Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

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Glücksspielmonopol: Karlsruhe droht neuer Ärger aus Luxemburg

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Dem Bundesverfassungsgericht steht erneut ein sehr unangenehmes Urteil des Europäischen Gerichtshofs ins Haus.

Diesmal geht es um die Karlsruher Praxis, verfassungswidrige Gesetze mit einem Übergangszeitraum zu versehen. Also für eine gewisse Zeit fortgelten zu lassen, damit der Gesetzgeber Zeit hat, den Fehler zu korrigieren.

Verfassungs- und europarechtswidrige Heuchelei

Das tut das BVerfG regelmäßig, so auch in seinem Urteil zum Glücksspielmonopol vom 28. März 2006: Dort hat der Erste Senat in wünschenswerter Klarheit festgestellt, dass es nicht sein kann, privaten Unternehmen das lukrative Geschäft mit Glücksspielen unter Strafandrohung zu verbieten, angeblich um die armen Spielsüchtigen vor der Raffgier der Wettveranstalter zu schützen – und gleichzeitig für das staatlich lizenzierte Wettmonopol aus allen Rohren Reklame zu betreiben.

Das war ein sehr vernünftiges Urteil und lag auch ganz auf der Linie des EuGH, der in seinem Urteil Gambelli ganz ähnlich argumentiert hatte. Das Glücksspielmonopol war also nicht nur verfassungswidrig, sondern auch europarechtswidrig (Dienstleistungsfreiheit).

Gültiges Recht, aber unanwendbar

Das Problem ist aber die Übergangsfrist. Was soll ein deutscher Richter tun, wenn das Verfassungsgericht sagt, er muss das (verfassungswidrige, aber erstmal weiterhin gültige) Gesetz übergangsweise weiterhin anwenden, und der EuGH ihm sagt, er darf das (europarechtswidrige) Gesetz nicht anwenden?

In dieser Art von Double Bind befand sich das Verwaltungsgericht Köln, das über eine Ordnungsverfügung der Stadt Bergheim gegen die Winner Wetten GmbH, ein privates Wettvermittlungsbüro, zu entscheiden hatte. Das VG legte das Problem dem EuGH vor. Jetzt hat Yves Bot seine Schlussanträge veröffentlicht. Quintessenz: Die Karlsruher sollen Übergangsfristen einräumen, wo viel sie wollen, aber anwenden dürfen die Richter das Gesetz deswegen noch lange nicht.

Wow. Das wird bestimmt für mächtig gute Karnevalsstimmung sorgen am Karlsruher Schlossplatz.

“Filipiak”

Zur Begründung sagt GA Bot zunächst, dass das Gesetz ja ruhig gültig bleiben könne, es dürfe halt nur nicht mehr angewandt werden. Er stützt sich dabei auf ein Urteil vom letzten November, Filipiak. Dort ging es um eine einkommensteuerrechtliche Regelung in Polen, die der polnische Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte, aber erst ab einem späteren Zeitpunkt – was laut EuGH überhaupt nichts daran ändert, dass das Europarecht die polnischen Gerichte zur Nichtanwendung zwingt. Das gilt, so GA Bot, für Deutschland und Karlsruhe ganz genauso:

Mit anderen Worten müssen die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und die der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Wirkungen entfalten können, ohne miteinander in Widerspruch zu geraten. So, wie sich die Aufgabe des nationalen Richters nach dem Urteil Simmenthal auf Konflikte zwischen einer Gemeinschaftsnorm und einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift beschränkt, überlagert eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der die aus der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung zu ziehenden Konsequenzen zeitlich hinausgeschoben werden, nicht die Pflicht des nationalen Richters, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts immer dann sicherzustellen, wenn er sich einem derartigen Konflikt gegenübersieht.

