22 April 2016

Warum die “Reform” des Sexualstrafrechts keine ist

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sexualstrafrechts vorgestellt, der am 28. April im Bundestag beraten wird. Mit ihm sollen „besonders drängende“ Schutzlücken geschlossen werden, welche primär darauf beruhen, dass die sexuelle Selbstbestimmung im deutschen Recht eine Sonderstellung hat, da sie im Gegensatz zu anderen Rechtsgütern nur unter sehr engen Voraussetzungen strafrechtlich geschützt ist. So gibt es für Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (einfache, gefährliche und schwere Körperverletzung) oder das Eigentum (Diebstahl, schwerer Diebstahl und Raub) einen Grundtatbestand und Strafschärfungsgründe, während bei der sexuellen Selbstbestimmung nur besondere Verletzungen erfasst sind (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), ein Grundtatbestand fehlt. Das ist auch der wesentliche Grund dafür, dass es bspw. keinen Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit gibt. Überdies liest die Rechtsprechung systemwidrig – beim rechtstechnisch parallelen Raubtatbestand geschieht dies nicht – das Erfordernis von Widerstand ins Gesetz hinein und sie wendet einen Teil des einschlägigen Paragraphen praktisch gar nicht an.

Diese Rechtslage ist aus mehreren Gründen problematisch: Die Schlechterstellung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, die Fokussierung der Rechtsprechung auf zu leistenden Widerstand verletzt völkerrechtliche Verpflichtungen, die Bundesrepublik kann einen wichtigen menschenrechtlichen Gewaltschutzvertrag (Istanbul-Konvention) nicht ratifizieren, solange ein umfassender Schutz der sexuellen Autonomie fehlt, und der Umgang des Bundesgerichtshofs mit den Ergebnissen der großen Sexualstrafrechtsreform von 1997 wirft Fragen nach Gesetzesbindung und Rechtsstaat auf. Dessen ungeachtet hat sich die Bundesregierung nicht für einen gleichwertigen Schutz der sexuellen Autonomie entschieden, sondern schafft einen weiteren Sondertatbestand, welcher mehr als die Hälfte der Betroffenen (nämlich alle, die sich nicht physisch wehren) mit Geschäftsunfähigen gleichsetzt und dann nur einige von ihnen schützt.

Einem adäquaten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist in den letzten 120 Jahren schon so ziemlich alles entgegengehalten worden. Aktuell ist es „die Unschuldsvermutung“, also die Behauptung, bei Sexualdelikten gäbe es hauptsächlich Falschanzeigen. Derzeit liegt die Falschanzeigenquote bei 3%. Ältere Studien (1985 bis 2005) gehen von 2% bis 8% aus. Eine beliebte bayerische Studie bestätigt zunächst den Grundsatz, dass vorheriges Lesen sich lohnt. Die blind zitierten zweistelligen Zahlen geben lediglich wieder, woran einige Mitglieder der bayerischen Polizei glauben, was primär nur akuten Fortbildungsbedarf ausweist. Die tatsächlich mit der Studie erhobene Falschanzeigenquote liegt bei 7,3%, ist also trotz methodischer Unschärfen nicht sehr spektakulär. Doch Zahlenschlachten führen auch nicht weiter, denn: Jede Falschanzeige ist eine zu viel. Sie bringt oft großes Leid über die betroffenen angeblichen Täter und muss mit aller Härte unterbunden werden. Weil Unrecht nicht durch Unrecht bekämpft werden kann, folgt daraus aber kein Argument gegen einen adäquaten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.

Jeder nicht gesühnte sexuelle Übergriff ist einer zu viel. Sexualisierte Gewalt kann zu unmittelbaren Verletzungen führen, aber auch weitere Beschwerden nach sich ziehen wie Migräne, Magendarmprobleme, Erbrechen, Herzrasen, Hautkrankheiten, Depressionen, Panikattacken, Schlafstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Suizidalität, sie kann Suchterkrankungen und Arbeitslosigkeit verursachen sowie Sexualität und reproduktive Gesundheit dauerhaft beeinträchtigen. Nur 5-10% der strafbaren sexuellen Übergriffe werden angezeigt, die Verurteilungsquote ist von 20% in den 1980er Jahren auf nunmehr 13% gefallen. Damit wird nur 1 von 100 derzeit strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen in Deutschland tatsächlich gesühnt. Die Lüge über horrende Falschanzeigenquoten leistet dazu ihren Beitrag.

Den Opfern nicht zu glauben, hat eine sehr lange Tradition und ist ein tief verwurzelter Vergewaltigungsmythos, der effektiv verhindert, dass ihnen Gerechtigkeit widerfährt. Wer den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung nur benutzt, um Betroffene weiter mundtot zu machen, beteiligt sich daran. Die Anzeigequoten sind im europäischen Vergleich bereits unterdurchschnittlich. Sexuelle Autonomie ist vom Strafgesetz schlechter geschützt als körperliche Unversehrtheit oder Eigentum. Dabei ist der Schutz der sexuellen als zutiefst persönlicher Integrität auch Basis für den Genuss aller bürgerlichen Rechte, für die Teilhabe am öffentlichen Leben und für persönliche Entfaltung. Die derzeitige Gesetzeslage wirft Fragen nach dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot auf.

Anlass der aktuellen Gesetzesinitiative war aber nicht die Verfassung, sondern die Istanbul-Konvention. Deren Artikel 36 verlangt, dass ein Straftatbestand geschaffen wird, der alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe stellt. Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der betreffenden Person gegeben werden, wobei die nationalen Gesetzgeber die Anforderungen genauer beschreiben sollen. Dies meint nicht, dass sie entscheiden könnten, welche Fälle nicht einverständlicher sexueller Handlungen sie für strafwürdig halten und welche gerade nicht. Vielmehr geht es um Erfahrungen auf internationaler Ebene mit der Verfolgung sexualisierter Kriegsgewalt und der Behauptung des Einverständnisses unter Umständen, die eine freie Willensbildung offensichtlich ausschlossen. Geregelt werden darf lediglich, dass in bestimmten Fällen ein faktisches Einverständnis rechtlich als fehlendes Einverständnis gewertet wird, weil die Mindestbedingungen anzuerkennender Willensbildung nicht vorliegen (Minderjährige, Bewusstlose, Gefangene etc.). Ferner sollen die Gesetzgeber über technische Umsetzungsdetails und Strafhöhen im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten entscheiden können (siehe Vorschläge von DIMR, djb, Grünen).

