelle ich fest, dass der Gerichtshof bestrebt war, den Schutz der Rechtssicherheit für zuvor gutgläubig geschaffene rechtliche Situationen mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu vereinbaren, indem er zugunsten von Personen, die vor der Verkündung seines Urteils eine gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung des Urteils vorgesehen hat. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung sowohl in seinen Auslegungsurteilen (…) als auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren, in denen er eine Gemeinschaftsnorm für ungültig erklärt hat (…), angewandt. Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber WW an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden.

Wo er Recht hat, hat er Recht.

Yves Bot hatte auch im Fall Kücükdeveci die Schlussanträge verfasst. Der Mann geht keinem Konflikt aus dem Wege. Mal sehen, was der EuGH von seiner Argumentation übrig lässt. Aber dass er das Problem mit den Übergangsfristen wesentlich anders löst als der Generalanwalt, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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BAG: Ein schöner Fall von höchstrichterlicher Selbstkorrektur

Posted in Verfassungspolitik on January 28th, 2010 by Max Steinbeis

Hier mal ein Ausflug in ein Rechtsgebiet, das uns sonst nicht so oft beschäftigt: Der heutige Beschluss aus dem Bundesarbeitsgericht zur Tarifeinheit ist für den Verfassungsblog deshalb bemerkenswert, weil wir es hier mit einem seltenen Fall verfassungsrechtlicher Selbstkorrektur eines obersten Bundesgerichtes zu tun haben.

Wir erinnern uns alle noch an die Lokführer-, Piloten- und Ärztestreiks der letzten Jahre. Die hatten gemeinsam, dass Gruppen höher qualifizierter Beschäftigter kollektiv mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen für sich durchzusetzen versuchten: Sie wollten eigene Tarifverträge für sich und nicht länger den Tarifen unterworfen sein, die von den Groß-Gewerkschaften in erster Linie für die Schaffner, Stewardessen und Krankenschwestern ausgehandelt wurden und die Interessen der ohnehin höher Bezahlten hintan stellte.

Dem stand der so genannte Grundsatz der Tarifeinheit im Weg: Der besagte, dass in einem Betrieb immer nur ein Tarifvertrag für alle gelten darf. Wenn mehrere Gewerkschaften mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen haben, dann verdrängt der sachnähere und mächtigere Tarifvertrag den anderen. Das heißt, wenn ich Mitglied einer Gewerkschaft bin und die schließt nach allen Regeln der Kunst mit einem Verband, in dem mein Arbeitsgeber Mitglied ist, einen Tarifvertrag – dann kann ich diesen Tarifvertrag in der Pfeife rauchen, wenn die Kollegen aus der Soundso-Abteilung mit ihrer Gewerkschaft einen dickeren Tarifvertrag für sich klar gemacht haben.

Warum das so ist? Keine Ahnung. Ich habe schon im Studium die Arbeitsrechtler immer für ihre freihändige Gedankenführung bewundert. Es ist natürlich klar, dass diese Tarifeinheit den Gewerkschaften und auch den Arbeitgebern das Leben viel übersichtlicher macht. Aber wo steht das im Gesetz?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine lange und ehrwürdige Tradition darin, sich das Recht, das es seinen Urteilen zugrundelegt, selber zusammenzustecken. Es gibt ja kein Arbeitsgesetzbuch.

Koalitionsfreiheit

Hier aber gibt es unglückseligerweise den Artikel 9 III Grundgesetz: “Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.”

Das ist jetzt auch dem für Tarifrecht zuständigen 4. BAG-Senat aufgefallen:

Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Deshalb will der 4. Senat den Grundsatz der Tarifeinheit beerdigen und fordert den 10. Senat auf, dieser Linie zu folgen. Wenn dieser folgt, dann ist die Tarifeinheit tot. Was dann passiert, ob dann die Herzkranzgefäßspezialistengewerkschaft eines Tages für höhere Zuschläge streikt, weil die Kardiologengewerkschaft ihr zu lasch erscheint, und ob das eine gute Sache wäre oder eine schlechte – das vermag ich alles nicht zu beurteilen. Gespannt bin ich in jedem Fall.

