Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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Steuersünder-CD: Wo Links-Etatisten hobeln, fallen ebenfalls Späne

Posted in Verfassungspolitik on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Wie sich die Fronten doch manchmal verkehren: In der Diskussion, ob Finanzminister Schäuble irgendeinem Finsterling 2,5 Millionen Euro für eine vermutlich illegal entstandene CD mit Daten von Steuersündern überweisen soll, ergibt sich aus rechtsstaatlicher Sicht eine ziemlich merkwürdige Konstellation: SPD, Grüne und Linke sagen, da sind wir mal nicht so. Und die Konservativen (zu denen ich die FDP jetzt mal dazurechne) warnen und wägen und haben rechtsstaatliche Bauchschmerzen.

Wie man sich hier positioniert, hängt stark davon ab, wie man den Staat betrachtet – als eine Organisation, die Geld ausgibt, um allerhand mehr oder weniger gute Dinge zu bewirken, und die das in dem Maße nicht kann, in dem ihr Steuereinnahmen vorenthalten werden. Oder als eine Organisation, die auf rechtlich gebundene Weise Recht setzt und von dem Vertrauen der Gesellschaft abhängt, dass es unter der Herrschaft dieses Rechts mit rechtmäßigen Dingen zugeht.

Eigentlich liegt die Antwort auf der Hand: natürlich beides.

Dass das gesamte linke Spektrum einschließlich der Grünen (“Krokodilstränen”, Künast) so bedenkenlos bereit ist, über den rechtsstaatlichen Vertrauensaspekt hinwegzulatschen, zeigt, dass sie hier genauso in punkto Rechtsstaat einen blinden Fleck haben wie die Konservativen, wenn es um die innere Sicherheit geht. Links-Etatisten kann man verfassungspolitisch genauso wenig trauen wie Rechts-Etatisten.

Dass die FDP hier auch wieder nur die Interessen der Schönheitschirurgen verteidigt, die sie wählen, weiß ich auch. Sie ist mir in diesem Fall trotzdem tausendmal lieber.

Update: Zum Thema auch lesenswert wie immer Thomas Stadler.

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BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on January 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

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Irland: Verfassungsbigotterien

Posted in Europa, Was die anderen machen on January 11th, 2010 by Max Steinbeis

Mit Iren kann man viel Spaß haben. Aber seit 1. Januar hat der Spaß ein Ende, jedenfalls was den Allmächtigen betrifft. Seit Jahresbeginn ist in Irland ein Gesetz in Kraft, das Gotteslästerung mit einer Strafe von bis zu 25.000 Euro bedroht.

Das Abgefahrene daran ist: Niemand will dieses Gesetz. Selbst der irische Justizminister Dermot Ahern, der es entworfen und durchgesetzt hat, beteuert, dass er den Straftatbestand am liebsten abschaffen würde.

Das Kreuz Problem ist die irische Verfassung. Die gewährt, wie jede vernünftige Verfassung, Meinungsfreiheit, allerdings mit folgendem kleinen Zusatz:

The publication or utterance of blasphemous, seditious, or indecent matter is an offence which shall be punishable in accordance with law.

Das hatte viele Jahre keinen groß interessiert. Mitte der 90er Jahre aber hatte ein frommer Zimmermann aus Dublin namens John Corway sich furchtbar über einen (ziemlich lahmen) kirchen-spöttischen Cartoon in einer Zeitung aufgeregt und bis zum  Supreme Court geklagt. Vergebens: Die obersten Richter stellten 1999 fest, dass das irische Recht überhaupt nicht festlege, was in diesen modernen Zeiten als Blasphemie zu gelten habe und was nicht.

Das implizierte aber, dass der irische Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag, Blasphemie zur Straftat zu machen, nicht nachgekommen war. Die naheliegende Lösung wäre gewesen, diesen Auftrag einfach aus der Verfassung zu streichen. Das geht aber nicht so einfach, und zwar aus einem Grund, den wir noch aus den Lissabonvertrags-Zeiten kennen: Die irische Verfassung kann nur per Referendum geändert werden.

