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12 December 2012

Warum das Gesetz zur Beschneidung eine vernünftige Lösung ist

I. Der Deutsche Bundestag hat heute eine gesetzliche Regelung zur Beschneidung verabschiedet. Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am Freitag zustimmen. In das BGB wird ein neuer § 1631d eingefügt. Er lautet:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

II. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber hat eine sinnvolle Regelung getroffen. Der Sozialphilosoph Jürgen Habermas schrieb in der NZZ mit Blick auf die die gesetzliche Regelung auslösende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012: „Das universalistische Anliegen der politischen Aufklärung erfüllt sich erst in der fairen Anerkennung der partikularistischen Selbstbehauptungsansprüche religiöser und kultureller Minderheiten.“ In den letzten Monaten hat die deutsche Gesellschaft mit erstaunlicher Intensität und manchmal auch beunruhigender Vehemenz über Fragen der Beschneidung diskutiert. Was bedeutet im Lichte dieser Erfahrungen „faire Anerkennung“ der Interessen religiöser und kultureller Minderheiten, von der Habermas spricht? Faire Anerkennung meint selbstverständlich nicht grenzenlose Freiheit. Aber Fairness meint: Achtung und Respekt für eine Jahrtausende alte Tradition, die sich eine religiöse Gemeinschaft immer wieder neu angeeignet und die sie lebendig gehalten hat. Fairness meint: Sensibel zu sein gegenüber dem Gebrauch historisch besetzter, Minderheiten diskriminierender Stereotypen. Fairness meint: sich über naturwissenschaftlich erfassbare Gefahren, Risiken und Nutzen der Beschneidung ausgewogen kundig zu machen. Sich darüber aufzuklären, welche Studien welchen wissenschaftlichen Aussagewert haben. Sich der Grenzen des verfügbaren Wissens und seiner kulturellen Verstrickung bewusst sein. Fairness heißt: Die grundlegenden freiheitsschützenden Regeln des Verfassungsrechts und die die Rationalität juristischen Urteilens sichernden Anleitungen der Verfassungsdogmatik zu beachten. Etwa: die Wahrnehmung eines Freiheitsrechts nicht (wie von einigen Kollegen aus dem Strafrecht gefordert) unter den Vorbehalt objektiv-rationaler Nutzenkalküle zu stellen. III. Vor diesem Hintergrund vermag das Gesetz zu überzeugen:

  • Das Gesetz regelt das Problem rechtssystematisch sachgerecht im Kontext des elterlichen Sorgerechts. Im Nachgang zur Entscheidung des LG Köln hat in der Öffentlichkeit eine intensive Auseinandersetzung über die unterschiedlichen Motive für eine Beschneidung, über verschiedene Techniken und Ausführungsformen nebst ihrer religiös-rituellen Einbettung und über medizinische Vorteile und Risiken stattgefunden. Die Lernerfahrungen aus dieser breiten öffentlichen Diskussion fließen in die gesetzliche Regelung in sinnvoller Weise ein. Zu diesen gehört die Erkenntnis, dass Eltern in Deutschland ohne besondere medizinische Indikation eine Beschneidung nicht nur aus religiösen Gründen vornehmen lassen, sondern auch, weil sie der Überzeugung sind, die Beschneidung biete generelle medizinische Vorteile oder weil es, wie bei den Aleviten, der kulturellen Tradition entspricht. Die Motivvielfalt hat die Bundesregierung berücksichtigt, indem sie eine Regelung im BGB vorsieht und nicht im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (wie ich selbst ursprünglich vorschlug).
  • In den Materialien werden die mit dem Eingriff der Beschneidung einhergehenden Risiken näher beschrieben. Der Gesetzgeber hat nicht leichtfertig gehandelt, sondern sich intensiv informiert. Der Entwurf wurde gewissenhaft durch mehrere Anhörungen vorbereitet, in denen Expertisen aus unterschiedlichen Fachbereichen und unter Berücksichtigung der Binnenpluralität des Meinungsspektrums abgefragt wurden. Die Gesetzesbegründung meidet Verharmlosungen wie Überdramatisierungen. Die von Kritikern der bisherigen Beschneidungspraxis gemachten Angaben über Komplikationen haben sich teilweise als nicht haltbar bzw. fragwürdig erwiesen. Auch vor dem Gebrauch antisemitischer und islamophober Stereotypen wurde nicht zurückgeschreckt. Demgegenüber hat das laufende Gesetzgebungsverfahren mit den ihm eigenen Rationalitätsanforderungen entscheidend zur Versachlichung der Debatte beigetragen.
  • Der Gesetzentwurf ist verfassungsrechtlich über jeden Zweifel erhaben. Verfassungsdogmatisch berücksichtigt er den Unterschied zwischen Grundrechten als Abwehrrechten der Grundrechtsträger gegenüber dem Staat und auf Grundrechten beruhenden Schutzpflichten des Staates. Es geht in der Beschneidungsfrage nicht um „irgendwie“ miteinander kollidierende Grundrechte. Schutzpflichten sind keine Pauschalermächtigung für eine paternalistische Verkürzung der Freiheitssphäre der Bürger. Das  Freiheitsrecht und die Schutzpflicht sind verfassungsdogmatisch angemessen zuzuordnen. Dafür gibt es Regeln, die die Rationalität, Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit verfassungsrechtlicher Beurteilungen sicherstellen. Insbesondere ist der die Freiheitssphäre der Bürger gegenüber dem Staat schützende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu achten.
  • Die auf Art. 2 II GG beruhende Schutzpflicht erlaubt dem Gesetzgeber und verpflichtet ihn, sich schützend vor das grundrechtlich geschützte Rechtsgut zu stellen. Er hat Maßnahmen zu ergreifen, den Gefahren für die Grundrechtsverwirklichung entgegenwirken. Diese dürfen nicht völlig ungeeignet sein. Sie müssen zugleich aber die grundgesetzlichen Grundentscheidungen für eine freiheitliche Verfassungsordnung berücksichtigen, insbesondere müssen sie dem Gebot eines freiheitsschonenden Rechtsgüterausgleichs genügen (Übermaßverbot).
  • Vor diesem Hintergrund geht der Gesetzentwurf in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Risiken einer lege artis durchgeführten Beschneidung unter den medizinischen Bedingungen in Deutschland beherrschbar sind und der generelle medizinische Nutzen in der Fachwelt umstritten ist. Offensichtlich ist die Einschätzung des medizinischen Nutzens einer Beschneidung selbst kulturell geprägt. So erklären sich etwa Differenzen in der Bewertung des allgemeinen medizinischen Nutzens einer Beschneidung zwischen der US-amerikanischen und der deutschen Ärzteschaft.
  • Es ist verfassungsrechtlich in einer solchen Situation naheliegend, Mindestbedingungen zum Schutz des betroffenen Jungen aufzustellen, die grundsätzliche Entscheidung über das „Ob“ der Beschneidung aber den Eltern anzuvertrauen. Mit den Vorgaben der Regeln der ärztlichen Kunst (§ 1631d I S. 1 BGB), dem generellen Arztvorbehalt (Umkehrschluss aus § 1631d II BGB), der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls (§ 1631d I S. 2 BGB) und den Qualifikationsanforderungen für nichtärztliche Beschneider (§ 1631d II BGB) wird den staatlichen Schutzpflichten vollumfänglich Genüge getan.
  • Auf der Grundlage des verfügbaren „gesicherten“ Wissens stellt die Beschneidung aus grundgesetzlicher Sicht keine generelle Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art. 6 II 2 GG (staatliches Wächteramt) dar. Das Grundgesetz geht davon aus, dass es in einer freiheitlichen Gesellschaft sehr verschiedene Vorstellungen darüber gibt, welche Erziehung das Beste für ein Kind bewirkt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen zweier totalitärer Regime auf deutschem Boden, die die Heranwachsenden mit einer geschlossenen Weltanschauung indoktriniert haben, ist die Pflege und Erziehung der Kinder bewusst als „natürliches Recht“ der Eltern geschützt. Gerade in Kernfragen der Weitergabe elterlicher Vorstellungen vom „guten Leben“ darf der Staat nicht ohne Weiteres zwingende Gebote und Verbote aufstellen. Das staatliche Wächteramt berechtigt zu Zwangsmaßnahmen erst dann, wenn ungeachtet des freiheitlichen Schutzes der religiös-weltanschaulichen Pluralität der Lebenswelt im Lichte von Art und Maß des drohenden Schadens staatliches Handeln unabdingbar ist, wenn also die Kindeswohlvorstellungen der Sorgeberechtigen im Lichte der Wertungen des Grundgesetzes unvertretbar sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der lege artis vorgenommenen Beschneidung von Jungen nicht vor.