Aber ich staune auch aus einem anderen Grund: Ohne dass es eines Spruchs aus Karlsruhe bedurft hätte (wie der gegebenenfalls ausgefallen wäre, steht sowieso auf einem anderen Blatt), hat hier ein Bundesgerichts-Senat erkannt, dass sich das von ihm ausgelegte Recht zu weit über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausbewegt hat, und hat beschlossen, dies zu korrigieren.

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BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

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Bundesverfassungsgericht: Voßkuhle wird Chef – warum wohl?

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 21st, 2010 by Max Steinbeis

Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des 2. Senats, wird also doch Präsident werden, wenn Hans-Jürgen Papier in ein paar Wochen ausscheidet. “Voßkuhle kommt”, zitiert die SZ (offline) den CDU-Rechtspolitiker Günter Krings, der für die Schwarzen die Karlsruher Personalpolitik koordiniert.

Das war zwar bisher auch schon immer so, dass beim Ausscheiden des Präsidenten dessen Amt auf den Vorsitzenden des jeweils anderen Senats übergeht. Papier (Erster Senat) war Präsident geworden, als Jutta Limbach (Zweiter Senat) ausschied, und diese hatte den Job bekommen, als Roman Herzogs (Erster Senat) Amtszeit um war.

Aber diesmal hielten sich hartnäckig Gerüchte, dass die Union Voßkuhle blockieren könnte. Das hatte durchaus auch damit zu tun, dass Voßkuhles Zweiter Senat mit seinem selbstherrlichen Lissabon-Urteil in der Politik für ungeheuren Zorn gesorgt hatte. (SZ-Autor Wolfgang Janisch bezeichnet Voßkuhles Wirken im Lissabon-Verfahren als “kleines Wunder”, weil er für Einstimmigkeit gesorgt hat – das mag Voßkuhle vielleicht so sehen, war auch bestimmt nicht einfach, aber in Berlin macht ihn diese Art von Wunder nicht kanonisierungsfähig…).

Aber das scheint, wenn man der SZ glaubt, alles Schnee von gestern. Ob das mit der aktuellen NVwZ zu tun hat?

Dort (leider ebenfalls offline) ist ein Aufsatz von Voßkuhle mit dem Titel “Der europäische Verfassungsgerichtsverbund” zu finden. Darin beteuert der Vorsitzende des Zweiten Senates beispielsweise, das BVerfG sei im europäischen Einigungsprozess “entgegen mancher Behauptungen … kein retardierenes Moment”, streicht tüchtig den im Lissabon-Urteil errichteten Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit hervor, betont die Befugnis des EuGH zur Rechtsfortbildung und bemüht sich überhaupt nach Kräften, jeden Verdacht zu zerstreuen, es gehe zwischen Karlsruhe und Luxemburg (und Straßburg, nicht zu vergessen) in irgendeiner Weise um so etwas wie Über- oder Unterordnung.

Honeywell und Vorratsdatenspeicherung nennt er beim Namen, aber schiebt gleich folgenden Satz hinterher:

“Unabhängig von der aktuellen Diskussion bleibt festzuhalten, dass sich die beiden Senate in den 16 Jahren seit Erlass des Maastricht-Urteils noch nie veranlasst sahen, die Feststellung eines ausbrechenden Rechtsakts zu treffen. Zu dieser Harmonie haben alle betroffenen Akteure ihren Beitrag geleistet.”

(okay, Kücükdeveci war da noch nicht raus…)

Und weiter:

“Notbremse-Verfahren behalten gerade dann ihre Berechtigung, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden müssen. Nicht obwohl, sondern weil es ,noch nie zum Schwur kam’, konnte das BVerfG im Lissabon-Urteil die Ultra-Vires-Kontrolle um den Gesichtspunkt der Identitätskontrolle ergänzen, ohne befürchten zu müssen, häufiger in prekäre Konfliktsituationen zu geraten.”