Für das Einverständnis niemals relevant ist die Frage, ob Betroffene Widerstand geleistet haben. Dies entspricht auch der seit 1985 für Deutschland verbindlichen UN-Frauenrechtskonvention, deren Ausschuss erläutert: „there should be no assumption in law or in practice that a woman gives her consent because she has not physically resisted the unwanted sexual conduct, (…) rape constitutes a violation of women’s right to personal security and bodily integrity, and its essential element is lack of consent.“ Das Erfordernis von Widerstand ist wie jede Erwartung an ein „ideales“ Opferverhalten ein Vergewaltigungsmythos, der Täter begünstigt und Strafverfolgung behindert. Seit Jahrzehnten belegen sozialwissenschaftliche sowie Trauma- und Gewaltforschung, dass Reaktionen auf sexuelle Übergriffe selbst für die eigene Person nicht vorhersagbar sind, und dass Widerstand empirisch recht selten, vielmehr der Verzicht darauf verbreitet (=normal) ist, um raptive Gewalt in minderem Maße zu erleiden und der psychischen Zerstörung zu entgehen. Eine Verurteilung wegen Raubes ist übrigens noch nie an der fehlenden Verteidigung des Eigentums gescheitert.

Obwohl Widerstand keine Voraussetzung einer strafbaren Vergewaltigung nach § 177 Strafgesetzbuch war, fügte der Gesetzgeber 1997 sicherheitshalber noch die Alternative des „Ausnutzens einer schutzlosen Lage“ hinzu. Damit sollten hilflos ausgelieferte oder vor Angst erstarrte Betroffene und Menschen mit Behinderungen effektiver geschützt werden. Innerhalb kürzester Zeit sorgte der Bundesgerichtshof allerdings dafür, dass diese Alternative nur noch auf dem Papier bestand, und erhob zugleich (rechtswidrig) Widerstand zu einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal. Angesichts dieser (nicht nur verfassungsrechtlich) äußerst fragwürdigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auffällig, dass die lauteste Stimme gegen jede Änderung des Sexualstrafrechts ausgerechnet aus dieser Richtung kommt. Neben Vergewaltigungsmythen und mangelnden Kenntnissen des Völkerrechts wird auch mit der schönen Idee aufgewartet, die gravierenden Schutzlücken doch durch eine Strafbarkeit als Beleidigung zu schließen. Das ist ungefähr so sinnvoll, wie eine Verurteilung wegen Raubes von der mannhaften Verteidigung des Eigentums abhängig zu machen und das strafwürdige Unrecht in allen übrigen Fällen darin zu sehen, dass der Räuber seine Missachtung der Betroffenen als ausraubbare Opfer konkludent kundgetan habe. Absurd? Bei sexueller Autonomie auch.

Wenn ein Unrechtszustand länger andauert, kann es geschehen, dass er als Normalität wahrgenommen wird. Dies zeigt auch der aktuelle Gesetzentwurf, welcher nicht auf fehlendes Einverständnis abstellt, sondern in einem Sondertatbestand des „sexuellen Missbrauchs“ einige Konstellationen aufzählt, in denen ein sexueller Übergriff trotz fehlendem Widerstand strafbar ist. Der Vergewaltigungsmythos des unbedingten Widerstandes wird damit als Regelfall bestätigt, und Betroffene, die sich nicht physisch wehren, werden terminologisch wie dogmatisch mit Geschäftsunfähigen gleichgestellt. Das verfehlt nicht nur Artikel 36 der Istanbul-Konvention um Längen.

Die Bundesregierung verpasst die Chance, den minderen strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und die faktische Straflosigkeit sexueller Übergriffe in Deutschland durch einen großen Wurf zu beenden. Erforderlich ist ein Grundtatbestand der „nicht einverständlichen sexuellen Handlungen“, welcher sich zur Vergewaltigung so verhält wie Diebstahl zu Raub, denn die sexuelle Selbstbestimmung verdient den gleichen Schutz wie das Eigentum. Im Rechtsstaat zählt nicht, wer am schnellsten zurückschlägt. Und in der Sexualität zählt seit langem eine Verhandlungsmoral, die beidseitiges Einverständnis zur Bedingung gemeinsamer Lust macht. Auch dahinter sollte der strafrechtliche Schutz nicht zurückbleiben.


SUGGESTED CITATION  Lembke, Ulrike: Warum die “Reform” des Sexualstrafrechts keine ist, VerfBlog, 2016/4/22, https://verfassungsblog.de/warum-die-reform-des-sexualstrafrechts-keine-ist/, DOI: 10.17176/20160422-140229.

31 Comments

  1. Nils Fri 22 Apr 2016 at 13:22 - Reply

    I. Dr Lembkes Vorschlag ist im Ergebnis zu begrüßen. Die Schaffung eines einheitlichen Grundtatbestandes beseitigt die (m.A.n.) schon seit langem bestehende Inkongruenz zwischen dem Schutz von Eigentum und sexueller Selbstbestimmung. Zum anderen würde ein solcher Grundtatbestand zumindest dann, wenn er eine niedrigere Strafuntergrenze als § 177 StGB anordnet (ggf. ergänzt durch mehrere Regelbeispiele, ähnl. § 243 StGB), eine sachgerechte Bestrafung von Fällen mit geringem Unrechtsgehalt ermöglichen (das ist m.A.n. der größte Schwachpunkt der Angloamerikanischen Lösung, die sich im Regelfall um den Begriff des Consent/Einverständnis dreht, da so der erhebliche Unterschied zwischen Täterinnen, die “nur” den Willen des Opfers missachten und Täterinnen, die Gewalt anwenden, verwischt im Urteilausspruch und im Strafmaß verwischt wird.