Folgenloser Verstoß

Der Generalanwalt zeigt auch sein Befremden über die Auswirkung der Übergangsfrist im konkreten Fall. Die bedeutet nämlich – und das war ja auch an dem Karlsruher Urteil kritisiert worden -, dass der Verfassungsverstoß zunächst völlig folgenlos bleibt: Die Länder heuchelten Zerknirschung und fuhren unterdessen munter fort, private Wettvermittler dicht zu machen. Das will dem Generalanwalt nun überhaupt nicht einleuchten:

Die Aufrechterhaltung der streitigen Regelung hätte (…) nicht nur zur Folge, dass das nationale Gericht sie im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwenden dürfte, sondern auch, dass es sämtlichen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte erlaubt wäre, sie während der gesamten so zu bestimmenden Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Um die Bedeutung der untersuchten Problematik zu bemessen, ist auch daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nach der Prämisse des vorlegenden Gerichts eine wirksame Bekämpfung der Spielsucht nicht ermöglicht. Mit anderen Worten bewirkt die Regelung dieser Prämisse zufolge, dass Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verboten wird, Verbrauchern im Land NRW Sportwetten anzubieten; sie ist danach aber ungeeignet, die Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zu solchen Wetten seitens des zugelassenen Veranstalters zu schützen.

Dazu muss man sich klar machen, dass anderen Rechtskulturkreisen die Vorstellung, ein Gericht könne aus politischen Erwägungen heraus den Gültigkeitszeitpunkt eines Gesetzes nach eigenem Ermessen hin- und herschieben, vollkommen abgefahren erscheinen muss: ein wüster Verstoß gegen Gewaltenteilung, Demokratieprinzip und Rechtsschutzgarantie. Das sollte der Supreme Court mal probieren, zu sagen, das Gesetz ist verfassungswidrig, aber erst ab dem und dem Zeitpunkt nichtig, weil das sonst zum Beispiel für den Fiskus viel zu teuer würde.

“…würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen”

Der EuGH ist da zwar nicht ganz so rigoros. Er erklärt auch schon mal eigentlich verworfene europäische Rechtsnormen für übergangsweise gültig. Aber das kann laut GA Bot nicht für europarechtswidriges innerstaatliches Recht gelten – und beruft sich dabei auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes:

Wenn ich daher die Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung eines Vorabentscheidungsurteils untersuche, stelle ich fest, dass der Gerichtshof bestrebt war, den Schutz der Rechtssicherheit für zuvor gutgläubig geschaffene rechtliche Situationen mit dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu vereinbaren, indem er zugunsten von Personen, die vor der Verkündung seines Urteils eine gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hatten, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung des Urteils vorgesehen hat. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung sowohl in seinen Auslegungsurteilen (…) als auch im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren, in denen er eine Gemeinschaftsnorm für ungültig erklärt hat (…), angewandt. Wendete man die streitige Regelung im Ausgangsrechtsstreit gegenüber WW an, was eine Abweisung ihrer Klage als unbegründet zur Folge hätte, würde dies bewirken, ihr den wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte zu versagen, die ihr unmittelbar durch die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit verliehen werden.

Wo er Recht hat, hat er Recht.

Yves Bot hatte auch im Fall Kücükdeveci die Schlussanträge verfasst. Der Mann geht keinem Konflikt aus dem Wege. Mal sehen, was der EuGH von seiner Argumentation übrig lässt. Aber dass er das Problem mit den Übergangsfristen wesentlich anders löst als der Generalanwalt, das halte ich für äußerst unwahrscheinlich.

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Kruzifix-Urteil: Italien legt Rechtsmittel ein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Gegen das Kruzifix-Urteil des EGMR hat Italien, wie bereits angekündigt, jetzt die Große Kammer angerufen, wie der ECHR-Blog mitteilt.

Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie unser Kruzifix-Urteil des BVerfG von 1995 und hat das Zeug, zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von nationaler Mehrheitskultur und negativer Glaubensfreiheit in Europa beizutragen. Schon deswegen dürfen wir gespannt sein auf das Urteil der Großen Kammer.

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Kücükdeveci: Wettrüsten zwischen Luxemburg und Karlsruhe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on January 19th, 2010 by Max Steinbeis

Okay. Ich habe mich geirrt. Der Europäische Gerichtshof ist mitnichten gesinnt, den latenten Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht noch rechtzeitig zu befrieden, bevor er offen ausbricht. Im Gegenteil: Die Luxemburger wollen es offenbar wissen.

