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	<title>Comments on: Epochales Urteil: Das Grundgesetz als Anti-Nazi-Verfassung</title>
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	<description>On Matters Constitutional</description>
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		<title>By: Verfassungsblog &#187; Blog Archive &#187; Karlsruhe bremst auch für Nazis</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-1927</link>
		<dc:creator>Verfassungsblog &#187; Blog Archive &#187; Karlsruhe bremst auch für Nazis</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 18:37:54 +0000</pubDate>
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		<description>[...] nach dem Wunsiedel-Urteil geglaubt hatte, Nazis sei fürderhin in punkto Meinungsfreiheit kompletto der Stuhl vor die Tür [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] nach dem Wunsiedel-Urteil geglaubt hatte, Nazis sei fürderhin in punkto Meinungsfreiheit kompletto der Stuhl vor die Tür [...]</p>
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		<title>By: BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden &#124; Verfassungsblog</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-491</link>
		<dc:creator>BVerfG stärkt Meinungsfreiheit von Ausländerfeinden &#124; Verfassungsblog</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 10:42:36 +0000</pubDate>
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		<description>[...] her, dass das Bundesverfassungsgericht den Volksverhetzungsparagraphen 130 IV StGB mit dem Argument gerechtfertigt hatte, dass die Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] her, dass das Bundesverfassungsgericht den Volksverhetzungsparagraphen 130 IV StGB mit dem Argument gerechtfertigt hatte, dass die Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt [...]</p>
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		<title>By: Dresden Nazifrei — Adrians Blog</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-317</link>
		<dc:creator>Dresden Nazifrei — Adrians Blog</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 11:44:28 +0000</pubDate>
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		<description>[...] einem anderen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass es nationalsozialistisches Gedankengut [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] einem anderen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass es nationalsozialistisches Gedankengut [...]</p>
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		<title>By: Scrutograph</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-78</link>
		<dc:creator>Scrutograph</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 20:40:15 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;Zu was sonst sollte das Grundgesetz ein “Gegenmodell” sein?&quot; 

Zu allen Formen von Totalitarismus wie Kommunismus, Stalinismus, Maoismus, Klerikalfaschismus usw. - es ist unzulässig den Totalitärismus allein auf den deutschen Nationalsozialismus zu reduzieren, wie das BVerfG es tut.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Zu was sonst sollte das Grundgesetz ein “Gegenmodell” sein?&#8221; </p>
<p>Zu allen Formen von Totalitarismus wie Kommunismus, Stalinismus, Maoismus, Klerikalfaschismus usw. &#8211; es ist unzulässig den Totalitärismus allein auf den deutschen Nationalsozialismus zu reduzieren, wie das BVerfG es tut.</p>
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	<item>
		<title>By: Max Steinbeis</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-77</link>
		<dc:creator>Max Steinbeis</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 19:31:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=224#comment-77</guid>
		<description>Dass die Nazis weiterhin 13-Februar-Gedenkmärsche abhalten dürfen, ist schlimm, aber kein Argument dagegen, dass sie immerhin künftig keine Rudolf-Hess-Gedenkmärsche mehr abhalten dürfen, oder?
Und ich glaube, man sollte auch sehen, dass die Entscheidung die Schranken-Schranke des Art. 5 II GG stärkt: Künftig sind keine Gedankenknoten a la BVerwG mehr nötig, von wegen 130 IV StGB ist allgemeines Gesetz, weil nur Schutz der Opfer im Sinn und dergleichen. Allgemeine Gesetze dürfen keine Meinungsdiskriminierung betreiben, Nazis ausgenommen. Das scheint mir, was Klarheit und Praktikabilität betrifft, ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Stand der Erkenntnis zu 5 II GG zu sein.
Und zum Gesinnungsstrafrecht: Man kann in Deutschland für Stalin, Pol Pot und Attila den Hunnenkönig sein. Man kann auch in den USA für die Nazis sein. Das ist mir alles recht. Aber in Deutschland dem Nationalsozialismus eine Wiederauferstehung zu wünschen, das braucht man nicht zu dürfen; das muss das Grundgesetz, das die Verhinderung ebendessen zum Daseinszweck hat, nicht schützen. Das BVerfG diskriminiert die Nazis, das heißt, es macht gerade einen Unterschied zu allen anderen Gesinnungen - und stellt diese dafür um so klarer unter den Schutz eines uneingeschränkten Diskriminierungsverbots. Ich kann nicht sehen, wie dies einem Gesinnungsstrafrecht allgemeiner Art die Tür öffnen soll, tut mir leid. Ich halte das Gegenteil für richtig.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Dass die Nazis weiterhin 13-Februar-Gedenkmärsche abhalten dürfen, ist schlimm, aber kein Argument dagegen, dass sie immerhin künftig keine Rudolf-Hess-Gedenkmärsche mehr abhalten dürfen, oder?<br />
Und ich glaube, man sollte auch sehen, dass die Entscheidung die Schranken-Schranke des Art. 5 II GG stärkt: Künftig sind keine Gedankenknoten a la BVerwG mehr nötig, von wegen 130 IV StGB ist allgemeines Gesetz, weil nur Schutz der Opfer im Sinn und dergleichen. Allgemeine Gesetze dürfen keine Meinungsdiskriminierung betreiben, Nazis ausgenommen. Das scheint mir, was Klarheit und Praktikabilität betrifft, ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Stand der Erkenntnis zu 5 II GG zu sein.<br />
Und zum Gesinnungsstrafrecht: Man kann in Deutschland für Stalin, Pol Pot und Attila den Hunnenkönig sein. Man kann auch in den USA für die Nazis sein. Das ist mir alles recht. Aber in Deutschland dem Nationalsozialismus eine Wiederauferstehung zu wünschen, das braucht man nicht zu dürfen; das muss das Grundgesetz, das die Verhinderung ebendessen zum Daseinszweck hat, nicht schützen. Das BVerfG diskriminiert die Nazis, das heißt, es macht gerade einen Unterschied zu allen anderen Gesinnungen &#8211; und stellt diese dafür um so klarer unter den Schutz eines uneingeschränkten Diskriminierungsverbots. Ich kann nicht sehen, wie dies einem Gesinnungsstrafrecht allgemeiner Art die Tür öffnen soll, tut mir leid. Ich halte das Gegenteil für richtig.</p>
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	<item>
		<title>By: Dietrich Herrmann</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-76</link>
		<dc:creator>Dietrich Herrmann</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 18:05:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=224#comment-76</guid>
		<description>@Thomas Stadler:
Ich kann mir in der Tat auch schwer vorstellen, dass Hoffmann-Riem als Berichterstatter einen solchen Beschluss vorbereitet, geschweige denn akzeptiert hätte. Andererseits war der Senat auch schon in der letzten Zeit, als Hoffmann-Riem noch im Amt war, im öffentlichen Diskurs in die Defensive geraten. Man denke nur an die dauernden Scharmützel mit dem OVG Münster, wo H-Rs Kammer reichlich gereizt reagierte.