IV. Das Gesetz wird zu größerer Rechtssicherheit führen, aber voraussichtlich nicht zu einem vollständigen Rechtsfrieden. Der rechtliche Streit wird sich auf die Interpretation der im Entwurf verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe verlagern. Zu diesen Begriffen gehören auch „die Regeln der ärztlichen Kunst“. Der Terminus ist in der Rechtssprache eingeführt (vgl. § 28 SGB V oder § 81a StPO), im medizinrechtlichen Schrifttum wird teilweise die Formulierung „fachliche Standards“ bevorzugt (vgl. ebenso § 630a BGB nach dem Regierungsentwurf des PatientenrechteG – BT-Dr. 17/10488). Beide Begriffe sind synonym zu verstehen. Verlangt ist jeweils die Einhaltung der medizinisch anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung der Dynamik des wissenschaftlichen Fortschritts. Dies bedingt eine effektive Schmerzbehandlung, deren genaue Modalitäten von den konkreten Umständen abhängt (u.a. dem Alter). Zugleich umfassen die Regeln der ärztlichen Kunst Aufklärungspflichten vor einem Eingriff, die auch bei der Beschneidung durch eine nach § 1631d II BGB-E bestellte Person zu beachten sind. Das ist konsequent: Entscheidungsfreiheit der sensiblen Frage der körperlichen Integrität setzt stets hinreichende Information voraus. Von weiteren Detailbestimmungen hat der Gesetzgeber hingegen Abstand genommen, weil er andernfalls einen bestimmten Erkenntnisstand festschreiben würde. Im Medizinrecht überlässt der Gesetzgeber auch sonst die Konkretisierung der Regeln ärztlicher Kunst der Rechtspraxis. Diese Regelungstechnik führt nach den bisherigen Erfahrungen zu sachgerechten Ergebnissen. V. Der Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall (§ 1631d I S. 2 BGB) war nicht zwingend erforderlich, bei sinnvollem Verständnis der Norm aber auch unschädlich. Es aber ist ausdrücklich zu betonen, dass der Vorbehalt nach der Gesetzesbegründung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nicht unter permanenten Vorbehalt anderweitiger rechtspolitischer Auffassungen einzelner Richter stellen will. Vielmehr sollen lediglich atypische Sonderkonstellationen abgebildet werden, für die sich sinnvolle Lösungen auch aus dem Gesamtzusammenhang des bürgerlichen Sorgerechts bzw. aus den Regeln der ärztlichen Kunst finden ließen. So entspricht etwa eine Beschneidung trotz besonderer gesundheitlicher Risiken (Gelbsucht, Bluter etc.) gerade nicht den Regeln ärztlicher Kunst. VI. Ein entgegenstehender Kindeswille ist selbstverständlich zu berücksichtigen. § 1626 II und § 1631 II BGB stellen dies sorgerechtlich sicher. Eine weitere Regelung ist nicht erforderlich. In den Erläuterungen des Gesetzentwurfes nicht eigens erwähnt, aber selbstverständlich ist zudem, dass kein Arzt verpflichtet ist, gegen seine Überzeugung eine Beschneidung ohne medizinische Indikation vorzunehmen. Er hat sich zu vergewissern, dass das sorgerechtliche Mitspracherecht des Kindes gewahrt ist. VII. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung in § 1631d II BGB: Die Bestimmungen sind allgemein gehalten, aber erkennbar auf Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden in Deutschland zugeschnitten. Die Frist von sechs Monaten ist der Rechtslage in Israel nachgebildet, wo zahlreiche Mohalim zugleich approbierte Mediziner sind. Nach Ablauf der Frist ist es medizinrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Mohel als Hilfsperson eines Arztes unter dessen Aufsicht nach fachlicher Weisung (vgl. § 4 II S. 1 GOÄ) tätig wird. Das sozialrechtliche Delegationsverbot aus dem Arztvorbehalt nach § 15 I SGV V greift nicht, da die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die nicht medizinisch indizierte Beschneidung nicht trägt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde mit gewisser Berechtigung die Frage aufgegriffen, ob die Frist von sechs Monaten nicht zu lang ist. Schließlich bleiben die Mohalim an das Arznei- und Betäubungsmittelrecht gebunden, haben also keinen eigenverantwortlichen Zugang zu bestimmten Anästhetika. Die zukünftige Meinungsbildung in den Fachgesellschaften wird zeigen, ob im vierten oder fünften Monat ohne ärztliche Beteiligung überhaupt eine fachgerechte Beschneidung durchgeführt werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, wäre sie nach dem jetzigen Gesetz halt verboten. VIII. Nur eine Marginalie am Rande, aber doch eigens besonderer Aufmerksamkeit bedürftig ist eine schlimme Entgleisung des Abgeordneten Schwanitz (SPD), der in einer Erklärung zur Abstimmung im Deutschen Bundestag sich wie folgt einließ: „Die Rechte des Kindes werden im Regierungsentwurf zugunsten der Rechtssicherheit religiöser Gewohnheiten bewusst verleugnet. Dazu ist auch das Parlament nicht legitimiert, denn dies ist mit der Wertestruktur des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deshalb kann ich diesen Gesetzentwurf nur als unrichtiges Recht, nur als gesetzliches Unrecht begreifen.“ Die Formel vom „gesetzlichen Unrecht“ hat bekanntlich Gustav Radbruch prominent gemacht, der damit die nationalsozialistische Rechtsperversion brandmarken wollte (SJZ 1946, 105 ff.). Man kann über die Frage der Beschneidung sicherlich mit guten Gründen unterschiedlichster Auffassung sein. Die Befürworter einer strengeren Regelung werden zumeist von honorigen Motiven geleitet. Aber: Wie um alles in der Welt ist es möglich, dass ein Abgeordneter der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ein Gesetz, dass jüdisches Leben in Deutschland weiterhin ermöglichen will, umstandslos in einen verbalen Zusammenhang mit den NS-Rassegesetzen bringt?


SUGGESTED CITATION  Heinig, Hans Michael: Warum das Gesetz zur Beschneidung eine vernünftige Lösung ist, VerfBlog, 2012/12/12, https://verfassungsblog.de/warum-der-gesetzentwurf-zur-beschneidung-eine-vernunftige-losung-ist/, DOI: 10.17176/20171117-153505.

64 Comments

  1. Laizist Wed 12 Dec 2012 at 23:22 - Reply
  2. Kerim Wed 12 Dec 2012 at 23:44 - Reply

    Herr Heinig wird in der Rechtswissenschaft selbst unter Kollegen belächelt. Neben Professoren wie Reinhard Merkel, Rolf Herzberg, Günther Jerouschek, Thomas Fischer, Sternberg-Lieben, Horst Schlehofer, die allesamt religiöse Beschneidungen als massive Körperverletzungen und damit als rechtswidrig ansehen, ist er ein eher kleines Licht.

  3. […] dann …… Der Deutsche Bundestag hat gestern eine gesetzliche Regelung zur Beschneidung verabschiedet. Der Bu… […]

  4. Hans Adler Thu 13 Dec 2012 at 00:17 - Reply

    Aber ja. Natürlich geht die Religionsfreiheit der Eltern über die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung des Kindes. Für diese Sichtweise haben Sie ja auch energisch gekämpft. Ich nehme an, Sie können heute Nacht sehr gut schlafen in dem Bewusstsein, dass Sie die Vorhäute von Tausenden traumatisierten Babies nicht mit ins Grab nehmen müssen, weil Sie die schweren Körperverletzungen ja schließlich nicht selbst begehen werden. Wie unerträglich ist doch die Vorstellung, dass kleine Jungen durch das Ritual des Brit Schalom als ganze Menschen in die Gemeinschaft der Juden aufgenommen werden könnten!

  5. Ralf Thu 13 Dec 2012 at 00:19 - Reply

    Ohne medizinischen Grund bleibt es bei einer staatlich sanktionierten Verstümmelung.
    Als ich letztens das Glied meines 4 jährigen Enkels gesehen habe,der wegen einer starken Phimose operiert werden musste,wurde mir aber ganz anders und mit nem Lächeln steckt man sowas auch nicht weg und die Gefahr einer Infektion besteht immer,Glauben hin oder her…

  6. Hubert Thu 13 Dec 2012 at 00:52 - Reply

    Da hat sich der Herr Professor aber viel Mühe gemacht, um eine schwere Körperverletzung an einem wehrlosen Kind zu rechtfertigen.

  7. Matthias Thu 13 Dec 2012 at 09:39 - Reply

    Wahrscheinlich ist das schon tausendmal diskutiert worden, aber trotzdem an mir vorbeigegangen: Wenn die Religionsfreiheit und das mit ihr verbundene Recht der Eltern, für die religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen, auch das Recht der Eltern erfasst, über die Beschneidung ihrer Kinder zu bestimmen (wofür wohl manches sprechen mag), wieso hat der Gesetzgeber diesen Ausschnitt der Personensorge nicht auf den Fall der religiösen Beschneidung beschränkt? Ist auch die “just-for-fun-Beschneidung” erlaubt? Und wenn ja, warum? Wer kann mir das erklären?

  8. Murke Thu 13 Dec 2012 at 09:44 - Reply

    Gut zu wissen, liebe Vorkommentatoren, dass jüdische und muslimische Eltern ihre Söhne hassen und sie zwingend verstümmeln wollen.

    Ja, es ist schon schade, dass sich der Staat durch seinen Gesetzgeber selbst daran hindert, diese Söhne zu schützen.

    Jetzt ziehen Sie doch bitte los und überzeugen in Ihrem Bekanntenkreis die Mütter und Väter frisch geborener jüdischer und muslimischer Knaben, von ihrem nicht länger verbotenen Verbrechen abzusehen, untersagt es doch unser monströser Gesetzgeber der braven deutsche Polizei, ihre Beamten neben den Wiegen der Juden- und Moslemknaben zu postieren, die dringend vor ihren abergläubischen Eltern zu schützen sind.

    Einfach nur seinen Gefühlen freien Lauf zu lassen, nützt ja nichts. Wenn Sie weiterhin gegen Knabenbeschneidung aus religiösen Gründen sind, steht es Ihnen frei, liebe Vorkommentatoren, an der Wurzel des Übels, den kinderhassenden Muslim- und Judeneltern für Ihre Überzeugung zu werben.

    Oder reicht es Ihnen, jeden, der nicht Ihrer Meinung ist, für dumm, moralisch verkommen oder verbrecherisch zu erklären?

    Ja, das war Sarkasmus. Leute, kommt mal wieder raus aus Eurer Empörung über einen archaischen Vorgang, der irgendwann auch einmal von selbst aussterben wird, wenn er unterm Strich auch für die bisherigen Traditionspfleger sinnlos wird.