Das kann ja heiter werden.

Die Urteilsgründe (weitere Details zu Fall und Hintergründen hier) im heute entschiedenen Fall Kücücdeveci kann man so zusammenfassen: Wir halten in vollem Umfang an der Mangold-Rechtsprechung fest, die ganze Kritik daran ist uns vollkommen wurscht, einschließlich der sogar von Generalanwalt Yves Bot eingeräumten Tatsache, dass es für die Annahme, der Grundsatz der Altersdiskriminierung lasse sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten herleiten, herzlich wenig Anlass gibt.

Immerhin geht der Gerichtshof, soweit ich erkennen kann, nicht den revolutionären Überlegungen des Generalanwalts nach, die Antidiskriminierungsrichtlinie im Arbeitsverhältnis direkt anzuwenden und damit das diskriminierende deutsche Arbeitsrecht unanwendbar zu machen. So gesehen konsequent: Wozu sich damit aufhalten, wenn man sich doch zuvor mit Mangold einen prima allgemeinen Rechtsgrundsatz aus der himmelblauen Luft gepflückt hat, der einem diese ganzen Sachen erspart.

Die Richter im Zweiten Senat, die am Mangold-Urteil gern ein Ultra-Vires-Exempel  statuieren würden, haben jetzt jedenfalls ein paar starke senatsinterne Argumente mehr…

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Zündet der EuGH die nächste Stufe im Konflikt mit dem BVerfG?

Posted in Europa on January 17th, 2010 by Max Steinbeis

Letzte Woche war ich kurzzeitig ziemlich aufgeregt, weil mein EuGH-Pressemitteilungs-Feed mir anzeigte, dass der Gerichtshof den Fall Kücükdeveci entschieden hat. War ein falscher Alarm, die Pressemitteilung bezog sich auf einen ganz anderen Fall. Aber es gab offenbar einen Grund für den Vertipper in der EuGH-Pressestelle. Wie Adjudicating Europe meldet, wird das Urteil am Dienstag veröffentlicht.

Kücükdeveci hat es in sich. Kann sein, dass wir lernen müssen, den Zungenbrecher auszusprechen. Das Urteil wird möglicherweise ein Klassiker, den jeder Jura-Student kennen muss wie Consta/ENEL und Francovich. Vor allem aber könnte der Fall den latenten Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH zum Ausbrechen bringen, mit der bereits mehrfach beschriebenen Folge einer europäischen Verfassungskrise von unabsehbarem Ausgang.

Es geht in dem Fall um eine junge Frau, der am 18. Dezember 2006 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war, und zwar zum 31. Januar 2007. Sie war fast zehn Jahre dort beschäftigt gewesen, was eigentlich zu einer viermonatigen Kündigungsfrist geführt hatte. Aber weil sie noch so jung war, fiel der größere Teil ihrer Betriebszugehörigkeit unter § 622 II 2 BGB: Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nicht.

Ein Fall von Altersdiskriminierung also, wie im Fall Mangold: Frau Kücükdeveci musste nur wegen ihres Alters Nachteile hinnehmen, die sich nicht rechtfertigen lassen.

Anders als im Fall Mangold war hier zum Zeitpunkt der Kündigung die Umsetzungsfrist für die einschlägige Anti-Diskriminierungs-Richtlinie bereits abgelaufen. Wenn dann das nationale Recht noch Lücken aufweist, können die Richter das nicht hinreichend umgesetzte EU-Recht direkt anwenden – aber das gilt nur im Verhältnis zum Staat (der ist ja schließlich schuld). In Fällen, wo es um das Verhältnis von Privaten untereinander geht, hat der EuGH bisher stets die unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien vermieden: Dann muss das Gericht entweder das nationale Recht richtlinienkonform auslegen (also die Lücke selbst schließen) oder die Klage abweisen; der um sein Recht gebrachte Kläger muss sich dann per Schadensersatzklage bei dem Staat, der die Richtlinie entgegen seiner europarechtlichen Verpflichtungen nicht umgesetzt hat, schadlos halten.