Aber unabhängig von &quot;richtig&quot; oder &quot;falsch&quot;: wie ich oben andeutete, halte ich im Resultat die neue Formulierung des § 130 StGB, 4 schlichtweg nicht für zielführend. Die Nazis werden trotzdem marschieren.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Thomas Stadler:<br />
Ich kann mir in der Tat auch schwer vorstellen, dass Hoffmann-Riem als Berichterstatter einen solchen Beschluss vorbereitet, geschweige denn akzeptiert hätte. Andererseits war der Senat auch schon in der letzten Zeit, als Hoffmann-Riem noch im Amt war, im öffentlichen Diskurs in die Defensive geraten. Man denke nur an die dauernden Scharmützel mit dem OVG Münster, wo H-Rs Kammer reichlich gereizt reagierte.</p>
<p>Aber unabhängig von &#8220;richtig&#8221; oder &#8220;falsch&#8221;: wie ich oben andeutete, halte ich im Resultat die neue Formulierung des § 130 StGB, 4 schlichtweg nicht für zielführend. Die Nazis werden trotzdem marschieren.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: Stadler</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-70</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 16:47:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=224#comment-70</guid>
		<description>Ich glaube, dass die Entscheidung eher einem Richterwechsel geschuldet ist. Ob sich hieraus Schlussfolgerungen für ein NPD-Verbotsverfahren ableiten lassen, wage ich zu bezweifeln, zumal dort gerade auch der V-Mann-Aspekt von großer Bedeutung war.

Mir gefällt dieser Beschluss auch deshalb nicht, weil ich § 130 Abs. 4 (und auch Abs. 3) StGB für bedenklich nah am Gesinnungsstrafrecht erachte und das Strafrecht 65 Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft das falsche Instrumentarium ist, um derartige &quot;Meinungen&quot; zu untersagen. Diese Gesellschaft muss endlich die Kraft aufbringen, sich offen und konfrontativ mit alten und neuen Nazis auseinanderzusetzen, zumal gegen Gesinnungen ohnehin kein Verbot und keine Strafnorm hilft.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube, dass die Entscheidung eher einem Richterwechsel geschuldet ist. Ob sich hieraus Schlussfolgerungen für ein NPD-Verbotsverfahren ableiten lassen, wage ich zu bezweifeln, zumal dort gerade auch der V-Mann-Aspekt von großer Bedeutung war.</p>
<p>Mir gefällt dieser Beschluss auch deshalb nicht, weil ich § 130 Abs. 4 (und auch Abs. 3) StGB für bedenklich nah am Gesinnungsstrafrecht erachte und das Strafrecht 65 Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft das falsche Instrumentarium ist, um derartige &#8220;Meinungen&#8221; zu untersagen. Diese Gesellschaft muss endlich die Kraft aufbringen, sich offen und konfrontativ mit alten und neuen Nazis auseinanderzusetzen, zumal gegen Gesinnungen ohnehin kein Verbot und keine Strafnorm hilft.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>By: Dietrich Herrmann</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-67</link>
		<dc:creator>Dietrich Herrmann</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 15:10:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=224#comment-67</guid>
		<description>Tja, von mir kommt etwas Wasser in den Wein.