    II. Die Sache mit den Falschbeschuldigungen – So sehr ich Dr. Lembkes Vorschlag im Ergebnis begrüße, so sehr muss ich ihr in diesem Teil ihrer Begründung widersprechen. Der Anteil der Falschbeschuldigungen ist nahezu unmöglich bestimmbar und die von Dr Lembke behaupteten 3 % dürften eine der wenig glaubwürdigen Zahlen sein. Die von ihr zitierte Studie von Lovett/Kelly basiert auf einer nicht repräsentativen Stichprobe, da die von den Autorinnen genommene Probe eine Verurteilungsquote weit über dem Bundesdurchschnitt (ca. 180%) aufweist. Zudem sind die 3 % nur die Verfahren, in denen ein Ermittlungsverfahren gegen das mutmaßliche Opfer eingeleitet wurde (unabhängig von der Aburteilung!). Folglich wird in den ca. 2/3 der Verfahren aus der Stichprobe, an denen die Ermittlungen nicht in eine Verurteilung gemündet haben, vermutet, dass das mutmaßliche Opfer in allen Fällen wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Denkt man diesen Schritt zu Ende, müsste man die Quote eigentlich sogar noch unter 3 % ansetzen, da nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen einer falschen Beschuldigung auch in eine Verurteilung münden wird. Wie einige medienwirksame Fälle der letzten Jahre gezeigt haben, ist sogar nicht auszuschließen, dass es in Fällen von absichtlicher Falschaussage der mutmaßlichen Opfer sogar zu einer Verurteilung kommt.
    Aus diesen Gründen ist die Behauptung, die Quote von Falschbeschuldigungen läge bei 3 % ist daher wohl genauso unwahr, wie die Behauptung es gäbe eine horrend hohe Anzahl von Falschbeschuldigungen. Man könnte es sogar mir den Worten von Dr. Lembke als „Lüge“ bezeichnen. Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen und ist bisher wohl noch nicht ermittelt worden. Aber genau deshalb sollte man auch dann aufmerksam sein, wenn es bspw. um Erfahrungen von Praktikern (i.e. Kriminalpolizisten) in diesem Bereich geht.

    III. Der Begriff der „Vergewaltigungsmythen“ – Vor drei Jahren ist an äußerst prominenter Stelle ein kritischer und äußerst differenzierter Aufsatz zu diesem Thema erschienen (Reece, „Rape Myths“, Oxford Journal of Legal Studies 33 (2013), 445ff., der äußerst lesenwert ist und vor dem zu pauschalen Umgang mit dem Begriff des „Rape Myth“ warnt. Die Autorin des Artikels führt an, dass in nicht wenigen Fällen die Existenz eines solchen „Vergewaltigungsmythos“ in der breiten Bevölkerung ebenfalls nur ein Mythos ist.

  2. Noah Fri 22 Apr 2016 at 19:09 - Reply

    Ich kann der ganzen Debatte ehrlich gesagt sehr wenig abgewinnen. Ist es denn wirklich so, dass es am Tatbestand liegt? Oder ist das Problem bei den Sexualdelikten nicht überwiegend tatsächlicher Natur?

    Bei Körperverletzung und Diebstahl stehen mir physische Beweismittel zur Verfügung, bei der “einfach” Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und selbst bei der Vergewaltigung lande/würde ich (so meine Vorstellung) häufig bei reinen Aussage gegen Aussage-Konstellationen landen. Dass man damit dann erhebliche Probleme hat, gerade wenn, dank den enorm verlängerten Verjährungsfristen, die Tat teilweise mehrere Jahre zurückliegt, dürfte klar sein.

    Dann werden Statistiken zur Anzeige- und Verurteilungsquote zitiert. Der Tatbestand hat aber mit den Anzeigequoten im wesentlichen nichts zu tun. Niemand kann mir weismachen, dass die Opfer den Tatbestand der Sexualdelikte in der Ausprägung der Rechtsprechung des BGH nachvollziehen können.

    “Nur 5-10% der strafbaren sexuellen Übergriffe werden angezeigt, die Verurteilungsquote ist von 20% in den 1980er Jahren auf nunmehr 13% gefallen. Damit wird nur 1 von 100 derzeit strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen in Deutschland tatsächlich gesühnt.”

    Das ist eine sehr kühne Behauptung. Es setzt nämlich voraus, dass die Verurteilungsquote zu Unrecht gefallen ist. Ob das Fallen der Verurteilunsquote indes zu Unrecht erfolgte, also tatsächlich mehr Schuldige fälschlich freigesprochen werden, ist eben gerade nicht klar.

    Ich persönlich bin nicht prinzipiell gegen einen Grundtatbestand oder Änderungen bei den Sexualdelikten. Aber ich bezweifle stark, dass in einem Umfeld wo (so die Autorin) nur 5-10% der bereits jetzt strafbaren Übergriffe angezeigt werden, dies auch nur irgendeine messbare Wirkung hätte.

    Ich lasse mich aber gern davon überzeugen, dass das Problem (mal wieder) bei den zu restriktiv formulierten Gesetzen liegt und nicht bei tatsächlichen Gegebenheiten, die der Strafgesetzgeber genau gar nicht beeinflussen kann (siehe Geldwäsche)

  3. Maria Mon 25 Apr 2016 at 00:58 - Reply

    Die WÜRDE der Menschen/Frauen/Männer/Mädchen/Jungen ist unantastbar!!!

    Wenn es nicht endlich gute Gesetze gibt, die JEDEN vom Grabschen und Schlimmerem abhalten,
    dann müssen die Menschen eben immer gewappnet sein für mögliche Angriffe und Eventualitäten und dann haben wir hier bald amerikanische Verhältnisse,
    wo jeder wild drauflos ballert.
    Der eine, weil er nicht kriegt, was er will, der andere weil er nicht will, was der andere will.

  4. Timo Mon 25 Apr 2016 at 09:16 - Reply

    @Noah: Bei § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Drohungen gegen Leib und Leben) stehen genausowenig physische Beweismittel zur Verfügung. Und wenn man die Parallele zu § 242 mal weiterverfolgt, kann da bei der Frage, ob ein Einverständnis bezüglich des Gewahrsamsübergangs vorlag, genauso Aussage gegen Aussage stehen. Deswegen kommt trotzdem niemand auf die Idee, Diebstahl oder die sexuelle Nötigung durch Drohung zu streichen. Natürlich gibt es da Beweisschwierigkeiten, aber zum einen gibt es eben Fälle, in denen Gerichte entsprechende Sachverhalte tatsächlich feststellen konnten und aufgrund fehlender Nötigungsmerkmale iSv § 177 freigesprochen haben, zum anderen hätte der Vorschlag der Autorin auch die symbolische Wirkung, klarzustellen, dass entsprechende Handlungen Unrecht sind.

  5. Noah Tue 26 Apr 2016 at 12:13 - Reply

    @ Timo: Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts symbolische Wirkung ohne tatsächlichen Nutzen zu erzeugen. Die Tatsache, dass auch bei anderen Verfahren so etwas wie physische Beweismittel nicht vorhanden sind, rechtfertigt/begründet nicht dass/warum man noch mehr solcher Tatbestände einführen will.

