BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 5th, 2010 by Max Steinbeis

Keine vier Monate ist es her, dass das Bundesverfassungsgericht den § 130 IV StGB mit dem Argument gerechtfertigt hatte, dass die Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt sei, weil der Nationalsozialismus für die Anti-Nazi-Verfassung Grundgesetz eben keine schützenswerte Meinung unter vielen sei, sondern das Gegenteil einer schützenswerten Meinung.

Jetzt schiebt die 2. Kammer des Ersten Senats eine Entscheidung hinterher, die auf den ersten Blick in die entgegengesetzte Richtung zu weisen scheint:

Die bayerische Justiz hatte ein Trüppchen Augsburger Rechtsextreme wegen Volksverhetzung verurteilt, weil sie 2002 Plakate mit der Aufschrift “Aktion Ausländer-Rück-Führung – für ein lebenswertes deutsches Augsburg” geklebt hatten. Die Plakate, so das LG Augsburg, suggerierten, dass eine Stadt, in der Ausländer leben, nicht lebenswert sei. Dies verletze die Menschenwürde.

Meinungsfreiheit

Den Verfassungsrichtern gingen die bayerischen Richter dabei aber allzu flüchtig über das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinweg. Die Richter hätten in den Plakatslogan einen Sinn hineingelesen, den er objektiv nicht habe. Immerhin könne man ihn auch so verstehen, dass damit für ein liebes, freundliches Ausländer-Rückführ-Programm plädiert wird, nach dem Motto: Wenn ihr freiwillig abzieht, kriegt ihr eine Mark.

Entschuldigung, jetzt bin ich sarkastisch geworden.

Der Text, so die Kammer weiter, sei zwar ohne Zweifel ausländerfeindlich. Aber Ausländerfeindlichkeit allein sei nicht strafbar. Ausländerfeindliche Meinungen verstießen zwar gegen die Werte des Grundgesetzes und das Toleranzgebot. Aber das sei noch kein Grund, ihnen den Schutz der Meinungsfreiheit zu entziehen:

Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (…).

Das ist ja alles gut und richtig. Aber die Typen haben mit ihrem Plakat die Deportation aller Leute gefordert, die keine Volksdeutschen sind. Das sieht doch jeder.

Das Amtsgericht hat das so gesehen, das Landgericht und das Bayerische Oberste. Drei Instanzen. Ist diese Auslegung wirklich so krumm, dass das BVerfG dagegen einschreiten muss?

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Epochales Urteil: Das Grundgesetz als Anti-Nazi-Verfassung

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on November 17th, 2009 by Max Steinbeis

Der heutige Posthum-Beschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde des toten Nazi-Rechtsanwalts Jürgen Rieger wird in die Geschichte eingehen. Er reiht sich ein in die große Ahnenreihe KPD, Lüth, Deutschlandfernsehen, Spiegel. Ich verneige mich vor diesem Richterspruch.

Was ist geschehen? Es geht um eine NPD-Demo in Wunsiedel, wo der “Stellvertreter des Führers” Rudolf Hess begraben ist. Diese wurde verboten mit Verweis auf den neuen, 2005 erlassenen § 130 IV StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Diese Norm besagt, grob vereinfacht: Hitler gut finden und das auch laut sagen, das darf man nicht.

Nun gewährleistet bekanntlich das Grundgesetz in Art. 5  das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern, soweit dies nicht durch “allgemeine Gesetze” verboten ist. Was sind allgemeine Gesetze? Solche, die nicht die Meinung als solche verbieten, sondern ein bestimmtes Rechtsgut vor Angriffen generell bewahren wollen. Anders formuliert: Wenn das Gesetz nicht explizit dazu da ist, eine spezielle Meinung zu unterdrücken, dann ist das in Ordnung. Ich darf dafür bestraft werden, einen anderen zu beleidigen, aber nicht dafür, ihn für einen blöden Hund zu halten.

Die Formel stammt aus dem berühmten Lüth-Urteil des BVerfG von 1957, einer der Fundamentalentscheidungen des bundesrepublikanischen Grundrechtestaats. In der gleichen Entscheidung fiel die berühmte Formulierung, die Meinungsfreiheit, die freie Auseinandersetzung der geistigen Kräfte sei für die freiheitliche Demokratie “schlechthin konstituierend” – also gleichsam das Konstitutionsprinzip der Konstitution, die Grundlage der Grundlage, der Schlussstein der gesamten Verfassungsordnung.

Mit diesem Verständnis von den Schranken der Meinungsfreiheit kam man bislang einigermaßen zurecht; der Volksverhetzungsparagraph ließ sich auf diese Weise rechtfertigen und manch fiese NS-Demo darauf gestützt mit Fug und Recht verbieten. So auch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2008 in seinem Urteil zum Rudolf-Hess-Gedenkmarsch: Es gehe schließlich um die Rechtsgüter Menschenwürde und öffentlicher Frieden, deshalb sei auch der neue § 130 IV StGB ein “allgemeines Gesetz”.

Das hatte schon ein bisschen was Haarspalterisches. Man konnte das ungute Gefühl bekommen, dass auf dieser Grundlage durchaus auch mal ein Gesetz gegen, sagen wir, Kritik am Urheberrecht grünes Licht bekommen bzw. nur noch am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden könnte.