Generell bin ich vorsichtig, nur ein paar Stunden nach Bekanntwerden des Urteils von einem &quot;großen Urteil&quot; zu sprechen. Das sollten wir uns aufheben für einen späteren Zeitpunkt, wenn alle möglichen Implikationen und Folgerungen des Urteils erkannt sind. 

Um mal ganz praktisch zu werden: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die besagte Gesetzesänderung und die Billigung derselben den größten jährlichen Nazi-Aufmarsch in Deutschland zum jeweiligen 13. Februar in Dresden verhindern oder behindern kann. Wenn die sog. &quot;Junge Landsmannschaft Ostpreußen&quot; zum Gedenken an die Opfer der Bombardierung Dresdens 1945 aufruft, wird man diesen Nazis das nicht so einfach verbieten können, da hilft das StGB nicht, und auch nicht die zur Verabschiedung im Sächsischen Landtag anstehende Novelle des Sächsischen Versammlungsgesetzes (Entwurf dazu hier: http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/Versammlungsgesetz.pdf ; PM der Regierungsfraktionen dazu hier: http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/mit_neuem_versammlungsgesetz_koennen_extremisten_deutliche_grenzen_gesetzt_werden.php ). Dieser Gesetzentwurf, sofern unverändert verabschiedet, würde spätestens in Karlsruhe scheitern. Sollte es keinen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch die parlamentarische Opposition geben, dann erhielten die Nazis selbst eine direkte Vorlage für einen Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht.

Damit komme ich zu einem entscheidenden Punkt, den auch das Verfassungsgericht - leider nur beiläufig - in seinem Beschluss erwähnt: 
&quot;Selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.&quot;  (Rn. 50) und

&quot;Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.&quot; (Rn. 77)

Dieses &quot;bürgerschaftliche Engagement&quot; nimmt das Verfassungsgericht noch zu selbstverständlich an - es ist zwar richtig: allein Sprüche aus Karlsruhe können unsere demokratische politische Ordnung gegen ihre Feinde schützen, doch müssen wir empirisch erkennen, dass dieses bürgerschaftliche Engagement für die Verfassung bei Weitem nicht so natürlich gegeben ist, wie es sich vielleicht manch einer am Karlsruher Schlossplatz wünscht - in Dresden haben wir die Diskussion, ob man nicht gerade den Extremisten (dazu werden von vielen neben den Nazis eben auch die Antifas gezählt) das Demonstrieren verbieten soll, damit man selbst in Ruhe zuhause an der Kaffeetafel sitzen kann.

Ein weiteres Problem ist, dass diese Neufassung des Art. 130, 4 auf Ereignisse in der Vergangenheit gerichtet ist, dass Nazi-Demos mit Bezug auf gegenwärtige Ereignisse oder Entwicklungen damit ebenfalls nicht betroffen sind. Diese Einschränkungen lassen die Wirksamkeit solcher Verbote bezweifeln. Nun werden die Nazis eben nicht mehr nach Wunsiedel fahren, sondern nach Dresden oder zu anderen Gelegenheiten, die sie sich ausdenken. Und wie ich eben gerade in der heutigen SZ ( http://www.sueddeutsche.de/,ra13m1/bayern/465/494798/text/ ) gelesen haben, können die Nazis auch weiterhin in Wunsiedel demonstrieren, nur halt nicht offizielll als Heß-Gedenken.