    Im Gegensatz dazu hat man bei § 242 StGB zumindest (regelmäßig) einen physischen Anknüpfungspunkt, dass überhaupt etwas passiert ist. Die Sache befindet sich nun mal bei jemand anderem. Man ist also jedenfalls schon mal einen Schritt weiter. Dass es unzählige andere Konstellationen geben wird, ist offensichtlich. Bei den Vorschlägen für eine Negativlösung oder gar positive consent haben sie im wesentlichen gar nichts oder weniger als nichts, da der Angeklagte bei letzterer das ggf. entlastende Beweismittel selbst beibringen müsste.

    Im Übrigen ändert all dies nichts daran, dass es selbst wenn man alles was in der Debatte behauptet wird als wahr unterstellt, sich gar nichts ändern wird, weil nur 5-10% aller Fälle überhaupt zur Anklage kommen. Pointiert gesagt haben die Opfer dann ein Symbol und ich hab die Statistik. Das kann einfach nicht ernst gemeint sein.

  6. Ulrike Herms Tue 26 Apr 2016 at 18:42 - Reply

    Werden derzeit nicht auch sogenannte “Behinderte”mit Geschäftsunfähigen gleich gestellt?

    Körperlich “Behinderte” können sich teils nur erschwert wehren – was aber nichts, aber auch gar nichts mit “Geschäftsunfähigkeit” zu tun hat.

    Wobei ich ansonsten den Ausführungen absolut zustimme – das Abstellen auf “Wehrhaftigkeit” ist ein Unding, und dies nicht nur, weil (körperlich) eingeschränkte Menschen (und z.B. auch Alte) diese i.d.R. nur begrenzt erbringen können

  7. Peter Camenzind Wed 27 Apr 2016 at 22:23 - Reply

    Ein Gleichsetzung von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten kann fraglich scheinen, zumal es dies keine Beziehung zu Sachen oder Körpern beinhalten. Vielmehr beinhalten solche eben Beziehungen im Bereich teils psychologisch sexuell einverständigen Verhaltens zwischen Personen. Solches kann der Natur der Sache nach um nicht unerheblich unübersichtlicher sein. Es gibt kaum andere Delikte, bei denen sich eine Strafbarkeit allein aus der Perspektive von möglichen Opfern ohne Rücksicht auf eine Täterperspektive entscheiden soll. So scheint es nun jedoch die Konvention vorzugeben und gefordert zu sein, wenn ausnahmslos jedes nicht einverständliche sexuelle Vorgehen strafbar sein soll.
    M.E. kann man hier für eine Strafbarkeit, etwa zum Schutz einer unsachgemäß zu weiten Kriminalisierung von Personen und zum Schutz einer sachgemäßen Freiheit im sexuellen Umgang, besser mit erwägen, für eine Strafbarkeit etwa mit eine erkennbare rechtswidrige Erheblichkeit aus Täterperspektive o.ä. vorauszusetzen. Eine solche kann sich grds. evtl. u.a. mit am Widerstand von möglichen Opfern manifestieren.
    Eine Forderung jedwedes nicht einverständliche sexuelle Vorgehen ausnahmslos unter Strafe zu stellen kann zwar einerseits schützen. Andererseits kann es erst auf Täterseite unsachgemäß Opfer durch zu weite Kriminalisierung produzieren. Es kann im Hinblick auf den ansosnten alten rechtstaatlich anerkannten “strafrechtlichen In-dubio-pro-reo-Grundsatz” unverhältnismäßig zu weit auf Seiten einer Kriminalisierung gehen und daher als problematisch erscheinen.

  8. Ulrike Lembke Thu 28 Apr 2016 at 14:03 - Reply

    @Peter Camenzind: Dass sexuelle Übergriffe eher im Kopf stattfinden als am und im Körper, würden jedenfalls die Opfer gewiss dezidiert bestreiten. Es ist eine merkwürdige Vorstellung, dass es Menschen quasi unmöglich sein sollte zu erkennen, ob eine andere Person mit der sexuellen Interaktion einverstanden ist. Nichts in der empirischen Sexualforschung spricht dafür, im Gegenteil.

    @Noah: Ein umfassender strafrechtlicher Schutz der sexuellen Selbstbestimmung wäre nicht symbolisch, sondern hätte sehr reale Anwendungsbereiche. Auch ist ein großes Dunkelfeld, also eine sehr niedrige Anzeigenquote, ja nicht naturgegeben. Sie kann verschiedene Ursachen haben: (1) Es hat sich eine kriminelle Subkultur gebildet, welche diese Probleme unter sich löst. – Nicht der Fall. (2) Die pönalisierten Handlungen werden ganz überwiegend nicht als strafwürdig betrachtet, man klärt das so. – Nicht der Fall. (3) Mangelnde Unterstützung bis hin zur Stigmatisierung durch das soziale Umfeld halten von Strafanzeigen ab. – Das ist ein sehr großes Problem im Bereich der sexuellen Übergriffe. Hier bestehen aber auch Wechselwirkungen mit dem Recht. Die Rechtsordnung ist ein wichtiger Faktor auch für soziale Bewertungen und die derzeitige Rechtslage insofern nicht ermutigend. (4) Dem Staat wird nicht vertraut. – In vielen Fällen leider völlig zu Recht, denn die sexuelle Selbstbestimmung ist derzeit nur defizitär geschützt und selbst ehemalige Genralstaatsanwälte würden nach eigenem Bekunden ihrer Tochter nicht zur Anzeige raten.

    @Nils: Wenn man mehrmals in professionellen Kontexten erlebt hat, wie hohe zweistellige Falschanzeigenquoten mit Verweis auf die bayerische Studie als letzte Wahrheiten präsentiert wurden, ist man vielleicht etwas empfindsamer, was das angeht.

    Im Übrigen geht es natürlich um einen Grundtatbestand mit niedrigerer Strafandrohung und dann entsprechende Qualifikationen (Ausnutzen dr Hilflosigkeit, Nötigung, Gewalt, gemeinschaftlich etc) mit höheren Strafandrohungen.