Normalerweise sind Verfassungen dazu da, die Leute vor dem strafenden Staat zu schützen. Dass sie den Staat zum Strafen zwingt, obwohl dieser überhaupt nicht möchte und es auch gar keinen vernünftigen Grund dafür gibt, scheint mir ziemlich einzigartig (von der Schutzpflicht-Konstellation des Abtreibungsurteils, die ganz anders gelagert ist, jetzt mal abgesehen).

Die irische Verfassung hat noch andere Bigotterien aufzuweisen. Die Präambel ist schon ein echter Kracher:

In the Name of the Most Holy Trinity, from Whom is all authority and to Whom, as our final end, all actions both of men and States must be referred,We, the people of Éire, Humbly acknowledging all our obligations to our Divine Lord, Jesus Christ, Who sustained our fathers through centuries of trial, (…) Do hereby adopt, enact, and give to ourselves this Constitution

Der irische Präsident muss nach Art. XII 8 seinen Amtseid von Verfassung wegen “in the presence of Almighty God” schwören, was jeden Atheisten von diesem Amt ausschließt. Das gleiche gilt für Richter (Art. XXXIV 5).

Aber die Iren verlieren ihren Humor nicht so leicht. Eine Gruppe irischer Atheisten hat jetzt auf einer Website 25 angeblich blasphemische Zitate gepostet, zwei davon von Jesus, eines von Mohammed, nach dem Motto: Verklagt uns doch.

In der Tat: Es gibt ja glücklicherweise noch den EGMR in Straßburg. Der hat ja erst vor kurzem in punkto Kruzifix Mannesmut vor Pfaffenthronen bewiesen.

Update: In den USA schüttelt selbst die religiöse Rechte (evangelikal und antikatholisch) über das irische Gesetz den Kopf.

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Wenn Staatsanwälte Beweise fälschen

Posted in Was die anderen machen on January 5th, 2010 by Max Steinbeis

Heute ist wieder einer dieser supergruseligen US-Fälle entschieden bzw. eben gerade nicht entschieden worden, bei denen man sich nur schaudernd abwenden kann – und hoffen, dass dergleichen bei uns nie passiert: Terry Harrington und Curtis McGhee, zwei schwarze Teenager, waren 26 Jahre hinter Gittern gesessen wegen eines Mordes, den sie nicht begangen hatten und der ihnen von Strafermittlern, die dringend eine Verurteilung brauchten, mit falschen Zeugen angehängt worden war. Als das herauskam, wollten sie Schadensersatz von den schuldigen Staatsanwälten haben.

Polizisten, die Beweise fälschen, können unter Umständen dafür zivilrechtlich haftbar gemacht werden – Staatsanwälte bislang nicht. Das ist weniger bizarr als es den Anschein hat: Wenn die Ermittler beispielsweise in einem Wirtschaftsstrafrechtsverfahren befürchten müssten, mit Schadensersatzklagen überzogen zu werden – ob zu Recht oder zu Unrecht -, dann kann das nicht im Interesse der Gerechtigkeit sein.

Wie der Supreme Court entschieden hätte, wäre bestimmt spannend geworden. Doch zu einem Urteil wird es nicht kommen. Die beiden Kläger haben für 12 Millionen Dollar einem Vergleich zugestimmt; damit ist das Verfahren erledigt.

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Der nächste Hammer vom EGMR

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 17th, 2009 by Max Steinbeis

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft zwar die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht unmittelbar: Es geht nicht um den Fall, dass die Sicherungsverwahrung erst nachträglich angeordnet wird, um einen gefährlichen Straftäter nicht freilassen zu müssen. Sondern es geht um den Fall, dass die schon im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wird, nachdem zwischenzeitlich die Höchstdauer von 10 Jahren gesetzlich abgeschafft wurde.

Aber ich kann nicht erkennen, wie nach diesem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung – ausgenommen vielleicht bei zu lebenslanger Haft Verurteilten – noch Bestand haben könnte.