Im Fall Kücükdeveci hatte Generalanwalt Yves Bot vorgeschlagen, damit jetzt zu brechen und die Möglichkeit zu eröffnen, Richtlinien auch zwischen Privaten unmittelbar anzuwenden. Das wäre weit mehr als eine bloße Technizität. Bisher muss doch zumindest die Form gewahrt und dem nationalen Gesetzgeber die souveräne Entscheidung belassen bleiben, wie er die EU-Vorgaben zur Gestaltung des Privatrechts umsetzt – selbst wenn er durch europarechtskonform auslegende Richter bzw. per Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatz ohnehin auf den richtigen Weg geleitet wird. Damit wäre Schluss, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre der Rubikon überschritten.

Doch ob der EuGH sich das traut? Meine Wette: Wird er nicht.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit dem Lissabon-Urteil nur wenig Zweifel daran gelassen, dass er auf ein solches Signal aus Luxemburg nur wartet. Jeden Moment kann in Karlsruhe das Urteil im Fall Honeywell fallen: Dort geht es im Kern um die Frage, ob Mangold ein “ausbrechender Rechtsakt” war – ob also der EuGH die vom Grundgesetz errichteten Grenzen der Integration überschritten hat.

Der Fall Kücükdeveci würde sich wahrhaftig anbieten, rechtzeitig vor Verkündung von Honeywell ein Versöhnungssignal nach Karlsruhe zu senden. Das wäre zwar nicht besonders heldenhaft, aber vernünftig. So hat die viel beschworene Kooperation zwischen Luxemburg und Karlsruhe immer funktioniert. Dann würde es dem Zweiten Senat hoffentlich auch leichter fallen, sich wie beim Bananenmarkt- und beim Solange-II-Urteil in Demut zu üben und den “Krieg der Richter” zu vermeiden.

Der EuGH könnte beispielsweise die Altersdiskriminierung für gerechtfertigt halten. Das geht immer irgendwie. Das wäre freilich ziemlich fies gegenüber Frau Kücükdeveci. Aber der Rest der Republik könnte erleichtert aufseufzen…

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Google vs. China

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on January 13th, 2010 by Max Steinbeis

Googles Entscheidung, nicht mehr mit den chinesischen Zensurbehörden zu kooperieren, elektrisiert. Und zwar nicht nur, weil wir alle den Chinesen Informationsfreiheit und den chinesischen Zensoren die Pest an den Hals wünschen.

Natürlich ist es ein aufregendes Spektakel, wenn sich ein globaler Corporate-Gigant mit dem vor ökonomischer Kraft berstenden Riesenstaat anlegt. Das hat etwas von King Kong vs. Godzilla. Oder Wal gegen Riesenkrake.

Der eigentlich spannende Punkt ist aber ein anderer:

vielleicht sehen wir gerade die erste große Auseinandersetzung zwischen einem Multinationalen Konzern und einem Staat in Form eines Handelskrieges, was noch öfters im 21. Jahrhundert passieren könnte,

schreibt Markus Beckedahl. Oder in den Worten von David Post auf Volokh Conspiracy:

it is pretty clear already that this is an important moment in the history of the Net, and in the history of the relationship between sovereign states and Internet services.

Google ist ja nicht irgendein Riesenunternehmen wie Exxon oder Siemens oder was. Sondern ein Lieferant von Werkzeugen, mit denen sich die Menschen rund um den ganzen Globus miteinander vernetzen und miteinander kommunizieren. Google trägt wie sonst kaum eine Organisation dazu bei, die Nationalstaaten und ihre Macht zu relativieren. Das macht den Kampf so spannend.

Update: mehr bei Daniel Drezner mit Links zur aktuellen Diskussion, ob Google tatsächlich mit dem Rückzug nur seine Schwäche im Wettbewerb mit dem chinesischen Konkurrenten Baidu verschleiern wollte.

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