    Vergewaltigungsmythen sind in der Tat kein netter Begriff, aber ihre Verbreitung schadet Anderen. Mir ging es allerdings weniger um die allgemeine Verbreitung solcher Mythen in der Bevölkerung – das Bild ist deutlich komplexer, wie bspw. die Ergebnisse von Sexualitäts-Jugendstudien zeigen – sondern konkret um solche Mythen in Rechtspolitik und Strafverfolgung. Wenn der Richterbund in seiner Stellungnahme zur Reform über die vielen Fälle fabuliert, “in denen einer der beiden Sexualpartner den anderen erst zu den gewünschten sexuellen Handlungen überreden muss, und dazu nicht nur die Kraft seiner Argumente, sondern unter Umständen auch die erhoffte Verführungswirkung sexueller Handlungen einsetzt”, dann ist dies Anlass zur Sorge. Man weiß schon nicht, warum der eine die andere überreden “muss”. Aber dass es doch ganz normal sei, nach erfolglosen Überredungsversuchen einfach mal mit den sexuellen Handlungen anzufangen, zu brabschen und einzudringen, und dann wird es der anderen schon gefallen …

    Die von mir erwähnten Sexualitäts-Jugendstudien zeigen übrigens, dass es insbesondere jungen Männern ein wichtiges Anliegen ist, dass ihre Partnerin mit der sexuellen Interaktion zufrieden ist und sich wohlfühlt. Wenn das die Zukungt ist, wäre das wunderbar. Aber bis zu dieser Zukunft brauchen wir ein angemessenes Sexualstrafrecht.

  9. Peter Camenzind Thu 28 Apr 2016 at 16:59 - Reply

    Sexualität findet klar mit körperlich staat. Ob es allerdings eben gerade ein ganz nicht einverständlicher “Übergiff” ist, kann sich eventuell mit psychologisch undurchsichtig komplizierter gestalten. Auch ohne empirische Auswertung kann einem das eine gewisse Lebenserfahrung sagen, und zwar nicht nur nach eher männlichen Tätervorstellungen. Dass es hier nicht immer völlig problemlos klar ersichtlich sein muss, wann überhaupt kein Einverstännis, und wann vielleicht doch ein klein wenig ein etwas bedingtes Einverstännis usw. vorliegen kann, muss danach gar nicht derart merkwürdig scheinen. Ein Diebstahl o.ä. bemisst sich ebenso nicht allein danach, ob das Opfer einverstanden war, sondern mit nach der Täterperspektive usw. Das deutsche Strafrecht kennt nur eine Strafbarkeit wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Täterperspektive grds. nicht außer Betracht bleiben kann. Wenn das Opfer vorher in einer Form, vielleicht nur unbewusst, ein wenig signalisiert, das es eventuell einverstanden sein kann, kann nur schwer eine Strafbarkeit anzunehmen sein, wenn es hinterher erklärt, dass es nicht einverstanden war, und dass ein “nein” schließlich ein Nein sein müsse” etc. Alles andere mag einerseits schützen, anderereits allerdings ebenso eher unsachgemäß zusätzliche Opfer durch Bestrafung produzieren.

  10. Peter Camenzind Thu 28 Apr 2016 at 17:19 - Reply

    P.S.: eine gewisse Lebenserfahrung kann einem etwa sagen, dass – nicht nur in Bezug auf Sexualität – zwischen dem, was ein Mann glaubt erkannt zu haben, was eine Frau wollen könnte, und dem, was eine Frau tatsächlich will, manchmal (evtl. teils unverschuldet) ein Unterschied bestehen kann.

  11. Havishem Coleman Fri 29 Apr 2016 at 12:43 - Reply

    Leider sehen die Statistiken zunächst gar nicht, wieviele – und es sind sehr viele – Falschbeschuldigungen es bezüglich sexuellen Übergriffen bei der Anzeigenaufnahme bei der Polizei gibt – denn diese werden ja in keiner Statistik erfasst. Es kommt wöchentlich vor, dass junge Mädchen aus Furcht vor den Eltern und Repressionen wegen verbotenem Übernachten bei einem Freund/Bekannten diesen der Vergewaltigung bezichtigen.
    Natürlich entbehren diese Anzeigen jeder Grundlage und dies wird auch oft genug bereits vor der weiteren Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaften geklärt, weswegen die statistische Erfassung von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht erfasst wird. Darüber hinaus gibt es keine Statistik die die falschen Verdächtigungen wg. sexuellen Übergriffen von anderen, wie zum Beispiel den falschen Verdächtigungen wegen Beleidigung, trennt.
    Zu behaupten, dass Frauen erfundene Vergewaltigungen zu ihrem eigenen Vorteil in der Vergangenheit nicht schon etliche Male eingesetzt haben ist schlichtweg falsch. Anzuerkennen, dass das Strafrecht hier auch für sich selbst eben klare Tatbestandsmerkmale “abarbeiten” muss, ist dringend nötig.

  12. Chris Richter Fri 29 Apr 2016 at 18:10 - Reply

    “Einem adäquaten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist in den letzten 120 Jahren schon so ziemlich alles entgegengehalten worden. Aktuell ist es „die Unschuldsvermutung“, also die Behauptung, bei Sexualdelikten gäbe es hauptsächlich Falschanzeigen.”

    Bei allem Respekt, aber die Unschuldsvermutung ist nicht mit der Annahme gleichzusetzen,bei Sexualdelikten gäbe es hauptsächlich Falschanzeigen.

  13. Noah Fri 29 Apr 2016 at 20:32 - Reply

    @ Ulrike Lembke

    Inwiefern dem Staat zu Recht oder zu Unrecht nicht vertraut wird, ist, denke ich, kaum sinnvoll zu eruieren. Ich halte aber die Idee, dass durch eine (wie auch immer geartete) Klarstellung/Ausweitung des angeblichen strafrechtlichen Schutzes sich hier auch nur irgendwas bewegen lässt.

    Die Bevölkerung verfolgt weder aktuelle Entwicklungen im Strafrecht noch sind ihr auch nur Grundprinzipien hinreichend bekannt um ein halbwegs realistisches Bild zu erlangen. Der Eindruck vom Strafrecht und der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wird in Deutschland (und ggf. auch anderswo) im wesentlichen vom Unterhaltungsfernsehen geprägt.

    Fragen sie mal selbst (nicht juristisch) gut gebildete Leute was ein Mord nach deutschem Recht ist. Die Mehrheit wird ihnen etwas über Vorbedacht oder Vorsatz erzählen, eine Lösung, die, wie sie wissen, in Deutschland bereits seit nunmehr 75 Jahren unzutreffend ist, sich aber dafür in der Rechtsordnung der Mehrzahl der Staaten der USA wiederfindet. (und dementsprechend auch deren Krimis)

    Die Idee wir würden mit einer Ausweitung den Schutz verbessern, ist aus meiner Sicht rein theoretisch. Denn die Anzeigensquoten würden sich gar nicht bewegen. Ich vermute die Gründe liegen erheblich mehr bei Punkt 3 und, soweit wir nicht über Vergewaltigung sondern die jetzt ebenfalls durch die Presse geisternden Ideen für “Grabschen” und “geringere” sexuelle Vergehen, reden, bei Punkt 2.

