Verfassungswidriges Verfassungsrecht in den USA?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on August 20th, 2010 by Max Steinbeis

Die Diskussion um illegale Einwanderer in den USA und die bizarren Gesetze des Staates Arizona dagegen dreht sich um die US-Verfassung, genauer um das 14. Amendment. Dessen erster Satz besagt:

All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.

Das heißt, jedes Baby, das auf US-Territorium auf die Welt kommt, ist automatisch US-Staatsbürger. Und seine Eltern sind dann Eltern eines US-Staatsbürgers. Die Rechten in den USA finden, das geht nicht, weil das zu viel illegale Einwanderer anlockt. Deshalb wird diskutiert, das 14. Amendment zu ändern und die Kinder von illegalen Einwanderern von diesem Recht auszunehmen.

Mark Kende hat jetzt auf dem Comparative Constitutions Blog ein bemerkenswertes Argument gegen dieses Vorhaben vorgebracht: Was, wenn diese Verfassungsänderung verfassungswidrig wäre?

In Ewigkeit, amen

In Deutschland verdanken wir die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts dem Artikel 79 III GG, der so genannten Ewigkeitsklausel:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht in extremen Fällen sogar den verfassungsändernden Gesetzgeber zurückpfeifen darf – keine kleine Sache in einer Demokratie. Gebrauch gemacht hat das BVerfG meines Wissens davon noch nie – sehr wohl aber damit gedroht, etwa jüngst im Lissabon-Urteil.

Wie überzeugend Kendes Versuch ist, das 14.-Amendment-Amendment als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu brandmarken, will ich hier gar nicht diskutieren. Spannend finde ich, dass überhaupt diese doch ziemlich abgefahrene Rechtsfigur Eingang in die amerikanische Diskussion findet (wenngleich erst mal nur bei Verfassungsvergleichern, da liegt das schon näher, zugegeben). Außerdem finde ich spannend, dass Kende justament auf die Menschenwürde rekurriert.

Kendes Artikel zufolge kennt auch das indische und das südafrikanische Verfassungsrecht die Möglichkeit, dass das Verfassungsgericht selbst Verfassungsänderungen stoppen kann. Beide haben sehr starke Verfassungsgerichte.

Die Ewigkeitsklausel gilt bei uns als Paradebeispiel für die Prägung des Grundgesetzes durch die Erfahrung der NS-Diktatur und des Scheiterns der Weimarer Demokratie. Und als Beispiel, wie sehr die Verfassungsgründer der Ansicht waren, dass dem Volk und seinen Vertretern misstraut.

Das kann man nun von den USA und seiner Verfassung nicht behaupten.

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Free Speech schützt das Recht, zu lügen

Posted in Was die anderen machen on August 18th, 2010 by Max Steinbeis

Ein US-Gericht hat ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt, das unter Strafe stellt, mit erfundenen militärischen Auszeichnungen zu prahlen:

… given our historical skepticism of permitting the government to police the line between truth and falsity, and between valuable speech and drivel, we presumptively protect all speech, including false statements, in order that clearly protected speech may flower in the shelter of the First Amendment.

Wenn man Lügen unter Strafe stellt, müsse es sich schon um Fälle handeln, wo damit Schaden angerichtet wird, schreiben die Richter des Ninth Circuit Court of Appeals. Angeberei mit erfundenen Auszeichnungen schade niemandem außer dem Prahler selbst, wenn er auffliegt.

Mehr dazu hier, hier und hier.

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US Supreme Court zementiert Grundrecht auf Waffenbesitz

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 28th, 2010 by Max Steinbeis

Die konservative Richtermehrheit im US Supreme Court hat wieder zugeschlagen: In einem spektakulären Urteil haben die fünf Herren um Chief Justice Roberts das Recht der Amerikaner, Waffen zu besitzen, weitgehend gegen jede staatliche Kontrolle immunisiert.

Die Verfassung der USA garantiert im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms”. Der Passus stammt aus dem Jahr 1791. Da hatte es in einem Staat, der sich eben erst auf revolutionäre Weise gebildet hatte, etwas für sich, dem Volk das Recht zu geben, sich gegen Tyrannen zu bewaffnen.