  9. […] Mehrheit angenommen worden. Die FR (Bettina Vestring) informiert ebenfalls. Dezidiert setzt sich Rechtsprofessor Hans-Michael Heinig (verfassungsblog.de) mit dem Gesetzentwurf und den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander und befindet u.a.: "Der […]

  10. Falbala146 Thu 13 Dec 2012 at 11:17 - Reply

    @murke

    Ich sehe überhaupt keinen Anlass zum Sarkasmus. In der öffentlichen Debatte habe ich den starken Eindruck, dass eine sehr große Mehrheit in diesem Land die Beschneidung ohne medizinischen Grund nicht gutheisst. Dass der Gesetzgeber in einem recht eiligen Verfahren mit vorherbestimmtem Ausgang glatt über diese Mehrheitsmeinung hinweggeht und einfach so getan wird als gäbe es keine Alternative zu diesem Gesetz, das finde ich bedenklich. Es hätte mit den Religionsgemeinschaften schon ein etwas intensiverer Diskurs darüber stattfinden können, ob nicht ein Abwarten bis zum 14.Lebensjahr des Kindes denkbar wäre. Für die Muslime dürfte das eigentlich gar kein Problem sein, weil dort die Jungen ohnehin oft erst im Alter von einigen Jahren beschnitten werden. Und selbst bei den Juden gibt es Stimmen, die die sofortige Beschneidung nicht für zwingend halten. Warum ermuntert man diese Religionsgemeinschaft denn nicht, einmal darüber zu diskutieren, wie dieser Brauch der modernen Gesellschaft angepasst werden kann? Die Äußerung, dass jüdisches Leben in Deutschland ohne Beschneidung von neugeborenen Jungen nicht mehr möglich wäre, finde ich mit Verlaub unverschämt, weil sie erpresserisch und scharfmacherisch ist. Aber lieber gibt man da sofort nach, das kostet nichts, und die einzigen Leidtragenden können sich nicht beschweren.

  11. Lenny Thu 13 Dec 2012 at 13:08 - Reply

    Ich bleibe dabei: Wer einem Kind Schmerzen zufügt und etwas abschneidet, weil er glaubt, sein bester imaginärer Freund wolle das so, der gehört für mich in die Klappse. Und es ist mir völlig egal, ob der imaginäre Freund Jahve, Allah, Gott, Shiva, der große grüne Arkel-Anfall oder Peter heisst.

  12. Noah Thu 13 Dec 2012 at 15:41 - Reply

    Das Ding ist durch und die Debatte darüber damit faktisch beendet. Ich finde die Entscheidung der Mehrheit im Bundestag zwar bedauerlich, zu ändern ist es nun aber nicht mehr.
    @Kerim: Ich bin auch nicht der Meinung von Professor Heinig, aber ad hominem-Attacken sind mir zuwider.
    @Matthias: Der Grund ist vermutlich, dass man keinen Angriffspunkt für Art. 3 III GG liefern wollte. Hätte man religiöse Gesichtspunkte aufgenommen, wäre die Regelung wohl gleichheitssatzwidrig. Nicht, dass ich Zweifel daran hätte, dass das BVerfG den Unfug trotzdem mitgemacht hätte. Aber man geht wohl davon aus, dass die Beschneidung aus ästhetischen Gründen wenn dann nur sehr selten vorkommt.
    Der Beitrag ist übrigens furchtbar formatiert^^ Ein paar mehr Absätze würden ihm ganz gut tun (liebt aber maybe auch am Browser).
    Zum Inhaltlichen nur noch ein paar kleine Bemerkungen: Radbruch mag von Naziunrecht geprägt gewesen sein, wir haben das gleiche aber auch nach dem Zusammenbruch der DDR benutzt um die Mauerschützenprozesse durchzuziehen. Die Formel ist heute allgemeingültig. Ich bin mit dem Abgeordneten der SPD freilich nicht einer Meinung und würde es aus demokratischen Gesichtspunkten auch vorziehen wenn solche Keulen nicht geschwungen würden. Aber widersprechen muss ich der Aussage, dass jüdisches Leben durch dieses Gesetz in Deutschland möglich gemacht wird. Es wird sicher nicht dadurch unmöglich gemacht, dem Kind die Wahl zu lassen ob es beschnitten werden will oder nicht.
    Es wurde zwar in der Debatte schon hundertmal gesagt, aber ich wiederhole es hier noch ein letztes Mal: Das einzige Argument, das die Befürworter haben, ist “das wurde schon immer so gemacht”. Ein Argument, das wir sonst nirgendswo akzeptieren würden. Hier gilt es, weil eingekleidet in Religion, auf einmal als durchschlagend. Das ist aus meiner Sicht irrational und ein Bruch mit dem was in der Rechtswissenschaft eigentlich gelten sollte: Das bessere Argument gewinnt.
    Geradezu hanebüchen ist der Hinweis auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes. Bei den Beschneidungen im Judentum kann sich dieser noch nicht mal gebildet haben, geschweige denn geäußert werden. Auch muslimische Vertreter weisen daraufhin aus ihrer Sicht sollte die Beschneidung “so früh wie möglich erfolgen”. Das Argument, gegen den Willen des Kindes würde nicht beschnitten, ist daher in der Praxis eine leere Worthülse, die in meinen Ohren nicht nur wie Hohn sondern auch wie eine glasklare, partielle Aufgabe der Schutzpflicht des Staates klingt. In jedem anderen Bereich würden wir das nicht genügen lassen, ohne medizinische Indikation. Hier machen wir es, weil “Tradition” Trumpf ist. I’m not convinced.

  13. Dirk Brixius Thu 13 Dec 2012 at 16:41 - Reply

    Es erstaunt mich, wie sehr der Artikel 1 GG in Vergessenheit geraten ist.
    Die zwangsweise Teilamputation am Geschlechtsorgan, mit dem Ziel, die Fähigkeit des Opfers zur Masturbation einzuschränken, ist doch wohl ein Anschlag auf die Menschenwürde des Betroffenen!

    Wer anderer Meinung ist, der möge sich bitte einmal ein Video ansehen, das die Durchführung einer solchen “Beschneidung” (“Abreißung” wäre ein viel präziserer Begriff) bei einem Kleinkind darstellt. Obacht: Das ist nichts für Menschen mit schwachen Nerven…

  14. schorsch Thu 13 Dec 2012 at 18:14 - Reply

    es ist schon erstaunlich, mit welcher wut und mit welchem unverständnis diese debatte geführt wird – und mit welcher regelmäßigkeit sie (auch hier) entgleist.
    selbstverständlich ist die beschneidung irrational und als irrationale entscheidung von art. 4 gg geschützt. und wie ekelerregend sich die leute zu wächtern über andere aufspielen. dem religiösen gebot, einen knaben im säuglingsalter zu beschneiden, kann eben nur im säuglingsalter genügt werden. egal, ob beschneidung oder nichtbeschneidung – beides kann der junge ganz nach eigenem, später gewähltem standpunkt im rückblick seinen eltern zum vorwurf machen. rückgängig kann er beide entscheidungen nicht machen. es gibt keinen neutralen zustand zwischen beiden alternativen, in dem man bis zur entscheidung verharren könnte. diese entscheidung müssen daher die eltern treffen, nicht die diskutanten dieses forums. dass eine der beiden alternativen einen missbrauch (!) der elterlichen sorge, den das lg köln voraussetzen musste, bedeuten könnte, ist schlicht absurd.

  15. Hans Adler Thu 13 Dec 2012 at 20:10 - Reply

    @schorsch: Das Beschneidungsgebot im Judentum richtet sich meines Wissens an die Eltern und an Männer, die zum Judentum konvertieren. Es richtet sich nicht an die Söhne einer jüdischen Mutter. Diese sind Juden, ob sie nun beschnitten sind oder nicht. Die Eltern haben die religiöse Pflicht, ihre Söhne zu beschneiden, genauso wie sie auch die religiöse Pflicht haben, ihr Gesinde zu beschneiden sowie Sabbatbrecher und Ehebrecher zu steinigen. Manche dieser Pflichten wurden im Laufe der Jahrhunderte abgeschafft, weil die menschliche Gesellschaft immer weniger brutal wurde und vieles nicht mehr in die Zeit passte.

    Das Beschneidungsgebot wurde aber in den letzten Jahrhunderten zunehmend extrem ausgelegt. Reichte es anfangs noch, ein bisschen was von der Vorhaut abzuschneiden, bestehen heute viele auf eine möglichst extreme Beschneidung. Beim Säugling durchgeführt, besteht neben der ohnehin regelmäßigen Nebenwirkung einer Traumatisierung (die Kinder werden dann apathisch – auf das Publikum wirkt es, als würden sie gar nicht leiden) die Gefahr, dass je nach späterer Entwicklung (die gerade an den Genitalien ja hormonell bedingt sehr unterschiedlich verläuft) später noch erhebliche Probleme auftreten.

    Es besteht also durchaus Gestaltungsspielraum für die religiösen Gesetze, der aber gerade nicht sinnvoll genutzt wird, im Idealfall in Form der Brit Schalom. Wenn man sich im Internet zu den Themen Beschneidungsfetischismus (es gibt entsprechende Pornographie und auch von Beschneidungsprostitution wird vereinzelt berichtet) und Beschneidung als Strafe bei Selbstbefriedigung bzw. zur Verhinderung derselben umschaut (letzteres ist der Hauptzweck laut Maimonides, war Hauptzweck der medizinischen Beschneidungen im Europa des 19. Jahrhunderts, und ist auch heute noch ein Thema in deutschsprachigen Diskussionsforen), und wenn man dann liest, dass mancher Mohel sein Leben lang die Vorhäute sammelt, um sie mit ins Grab zu nehmen – dann kann man sich schon fragen, ob das Judentum wirklich in der Lage ist, Exzesse, wie sie in letzter Zeit vor allem bei katholischen Priestern bekannt wurden, zu vermeiden. Ob es also Mechanismen gibt, um zu verhindern, dass kranke Beschneidungsfetischisten ihren Traumberuf ausüben können. (Es würde mich wundern, wenn es diese geben würde. Andererseits hätte ich völliges Verständnis dafür, wenn man nicht darüber sprechen will, selbst wenn es solche Kontrollen gibt. Nur mache ich mir dann eben weiter solche Gedanken.)

    Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit dem vor relativ kurzer Zeit erfolgten Paradigmenwechsel, dass Eltern nicht mehr Besitzer ihrer Kinder sind sondern treuhändische Verwalter von deren Rechten, ist ganz klar, dass es bei der Säuglingsbeschneidung ausschließlich um eine Abwägung zwischen einer überspannten Religionsfreiheit der Eltern im Sinne eines Rechts, andere ungeachtet von deren Wille und gesundheitlichem Wohl am Körper zu verletzen, und dem Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Integrität geht. Wegdiskutieren kann man das im Wesentlichen nur, indem man die modernen Erkenntnisse der Medizin über die Risiken und die regelmäßigen Folgen von Beschneidung schlicht nicht zur Kenntnis nimmt und die Beschneidung bagatellisiert – was ja immer wieder bis hin zu dem absurden Vergleich mit Haareschneiden praktiziert wird.

    Es nützt aber den Kindern – und hier denke ich vor allem an die Kinder von relativ säkularen, aufgeklärten Eltern, die aber von ihrem Umfeld unter Druck gesetzt werden – überhaupt nichts, wenn Fundamentalisten sich die Finger in die Ohren stecken und laut singen, um erwiesene Fakten nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen. Bei einigen entzündet sich nun einmal die riesige Wunde im Windelbereich (die Vorhaut muss vor der Beschneidung von der Eichel *abgerissen* werden, weil sie beim Säugling aus hygienischen Gründen verwachsen ist), viele sind noch nach einem Jahr traumatisiert (typisch: Angst vor weißen Kitteln), und die meisten müssen sich mit, wenn auch meist nicht dramatischen, Einschränkungen des sexuellen Empfindens abfinden.

    Es wäre ein Fehler, alle Eltern zu bestrafen, die ihre Kinder beschneiden lassen. Aber noch falscher ist es, dieses an den Schwächsten begangene Unrecht für Recht zu erklären. Eine Regelung wie bei der Abtreibung (immer illegal, wird aber unter bestimmten Umständen nicht bestraft) wäre hier zweckmäßig, um Kindesbeschneidungen soweit möglich zu verhindern, ohne fundamentalistische Eltern in die Illegalität zu drängen.

    Im Islam ist die Vorhautbeschneidung sowieso nicht wirklich verpflichtend, sondern hat eher einen Status vergleichbar der traditionellen Genitalverstümmelung bei Mädchen, die wir bedenkenlos bestrafen. Wie jeder Initiationsritus (man denke nur an die Probleme mit der Bizutage in Frankreich) hält sie sich natürlich trotzdem hartnäckig. Da es im Koran einschlägige Vorschriften dahingehend gibt, dass Muslime in nichtmuslimischen Ländern auf dort verbotene Riten verzichten dürfen, wäre ein völliges Verbot der Kindesbeschneidung aber ohnehin für Muslime kein Problem.

  16. schorsch Thu 13 Dec 2012 at 20:41 - Reply

    @ hans adler: offenbar wird die beschneidung doch als religiöses gebot verstanden, fühlen sich gläubige an dieses gebot gebunden. da hilft ihre eigene auslegung religiöser texte und betrachtung religiöser praktiken nicht weiter. entscheidend ist allein, was der einzelne für sich (plausibel) als religiösen imperativ empfindet. wenn sich rabbiner bei günther jauch von holm putzke über ihre religiöse dogmatik belehren lassen müssen, dann nicht, weil sie ihre religion falsch verstehen, sondern weil holm putzke das wesen der religion nicht versteht.

  17. Gabriele Childs Thu 13 Dec 2012 at 21:16 - Reply

    Die Gewalt ist in die Erziehung zurückgekehrt. Spurt ein Junge nicht können die Eltern legal mit Beschneidung drohen. Ungewollte männliche Kinder dürfen für ihr Entstehen abgestraft werden. Mütter mit verwurzeltem Männerhass dürfen nun legal beschneiden (einschränken) lassen. Gründe für Beschneidung sind irrelevant. — In vielen Jahren werden die ersten Opfer das Anklagen und die einstigen Parlamentarier werden tönen “das haben wir so nicht gewollt”.

  18. Stephen Schöndorf Thu 13 Dec 2012 at 21:34 - Reply

    Die von Kritikern der bisherigen Beschneidungspraxis gemachten Angaben über Komplikationen haben sich teilweise als nicht haltbar bzw. fragwürdig erwiesen. Auch vor dem Gebrauch antisemitischer und islamophober Stereotypen wurde nicht zurückgeschreckt.

    Das ist eine dreiste Lüge, denn Herr Heinig kennt natürlich die Stellungnahme von Dr. med. Wolfram Hartmann für den Bundestag, in der ausführlich auf die Frage der Komplikationen eingegangen wird:

    http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Hartmann.pdf

  19. Stephen Schöndorf Thu 13 Dec 2012 at 21:37 - Reply

    „Die Rechte des Kindes werden im Regierungsentwurf zugunsten der Rechtssicherheit religiöser Gewohnheiten bewusst verleugnet. Dazu ist auch das Parlament nicht legitimiert, denn dies ist mit der Wertestruktur des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deshalb kann ich diesen Gesetzentwurf nur als unrichtiges Recht, nur als gesetzliches Unrecht begreifen.“

    Bravo, Herr Schwanitz, kann ich da nur sagen.

    Seine Rede war ein Lichtblick in der Flut des Obskurantismus, die über uns hereingebrochen ist:

    http://www.youtube.com/watch?v=z5lJKKmR01g

  20. Stephen Schöndorf Thu 13 Dec 2012 at 21:43 - Reply

    @ schorsch

    wenn sich rabbiner bei günther jauch von holm putzke über ihre religiöse dogmatik belehren lassen müssen, dann nicht, weil sie ihre religion falsch verstehen, sondern weil holm putzke das wesen der religion nicht versteht.

    Da müssen Sie eine andere Sendung gesehen haben.

    Es war Rabbi Ehrenberg, der keineswegs diskutieren wollte, sondern Putzke und den Rest der Runde mit solchem Unsinn belehren wollte wie dem, daß die Beschneidung das beste Geschenk ist, das einem Jungen zuteil werden kann.

    Wie soll Putzke darauf anders reagieren als mit dem Konter, daß man Geschenke auch ablehnen kann?

  21. Stephen Schöndorf Thu 13 Dec 2012 at 21:47 - Reply

    @ Gabriele Childs

    In vielen Jahren werden die ersten Opfer das Anklagen und die einstigen Parlamentarier werden tönen “das haben wir so nicht gewollt”.

    Da mußte ich an diesen Offenen Brief eines jüdischen US-Amerikaners an den Mohel denken, der ihn beschnitten hat:

    http://blog.shealevy.com/2011/05/17/an-open-letter-to-mohel-michael-henesch/

    In 20 Jahren werden an die Bundestagsabgeordneten, die für das Gesetz stimmten, solche Briefe geschickt werden – und Herr Heinig wird einen Durchschlag erhalten.

  22. Matthias Thu 13 Dec 2012 at 22:33 - Reply

    @ Noah: “Der Grund ist vermutlich, dass man keinen Angriffspunkt für Art. 3 III GG liefern wollte. Hätte man religiöse Gesichtspunkte aufgenommen, wäre die Regelung wohl gleichheitssatzwidrig.” Das überzeugt mich nicht. Entweder man braucht, wie ja immer argumentiert wird, ein Verfassungsrechtsgut, das für die Beschneidung streitet – und das soll ja die Religion sein. Wenn das so ist, dann muss man diesen Grund in die Ermächtigung (oder was auch immer das Gesetz dann ist) m.E. mit aufnehmen. Oder man braucht es nicht – aber das habe ich von keinem bislang gehört. Oder habe ich nicht richtig hingehört?

  23. S. Thu 13 Dec 2012 at 22:43 - Reply

    Nun, morgen wird der Bundesrat über die Gesetzesvorlage abstimmen. Es folgt die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Schließlich die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Jeder dieser Schritte ist wie ein Hammerschlag, mit dem ein Holzpflock tiefer in die Brust der Bewohner des Gruselkabinetts der Antibeschneidungs-Fanatiker getrieben wird. Ihr Heulen und Zähneklappern ist Musik in meinen Ohren.

  24. schorsch Thu 13 Dec 2012 at 23:01 - Reply

    @ stephen schöndorf: ich ahne ja, dass ich darauf nicht eingehen sollte, aber über holm putzke rede ich nun mal viel zu gern und sie haben (wenn auch ohne zusammenhang) eine besonders schöne szene aus der jauch-sendung erwähnt. denn geschenke ihrer eltern (und das war die frage) können kinder – im grundsatz jedenfalls – gerade nicht ablehnen (rechtlich lediglich vorteilhaft, gesamtbetrachtungslehre etc.). und dieses missverständnis im kleinen verweist auf ein missverständnis im großen: es geht eben nicht einfach um irgendeinen grundrechtskonflikt, sondern um die sehr besondere struktur des elternrechts als dienende freiheit. um das recht der eltern, für ihr kind und im namen des kindes darüber zu entscheiden, was für dieses am besten ist.

  25. Stephen Schöndorf Thu 13 Dec 2012 at 23:32 - Reply

    @ schorsch

    es geht eben nicht einfach um irgendeinen grundrechtskonflikt, sondern um die sehr besondere struktur des elternrechts als dienende freiheit. um das recht der eltern, für ihr kind und im namen des kindes darüber zu entscheiden, was für dieses am besten ist.

    Und dieses Recht hätten auch gerne muslimische Eltern, die ihrer Tochter die Klitorisvorhaut entfernen möchten, weil das so in den Aussprüchen des Propheten verzeichnet ist.

    Da allerdings verwehrt ihnen der deutsche Staat dieses “Geschenk” – wieso?