    Und damit bleibt es, leider, aus meiner Sicht bei Symbolpolitik. Mal wieder verbunden mit einer, aus meiner Sicht dogmatisch (je nach Ausgestaltung) enorm fragwürdigen Ausweitung des Strafrechts. Die ultima ratio ist hier gleichzeitig first response und Allheilmittel.

    Das hat mit dem Thema nur noch am Rande zu tun, aber Terrorfinanzierung, Geldwäsche, sexuelle Übergriffe. Alles keine schönen Sachen, da sind wir uns sicher einig. Alles durch eine egal wie weite Ausweitung der entsprechenden StGB-Normen nicht zu bekämpfen.

  14. Maria Sat 30 Apr 2016 at 16:38 - Reply

    Auch die symbolische Ebene ist von Bedeutung, das sollte mE in der Diskussion hier nicht so abgetan werden. @Noah Fragen Sie doch mal durchschnittliche BürgerInnen, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist. Die werden sagen “Sex gegen den Willen eines Partners”. Viele sind angesichts der Berichterstattung überrascht, dass das nicht so ist. Gleiches gilt für Angrapschen, das sollte strafbar sein. Warum nicht also das Strafrecht der weitläufigen Meinung in der Bevölkerung anpassen?

  15. Peter Camenzind Sat 30 Apr 2016 at 17:45 - Reply

    Es heisst immer, das Strafrecht soll nur “ultima ratio” sein. Es kann ein ganz erheblich eingreifendes Mittel sein. Dafür sollten allein symbolische Erfordernisse kaum genügen. Wenn man das Strafrecht überhaupt dem anpassen wollte, was beim Bevölkerungsdurschnitt insoweit für Vorstellungen herrschen, kann dies zu einem Riesenunterfangen mit absolut fragwürdigen Ergebnissen führen!

  16. Noah Sun 1 May 2016 at 12:29 - Reply

    @ Maria:
    Ich spare mir die Argumente warum die grundsätzliche “weitläufige Meinung der Bevölkerung” vielleicht nicht immer das beste ist wenn es um das Strafrecht geht.

    Nein, das Strafrecht ist nicht für Symbolpolitik da. Entweder es bringt spürbare Verbesserungen. Dann ist es sinnvoll und gut als Mittel. Oder nicht. Dann ist es im Regelfall mehr schädlich als nützlich.

    Ich bin bisher nicht mal auf die inhaltlichen Argumente zur einer Veränderung des Vergewaltigungsparagrafens usw. eingegangen. Dazu bräuchte man einen konkreten Vorschlag, der Gegner des Regierungsentwurfes, den man diskutieren könnte. An diesem mangelt es. Es ist nicht klar ob positive consent gewollt ist oder eine andere Regelung. Daher kann darüber nicht sinnvoll diskutiert werden.

    Mein Anliegen ist folgendes: Wenn man alles was im vorliegenden Artikel gesagt wird, als wahr unterstellt (wobei ich nicht mit allem übereinstimme, aber das sei dahingestellt), dann werden nur 10-15% der Taten angezeigt (!). Keine Rechtsänderung würde daran irgendetwas verändern, so meine These. Denn die Gründe für die Nichtanzeige liegen gar nicht im Bereich der Ausgestaltung der Tatbestände des Sexualstrafrechts.

    Sie liefern dazu selbst das perfekte Argument (was ich im Übrigen nicht überprüfen kann): “alle” glauben bereits der Vergewaltigungsparagraf sei so wie ihn Befürworter einer weitgehenden Reform etwaig wünschen. An der behaupteten Anzeigequote ändert das nichts. Die Reform ist mithin für 90-85% weitgehend “sinnlos”.

    Was wir, unterstellt diese Zahlen stimmen, eigentlich tun müssten, hat mit einer (“billigen”) Reform des Strafrechts null zu tun. Wir müssten das Stigma beseitigen, Opfer ermutigen anzuzeigen, mehr Hilfe gewähren, mithin Maßnahmen ergreifen die geeignet sind die Anzeigequote zu erhöhen. Ich maße mir nicht an, in diesem Bereich Expertise zu haben. Das hat mit Recht nicht mehr viel zu tun, es geht, so vermute ich, um soziale Gegebenheiten, psychologische Fragen, soziale Unterstützung usw.

    Wo der Staat da etwas sinnvolles tun kann, sollten wir ansetzen. Was hier dagegen (aus absolut redlichen und guten Absichten) getan wird, ist mal wieder vorzutäuschen “wir schreiben da jetzt was ins StGB und damit wirds gut”. Die Regierungsfraktionen sind natürlich begeistert. Jede noch so unsinnige strafschärfende Änderung wird IMMER populär sein (wer ist schon für Verbrechen?) und sie ist gleichzeitig super “billig” (vom Geldstandpunkt). Denn sie wird nichts ändern. Unterstützungsprogramme, Informationskampagnen und Ähnliches mehr kosten dagegen Geld.

    Jetzt schreibe ich hier walls of text und könnte noch mehr dazu schreiben warum es dogmatisch nicht sinnvoll ist (wobei wie gesagt, ein diskussionsfähiger Entwurf der Gegner fehlt und ich daher strawmen bauen müsste). Aber das ist denke ich wenig sinnvoll. Ich habe wenig gegen einen Grundtatbestand der sexuellen Belästigung/Nötigung o.Ä., der “Grabschen” erfasst. Die Lösung über den Beleidigungsparagrafen ist ein Witz. Ich bestreite nur, dass es tatsächlich etwas verändern wird.

    Bzgl. des Vergewaltigungsparagrafens liegt die Sache anders. Aber darüber kann ich wie gesagt nur diskutieren, wenn ich mir nicht selbst strawmen bauen muss.

  17. Maria Sun 1 May 2016 at 22:35 - Reply

    Es gibt durchaus einen diskussionsfähigen Entwurf, nämlich den des Deutschen Juristinnenbundes. Und wenn man der Presse glauben darf, ja auch bald einen aktualisierten Entwurf des BMJV.

  18. Ulrike Lembke Mon 2 May 2016 at 16:43 - Reply

    @Chris Richter: Sorgfältige Lektüre wäre mir lieber als “aller Respekt”. Ich habe mich darauf bezogen, wie der Begriff der Unschuldsvermutung im derzeitigen Diskurs (wohl gezielt falsch) benutzt wird. Die korrekte Verwendung und Bedeutung ist mir als Juristin in der Tat geläufig.