Heute geht es eher um das Recht, sich gegen Kriminelle zu bewaffnen, was bekanntlich die unschöne Kehrseite mit sich bringt, dass die Kriminellen sich dann ebenfalls ganz einfach bewaffnen können. Und das macht es um so nötiger, dass sich der law-abiding citizen bewaffnen kann, und so weiter und so fort.

2008 hat der Supreme Court in dem Jahrhundert-Urteil District of Columbia vs. Heller geurteilt, dass das Second Amendment privaten Waffenbesitz gegen bundesstaatliche Regulierungsversuche schützt. Dabei war offen geblieben, ob das auch für Waffenverbote durch die Bundesstaaten gilt.

Die Frage, inwieweit die US-Verfassung die Bundesstaaten bindet, ist kompliziert. Das 14. Amendment sieht vor, dass kein Staat seine Bürger um Leben, Freiheit oder Eigentum bringen darf ohne “due process of the law”. Diese Due-Process-Klausel ist die Brücke zwischen Bundesverfassung und Staaten. Sie umfasst aber nicht jedes Recht, das die US-Verfassung gewährt, sondern nur besonders hervorgehobene, etwa Free Speech. Ob das Recht auf Waffenbesitz dazu gehört, das war bislang ungeklärt.

Heute hat der Supreme Court mit 5:4 Stimmen geurteilt, dass die Due-Process-Klausel auch das 2. Amendment umfasst – also die Staaten durch Heller gebunden sind (McDonald vs. Chicago).

Update: Außerdem schlachtet der Supreme Court gerade die Software-Patente! Das verdient einen eigenen Blog-Post; später hoffentlich mehr.

Update: Alles zurück. Offenbar doch keine Softwarepatente-Schlachtung. Das Urteil im Fall Bilski scheint mir eng gefasst zu sein. Die Nichtgewährung des beantragten Patents im konkreten Fall wird zwar gebilligt, aber das Votum von Justice Kennedy unternimmt keine neue Abgrenzung von patentierbaren Prozessen und nicht patentierbaren Ideen.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier.

Jack Balkin schreibt Interessantes zur Strategie von Justice Alito und seiner konservativen Mitstreiter, selektiv die Civil-Rights-Rechtsprechung der 60er Jahre zur Bindung der Staaten an die Grundrechte der Verfassung für ihr Upgrade des Rechts auf Waffenbesitz zu instrumentalisieren.

Zu Bilski eine knappe und treffende Parodie hier.

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Das plebiszitäre Dilemma – Transparenz oder Datenschutz?

Posted in Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Apropos Homo-Ehe: Heute hat der US Supreme Court den Fall Doe vs. Reed entschieden, über den ich hier schon mal berichtet habe – ein Fall, der die Schwierigkeit, in Zeiten des Internet zwischen demokratischer Transparenz und Datenschutz zu balancieren, auf den Punkt bringt wie kein zweiter.

Noch mal kurz zur Erinnerung: Es geht um ein Plebiszit konservativer Familienschützer gegen die Legalisierung der Homo-Ehe in Washington State. Aktivisten für die Homo-Ehe hatten die Unterschriften unter dieses Plebiszit im Internet veröffentlicht. Das fanden die Unterzeichner nicht komisch, weil sie Repressalien befürchteten.

Das Votum der Richtermehrheit, verfasst von Chief Justice Roberts, ist eng gefasst und findet eine vernünftige Linie zwischen den Extremen in diesem echt harten Fall: Es erkennt an, dass eine Unterschrift unter ein Plebiszit eine Meinungsäußerung und somit Free Speech ist und nicht nur eine Teilnahme an einem staatlichen Gesetzgebungsverfahren. Das heiße aber noch nicht, dass der Staat die Unterschriften nicht veröffentlichen darf. Was im konkreten Fall zu tun ist, soll das Instanzgericht entscheiden.