  26. Hans Adler Fri 14 Dec 2012 at 09:58 - Reply

    @schorsch: “entscheidend ist allein, was der einzelne für sich (plausibel) als religiösen imperativ empfindet.”

    Falsch. Den Einschub “(plausibel)” haben Sie offenbar hinzugefügt, damit ich Ihnen nicht mit Jungfrauenopfern komme, aber es gibt durchaus barbarische Handlungen, die von einzelnen plausibel als religiöser Imperativ empfunden werden können, die aber keine jahrtausendealte Tradition in unserem Land haben, und deshalb selbstverständlich ggf. bestraft werden:

    * Weibliche Genitalverstümmelung vom Typ 3 (Pharaonische “Beschneidung” – Abschneiden aller äußeren Genitalien, dann Zunähen) bei Mädchen. Übrigens eine der ursprünglichen Motivationen für Vorhautbeschneidung, denn da wird die Penetration auch für den Mann so schmerzhaft, dass ein Unbeschnittener das kaum freiwillig tut.
    * Weibliche Genitalverstümmelung vom Typ 1a (Abschneiden der Klitorisvorhaut; ein Eingriff der erheblich weniger intensiv ist als die Vorhautbeschneidung).
    * Das ganze Spektrum zwischen den beiden vorgenannten Praktiken. Weibliche Genitalverstümmelung wird von einigen im Islam als religiöse Pflicht angesehen. Insbesondere die Muslimbrüderschaft vertritt diesen Standpunkt in der Öffentlichkeit. Wenn sogar eine Vorhautbeschneidung aus religiösen Gründen erlaubt ist, ist es aus Gleichbehandlungsgründen unmöglich, FGM Typ 1a weiter zu verbieten.
    * “I call on all valiant Muslims wherever they may be in the world to kill [Salman Rushdie und seine Herausgeber] without delay, so that no one will dare insult the sacred beliefs of Muslims henceforth. And whoever is killed in this cause will be a martyr, Allah Willing.” Auszug aus einer Fatwa von Khomeini, zitiert nach Wikipedia.
    * Die Witwenverbrennung wird in bestimmten Kasten und Regionen Indiens als religiös Pflicht angesehen. Witwen werden dort durch sozialen Druck genauso dazu gedrängt, sich auf dem Scheiterhaufen mit der Leiche ihres Mannes verbrennen zu lassen, wie in Judentum und Islam manche widerstrebende Eltern dazu bedrängt werden, ihre Kinder beschneiden zu lassen. In Deutschland äußerst unwahrscheinlich, aber die Frage, ob wir das anders als der indische Staat zulassen würden, muss erlaubt sein.
    * Alle paar Jahre kommt es irgendwo auf der Welt zum (vollendeten oder versuchten) Massenselbstmord einer religiösen Sekte. Es ist wohl kaum zu bezweifeln, dass die betreffenden Sektenangehörigen hier einem vermeintlichen religiösen Imperativ folgen. Immer wieder werden dabei auch Kinder umgebracht. Dass Deutschland davon in letzter Zeit nicht betroffen war, ist reiner Zufall. Es gab 1994/95 Fälle in der Schweiz und in Frankreich.

    Die Beispiele zeigen: Die Religionsfreiheit des einen endet vor dem Körper des anderen. Oder ist es allein entscheidend, dass der Sonnentempler einen religiösen Imperativ empfindet, sich und sein Kind zu töten? Dass der fanatische Moslem einen religiösen Imperativ empfindet, den Verleger des Artikel 19 Verlag zu töten (deutscher Verleger der “Satanischen Verse”)? Dass die äthiopische Mutter einen religiösen Imperativ empfindet, ihrer Tochter Schamlippen und Klitoris abzuschneiden und die Vagina zuzunähen? Dass der ägyptische Vater einen religiösen Imperativ empfindet, seiner Tochter die Klitorisvorhaut abzuschneiden?

  27. Noah Fri 14 Dec 2012 at 10:32 - Reply

    @Matthias: Na ja, ich geb auch keine Gewähr dafür warum es nicht mitaufgenommen wurde.^^
    Aber zu ihrem Einwand, dass es eines verfassungsrechtlichen Gutes bedarf für die Regelung. Ich lass mal offen, ob ich das für richtig halte. Jedenfalls hat der Gesetzgeber am Ende noch Art. 6 II GG, das Erziehungsrecht der Eltern. Man könnte jetzt einwenden, dass das eine zirkuläre Argumentation ist (Gesetzgeber regelt im Bereich des Erziehungsrechts einen Teil der Personensorge, gestützt auf das Verfassungsgut “Erziehungsrecht”), dem ist aber freilich nicht so.
    Letztlich hat der Gesetzgeber, der den medizinischen Eingriff hier offensichtlich als Bagatelle betrachtet, anscheinend entschieden, dass er auch die (wenigen) “just for fun”-Beschneider (wie sie sie nennen) hinnimmt, um sein eigentliches Ziel zu erreichen, die religiöse Beschneidung zu legalisieren.
    Das mag jetzt im Sinne der Transparenz nicht gerade toll sein. Aber es reicht wohl vor dem Grundgesetz aus, denn auch ohne, dass man auf Religion abstellt, gibt es ein Verfassungsrechtsgut der Eltern, das Erziehungsrecht “blank” (also ohne Religionsfreiheit, was aus meiner Sicht sowieso eine slippery slope ist.)
    Letztlich mutmaße ich hier freilich auch nur. Maybe steht was in der BT-Drucksache zu dem Thema. Ich denke aber, (natürlich) dass ich recht nah dran liege^^

  28. schorsch Fri 14 Dec 2012 at 10:46 - Reply

    @hans adler: man, man, man! sie haben etwas von gestaltungsspielraum bei religiösen gesetzen und einschlägigen vorschriften im koran erzählt. und ich sage ihnen, dass wir damit nicht weiter kommen. das wort plausibel habe ich eingefügt, weil es für die bestimmung des schutzbereichs der religionsfreiheit von bedeutung ist. ich zitiere das bverwg (schulgebets-fall, http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2809, Rn. 18): “Es kommt darauf an, ob sich das Verhalten nach Gehalt und Erscheinung als Glaubensregel der jeweiligen Religionsgemeinschaft dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen lässt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 ).”

    und wenn wir uns jetzt endlich einig sind, dass ihre meinung zur auslegung religiöser gebote nichts daran ändert, dass sich andere an eine andere auslegung gebunden fühlen und dass der schutzbereich der religionsfreiheit eröffnet ist – dann können wir uns ja nochmal darüber unterhalten, ob das in ihren beispielsfällen einem verbot entgegensteht oder nicht. aber ich hab jetzt keine lust, auch noch ihre beispiele zu lesen. schönen tag noch!

  29. schorsch Fri 14 Dec 2012 at 10:50 - Reply

    nur eins noch: vielleicht erinnern sie sich, dass das schulgebet – obwohl plausibel dem islam zuortenbar – verboten werden konnte.

  30. Hans Adler Fri 14 Dec 2012 at 12:17 - Reply

    @schorsch: Soso. Den Satz “entscheidend ist allein, was der einzelne für sich (plausibel) als religiösen imperativ empfindet” haben Sie also nicht wörtlich gemeint, sondern allein dahingehend, dass der Staat sich nicht in die Auslegung der Religion einzumischen hat? Dann hätten Sie es auch so sagen sollen. Grundlose Teilamputationen der Geschlechtsorgane eines Kleinkinds sind nämlich derart verwerflich und verantwortungslos (führen im Regelfall zum sofortigen Entzug des Sorgerechts), dass an jegliche Begründung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, die bisher noch kein Legalisierungsbefürworter erfüllen konnte. Das Argument, dass die Religionsfreiheit der Eltern sich auch auf den Körper ihrer Kinder erstrecken würde, ist zwar objektiv ganz sicher nicht haltbar, aber im Vergleich ist es noch eines der besten, wenn nicht das beste. Der Gedanke, dass Sie es sich wie so viele andere zu eigen gemacht haben, lag also sehr nahe. Das Argument ist auf jeden Fall besser als die Behauptung, ein Säugling würde seine Religionsfreiheit ausüben, indem er implizit seine Eltern beauftragt, eine unwiderrufliche und äußerst schmerzhafte Body Modification an ihm ausführen zu lassen.

  31. Rerun Fri 14 Dec 2012 at 14:11 - Reply

    “entscheidend ist allein, was der einzelne für sich (plausibel) als religiösen imperativ empfindet.”

    Dieser Satz ist vor allem auch nicht zutreffend. Es glaube doch niemand, dass wir die Beschneidung zulassen würden, weil ein einzelner dieses aus seinem religiösen Glauben heraus imperativ empfindet. Würde dies ein einzelner tun, bekäme er sicherlich nicht das Recht zu der Tat. Es geht hier eindeutig nicht um den individuellen, grundgesetzlich geschützen Glauben, noch nicht mal um dem Glauben von Gemeinschaften wie Sekten o. Ä. sondern um den institutionalisierten Glauben von Religionsgemeinschaften. Und hier kommt der Zirkelschluss: Die Gläubigen glauben, was die Religionsgemeinschaften vorgeben und die Religionsgemeinschaften rechtfertigen was sie vorgeben mit dem Glauben der Gläubigen.

  32. Tokay Gris Sun 16 Dec 2012 at 11:26 - Reply

    “Der Gesetzentwurf ist verfassungsrechtlich über jeden Zweifel erhaben.”

    Ich bin nur juristischer Laie, man mag mir also verzeihen.

    Aber liegt in dem Gesetzesentwurf (und jetzt Gesetz) nicht ein Bruch von Art.3 GG vor?

  33. Balanus Sun 16 Dec 2012 at 16:11 - Reply

    @Tokay Gris

    Sie sehen die Sache aus der falschen Perspektive, nämlich aus der des Kindes bzw. Jungen. Das Kind ist hier aber nur das Objekt der Erziehung durch die Eltern beiderlei Geschlechts, denen, ungeachtet ihres Geschlechts, erlaubt ist, dem Kind nach den Regeln der ärztlichen Kunst die Vorhaut abzutrennen.