    Was die durch Wiederholung nicht an Wahrheitsgehalt gewinnende Behauptung betrifft, Männer könnten nicht erkennen, ob Frauen eine sexuelle Interaktion wollen oder nicht, werde ich darauf nicht mehr antworten; das ist mir zu primitiv. Gleiches gilt für die gebetsmühlenartige Wiederholung der Falschanzeigen, die wohl ebenso verborgen sind wie die wahren Wünsche der Frauen … oder worauf zielen die kundigen Äußerungen hier ab? Möchte übrigens jemand über sexuelle Selbstbestimmung diskutieren? Das fände ich interessant.

    Die “These”, dass keine Gesetzesänderung an der Anzeigenquote etwas ändern könne (weil diese gottgegeben ist?), wird hier so wortreich wie kenntnisfrei vertreten. Eine Beschäftigung mit der Geschichte des Sexualstrafrechts wäre sicher förderlich, ebenso mit kriminologischer Literatur zu Dunkelfeldern (bspw. Andreas Ruch, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 2011). Oder eine Beschäftigung mit den hier mehrmals angemahnten Lebensrealitäten, aber diesmal denen der anderen: In keinem der Kommentare ist die Rede von den Frauen, Mädchen und Jungen, die sexuelle Gewalt erfahren haben und deren Leben tief greifend verändert wurden, sowie den Gründen, warum sie fast alle diese vernichtenden Erfahrungen nicht angezeigt haben. Diese Gründe sind vielfältig, aber nicht beliebig, und sie sind nicht geheim.

    Ein Grund ist übrigens vor der jetzigen medialen Debatte nicht selten gewesen, dass Betroffene erst bei dem Versuch der Anzeige oder im vorherigen Gespräch mit einer Beratungsstelle erfahren haben, dass das ihnen Widerfahrene in Deutschland gar nicht strafbar ist. Ein anderer Grund ist ein gesellschaftliches Umfeld, in dem lieber über die angeblich so unklare weibliche Kommunikation geredet wird als über sexuelle Selbstbestimmung und deren adäquaten Schutz.

  19. Peter Camenzind Mon 2 May 2016 at 18:36 - Reply

    Die totale Leugnung durch Frauen von mitunter schwer möglicher Verständigung von Frauen mit Männern kann einseitg allein aus der Sicht von Frauen erfolgen. Manche Männer mögen hier dagegen evtl. weniger widersprechen wollen. Dies kann daran liegen, dass Frauen hier Erfahrungen aus Männersicht fehlen können. Damit kann man hier bei Frauen eher kaum Verstädnis erwarten. Ein Strafrecht aus der Sicht nur eines Teiles der Bevölkerung, nämlich von Frauen, unter Nichtbeachtung der Sicht von anderen Bevölkerungsteilen kann fragwürdig bleiben. Dabei etwas einfach nur für zu primitiv für eine weitere Auseinandersetzung zu erklären, kann kein Argument ersetzen. Was wäre mit einer Unschuldsvermutung, wenn doch nur ein wenig daran sein könnte. Wenn man zudem schon Vergleiche zu anderen Delikten bemühen möchte, kann u.a. eine Auseinandersetzung damit nötig sein, dass es kein anderes Delikt zu geben scheint, bei welchem sich eine Strafbarkeit allein nach Maßgabe von möglichen Opfern richten soll. Das Schuldprinzip kann vorgeben, dass eine Tätersicht nicht außer Betracht bleiben kann.

  20. Peter Camenzind Mon 2 May 2016 at 19:15 - Reply

    Da war beispielsweise, der Erinnerung nach, mal vor Längerem ein Fall mit dem Talkmaster von Nachmittagstalks im Privatfernsehen “Franklin” o.ä. Der hatte anscheinend in einer Bar eine weibliche Bekanntschaft gemacht, mit welcher er auf dem Nachhauseweg Oralsex hatte. Danach soll dieser die Bekannte sitzen lassen haben. Diese hat Anzeige wegen Vergewaltigung gestellt. Sie sei, im Nachhinein, durch die Umstände überrumpelt eigentlich nicht einverstanden gewesen. Bei unklarer Emotionslage mag man zwischen Männern und Frauen darüber streiten können, wessen Verhalten hier schäbiger schien: das des eine frau ausnutzenden “Machomannes”, oder das einer Frau, welche unklar eher für eine Bekanntheit entflammbar ist. Bei den beim Thema Sexualität naturgemäß starken Emotionen eine Strafbarkeit allein einseitg aus möglicher Opfersicht vorgeben zu wollen, kann einfach wenig ausgewogen für alle Beteiligten scheinen.

  21. Peter Camenzind Mon 2 May 2016 at 20:03 - Reply

    Die Beantwortung der Frage im Geschlech-terkampf, wer in sexuellen Geschlechter-verhältnissen die Rolle des “größeren Schuftes” einnimmt, der Mann oder die Frau, sollte evtl. nicht im Strafrecht zu suchen sein. Das Strafrecht soll kaum allgemeines soziales Streitmittel, sondern eher nur ultima ratio sein, wie es sonst immer heist. Das Strafrecht kann hier daher jedenfalls insoweit eher ungeeignet sein, sofern man straffreie Sexualität nicht nur absolut bibeltreu, am besten unter notarieller Aufsicht für denkbar halten will.

  22. Maria Mon 2 May 2016 at 20:52 - Reply

    Das solche Kommentare wie der letzte hier überhaupt freigeschaltet werden, spricht nicht für dieses Blog. Ich dachte, das wäre hier eine wissenschaftliche Diskussion.

  23. Peter Camenzind Mon 2 May 2016 at 23:18 - Reply

    Die Idee, das Strafrecht den Vorstel-lungen der Durchschnittsbevölkerung darüber anzupassen, oder die Ankündigung, mal gerne über sexuelle Selbstbestimmung diskutieren zu wollen, klingt ebenfalls wenig streng verfassungsrechtlich wissen-schaftlich usw. Wenn man sich – gemessen an verfassungsrechtlicher Wissenschaft-lichkeit – über manche Freigabe wundern will, sollte man dies bei anderen Kommentaren evtl. ebenso tun können.

  24. Peter Camenzind Tue 3 May 2016 at 10:23 - Reply

    Für eine Strafbarkeit allein auf eine Opfersicht abstellen zu wollen, kann wegen einer möglichen größeren (emotionalen) Befangenheit des Opfers nur fragwürdig sachgerecht zur Feststellung objektiver Schuld eines möglichen Täters sein.