Der Gläserne Bürger – ein Alptraum

Auf Seiten der Kläger streiten Justices Thomas und Alito, ersterer mit einer Dissenting Opinion:

In my view, compelled disclosure of signed referendum and initiative petitions1 under the Washington Public Records Act (PRA), (…), severely burdens those rights and chills citizen participation in thereferendum process. Given those burdens, I would hold that Washington’s decision to subject all referendumpetitions to public disclosure is unconstitutional because there will always be a less restrictive means by which Washington can vindicate its stated interest in preservingthe integrity of its referendum process.

Justice Alito betont den “chilling effect” erzwungener Öffentlichkeit und warnt heftig davor, die Teilnahme an Plebisziten als diskursive Öffentlichkeit zu behandeln und zu behaupten, die Veröffentlichung sei nötig, damit man sich mit dem politischen Gegner auseinandersetzen kann:

The implications of accepting such an argument are breathtaking. Were we to accept respondents’ asserted informational interest, the State would be free to require petition signers to disclose all kinds of demographic infor-mation, including the signer’s race, religion, political affiliation, sexual orientation, ethnic background, and interest-group memberships. Requiring such disclosures,however, runs headfirst into a half century of our caselaw, which firmly establishes that individuals have a right to privacy of belief and association.

Alitos Szenario, wo zu viel Transparenz hinführt, fällt drastisch aus:

If this information is posted on the Internet, then anyone with access to a computer could compile a wealth of information about all of those persons, including in many cases all ofthe following: the names of their spouses and neighbors, their telephone numbers, directions to their homes, pictures of their homes, information about their homes (suchas size, type of construction, purchase price, and mortgage amount), information about any motor vehicles that theyown, any court case in which they were parties, any information posted on a social networking site, and newspa-per articles in which their names appeared (including suchthings as wedding announcements, obituaries, and articles in local papers about their children’s school and athletic activities). The potential that such information could beused for harassment is vast.

Der Gläserne Gesetzgeber – ein demokratisches Gebot

Am anderen Ende des Meinungsspektrums argumentieren Justices Sotomayor, Stevens, Ginsburg und Scalia.

In a society “in which the citizenry is the final judge of the proper conduct of public business,” openness in the democratic process is of “critical importance”,

schreibt Sotomayor. Stevens bestreitet sogar, dass der Fall überhaupt ein Dilemma aufwirft:

This is not a hard case. It is not about a restriction on voting or on speech and does not involve a classic disclosure requirement. Rather, the case concerns a neutral, nondiscriminatory policy of disclosing information already in the State’s possession that, it has been alleged, might one day indirectly burden petition signatories.

Scalia bestreitet, dass die Teilnahme an einem Referendum als Akt staatlicher Gesetzgebung überhaupt etwas mit Free Speech zu tun hat, und schreibt in gewohnt sarkastischem Ton:

Plaintiffs point to no precedent from this Court holdingthat legislating is protected by the First Amendment. Nor do they identify historical evidence demonstratingthat “the freedom of speech” the First Amendment codified encompassed a right to legislate without public disclosure.This should come as no surprise; the exercise of lawmaking power in the United States has traditionally been public.

Update: Mehr dazu hier, hier und hier. Und hier.

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Wenn Frauenfeinde und Fundamentalisten die Polizei rufen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wir hatten hier eine Menge Glaubensfreiheits-Themen in letzter Zeit, dem EGMR sei Dank. Aber bekanntlich kommt der Appetit beim Essen, und so will ich meinen Lesern diesen jüngsten Fund nicht vorenthalten:

Stellen Sie sich, sagen wir mal, eine Moschee vor. Ein privates Gebäude, in dem sich Moslems von besonders konservativer Observanz zum Beten versammeln. Und zwar Männer und Frauen strikt von einander getrennt.

Stellen Sie sich weiter vor, eine muslimische Frauenrechtsgruppe bekommt Wind davon. Sie gehen hin und verschaffen sich Zutritt zu der Moschee bzw. zu deren den Männern vorbehaltenem Teil und sagen, sie gehen hier nicht wieder weg, denn die Segregation beim Gebet sei diskriminierend.