    Das kommt Ihnen merkwürdig vor?

    Mir auch… aber ich bin eben auch kein Jurist.

  34. schorsch Mon 17 Dec 2012 at 22:21 - Reply

    @hans adler:
    was hab ich nicht so gemeint? ich kann mich nicht erinnern, irgendetwas relativiert zu haben. nur zur ihrem gruselkabinett religiöser blödsinnigkeiten hab ich keine stellung genommen.
    im übrigen vielleicht noch zwei anregungen für den weiteren denksport:
    1. fragen sie sich doch einmal, ob bei ihren beispielen der verletzte in irgendeiner weise als dem täter gleichberechtigt anerkannt wird oder nicht. ob ihm (bzw. regelmäßig: ihr) nach dem willen und dem religiösen weltbild des täters etwas gutes geschieht. vielleicht macht das einen gewichtigen unterschied aus?
    2. dass die religionsfreiheit des einen am körper des anderen endet, würd ich auch so sehen. vom elternrecht (inkl. des rechts auf religiöse erziehung) wird man das schwer behaupten können. es ist vorbei mit ohrringen, arzt- und frisörbesuchen, wenn die eltern nicht mehr in eingriffe in die körperliche integrität des kindes einwilligen können. und um ehrlich zu sein: eltern können sogar viel schlimmere fehler bei der erziehung von kindern machen. und erziehung ist – soviel zu diesem argument – immer unumkehrbar.

  35. Till Benz Tue 18 Dec 2012 at 01:14 - Reply

    Da wollte ich doch gerade mal schauen ob es Reaktionen auf meinen Kommentar gibt, da ist der gelöscht?
    Also auf ein Neues, vielleicht wird er ja am Ende der Diskussion geduldet und hat nur ganz oben gestört:

    Im Ergebnis geht es doch darum,
    dass ein Mensch (erziehungsberechtigt oder nicht)
    an einem anderen (völlig gesunden) Menschen
    etwas abschneidet bzw. abschneiden lässt
    und das allein aufgrund seiner rein subjektiven Überzeugungen.

    Mit meinem Verständnis der Grund- und Menschenrechte ist das nicht vereinbar – und da stehe ich nicht allein.

  36. Matthias Tue 18 Dec 2012 at 08:32 - Reply

    @ Till Benz: Genau darum geht es. Aber es ist natürlich eine polemische Verkürzung, die den entscheidenden Gesichtspunkt missachtet. Nach unserer Verfassung hat der “abschneidende Mensch” das Recht, dafür zu sorgen, das Kind an jene subjektiven Überzeugungen heranzuführen. Und der Gesetzgeber sagt nun, das kann er tun, auch wenn dazu eine Beschneidung gehört. Nun mag man auch das mit guten Gründen für eine Grenzüberschreitung halten. Aber genau solche polemischen Beiträge wie Ihre machen die Diskussion inzwischen nur schwer erträglich…

  37. EuroTanic Tue 18 Dec 2012 at 12:14 - Reply

    “eine vernünftige Lösung” Mit der Argumentation könnte auch die Schamlippen, und Klitorisbeschneider sich auf “religiöse” Bedingungen berufen. Ich bin für religiöse Freiheit, und gegen Beschneidung. Wenn jemand seine Kinder beschneiden will, dann muss er sich dafür einen Staat aussuchen, indem das erlaubt ist, oder selber einen entsprechenden gründen.

  38. Tokay Gris Tue 18 Dec 2012 at 14:32 - Reply

    @ Balanus:

    Ich wollte darauf hinaus, daß im Gesetz eine Unterscheidung nach Geschlecht gemacht wird und meinem (laienhaften) Verständnis nach dies einen Bruch von Art.3 GG darstellt.

    Medizinisch/Anatomisch (da bin ich dann kein Laie) besteht kein Unterschied zwischen der Klitorisvorhaut und der Vorhaut des Penis.

    Ich will nicht die Beschneidung von Mädchen befürworten, im Gegenteil, aber ich sehe nicht, wie man das eine erlauben kann und das andere verbieten ohne mit Art.3 GG in Konflikt zu geraten.

    (Gemeint ist hier die weibliche Beschneidung nach den Kriterien der WHO Ib, die identisch ist mit der Klitorisvorhautreduktion und NICHT die schweren Formen der weiblichen Genitalverstümmelung)

  39. Hans Adler Tue 18 Dec 2012 at 14:34 - Reply

    @schorsch: Es ist mir ein Rätsel, wie Sie sich über mein “gruselkabinett religiöser blödsinnigkeiten” aufregen können, ohne zu bemerken, dass die Vorhautbeschneidung darin überhaupt nicht auffällt, weil sie eben von genau derselben Art ist. Sicher, bei einigen Beispielen aus meinem “Gruselkabinett” ist der Tod der Regelfall und nicht eine relativ seltene Ausnahme. Dafür ist aber beispielsweise die Witwenverbrennung wesentlich leichter theologisch zu begründen und trifft mündige Personen, denen man relativ problemlos die Entscheidung überlassen könnte. Vor allem aber: FGM Typ 1a ist sehr ähnlich zur Vorhautverstümmelung beim Mann, allerdings harmloser, und kommt ursprünglich aus demselben Kulturkreis. Sie wird tatsächlich gelegentlich hier durchgeführt – und wird dann bestraft, weil es einen breiten gesellschaftlichen Konsens gibt, dass BEI MÄDCHEN UND FRAUEN die Religionsfreiheit des einen vor dem Körper des anderen endet. Warum ist das bei Jungen anders?

  40. Tokay Gris Tue 18 Dec 2012 at 15:46 - Reply

    Wups. Ich meinte oben natürlich WHO-Kriterien Ia, nicht Ib….

    Mea culpa.

  41. schorsch Tue 18 Dec 2012 at 21:21 - Reply

    “Sicher, bei einigen Beispielen aus meinem “Gruselkabinett” ist der Tod der Regelfall und nicht eine relativ seltene Ausnahme.”

    ach kommen sie! sein sie nicht kleinlich!

  42. Kai Wed 19 Dec 2012 at 00:59 - Reply

    Wenn ich diesen Text lese, drängt sich mir das Gefühl auf, Kinder werden nur als Sachen betrachtet. Es geht nur um die Frage, ob “der Staat“ über sie bestimmen darf, oder die Eltern.
    Und der Kindeswille werde immer angemessen berücksichtigt … bei acht Tage alten Säuglingen … Entschuldigung, aber das ist lächerlich!

  43. Balanus Wed 19 Dec 2012 at 12:13 - Reply

    @ Tokay Gris

    »Ich wollte darauf hinaus, daß im Gesetz eine Unterscheidung nach Geschlecht gemacht wird…«

    Schon klar. Aber diese Unterscheidung resultiert meiner Meinung nach aus der Tatsache, dass eine Penisvorhaut, um die es ja alleine geht, eben nur bei Jungen vorkommt.

    Wäre die Beschneidung der Klitorisvorhaut im Judentum, im Islam und in den USA ebenso verankert wie die Zirkumzision, dann wäre wohl auch diese Form der Mädchenbeschneidung ins Gesetz eingeflossen (eine allgemeine Verurteilung der Mädchenbeschneidung würde es dann ja auch nicht geben, vermute ich mal).

  44. Detlef Bosau Wed 19 Dec 2012 at 13:45 - Reply

    1)

  45. Detlef Bosau Wed 19 Dec 2012 at 14:04 - Reply

    2)

  46. Gerd Gosman Wed 19 Dec 2012 at 14:23 - Reply

    Lieber Herr Steinbeis,

    ich finde es prinzipiell richtig, dass Sie Ihre Kommentarspalte jedenfalls nur ziemlich permissiv moderieren – aber wäre es nicht langsam an der Zeit angesichts des antisemitischen Drecks, der sich hier inzwischen anhäuft?

    Beste Grüße
    GG

  47. Maximilian Steinbeis Wed 19 Dec 2012 at 14:43 - Reply

    Lieber Gerd Gosman, Ihre Aufforderung kam der ohnehin geplanten Tat nur um Sekunden zuvor.

  48. Frank Fri 21 Dec 2012 at 10:09 - Reply

    @Kommentar von Kai Mi 19 Dez 2012 um 0:59

    “Wenn ich diesen Text lese, drängt sich mir das Gefühl auf, Kinder werden nur als Sachen betrachtet. ”

    Leider nicht. Denn sonst wäre Beschneidung Sachbeschädigung und damit strafbar.

  49. Tokay Gris Sat 22 Dec 2012 at 16:19 - Reply

    @Balanus:

    “Aber diese Unterscheidung resultiert meiner Meinung nach aus der Tatsache, dass eine Penisvorhaut, um die es ja alleine geht, eben nur bei Jungen vorkommt.”

    Die Klitorisvorhaut ist anatomisch/medizinisch jedoch mit der Penisvorhaut identisch, der Eingriff (WHO Ia) vergleichbar.

    “Wäre die Beschneidung der Klitorisvorhaut im Judentum, im Islam und in den USA ebenso verankert wie die Zirkumzision,”

    Das Gesetz geht ja aber gerade nicht auf eine religiöse Motivation hinaus. Das verböte sich meinem (laienhaften) Verständnis auch, weil es dann ein Spezialgesetz wäre. (Bitte Korrektur, wenn ich da irre)

    “eine allgemeine Verurteilung der Mädchenbeschneidung würde es dann ja auch nicht geben, vermute ich mal”

    Eine allgemeine Verurteilung ist kein Gesetz… denn ein Gesetz dazu gibt es in Deutschland nicht (es werden die Paragrafen zur Körperverletzung angewandt).

    Nach meinem Verständnis (ich lasse mich gerne eines Besseren belehren: Um mit den Worten von Pille zu sprechen: “Ich bin Arzt, kein Jurist”) wird hier nach Geschlecht unterschiedlich gewertet und behandelt.

