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	<title>Comments on: Vorratsdatenspeicherung: Verständnis für das BVerfG</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>By: aloa5</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/vorratsdatenspeicherung-verstndnis-fr-das-bverfg/comment-page-1/#comment-567</link>
		<dc:creator>aloa5</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 07:41:24 +0000</pubDate>
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		<description>Ich könnte mir vorstellen, das es u.U. keine Mehrheit bei den Verfassungsrichtern gegeben hätte das Grundrecht durchzusetzen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich könnte mir vorstellen, das es u.U. keine Mehrheit bei den Verfassungsrichtern gegeben hätte das Grundrecht durchzusetzen.</p>
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		<title>By: Malte S.</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/vorratsdatenspeicherung-verstndnis-fr-das-bverfg/comment-page-1/#comment-561</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 08:49:18 +0000</pubDate>
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		<description>Die Vorlage an den EuGH hätte vor allem den Kniefall des BVerfG vor dem EuGH bedeuet. Einmal ganz davon abgesehen, dass hier eine Richtergeneration am Werke ist, die weitgehend noch ohne unmittelbare europäische Bevormundung aufgewachsen ist, dürfte diese Alternative auch rechtlich fragwürdig sein.
Bei der Frage der Vereinbarkeit eines deutschen Gesetzes mit deutschen Grundrechten hat der EuGH schlicht keine Kompetenz. Völlig unabhängig davon, ob das deutsche Gesetz auf europäischem Recht beruht. Dieses wirkt - entgegen der lediglich pragmatisch begründeten Ansicht des EuGH - nicht unmittelbar für oder gegen den deutschen Bürger. Die Nichtumsetzung bzw. Aufhebung durch das BVerfG begründet meinethalben eine Vertragsverletzung Deutschlands, eine Bindung anderer Rechtssubjekte existiert eben nicht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorlage an den EuGH hätte vor allem den Kniefall des BVerfG vor dem EuGH bedeuet. Einmal ganz davon abgesehen, dass hier eine Richtergeneration am Werke ist, die weitgehend noch ohne unmittelbare europäische Bevormundung aufgewachsen ist, dürfte diese Alternative auch rechtlich fragwürdig sein.<br />
Bei der Frage der Vereinbarkeit eines deutschen Gesetzes mit deutschen Grundrechten hat der EuGH schlicht keine Kompetenz. Völlig unabhängig davon, ob das deutsche Gesetz auf europäischem Recht beruht. Dieses wirkt &#8211; entgegen der lediglich pragmatisch begründeten Ansicht des EuGH &#8211; nicht unmittelbar für oder gegen den deutschen Bürger. Die Nichtumsetzung bzw. Aufhebung durch das BVerfG begründet meinethalben eine Vertragsverletzung Deutschlands, eine Bindung anderer Rechtssubjekte existiert eben nicht.</p>
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		<title>By: aloa5</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/vorratsdatenspeicherung-verstndnis-fr-das-bverfg/comment-page-1/#comment-560</link>
		<dc:creator>aloa5</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 08:40:37 +0000</pubDate>
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		<description>Grundrechte sind ein taktisches Opfer gewesen auf dem europäischen Altar. Was dabei &quot;respektabel&quot; gewesen sein soll ist mir schleierhaft. Respekt muss man sich verdienen und das hat im Falle von Grundrechten nichts mit taktischen Leistungen sondern mit Rückrat zu tun. Wenn das oberste Gericht Grundrechte politischem Kalkül zu opfern bereit ist, wohin soll man sich denn dann noch wenden?

Hier wurde vom BVerfG das St. Florians-Prinzip angewendet. Man &lt;i&gt;hofft&lt;/i&gt; anscheinend das der Kelch an einem vorüber geht. Und sollte dies nicht der Fall sein wird ein Historiker oder Rechtsgelehrter in ein paar Jahren/Jahrzehnten womöglich das Urteil als &quot;falsch&quot; oder &quot;aus damaliger Sicht richtig erscheinend&quot; bezeichnen und sein Bedauern darüber ausdrücken.

Es gibt Entscheidungen bei welchen man schon bei der Entscheidung selbst weiß, das es eigentlich falsch ist - es aber trotzdem durchführt. Zweckopportunismus darf es bei Grundrechten aber nicht geben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte sind ein taktisches Opfer gewesen auf dem europäischen Altar. Was dabei &#8220;respektabel&#8221; gewesen sein soll ist mir schleierhaft. Respekt muss man sich verdienen und das hat im Falle von Grundrechten nichts mit taktischen Leistungen sondern mit Rückrat zu tun. Wenn das oberste Gericht Grundrechte politischem Kalkül zu opfern bereit ist, wohin soll man sich denn dann noch wenden?</p>
<p>Hier wurde vom BVerfG das St. Florians-Prinzip angewendet. Man <i>hofft</i> anscheinend das der Kelch an einem vorüber geht. Und sollte dies nicht der Fall sein wird ein Historiker oder Rechtsgelehrter in ein paar Jahren/Jahrzehnten womöglich das Urteil als &#8220;falsch&#8221; oder &#8220;aus damaliger Sicht richtig erscheinend&#8221; bezeichnen und sein Bedauern darüber ausdrücken.</p>
<p>Es gibt Entscheidungen bei welchen man schon bei der Entscheidung selbst weiß, das es eigentlich falsch ist &#8211; es aber trotzdem durchführt. Zweckopportunismus darf es bei Grundrechten aber nicht geben.</p>
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		<title>By: Stadler</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/vorratsdatenspeicherung-verstndnis-fr-das-bverfg/comment-page-1/#comment-554</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 13:03:24 +0000</pubDate>
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		<description>Die Vorlage an den EuGH hätte zunächst die Feststellung beinhaltet, dass das BVerfG Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundrechten hat. Wenn der EuGH dieser Ansicht nicht gefolgt wäre, hätte das BVerfG ein Problem gehabt. Die Option, irgendwann doch wieder an die Solange-Rechtsprechung anzuknüpfen, wäre damit nämlich endgültig vertan gewesen. Das Urteil istdeshalb  m.E. auch eine taktische Entscheidung.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorlage an den EuGH hätte zunächst die Feststellung beinhaltet, dass das BVerfG Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundrechten hat. Wenn der EuGH dieser Ansicht nicht gefolgt wäre, hätte das BVerfG ein Problem gehabt. Die Option, irgendwann doch wieder an die Solange-Rechtsprechung anzuknüpfen, wäre damit nämlich endgültig vertan gewesen. Das Urteil istdeshalb  m.E. auch eine taktische Entscheidung.</p>
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