Die Männer sind empört, weil sie nicht mehr nach ihrem Glauben beten können mit den ganzen Frauen im Raum. Sie fordern sie auf, zu gehen, berufen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Frauen gehen nicht. Die Männer rufen die Polizei. Die kommt nicht: Da halte man sich raus, lässt sie den Männern ausrichten.

So geschehen in Washington D.C., höchst umstrittenerweise.

Also, eine kleine Leserumfrage:

Muss die Polizei kommen und die Frauen aus dem Gebetsraum schleppen, ja oder nein?

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Apropos WM: Was wir von Südafrika in punkto Verfassungsrichter-Wahlverfahren lernen können

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 17th, 2010 by Max Steinbeis

Wir schauen doch alle dieser Tage die ganze Zeit nach Südafrika, wo ein Grottenkick nach dem anderen stattfindet. Das ist so langweilig, dass wir uns gerade so gut ein bisschen mit dem südafrikanischen System der Verfassungsrichterwahl beschäftigen können.

Und siehe: Da kann man eine Menge lernen.

Im zweiten Senat in Karlsruhe werden noch in diesem Jahr zwei Posten zu besetzen sein, wenn die Richter Broß und Osterloh aufhören. Im ersten Senat wird Anfang nächsten Jahres die Stelle der Richterin Hohmann-Dennhardt frei. Im Dezember 2011 wird im Zweiten Senat Udo Di Fabio seinen Posten räumen.

Intransparenz

Bei uns werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf denkbar intransparente und unpolitische Weise bestimmt: Nominell werden die Posten je zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag gewählt. Tatsächlich fällt die Entscheidung in einer informellen und intransparenten Kungelrunde zwischen Kanzleramt, SPD-Fraktion und den jeweils gerade besonders muskulösen Ministerpräsidenten mit gelegentlichen Zugeständnissen an den kleinen grünen bzw. liberalen Koalitionspartner. Es gibt keine Debatte, keine Anhörung, keine öffentliche Meinungsbildung über die Kandidaten, diese werden vielmehr der Öffentlichkeit (von Ausnahmen wie bei Horst Dreier abgesehen) als vollendete Tatsache präsentiert. Darüber habe ich an dieser Stelle schon oft und ausführlich gejammert.

Das Richterwahlverfahren in Südafrika ist in Art. 174 der Verfassung von 1996 geregelt: Eine Kommission aus Politikern und Juristen stellt eine Kandidatenliste auf. Darauf befinden sich drei mehr Kandidaten als zu besetzende Plätze – also vier Namen, wenn ein Posten zu besetzen ist. Der Präsident, der die Verfassungsrichter ernennt, kann diesen Nominierungen widersprechen: Wenn er einzelne Nominierte für inakzeptabel hält, dann muss die Kommission die Liste entsprechend ergänzen. Aus dieser Liste wählt dann der Präsident den neuen Verfassungsrichter.

Beim Vorsitzenden des Verfassungsgerichts und seinem Stellvertreter ist das Verfahren etwas anders: Die wählt der Präsident selber aus, muss dabei aber die anderen im Parlament vertretenen Parteien und die Richterwahlkommission konsultieren.

Besser als das US-Modell

Das Verfahren scheint mir einige Vorzüge zu haben, und zwar sowohl gegenüber unserem als auch gegenüber dem gewöhnlich als Gegenmodell zitierten US-amerikanischen, wo der Präsident seinen Kandidaten frei auswählt und dann in einem peinigenden Prozess durch den Senat bringen muss.

Es belässt die Besetzung der Posten in der Hand der demokratisch verantwortlichen Politik, gewährleistet aber gleichzeitig, dass der jeweilige Machthaber das Gericht nicht mit seinen Buddies bestücken kann. Es verteilt die Kompetenz, diese Personalien zu bestimmen, auf mehrere Schultern, ohne dass dies zu einem intransparenten Kuhhandel der Parteiführer führen muss. Es macht den Nominierungsprozess öffentlich und ermöglicht eine Debatte über die Kandidaten, ohne dass diese so polarisiert wie in den USA geführt werden muss und zum Oppositionswerkzeug, um dem Präsidenten politisch eins mitzugeben, verkommt.