    Nochmal: Ich will nicht die weibliche Beschneidung verteidigen. Ich greife damit die männliche Beschneidung an.

  50. Balanus Sun 23 Dec 2012 at 13:42 - Reply

    @Tokay Gris

    »Nach meinem Verständnis (ich lasse mich gerne eines Besseren belehren: Um mit den Worten von Pille zu sprechen: “Ich bin Arzt, kein Jurist”) wird hier nach Geschlecht unterschiedlich gewertet und behandelt. «

    Das sehe ich auch so. Aber das Geschlecht, also das Genital, ist ja auch unterschiedlich. Bei Jungen gibt es die Phimose, bei Mädchen nicht. Bei Jungen gibt es angeblich Vorteile durch die Beschneidung, bei Mädchen nicht. Deshalb nennt man die Knabenbeschneidung „Beschneidung“ oder „Zirkumzision“, und die Mädchenbeschneidung (nur Klitorisvorhaut) „Genitalverstümmelung“. Der Verletzungsgrad und das Ausmaß der Genitalmodifikation sind dabei offensichtlich irrelevant.

    Juristisch scheint das alles völlig in Ordnung zu sein, wie man hier auf dem Verfassungsblog mehrfach nachlesen kann (deshalb warten Sie auch vergeblich auf eine Antwort von einem Juristen). Da die Knabenbeschneidung im Gegensatz zur Mädchenbeschneidung (nur Klitorisvorhaut) mehrheitlich als unschädlich angesehen wird, meint der Gesetzgeber, man könne die Eltern darüber entscheiden lassen.

    »Das Gesetz geht ja aber gerade nicht auf eine religiöse Motivation hinaus.«

    Richtig, das Gesetz erlaubt die Knabenbeschneidung generell. Aber dennoch gibt es das Gesetz in dieser Form nur, weil es die religiös motivierte Praktik der Knabenbeschneidung gibt und auch schon gab, als das GG formuliert wurde. Es gab die Knabenbeschneidung auch schon, bevor die Menschenrechte formuliert wurden. Die Penisvorhaut gehört schlicht und einfach nicht zu den Körperteilen, auf die die männliche Person grundsätzlich ein Anrecht hat. Juristisch gesehen ist sie praktisch das „Eigentum“ der Eltern, die damit machen können, was sie wollen.

    »Ich greife damit die männliche Beschneidung an.«

    Warum eigentlich? Als Arzt könnten Sie doch wie die amerikanischen Kinderärzte die Knabenbeschneidung befürworten, entsprechende Fachliteratur gibt es ja zur Genüge. Oder es zumindest den Eltern überlassen, ob sie einen Jungen mit oder ohne Vorhaut haben möchten.

  51. Tokay Gris Sun 23 Dec 2012 at 17:17 - Reply

    @Balanus:

    “deshalb warten Sie auch vergeblich auf eine Antwort von einem Juristen”

    Ganz genau.

    “Die Penisvorhaut gehört schlicht und einfach nicht zu den Körperteilen, auf die die männliche Person grundsätzlich ein Anrecht hat.”

    So scheint es zu sein, aber das kann es ja nicht sein. Denn wenn dem so wäre, dürfte ich dann nicht hergehen und meinen Nachbarn beschneiden? (Mal provokativ gesagt)
    Beschneidung ist doch fraglos der Tatbestand der Körperverletzung (nicht jede Körperverletzung ist eine Straftat).

    “Warum eigentlich? Als Arzt könnten Sie doch wie die amerikanischen Kinderärzte die Knabenbeschneidung befürworten, entsprechende Fachliteratur gibt es ja zur Genüge. Oder es zumindest den Eltern überlassen, ob sie einen Jungen mit oder ohne Vorhaut haben möchten.”

    Die Fachliteratur geht hier weit auseinander. Sicher scheint zu sein, daß die Vorhaut nicht bedeutungslos ist und eine Entfernung nicht prinzipiell ohne Folgen ist, einmal von den Risiken der Operation und Narkose abgesehen.
    Ich bin auch gegen das Ohrlochstechen bei Dreijährigen, nur um dem vorzugreifen.

  52. DerKritiker2011 Sun 23 Dec 2012 at 19:53 - Reply

    @Balanus
    Juristisch gesehen ist sie praktisch das „Eigentum“ der Eltern, die damit machen können, was sie wollen.

    So einen Stuss habe ich diesbzgl. schon lange nicht gelesen, als wären wir noch im Mittelalter.

    Nur mal zum Nachdenken, wenn man die Zustände einfrieren würde, wenn bestimmte Gesetze entstehen, wäre die Menschheit nicht mehr anpassungsfähig.

    Eine Erklärung für die Duldung war bisher nie notwendig, denn es gab keine Kläger, und wo kein Kläger bzw. Staatsanwalt, da kein Richter und dann ist auch keine Begründung für eine Duldung einer strafbaren Handlung notwendig.

    Man kann daher aus der Duldung nicht auf ein “Eigentum” der Eltern an der Vorhaut des Kindes schließen.

    Dass diese frage Frage solange Zeit benötigt hat dürfte auch damit begründet sein, dass man dem Judentum in Deutschland zumindest lange Zeit keine Beschränkungen auferlegen wollte. Außerdem unterliegt die Gesellschaft ständig Veränderungen. Was bisher geduldet war, kann irgendwann als Unrecht angesehen werden. Recht ist da sehr flexibel und muss es auch sein.

    Was meinen Sie, wenn dass mit kurz nach 1949 ein ähnliches Urteil gegeben hätte, wie dies Jahr in Köln?

    Auch Staaten müssen sich Gegebenheiten anpassen, aber das sagt nichts darüber aus, dass bestimmte geduldete strafbare Handlungen für immer und ewig geduldet werden.

    Wie das neue Gesetz nun zeigt, will man es auch heute noch dulden.

    Aber Gesetze können von heut auf morgen geändert werden und dann ist es von dem Moment dessen Gültigkeit an strafbar.

    Ich sehe es auch so, dass hier auch nicht unbedingt Deutschland den Vorreiter spielen sollte. Letzteres ist für mich – und vielleicht auch für die meisten Politiker – der Grund, mit dem man das Gesetz gutheißen kann.

    Ich glaube kaum, dass das Gesetz in absehbarer Zeit beim BVerfG landet. Denn der Kreis der es heute könnte, wird sich diesen Stiefel nicht anziehen wollen. In 18 Jahren wäre das aber möglich, wenn dann jemand des betroffenen Personenkreises dies feststellen lassen will.

    Vielleicht ist bis dahin in dieser Sache Deutschland kein Vorreiter mehr.

  53. Balanus Wed 26 Dec 2012 at 23:36 - Reply

    @Tokay Gris

    »Denn wenn dem so wäre, dürfte ich dann nicht hergehen und meinen Nachbarn beschneiden?«

    Dürfen Sie ja auch. Vorausgesetzt, Ihr Nachbar ist ein nicht einsichts- und urteilsfähiges Kind, seine Eltern geben die Einwilligung, und Sie beachten die Regeln der ärztlichen Kunst.

    »Sicher scheint zu sein, daß die Vorhaut nicht bedeutungslos ist und eine Entfernung nicht prinzipiell ohne Folgen ist, einmal von den Risiken der Operation und Narkose abgesehen.«

    Tja, aber vielen erscheint die Vorhaut nutzlos und entbehrlich, und denken, dass man dem Kind etwas Gutes tut, wenn man sie möglichst frühzeitig entfernt. Viele kennen es eben nicht anders.

    Dieser Auffassung hat sich der Gesetzgeber angeschlossen. Ein denkwürdiger Vorgang, wie ich finde. Denn üblicherweise unterlässt man bei strittiger medizinischer Datenlage ja alles, was evtl. der Person schaden könnte. Das ist bzw. war bislang unverzichtbarer Teil der ärztlichen Kunst. Aber wie man sieht und hier im Verfassungsblog nachlesen kann, lässt sich sogar diese medizinisch-ethische Grundregel juristisch begründet außer Kraft setzen.

  54. anonymus Mon 31 Dec 2012 at 14:22 - Reply

    Kommentar gelöscht

  55. S. Thu 3 Jan 2013 at 18:51 - Reply

    anonymus vom 31.12.: Sie fordern zu Wurfattacken auf Politiker auf?

    Immer wenn man denkt, auf den Seiten zu “Beschneidung” im Netz sei der Tiefpunkt erreicht, immer wenn man meint, der Bodensatz der Menschheit sei bereits erschienen, wird man eines Besseren belehrt. Schlimmer geht’s immer.

  56. Gerschmi Sat 5 Jan 2013 at 21:33 - Reply

    Stimme dem zu, geht immer noch eine Stufe tiefer….

  57. Michael Sun 6 Jan 2013 at 17:31 - Reply

    Sehr geehrter Herr Heinig,

    Sie schreiben:
    “Die zukünftige Meinungsbildung in den Fachgesellschaften wird zeigen, ob im vierten oder fünften Monat ohne ärztliche Beteiligung überhaupt eine fachgerechte Beschneidung durchgeführt werden kann.”

    Wieso nehmen Sie an, dass wirkungsvolle Anästhetika erst im Alter von einigen Monaten notwendig sind? Der derzeitige Stand der Forschung scheint eher das Gegenteil nahe zu legen, nämlich dass Säuglinge aufgrund noch nicht ausgebildeter körpereigener Schmerzabwehr ganz besonders geschützt werden müssen.

    Das würde aber zumindest eine zwingende ärztliche Beteiligung ergeben.

    Wenn sich jedoch Salben als nicht ausreichend erweisen und andererseits der Einsatz von Anästhetika an einem Säugling bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen zu risokoreich ist, bliebe die Beschneidung von Säuglingen als ganzes nicht durchführbar.