Es geht um einen Gewaltverbrecher, der seit seinem 15. Lebensjahr fast durchgängig hinter Gittern saß, offenbar zu fürchterlichen Gewaltausbrüchen neigt und dem ich wahrhaftig in meinem Leben nie begegnen möchte. Der Mann war 1986 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei einem Freigang eine ehrenamtliche Helferin, die sich um ihn gekümmert hatte, fast zu Tode gewürgt und um ihre Handtasche beraubt hatte. Dabei war Sicherungsverwahrung angeordnet worden; diese war damals noch kraft Gesetzes auf 10 Jahre beschränkt. Als diese Beschränkung 1998 aufgehoben wurde, verlängerte ein Gericht die Sicherheitsverwahrung entsprechend. Dagegen klagte der Mann bis vor das Bundesverfassungsgericht, das ihm 2004 in einem selbst für Karlsruher Verhältnisse ungewöhnlich ausführlichen und vor rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Ausführungen berstenden Urteil beschied, dass es mit der nachträglichen Verlängerung schon seine Ordnung habe.

Anders jetzt der EGMR. Die Straßburger Richter sagen, dass die Freiheitsentziehung nicht mit Art. 5 EMRK vereinbar sei. Dass er immer noch hinter Gittern sei, stehe wegen der nachträglichen Verlängerung in keinem Kausalzusammenhang zu ursprünglichen strafgerichtlichen Urteil.

Der EGMR hat auch geprüft, ob nach Art. 5 § 1 (c) ein “begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat (…) zu hindern”, was den Freiheitsentzug dennoch rechtfertigen könnte. War nicht der Fall: Damit sei nur erlaubt, jemanden an einer ganz bestimmten konkreten Tat zu hindern, indem man ihn vorbeugend einsperrt – nicht aber, jemand wegen seiner kriminellen Neigungen hinter Gitter zu stecken. Auch hier wüsste ich nicht, wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung an diesem Standpunkt vorbeikommen sollte.

Anders als das Bundesverfassungsgericht 2004 kommt der EGMR zu dem Schluss, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung sehr wohl um eine Strafe handelt und daher das Prinzip “Nulla Poena sine Lege” (Art. 7 EGMR) zur Anwendung kommt. Das BVerfG hatte argumentiert, Strafe heiße, dass ein bestimmtes Verhalten missbilligt und deshalb sanktioniert wird; Sicherungsverwahrung dagegen diene dem Schutz der Allgemeinheit.

Der EGMR findet das ganz respektabel, erwähnt auch immer wieder die eindrucksvolle Ausführlichkeit des Karlsruher Urteils, aber inhaltlich interessiert ihn das nicht besonders. Er geht von den Wirkungen aus: Maßregelvollzug finde im Gefängnis statt, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie Strafvollzug. Und dass die Sicherheitsverwahrung keinen strafenden Charakter habe, das glaubt der EGMR dem deutschen Strafrecht nicht: Wenn es dabei tatsächlich allein um die Verhinderung künftiger Straftaten gehe, dann müsste es mehr therapeutische Maßnahmen für die Betroffenen geben; die gebe es aber nicht, sie würden weggesperrt wie gewöhnliche Strafgefangene auch.

Update: Eine ganz andere Frage ist, was jetzt praktisch draus folgt. Dass der Mann einfach so freigelassen wird, das wird nicht passieren. Zum einen kann Deutschland noch Rechtsmittel einlegen. Zum anderen muss Deutschland das Urteil ohnehin erst umsetzen und jetzt gesetzlich EMRK-konforme Zustände schaffen. Das Bundesjustizministerium will jetzt erst mal die Urteilsgründe gründlich prüfen.

Drüben bei Richter Ballmann hat ein Anwalt, der betroffene Häftlinge vertritt, einen sehr lesenswerten Kommentar gepostet: Die wenigsten Richter (und Anwälte) verstünden mit einem EGMR-Urteil umzugehen, wem passiert so etwas schon in seinem Berufsalltag.