Wow. Das hieße dann ja wohl: Honeywell wird zahm. Wird sich zu Lissabon so verhalten, wie das Bananenmarkt-Urteil zu Maastricht.

Wenn das mal so kommt…

Update: graah, jetzt habe ich mich schon wieder beim Senat vertippt (schon korrigiert). Und NJW statt NVwZ geschrieben (s. Kommentar). Bitte meine Saumseligkeit zu entschuldigen…

Update: Voßkuhles Beitrag ist online hier zu finden (Dank an Franz Mayer).

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Kücükdeveci: Wettrüsten zwischen Luxemburg und Karlsruhe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on January 19th, 2010 by Max Steinbeis

Okay. Ich habe mich geirrt. Der Europäische Gerichtshof ist mitnichten gesinnt, den latenten Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht noch rechtzeitig zu befrieden, bevor er offen ausbricht. Im Gegenteil: Die Luxemburger wollen es offenbar wissen.

Das kann ja heiter werden.

Die Urteilsgründe (weitere Details zu Fall und Hintergründen hier) im heute entschiedenen Fall Kücücdeveci kann man so zusammenfassen: Wir halten in vollem Umfang an der Mangold-Rechtsprechung fest, die ganze Kritik daran ist uns vollkommen wurscht, einschließlich der sogar von Generalanwalt Yves Bot eingeräumten Tatsache, dass es für die Annahme, der Grundsatz der Altersdiskriminierung lasse sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten herleiten, herzlich wenig Anlass gibt.

Immerhin geht der Gerichtshof, soweit ich erkennen kann, nicht den revolutionären Überlegungen des Generalanwalts nach, die Antidiskriminierungsrichtlinie im Arbeitsverhältnis direkt anzuwenden und damit das diskriminierende deutsche Arbeitsrecht unanwendbar zu machen. So gesehen konsequent: Wozu sich damit aufhalten, wenn man sich doch zuvor mit Mangold einen prima allgemeinen Rechtsgrundsatz aus der himmelblauen Luft gepflückt hat, der einem diese ganzen Sachen erspart.

Die Richter im Zweiten Senat, die am Mangold-Urteil gern ein Ultra-Vires-Exempel  statuieren würden, haben jetzt jedenfalls ein paar starke senatsinterne Argumente mehr…

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Zündet der EuGH die nächste Stufe im Konflikt mit dem BVerfG?

Posted in Europa on January 17th, 2010 by Max Steinbeis

Letzte Woche war ich kurzzeitig ziemlich aufgeregt, weil mein EuGH-Pressemitteilungs-Feed mir anzeigte, dass der Gerichtshof den Fall Kücükdeveci entschieden hat. War ein falscher Alarm, die Pressemitteilung bezog sich auf einen ganz anderen Fall. Aber es gab offenbar einen Grund für den Vertipper in der EuGH-Pressestelle. Wie Adjudicating Europe meldet, wird das Urteil am Dienstag veröffentlicht.

Kücükdeveci hat es in sich. Kann sein, dass wir lernen müssen, den Zungenbrecher auszusprechen. Das Urteil wird möglicherweise ein Klassiker, den jeder Jura-Student kennen muss wie Consta/ENEL und Francovich. Vor allem aber könnte der Fall den latenten Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH zum Ausbrechen bringen, mit der bereits mehrfach beschriebenen Folge einer europäischen Verfassungskrise von unabsehbarem Ausgang.

Es geht in dem Fall um eine junge Frau, der am 18. Dezember 2006 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war, und zwar zum 31. Januar 2007. Sie war fast zehn Jahre dort beschäftigt gewesen, was eigentlich zu einer viermonatigen Kündigungsfrist geführt hatte. Aber weil sie noch so jung war, fiel der größere Teil ihrer Betriebszugehörigkeit unter § 622 II 2 BGB: Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nicht.