Die Gefahr scheint auch der Erste Senat zu sehen. Die Schranken-Schranke der “allgemeinen Gesetze” soll nach seinem Willen wieder beschränken und nicht aus lauter Angst vor Nazis permanent offenstehen: Sie sei als

spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen

zu verstehen und müssten sicherstellen,

dass die Norm im politischen Kräftefeld als gegenüber verschiedenen Gruppierungen offen erscheint und sich die pönalisierte oder verbotene Meinungsäußerung grundsätzlich aus verschiedenen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundpositionen ergeben kann. Geboten ist eine Fassung der Norm, die in rechtsstaatlicher Distanz gegenüber konkreten Auseinandersetzungen im politischen oder sonstigen Meinungskampf strikte „Blindheit“ gegenüber denen gewährleistet, auf die sie letztlich angewendet werden soll. Sie darf allein an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein, nicht aber an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich der konkreten Haltungen oder Gesinnungen.

Auf dieser Grundlage beendet das BVerfG das Versteckspiel und spricht aus, was man sich ohnehin denken kann: § 130 IV StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 II GG.

Die Vorschrift dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.

Es ist ein Gesetz gegen Nazis. Gegen ihre Weltanschauung, gegen ihre Meinung, gegen ihre Freiheit, dieselbe öffentlich zu äußern. Es diskriminiert Nazis. Da hilft kein Drumherumreden.

Heißt das nun, dass ein solches Gesetz als Verletzung der Meinungsfreiheit verfassungswidrig ist? Mitnichten, sagt der Erste Senat und holt zu einer verfassungshistorischen Grundsatzbetrachtung aus, wie wir sie seit den Tagen des KPD-Urteils nicht mehr hatten. Das “Nie wieder” gegenüber dem Nationalsozialismus, so der Erste Senat, steht am Anfang allen Verfassungsrechts. Ist also, um die Lüth-Formulierung zur Meinungsfreiheit aufzugreifen, “schlechthin konstituierend”:

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.

Nationalsozialismus ist somit nicht einfach nur eine Meinung unter vielen:

Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential.

Auf dieser Grundlage schafft das BVerfG eine vollkommen neue, spezifisch auf den Nationalsozialismus bezogene Schranke des Grundrechtes der Meinungsfreiheit:

Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen. Dieser geschichtlich begründeten Sonderkonstellation durch besondere Vorschriften Rechnung zu tragen, will Art. 5 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Das Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze, mit dem Art. 5 Abs. 2 GG den Gesetzgeber in Anknüpfung an lange Traditionslinien darauf verpflichtet, Rechtsgüterschutz vor Meinungsäußerungen unabhängig von bestimmten Überzeugungen, Haltungen und Ideologien zu gewährleisten, kann für diese die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation keine Geltung beanspruchen.

Allerdings geht der Senat nicht soweit, eine antinationalsozialistische Gedankenpolizei zu erlauben. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die “Kraft der öffentlichen Auseinandersetzung” das Fundament der Verfassungsordnung bildet und auch gegenüber den “Feinden der Freiheit” das Mittel der Wahl bleibt. Die Meinungsfreiheit bleibt also noch ein Stück “schlechthin konstituierender” als der Anti-Nationalsozialismus:

Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

Ich bin nicht immer begeistert, wenn das BVerfG, weil es mit dem im Grundgesetzwortlaut Vorgefundenen aus irgendeinem Grund nicht zufrieden ist, ins freie Philosophieren kommt. Aber in diesem Fall ist das anders. Der historischen Tatsache, dass der Anti-Nationalsozialismus das Fundament unseres Staatswesens ist, auch verfassungsrechtlich zu voller Geltung zu verhelfen, ist ein großes Verdienst dieser Entscheidung. Die Balance in Hinblick auf Gesinnungskontrolle scheint mir gelungen. Die Schranke der “allgemeinen Gesetze” kann jetzt wieder gesenkt werden, wenn es nötig ist, ohne dass die Nazis jubilieren.

Ein großes Urteil.

Update: Hier noch ein kleiner Verdacht: Könnte der Beschluss vielleicht als Wiedergutmachung für das NPD-Urteil gedacht sein?

Wäre die Überlegung, Grundrechte mit speziellen Anti-Nazi-Einschränkungen zu versehen, vielleicht sogar auf die Parteiverbots-Konstellation übertragbar? Warum Art. 5 immanent einschränken und Art. 21 nicht? Weil das die Frage aufwürfe, warum das BVerfG da nicht schon im NPD-Urteil (oder im SRP-Urteil for that matter) draufgekommen ist?

Update: Thomas Stadler äußert im Internet-Law Blog die Sorge, dass das nicht die letzte Sonderrechts-Ermächtigung bleiben wird. Das glaube ich nicht. Mir fällt beim besten Willen keine andere Meinung ein, die man auf gleicher Stufe als verfassungsgeschichtlich konstitutiv bezeichnen könnte wie den Nationalsozialismus. Zu was sonst sollte das Grundgesetz ein “Gegenmodell” sein?

Update: Jurabilis nennt das Urteil “verfassungsrechtliches Hochreck” und warnt Examenskandidaten vor Nachahmung.

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