  25. Martina Thu 5 May 2016 at 13:07 - Reply

    @Camenzind: Die angebliche “schwer mögliche Verständigung” zwischen Frauen und Männern spielt übrigens in allen restlichen Situationen – auch rechtlich – zu Recht keine Rolle. Oder plädieren Sie auch dafür, ein gesondertes Vertragsrecht und andere Einwilligungsregelungen bei Körperverletzung zu schaffen, wenn jeweils ein Mann und eine Frau beteiligt sind?

  26. Noah Thu 5 May 2016 at 13:50 - Reply

    @Maria:
    Meinen sie mit dem Vorschlag des djb diesen hier? https://www.djb.de/Kom/K3/14-14/

    Dieser Vorschlag sieht gerade keine Formulierung “gegen deren Willen” (ohne sich dessen selbst bewusst zu sein, wie die Begründung zeigt) sondern “ohne deren Einverständnis”

    Das ist nicht das selbe, weder im Recht noch irgendwo anders. Erstens gibt es nicht nur “ja” oder “nein” sondern auch “vielleicht” “ja aber” und “ich bin mir nicht sicher” usw.

    Die eine Variante (gegen deren Willen) setzt voraus, dass der Täter den entgegenstehenden Willen erkennt. Er muss ausdrücklich (das viel diskutierte “nein”) oder jedenfalls konkludent dargetan werden, wofür unendlich viele Möglichkeiten bestehen. Der Täter muss es aber erkennen können.

    Die andere Variante ist nicht “nein bedeutet nein” sondern “ja ist zwingend”. Hier muss der Täter ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis erhalten. Und er muss dieses Einverständnis (so zumindest die Argumentation) in jeder Lage bestätigt wissen. Die Argumentation der Befürworter so einer Lösung ist, dass man dies über Augenkontakt o.Ä. während der Handlung feststellen sollte.

    Die gleiche Argumentation auf der Gegenseite wird hingegen als absurd betrachtet, denn natürlich gibt es Opfer die vor Angst erstarren und nichts mehr tun (können). Aber hier soll sich der Täter in dieser Art und Weise stets vergewissern können? Man dreht es sich wie man es braucht.

    Auf andere Aspekte geh ich zunächst mal nicht ein, obgleich sie sich stellen: wie überwinde ich eigentlich ein nicht vorhandenes Einverständnis außer durch Gewalt und Nötigung oder Ausnutzungssituation?

    @ Ulrike Lembke:
    Ich weiß nicht exakt an wen sie sich richten, aber ich möchte darauf hinweisen, dass die Beweislast grundsätzlich bei demjenigen liegt, der eine Regelung durch eine Neue ersetzen will. Insofern wäre es an ihnen eine Steigerung der Anzeigen aufgrund einer Änderung nachzuweisen oder nachzuweisen, dass Anzeigen unterbleiben weil Menschen (wissen), dass das was ihnen angetan wurde nicht strafbar ist.

  27. Peter Camenzind Thu 5 May 2016 at 16:57 - Reply

    Eine kaum ausschließbar manchmal möglich psychologisch o.ä. schwierige spontane Situation zwischen Geschlechtern etwa im Bereich von Sexualität kann sich kaum überzeugend verallgemeinernd mit sonstiger rechtlicher Irrelvanz davon abtun lassen. In anderen Bereichen, wie etwa im Vertragsrecht, kann es noch dem ausreichend Rechnung tragende Sonderreglen wie Irrtumsregeln geben etc. Es kann sich zudem um ganz andere, wenig vergleichbare Situationen eben nicht im Bereich einer sogenannten ultima ratio an Strafe handeln.

  28. Peter Camenzind Thu 5 May 2016 at 17:17 - Reply

    Wenn man als Vergleich Vertragrecht und eine Forderung “ein Nein muss ein Nein bleiben” bemühen will, kann man eventuell ebenso fordern, dass alles was objektiv nach den Umständen vielleicht nicht eindeutig klar als “nein” und nur etwas als “vielleicht” auffassbar sein kann, ein “vielleicht” bleiben muss.

  29. Katja Fri 20 May 2016 at 15:35 - Reply

    @Noah:

    Ich sehe bei dem Vorschlag des DJB kein “yes means yes”; vielmehr scheint mir die Begründung der englischen Rechtslage zu folgen, wo ein “reasonable belief in consent” dem “consent” gleichgestellt wird.

  30. Nils Tue 14 Jun 2016 at 12:27 - Reply

    (Ich hatte meinen ersten Post hier ganz vergessen. Gestern zufällig wieder drüber gestolpert…)

    @ Frau Dr. Lembke:

    Bezüglich der Quote von vorsätzlichen Fehlerhaften Anzeigen:
    Das Sie persönlich davon irritiert sind, immer wieder eine einzelne Studie als absolute Wahrheit zu präsentiert zu bekommen, ist menschlich nur zu gut nachvollziehbar.
    Sie haben hier jedoch genau das gleiche getan. Die Studie von Lovett/Kelly wird seit Jahren in einigen (insbesondere feministischen) Kreisen als letzte Wahrheit herumgereicht. Dies ist auch (menschlich) irgendwo nachvollziehbar, stützt sie doch die Behauptung, dass vorsätzliche falsche Anzeigen kein nennenswertes Problem sind und folglich auch nach einer Rechtsänderungen kein Problem sein werden.
    Das ist jedoch der Maßstab, an dem Aktivisten zu messen sind. Die Mängel der Studie sind bekannt und es gibt genug verfügbare kriminologische Forschung, die den Ergebnissen der Studie widerspricht. Die Studie als absolute Wahrheit hinzustellen entspricht in jedem Fall nicht wissenschaftlichen Standards, auch wenn dies hier “nur” ein Blog sein sollte.

  31. Ulrike Lembke Fri 24 Jun 2016 at 20:00 - Reply

    Ältere Studien (1985 bis 2005) haben Quoten zwischen 2% und 8% erhoben. Die bayerische Studie, deren Validität bisher nicht angezweifelt wurde, stellte eine Quote von 7,3% fest. Vorm Posten alter Kommentare am besten nochmal den Text lesen, auf den sie sich beziehen sollen.

    Am 7. oder 8. Juli bekommt Deutschland ein neues Sexualstrafrecht, wonach sich strafbar macht, wer gegen den erkennbaren Willen einer Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Ich bin sehr froh, dass die sexuelle Selbstbestimmung im deutschen Recht nun doch adäquaten Schutz erfahren wird, und verabschiede mich mit diesem positiven Gefühl aus der Debatte hier.

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