Recht hat der Mann wohl auch mit seinem Hinweis, dass das Problem über das Gefahrenabwehrrecht gelöst werden muss und kann. Bei Licht besehen ist es sowieso ziemlich suspekt, die Sicherungsverwahrung im Strafrecht anzusiedeln (was ja auch genau der Punkt des EGMR ist). Die Entscheidung, das so zu machen, ist 1933 gefallen, das darf man nicht vergessen. Wobei das Problem, wie man das mit Art. 5 § 1 (c) EMRK in der Auslegung des EGMR unter einen Hut bringt, auch dann nicht zu verachten ist…

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Die Verhandlung des Jahres: Vorratsdatenspeicherung

Posted in Verfassungspolitik on December 15th, 2009 by Max Steinbeis

Das Jahr ist fast rum, aber heute, kurz vor den Weihnachtsferien, gibt es noch mal einen echten verfassungspolitischen Höhepunkt: die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung, die in dieser Minute vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beginnt. Das wird so oder so ein Markstein in der Verfassungsgeschichte Deutschlands, sogar Europas.

Ich bin nicht dabei, was ich sehr bedaure. Immerhin, der AK Vorratsdatenspeicherung twittert live. Aber das ersetzt nicht den unmittelbaren Eindruck, was die Richter interessiert, was sie problematisieren und was nicht und wie sie auf die jeweiligen Argumente reagieren.

Apropos dabei sein können: Fällt jemandem ein gutes Argument ein, warum die mündlichen Verhandlungen vor dem BVerfG nicht live im Fernsehen übertragen werden dürfen? Das Argument aus dem Gerichtsfernsehen-Urteil, dass die Verfahrensbeteiligten vor laufenden Kameras nicht mehr ungekünstelt reden, trifft doch die Verhandlungsatmosphäre am Karlsruher Schlossplatz überhaupt nicht…

An dieser Stelle jedenfalls Glückwunsch an Dietrich Herrmann, bekannt als Verfasser kluger Kommentare im Verfassungsblog: Er blogt jetzt selbst. Das finde ich gut. The more the merrier, und wenn das Schule macht, dann kriegen wir doch noch eine lebhafte und spannende Verfassungs-Blogosphäre hin.

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Lebenslang ist nicht unmenschlich

Posted in Europa, Verfassungspolitik on November 26th, 2009 by Max Steinbeis

Das deutsche Strafrecht ist menschenrechtskonform. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage eines Dreifach-Mörders zurückgewiesen, der mehr als 20 Jahre nach seiner Verurteilung in einem deutschen Gefängnis einsitzt und offenbar wenig Aussicht hat, jemals freizukommen. Da dabei dennoch eine Überprüfung rechtlich möglich sei, liege keine Verletzung von Art 3 EMRK (“Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden”) vor, so der EGMR laut Pressemitteilung.

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Israels Oberstes Gericht verbietet private Gefängnisse

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on November 23rd, 2009 by Max Steinbeis

Hessens MP Roland Koch fand das bekanntlich eine prima Idee: Leute einsperren gleichsam als Dienstleistung, die der Staat bei privaten Unternehmern einkauft.

Jetzt hat der Oberste Gerichtshof von Israel dergleichen als Verstoß gegen die Grundrechte der Gefangenen untersagt. Das Urteil gibt es nur auf hebräisch, aber laut JURIST-Blog verletzt die Übertragung der Rechtsdurchsetzungsgewalt auf profitorientierte Unternehmen

the constitutional rights to personal freedom and human dignity rooted in Israel’s Basic Law: Human Dignity and Freedom.

Beit Mishpat

Auf der Website des israelischen Obersten Gerichtshof steht als Motto ein Vers aus Jesaia I: “Zion will be redeemed with justice, and her captives with righteousness.” Man kann geteilter Meinung sein, was ein Bibelzitat auf der Website eines obersten Gerichts zu suchen hat, das bekanntlich auch über die Rechte von Muslimen zu befinden hat. Aber immerhin geht dieses spezielle Bibelzitat wahrhaftig in Ordnung, da gibt es (gerade bei Jesaia) noch ganz andere…

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Epochales Urteil: Das Grundgesetz als Anti-Nazi-Verfassung

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on November 17th, 2009 by Max Steinbeis

Der heutige Posthum-Beschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde des toten Nazi-Rechtsanwalts Jürgen Rieger wird in die Geschichte eingehen. Er reiht sich ein in die große Ahnenreihe KPD, Lüth, Deutschlandfernsehen, Spiegel. Ich verneige mich vor diesem Richterspruch.