  58. Stephen Schöndorf Tue 8 Jan 2013 at 23:27 - Reply

    @ Balanus

    Bei Jungen gibt es die Phimose, bei Mädchen nicht.

    Es gibt tatsächlich auch bei Frauen so etwas wie Phimose, bei der man mit einer Operation abhilft:

    Um eine Klitorisadhäsion zu verhindern, muss die Klitoris regelmäßig gereinigt werden. Kommt es dennoch zu dem Krankheitsbild, ist zu prüfen, ob die Vorhaut zu eng ist, um einen ausreichenden Abfluss zu gewährleisten. Dann muss diese chirurgisch erweitert werden.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Klitorisadh%C3%A4sion

    Jahrzehntelang wurde dieser Eingriff in den USA auch bei Mädchen aus prophylaktisch-hygienischen Pseudo-Gründen vorgenommen – 1959 wurde sogar ein Apparat dafür entwickelt, der hier abgebildet ist:

    http://www.circumstitions.com/methods.html#rathmann

  59. Stephen Schöndorf Wed 9 Jan 2013 at 02:35 - Reply

    hpd: In der Anhörung vor dem Rechtsausschuss hat Michael Heinig gesagt, dass der Gesetzentwurf „über jeden Zweifel erhaben“ sei.

    Holm Putzke: … was sich über seine Stellungnahme leider nicht sagen lässt. Das beginnt schon damit, dass er sich auf ein pseudowissenschaftliches Kampfpapier des American Jewish Committee beruft, Kritiker pauschal und ohne dies zu belegen der Falschdarstellung bezichtigt, die Frage des Schädigungspotentials von Vorhautamputationen völlig unzureichend behandelt und nicht zuletzt die verfassungsrechtlichen Probleme nicht ansatzweise erfasst. Kirchenrechtler Heinig hört genau dort auf nachzudenken, wo die eigentlichen Probleme beginnen.

    http://hpd.de/node/14709?page=0,1

  60. PB Mon 14 Jan 2013 at 16:56 - Reply

    Offenbar entfaltet sich gerade in NY eine jdenfalls in Ansätzen ähnliche Debatte, auch dort vor Gericht, auch wenn (noch) mit einer viel engeren Fragestellung:

    “New York City’s decision to require parental consent before a mohel can use his mouth to draw away blood from the wound after an infant circumcision will stand following a ruling by a federal judge.”

    http://www.newyorklawjournal.com/PubArticleNY.jsp?id=1202584257442

  61. Detlef Bosau Wed 5 Jun 2013 at 16:40 - Reply

    Es bereitet mir Mühe, etwas derartiges zu lesen. Allein die “Einordnung” des Beschneidungsgesetzes in den Bereich der Personensorge ist unerträglch zynisch. Das gequirtlte Geschwurbel von Herrn Habermas, das sich erst im dritten Anlauf als verständlicher deutscher Satz erweist, ändert daran nichts.

    Ich unterstelle Herrn Heinig, wie anderen Beschneidungsbefürwordertn, schlicht keine Ahnung davon zu haben, über was für ein barbarisches Verbrechen wir hier überhaupt reden.
    Anders ist eine derart unqualifizierte Einschätzung nicht nachzuvollziehen.

  62. JackBauer Thu 18 Jul 2013 at 13:18 - Reply

    Unfassbar, so eine religionspolitische Entscheidung “richtig” zu nennen.

    Glücklicherweise gibt es hier mehr als genug Kommentatoren, die einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff als das sehen, was er ist – eine schwere Körperverletzung.

    Ob ich meinem hypotethischen Kind nun “nur” die Vorhaut entfernen lasse und es damit per se schon einem medizinischen Risiko und Nebenwirkungen aussetze (http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/Dutzende-Jungen-nach-Beschneidung-gestorben-25648377 ) oder gleich den kleinen Finger amputieren lasse ist ja dann auch nur noch Auslegungssache.

    Besonders scheinheilig ist ja die Beschränkung auf “männliche” Kinder – immerhin hat es sich durchgesetzt, dass Genitalverstümmelung bei Mädchen etwas böses, bei Jungs aber jetzt sogar straffrei ist – daher fordere ich Gleichberechtigung, entweder wird die (ja auch religiös motivierte) Genitalverstümmelung an Mädchen auch legalisiert, was genauso großes Unrecht wie die Legalisierung an Jungen ist und daher nur folgerichtig wäre, oder man verbietet sie auch an Jungen mit den gleichen Argumenten: sie stammt aus religiöser Tradition, ist grausame Körperverletzung und setzt das Kind unnötigen Risiken, Schmerzen (!!!) und eventuell auch psychischen Problemen aus.

  63. Cees van der Duin Sat 28 Sep 2013 at 12:31 - Reply

    Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm v. 30.08.2013 – 3 UF 133/13 – belegt: der beschneidungsfreundliche (kinderfeindliche) § 1631 d BGB führt die Argumentation unserer Richter in bizarre Verrenkungen hinein.

    Unsere Gesetze sollten für alle Menschen gelten – Jungen haben eigentlich den selben Anspruch auf genitale Unversehrtheit wie Mädchen. Nur eigentlich oder auch tatsächlich?

    Vielleicht haben Kinder gar keine “Religion” oder “Kultur”? Wie auch immer: man muss auch nicht jede Kultur bewahren, sonst müssten wir die Mädchenbeschneidung etwa vom Typus 1a (Klitorisvorhautbeschneidung) legalisieren, die in der schafiitischen Rechtsschule des Islam “heilssichernder” Standard ist.

    Jahrtausende alte Initiationsrituale gehören in der kulturellen Moderne nicht in Arztpraxis oder Kinderzimmer – nicht in Hamm und irgendwann (möglichst bald) auch nicht mehr in Kenia.

    Die männliche Vorhaut hat eine wichtige Funktion und sollte nur in ganz wenigen, medizinisch wirklich unumgänglichen Fällen chirurgisch entfernt werden.

    Indirekt nennt uns das OLG Hamm leider mehrere mögliche Gründe für eine aus seiner Sicht statthafte Beschneidung.

    Denn was wurde erreicht: das sechs Jahre alte Kind darf nur in diesen Tagen nicht beschnitten werden. Sieht so ein Erfolg aus im Sinne der gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit? Doch wohl eher nicht.

    Folgendes klingt leider im Urteil stark mit:

    1. solange ein Kind zur “Menschensorte” der Evangelischen gehört bleibt es irgendwie vor der Jungenbeschneidung geschützt

    2. wenn nur die eigene Mutter beim Vorgang der Zirkumzision zuschauen würde, wäre alles in bester Ordnung

    3. das “Aufklärungsgespräch”: etwas Zureden (Trösten? Bagatellisieren? Überreden? Überlisten?) legalisiert die Jungenbeschneidung

    4. die in § 1631d BGB kalkuliert nicht angesprochenen “Religionsvölker” der Muslime oder Juden dürften sowieso beschneiden (eine Ungleichbehandlung der Kinder), an männlichen Kindern unter sechs Monaten dürfen irgendwie beschneidungskundige Erwachsene die genitale Kult-OP vornehmen

    5. ein regelmäßiger Besuch in Kenia kann eine nordrhein-westfälische Beschneidungserlaubnis sein

    6. nach dem Gerichtsurteil sind “medizinische Risiken” und “Schmerzen” des Kindes von uns allen gefälligst zu akzeptieren: “weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien”

    7. das örtliche Jugendamt wird durch das Gerichtsurteil zur beschneidungsbilligenden Instanz emporgehoben

    Ich denke, dass die Bundesrepublik den 2012 geschaffenen Paragraphen 1631d BGB zurückziehen muss. Die Zirkumzision ins elterliche Belieben zu stellen, eine irreparable körperliche Schädigung als Teil der Personensorge zu definieren war falsch.

    Im Allgemeinen sollten ausgewachsene Männer darüber entscheiden, ob sie mit oder ohne Vorhaut leben und lieben wollen. Mancher männliche Jugendliche aber dürfte sich dem hohen Konformitätsdruck von Familie oder Religionsgruppe nicht entziehen können.

    Keine Beschneidung unter achtzehn!

    Cees van der Duin

  64. Andreas Beck Tue 30 Jan 2024 at 04:29 - Reply

    Das Gesetz zur Beschneidung ist eine vernünftige Lösung? Es ist eher ein Hinweis darauf, wie dysfunktional unsere Demokratie seit langem ist. Obwohl es laut Umfragen in der Bevölkerung eine absolute Mehrheit gegen diese zutiefst primitive Vergewaltigung (nichts anderes ist eine Beschneidung) kleiner und wehrloser Knaben gab, hat trotzdem eine Mehrheit der sogenannten “Stellvertreter” (bzw. Abgeordeten) diesem archaischen Brauch zugestimmt. Nicht zuletzt weil der EKD und auch die katholische Kirche den Rabbis argumentativ zur Seite standen und stur auf religiösen Privilegien beharrten. Diese Privilegien waren den Pfäffinnen und Pfaffen wichtiger als das grundlegende Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Es war wahrscheinlich das letzte Aufbäumen insbesondere der christlichen Kirchen, die seit jeher über systematischen sexuellen Missbrauch ihre Macht auf das Kirchenvolk pro­ji­zie­rten. Die derzeit laufende Kirchenaustrittswelle ist daher eine passende und folgerichtige Abstimmung mit dem Füssen. Pfaffen und Rabbis, die anderen Menschen ohne deren Einwilligung an den Geschlechtsteilen rumschnippeln wollen gehören in den Knast. Egal wekcher Blödsinn im Leviticus bzw. sonstwo in der Bibel und anderswo steht.

    Es wird Zeit, dass man mit diesem unsäglichen Beschneidungsgesetz wie auch allen sonstigen Privilegien religiöser Gemeinschaften zu Lasten von Einzelpersonen oder der Allgemeinheit Klimbim macht. Religiöse Freiheit ja, so lange sie sich den Interessen der Menschen unterordnet.

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