Mitte der 90er Jahre war das Grundgesetz eins der Vorbilder für die südafrikanische Verfassungsgebung. Kommt jetzt die Zeit, wo wir unsererseits etwas von den Südafrikanern lernen können?

(via)

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Justice Clarence Thomas for President?

Posted in Was die anderen machen on June 12th, 2010 by Max Steinbeis

Die Washington Post hatte uns unlängst mit der Spekulation überrascht, Barack Obama könnte sich selbst für den Supreme Court nominieren. Jetzt landet das Politik-Blatt Nr. 1 der USA den nächsten Coup:

Justice Clarence Thomas, der einzige Schwarze unter den Richtern des US Supreme Courts und womöglich Konservativste unter den konservativen Richtern, wäre ein ausgezeichneter Kandidat der Republikaner fürs Weiße Haus in den Präsidentschaftswahlen 2012.

Klingt wie ein Witz, ist aber keiner.

Verfassungsrechtsprofessor Barack Obama gegen Verfassungsrichter Clarence Thomas.

Also, ich wäre schon mal dafür…

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Liberaler Silberstreif im US-Strafrechtssystem

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 18th, 2010 by Max Steinbeis

Ein Minderjähriger, der niemanden getötet hat, darf nicht bis an sein Lebensende hinter Gitter geschickt werden.

Das klingt für unsere europäischen Ohren erst mal ziemlich selbstverständlich, für die USA ist das gestrige Urteil des US Supreme Court aber ein riesiger Schritt: Denn anders als erwartet hat der SC damit zum ersten Mal überhaupt eine bestimmte Strafe unterhalb der Schwelle der Todesstrafe für eine bestimmte Klasse von Tätern für verfassungswidrig erklärt.

Terrance Graham wuchs in einem Crack-Haus auf, begann mit neun zu rauchen und zu trinken und mit 13 zu kiffen. Er war 16, als er mit ein paar Kumpels einen Barbecue-Grill zu überfallen versuchte. Einer seiner Mittäter hatte dem Grillbesitzer eine Metallstange über den Kopf gezogen, der hatte sich trotzdem gewehrt, und so waren die jugendlichen Räuber ohne Beute abgezogen. Graham wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, aber kurz darauf erneut verhaftet, weil er gemeinsam mit anderen einen Mann in seiner Wohnung überfallen hatte.

Daraufhin bekam er lebenslänglich. Ein Schicksal, das er mit 129 anderen in den USA teilt, die ebenfalls für eine als Minderjährige begangene Tat unterhalb der Schwelle zum Mord eine lebenslange Haftstrafe ohne Aussicht auf Bewährung absitzen. 77 davon in Florida.

6:3

Nach Meinung von fünf der neun Richter (den vier Liberalen Stevens, Breyer, Ginsburg und Sotomayor sowie dem moderaten Konservativen Kennedy, der das Urteil verfasste) ist Lebenslang für Jugendliche, die keinen Mord begangen haben, eine “grausame und ungewöhnliche Strafe” und damit nach dem 8. Amendment verboten. Chief Justice Roberts stimmte im Ergebnis mit der Mehrheit, nicht aber in der Begründung.

Hinter der Lebenslang-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der SC zurück, aber geht immerhin einen deutlichen Schritt in diese Richtung:

A State is not required to guarantee eventual freedom to such an offender, but must impose a sentence that provides some meaningful opportunity for release based on demonstrated maturity and rehabilitation.

Dabei hat sich – und das ist ungewöhnlich und wird von rechten Juristen geradezu als Staatsstreich empfunden – die Richtermehrheit auch am internationalen Rechtsvergleich orientiert:

The United States is the only Nation that imposes this type of sentence. While the judgments of other nations and the international community are not dispositive as to the meaning of the Eighth Amendment, the Court has looked abroad to support its independent conclusion that a particular punishment is cruel and unusual.