Was ist geschehen? Es geht um eine NPD-Demo in Wunsiedel, wo der “Stellvertreter des Führers” Rudolf Hess begraben ist. Diese wurde verboten mit Verweis auf den neuen, 2005 erlassenen § 130 IV StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Diese Norm besagt, grob vereinfacht: Hitler gut finden und das auch laut sagen, das darf man nicht.

Nun gewährleistet bekanntlich das Grundgesetz in Art. 5  das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern, soweit dies nicht durch “allgemeine Gesetze” verboten ist. Was sind allgemeine Gesetze? Solche, die nicht die Meinung als solche verbieten, sondern ein bestimmtes Rechtsgut vor Angriffen generell bewahren wollen. Anders formuliert: Wenn das Gesetz nicht explizit dazu da ist, eine spezielle Meinung zu unterdrücken, dann ist das in Ordnung. Ich darf dafür bestraft werden, einen anderen zu beleidigen, aber nicht dafür, ihn für einen blöden Hund zu halten.

Die Formel stammt aus dem berühmten Lüth-Urteil des BVerfG von 1957, einer der Fundamentalentscheidungen des bundesrepublikanischen Grundrechtestaats. In der gleichen Entscheidung fiel die berühmte Formulierung, die Meinungsfreiheit, die freie Auseinandersetzung der geistigen Kräfte sei für die freiheitliche Demokratie “schlechthin konstituierend” – also gleichsam das Konstitutionsprinzip der Konstitution, die Grundlage der Grundlage, der Schlussstein der gesamten Verfassungsordnung.

Mit diesem Verständnis von den Schranken der Meinungsfreiheit kam man bislang einigermaßen zurecht; der Volksverhetzungsparagraph ließ sich auf diese Weise rechtfertigen und manch fiese NS-Demo darauf gestützt mit Fug und Recht verbieten. So auch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2008 in seinem Urteil zum Rudolf-Hess-Gedenkmarsch: Es gehe schließlich um die Rechtsgüter Menschenwürde und öffentlicher Frieden, deshalb sei auch der neue § 130 IV StGB ein “allgemeines Gesetz”.

Das hatte schon ein bisschen was Haarspalterisches. Man konnte das ungute Gefühl bekommen, dass auf dieser Grundlage durchaus auch mal ein Gesetz gegen, sagen wir, Kritik am Urheberrecht grünes Licht bekommen bzw. nur noch am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden könnte.

Die Gefahr scheint auch der Erste Senat zu sehen. Die Schranken-Schranke der “allgemeinen Gesetze” soll nach seinem Willen wieder beschränken und nicht aus lauter Angst vor Nazis permanent offenstehen: Sie sei als

spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen

zu verstehen und müssten sicherstellen,

dass die Norm im politischen Kräftefeld als gegenüber verschiedenen Gruppierungen offen erscheint und sich die pönalisierte oder verbotene Meinungsäußerung grundsätzlich aus verschiedenen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundpositionen ergeben kann. Geboten ist eine Fassung der Norm, die in rechtsstaatlicher Distanz gegenüber konkreten Auseinandersetzungen im politischen oder sonstigen Meinungskampf strikte „Blindheit“ gegenüber denen gewährleistet, auf die sie letztlich angewendet werden soll. Sie darf allein an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein, nicht aber an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich der konkreten Haltungen oder Gesinnungen.

Auf dieser Grundlage beendet das BVerfG das Versteckspiel und spricht aus, was man sich ohnehin denken kann: § 130 IV StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 II GG.

Die Vorschrift dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.