Ein Fall von Altersdiskriminierung also, wie im Fall Mangold: Frau Kücükdeveci musste nur wegen ihres Alters Nachteile hinnehmen, die sich nicht rechtfertigen lassen.

Anders als im Fall Mangold war hier zum Zeitpunkt der Kündigung die Umsetzungsfrist für die einschlägige Anti-Diskriminierungs-Richtlinie bereits abgelaufen. Wenn dann das nationale Recht noch Lücken aufweist, können die Richter das nicht hinreichend umgesetzte EU-Recht direkt anwenden – aber das gilt nur im Verhältnis zum Staat (der ist ja schließlich schuld). In Fällen, wo es um das Verhältnis von Privaten untereinander geht, hat der EuGH bisher stets die unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien vermieden: Dann muss das Gericht entweder das nationale Recht richtlinienkonform auslegen (also die Lücke selbst schließen) oder die Klage abweisen; der um sein Recht gebrachte Kläger muss sich dann per Schadensersatzklage bei dem Staat, der die Richtlinie entgegen seiner europarechtlichen Verpflichtungen nicht umgesetzt hat, schadlos halten.

Im Fall Kücükdeveci hatte Generalanwalt Yves Bot vorgeschlagen, damit jetzt zu brechen und die Möglichkeit zu eröffnen, Richtlinien auch zwischen Privaten unmittelbar anzuwenden. Das wäre weit mehr als eine bloße Technizität. Bisher muss doch zumindest die Form gewahrt und dem nationalen Gesetzgeber die souveräne Entscheidung belassen bleiben, wie er die EU-Vorgaben zur Gestaltung des Privatrechts umsetzt – selbst wenn er durch europarechtskonform auslegende Richter bzw. per Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatz ohnehin auf den richtigen Weg geleitet wird. Damit wäre Schluss, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre der Rubikon überschritten.

Doch ob der EuGH sich das traut? Meine Wette: Wird er nicht.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit dem Lissabon-Urteil nur wenig Zweifel daran gelassen, dass er auf ein solches Signal aus Luxemburg nur wartet. Jeden Moment kann in Karlsruhe das Urteil im Fall Honeywell fallen: Dort geht es im Kern um die Frage, ob Mangold ein “ausbrechender Rechtsakt” war – ob also der EuGH die vom Grundgesetz errichteten Grenzen der Integration überschritten hat.

Der Fall Kücükdeveci würde sich wahrhaftig anbieten, rechtzeitig vor Verkündung von Honeywell ein Versöhnungssignal nach Karlsruhe zu senden. Das wäre zwar nicht besonders heldenhaft, aber vernünftig. So hat die viel beschworene Kooperation zwischen Luxemburg und Karlsruhe immer funktioniert. Dann würde es dem Zweiten Senat hoffentlich auch leichter fallen, sich wie beim Bananenmarkt- und beim Solange-II-Urteil in Demut zu üben und den “Krieg der Richter” zu vermeiden.

Der EuGH könnte beispielsweise die Altersdiskriminierung für gerechtfertigt halten. Das geht immer irgendwie. Das wäre freilich ziemlich fies gegenüber Frau Kücükdeveci. Aber der Rest der Republik könnte erleichtert aufseufzen…

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BVerfG: Karlsruhe hilft Opfer von EC-Kartenbetrug

Posted in Karlsruhe locuta on January 14th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn einem das Konto leergeräumt wird, will man sich wehren können: Normalerweise hat man einen Anspruch gegen die Bank, die Belastung wieder gutgeschrieben zu bekommen, sofern man glaubhaft machen kann, dass es dabei nicht mit rechten Dingen zugegangen ist – also dass man nicht das Geld einfach selbst abgehoben hat oder fahrlässig mit der PIN-Nummer umgegangen ist.