Also, alle liberalen Hoffnungen erfüllt, oder wenn schon nicht alle, so doch viele.

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Elena Kagan lesbisch? Und wenn schon?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on May 13th, 2010 by Max Steinbeis

Elena Kagan soll Supreme-Court-Richterin werden, und jetzt wird eine bemerkenswert verdruckste Diskussion darüber geführt, ob sie womöglich lesbisch ist.

Dass es diese Diskussion gibt, ist nicht überraschend. Die US-Rechte ist teilweise offen homophob. Elena Kagan ist Obamas Kandidatin, und ihr Schaden ist sein Schaden. Ihr herbes Äußeres und die Tatsache, dass sie keine Familie hat, genügen als Stereotypen locker, um sie in der Öffentlichkeit als homosexuell zu stempeln, ganz egal, ob sie es tatsächlich ist oder nicht.

Überraschend ist eher, dass sie die Verdruckstheit der Debatte. Das Wall Street Journal bringt auf der Titelseite keine Nachricht, sondern – apropos Stereotyp – ein 20 Jahre altes Foto, das Kagan mit einem Baseball-Schläger zeigt.

Das ist nicht nur bemerkenswert mieser Journalismus, sondern offenbart auch trotz aller Dementis, dass es dem WSJ peinlich ist, das Thema offen anzusprechen.

DADT und Gay Marriage

Wieso eigentlich?

Die “Don’t-ask-don’t-tell”-Policy des US-Militärs, dass man als Soldat oder Offizier nicht offen schwul sein darf, gehört zu den kontroversesten politischen Themen in den USA. Das Thema Homo-Ehe ebenso. Alles Dinge, die den Supreme Court beschäftigen könnten. Warum soll man da nicht darüber diskutieren dürfen, ob eine lesbische Kandidatin für diese Art von Entscheidung die Richtige ist?

Weil man dann auch darüber diskutieren müsste, ob der Schwarze Clarence Thomas der Richtige ist, um über Affirmative Action zu urteilen. Oder ob Ruth Bader Ginsburg als Frau die Richtige ist, um über Equal Pay zu urteilen. Oder Antonin Scalia als amerikanischer Bürger, um über Bürgerrechte zu urteilen.

Weil Antidiskriminierung kein Partikularinteresse ist. Es geht dabei nicht um Minderheitenpolitik. Es geht nicht darum, dass eine gesellschaftliche Gruppe ihre Position verbessern will, wie etwa die Bauern, wenn sie mehr Subventionen fordern, oder die Arbeiter, wenn sie für kürzere Arbeitszeiten streiten.

Don’t-ask-don’t-tell und Homo-Ehe sind keine schwulen Themen, sondern amerikanische Themen (oder deutsche, mutatis mutandis).

Und das ist mittlerweile möglicherweise auch den Rechten klar. Was die besagte Verdruckstheit zumindest miterklären könnte. Und eine gute Nachricht wäre.

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Obama wird Elena Kagan nominieren

Posted in Was die anderen machen on May 10th, 2010 by Max Steinbeis

So melden alle möglichen Medien. Keine Überraschung: Die frühere Dekanin der Harvard Law School und jetzige Vertreterin von Obamas Regierung vor dem Supreme Court war als wahrscheinlichste Kandidatin für die Nachfolge von John Paul Stevens gehandelt worden.

Elena Kagan hatte noch nie ein Richteramt inne. Das scheint der einzige Punkt zu sein, der an ihr kontrovers sein könnte. Es wird wohl kein großes Gezeter geben um ihre Nominierung, vermuten die Experten.

Bemerkt wird, dass auf den letzten Protestanten unter den SC-Richtern Stevens kein Protestant nachfolgt, sondern der SC künftig aus sechs Katholiken und drei Juden bestehen wird. Aber kaum jemand glaubt, dass das ein Issue wird, und das allein ist schon toll: Das höchste Gericht würde, wenn Kagan bestätigt wird, ausschließlich aus Leuten zusammengesetzt sein, die vor einer Generation in großen Teilen des Landes in keinem Country Club aufgenommen worden wären.

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