Es ist ein Gesetz gegen Nazis. Gegen ihre Weltanschauung, gegen ihre Meinung, gegen ihre Freiheit, dieselbe öffentlich zu äußern. Es diskriminiert Nazis. Da hilft kein Drumherumreden.

Heißt das nun, dass ein solches Gesetz als Verletzung der Meinungsfreiheit verfassungswidrig ist? Mitnichten, sagt der Erste Senat und holt zu einer verfassungshistorischen Grundsatzbetrachtung aus, wie wir sie seit den Tagen des KPD-Urteils nicht mehr hatten. Das “Nie wieder” gegenüber dem Nationalsozialismus, so der Erste Senat, steht am Anfang allen Verfassungsrechts. Ist also, um die Lüth-Formulierung zur Meinungsfreiheit aufzugreifen, “schlechthin konstituierend”:

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.

Nationalsozialismus ist somit nicht einfach nur eine Meinung unter vielen:

Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential.

Auf dieser Grundlage schafft das BVerfG eine vollkommen neue, spezifisch auf den Nationalsozialismus bezogene Schranke des Grundrechtes der Meinungsfreiheit:

Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen. Dieser geschichtlich begründeten Sonderkonstellation durch besondere Vorschriften Rechnung zu tragen, will Art. 5 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Das Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze, mit dem Art. 5 Abs. 2 GG den Gesetzgeber in Anknüpfung an lange Traditionslinien darauf verpflichtet, Rechtsgüterschutz vor Meinungsäußerungen unabhängig von bestimmten Überzeugungen, Haltungen und Ideologien zu gewährleisten, kann für diese die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation keine Geltung beanspruchen.

Allerdings geht der Senat nicht soweit, eine antinationalsozialistische Gedankenpolizei zu erlauben. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die “Kraft der öffentlichen Auseinandersetzung” das Fundament der Verfassungsordnung bildet und auch gegenüber den “Feinden der Freiheit” das Mittel der Wahl bleibt. Die Meinungsfreiheit bleibt also noch ein Stück “schlechthin konstituierender” als der Anti-Nationalsozialismus:

Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

Ich bin nicht immer begeistert, wenn das BVerfG, weil es mit dem im Grundgesetzwortlaut Vorgefundenen aus irgendeinem Grund nicht zufrieden ist, ins freie Philosophieren kommt. Aber in diesem Fall ist das anders. Der historischen Tatsache, dass der Anti-Nationalsozialismus das Fundament unseres Staatswesens ist, auch verfassungsrechtlich zu voller Geltung zu verhelfen, ist ein großes Verdienst dieser Entscheidung. Die Balance in Hinblick auf Gesinnungskontrolle scheint mir gelungen. Die Schranke der “allgemeinen Gesetze” kann jetzt wieder gesenkt werden, wenn es nötig ist, ohne dass die Nazis jubilieren.

Ein großes Urteil.

Update: Hier noch ein kleiner Verdacht: Könnte der Beschluss vielleicht als Wiedergutmachung für das NPD-Urteil gedacht sein?

Wäre die Überlegung, Grundrechte mit speziellen Anti-Nazi-Einschränkungen zu versehen, vielleicht sogar auf die Parteiverbots-Konstellation übertragbar? Warum Art. 5 immanent einschränken und Art. 21 nicht? Weil das die Frage aufwürfe, warum das BVerfG da nicht schon im NPD-Urteil (oder im SRP-Urteil for that matter) draufgekommen ist?

Update: Thomas Stadler äußert im Internet-Law Blog die Sorge, dass das nicht die letzte Sonderrechts-Ermächtigung bleiben wird. Das glaube ich nicht. Mir fällt beim besten Willen keine andere Meinung ein, die man auf gleicher Stufe als verfassungsgeschichtlich konstitutiv bezeichnen könnte wie den Nationalsozialismus. Zu was sonst sollte das Grundgesetz ein “Gegenmodell” sein?

Update: Jurabilis nennt das Urteil “verfassungsrechtliches Hochreck” und warnt Examenskandidaten vor Nachahmung.

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