Ein solcher atypischer Verlauf liegt vor, wenn man die neue EC-Karte gar nicht erst bekommen hat und dann mit dieser Karte Geld aus dem Automaten gezogen wurde. So verhielt es sich bei einer Frau aus Frankfurt/Oder, die daraufhin ihre Bank verklagen wollte und Prozesskostenhilfe beantragte. Vergebens: Amts- und Landgericht versagten die PKH, weil kein Anspruch ersichtlich sei: Das Geld sei mit der richtigen PIN ohne Fehlversuche abgehoben worden – das spreche dafür, dass die Dame selbst an dem Verlust schuld sei. Ihren Einwand, die Karte sei ihr gar nicht zugegangen und jemand bei der Bank könne sich Zugang zu ihrer PIN verschafft und das Geld abgehoben haben, akzeptierten die Richter nicht.

Hätten sie aber müssen, so die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Diese Fallkonstellation, wo die Karte nicht zugegangen ist, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Daher hätten die Richter der Frau nicht den Zugang zum Rechtsschutz verwehren dürfen.

Der Fall ist heikel. Wenn die Bank tatsächlich verurteilt wird, dann steht die Vermutung im Raum, dass jemand in der Sphäre der Bank sich a) die neu verschickte Karte und b) die dazugehörige PIN verschaffen kann. Das kann es eigentlich nicht geben, oder?

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Ein Verfassungsgericht für die größte Demokratie der Welt

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on January 12th, 2010 by Max Steinbeis

Indien hat einen Supreme Court, aber kein Verfassungsgericht – aber nach Meinung von K. G. Balakrishnan, Chief Justice des Supreme Court of India, sollte es einen haben. Dessen Aufgabe, so der oberste Richter in der Zeitung “The Hindu”, wäre,

to deal exclusively with matters relating to the Constitution, inter-State water disputes, and disputes and crimes of a ‘federal’ nature.

Das zeigt, scheint mir, dass Kelsens große Idee auch in der Welt des Common Law Verbreitung findet. Balakrishnan verweist auf das Vorbild Südafrika, wo es ebenfalls einen eigenen Verfassungsgerichtshof gibt.

Interessant auch ein weiterer Vorschlag Balakrishnans: Verhandlungen sollten per Fernsehen übertragen werden, in einem eigenen Justiz-TV-Sender. Aus Transparenzgründen. Da würde es unseren Robenträgern die Zehennägel aufrollen bei dem Gedanken.

(via JURIST)

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Wenn Staatsanwälte Beweise fälschen

Posted in Was die anderen machen on January 5th, 2010 by Max Steinbeis

Heute ist wieder einer dieser supergruseligen US-Fälle entschieden bzw. eben gerade nicht entschieden worden, bei denen man sich nur schaudernd abwenden kann – und hoffen, dass dergleichen bei uns nie passiert: Terry Harrington und Curtis McGhee, zwei schwarze Teenager, waren 26 Jahre hinter Gittern gesessen wegen eines Mordes, den sie nicht begangen hatten und der ihnen von Strafermittlern, die dringend eine Verurteilung brauchten, mit falschen Zeugen angehängt worden war. Als das herauskam, wollten sie Schadensersatz von den schuldigen Staatsanwälten haben.

Polizisten, die Beweise fälschen, können unter Umständen dafür zivilrechtlich haftbar gemacht werden – Staatsanwälte bislang nicht. Das ist weniger bizarr als es den Anschein hat: Wenn die Ermittler beispielsweise in einem Wirtschaftsstrafrechtsverfahren befürchten müssten, mit Schadensersatzklagen überzogen zu werden – ob zu Recht oder zu Unrecht -, dann kann das nicht im Interesse der Gerechtigkeit sein.

Wie der Supreme Court entschieden hätte, wäre bestimmt spannend geworden. Doch zu einem Urteil wird es nicht kommen. Die beiden Kläger haben für 12 Millionen Dollar einem Vergleich zugestimmt; damit ist das Verfahren erledigt.

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