Es bleibt eben - und dies hätte wirklich mal etwas ausführlicher in den Urteilsgründen behandelt werden können (was da sonst immer alles drin steht ...) - eine Sache der Zivilgesellschaft, den Nazis (und natürlich auch anderen Extremisten) entgegenzutreten. Also: Herzlich willkommen nach Dresden am 13.2.2010. Verfassungsrichter, Bundesinnenminister und andere engagierte Bürger dürfen sich gerne ebenfalls den Nazis in den Weg stellen, denn das geplante sächsische Versammlungsgesetz wird die Nazis nicht vom Marschieren abhalten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Tja, von mir kommt etwas Wasser in den Wein.</p>
<p>Generell bin ich vorsichtig, nur ein paar Stunden nach Bekanntwerden des Urteils von einem &#8220;großen Urteil&#8221; zu sprechen. Das sollten wir uns aufheben für einen späteren Zeitpunkt, wenn alle möglichen Implikationen und Folgerungen des Urteils erkannt sind. </p>
<p>Um mal ganz praktisch zu werden: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die besagte Gesetzesänderung und die Billigung derselben den größten jährlichen Nazi-Aufmarsch in Deutschland zum jeweiligen 13. Februar in Dresden verhindern oder behindern kann. Wenn die sog. &#8220;Junge Landsmannschaft Ostpreußen&#8221; zum Gedenken an die Opfer der Bombardierung Dresdens 1945 aufruft, wird man diesen Nazis das nicht so einfach verbieten können, da hilft das StGB nicht, und auch nicht die zur Verabschiedung im Sächsischen Landtag anstehende Novelle des Sächsischen Versammlungsgesetzes (Entwurf dazu hier: <a href="http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/Versammlungsgesetz.pdf" rel="nofollow">http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/Versammlungsgesetz.pdf</a> ; PM der Regierungsfraktionen dazu hier: <a href="http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/mit_neuem_versammlungsgesetz_koennen_extremisten_deutliche_grenzen_gesetzt_werden.php" rel="nofollow">http://www.fdp-fraktion-sachsen.de/artikel/mit_neuem_versammlungsgesetz_koennen_extremisten_deutliche_grenzen_gesetzt_werden.php</a> ). Dieser Gesetzentwurf, sofern unverändert verabschiedet, würde spätestens in Karlsruhe scheitern. Sollte es keinen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch die parlamentarische Opposition geben, dann erhielten die Nazis selbst eine direkte Vorlage für einen Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Damit komme ich zu einem entscheidenden Punkt, den auch das Verfassungsgericht &#8211; leider nur beiläufig &#8211; in seinem Beschluss erwähnt:<br />
&#8220;Selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.&#8221;  (Rn. 50) und</p>
<p>&#8220;Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.&#8221; (Rn. 77)</p>
<p>Dieses &#8220;bürgerschaftliche Engagement&#8221; nimmt das Verfassungsgericht noch zu selbstverständlich an &#8211; es ist zwar richtig: allein Sprüche aus Karlsruhe können unsere demokratische politische Ordnung gegen ihre Feinde schützen, doch müssen wir empirisch erkennen, dass dieses bürgerschaftliche Engagement für die Verfassung bei Weitem nicht so natürlich gegeben ist, wie es sich vielleicht manch einer am Karlsruher Schlossplatz wünscht &#8211; in Dresden haben wir die Diskussion, ob man nicht gerade den Extremisten (dazu werden von vielen neben den Nazis eben auch die Antifas gezählt) das Demonstrieren verbieten soll, damit man selbst in Ruhe zuhause an der Kaffeetafel sitzen kann.</p>
<p>Ein weiteres Problem ist, dass diese Neufassung des Art. 130, 4 auf Ereignisse in der Vergangenheit gerichtet ist, dass Nazi-Demos mit Bezug auf gegenwärtige Ereignisse oder Entwicklungen damit ebenfalls nicht betroffen sind. Diese Einschränkungen lassen die Wirksamkeit solcher Verbote bezweifeln. Nun werden die Nazis eben nicht mehr nach Wunsiedel fahren, sondern nach Dresden oder zu anderen Gelegenheiten, die sie sich ausdenken. Und wie ich eben gerade in der heutigen SZ ( <a href="http://www.sueddeutsche.de/,ra13m1/bayern/465/494798/text/" rel="nofollow">http://www.sueddeutsche.de/,ra13m1/bayern/465/494798/text/</a> ) gelesen haben, können die Nazis auch weiterhin in Wunsiedel demonstrieren, nur halt nicht offizielll als Heß-Gedenken.</p>
<p>Es bleibt eben &#8211; und dies hätte wirklich mal etwas ausführlicher in den Urteilsgründen behandelt werden können (was da sonst immer alles drin steht &#8230;) &#8211; eine Sache der Zivilgesellschaft, den Nazis (und natürlich auch anderen Extremisten) entgegenzutreten. Also: Herzlich willkommen nach Dresden am 13.2.2010. Verfassungsrichter, Bundesinnenminister und andere engagierte Bürger dürfen sich gerne ebenfalls den Nazis in den Weg stellen, denn das geplante sächsische Versammlungsgesetz wird die Nazis nicht vom Marschieren abhalten.</p>
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	<item>
		<title>By: Pascal</title>
		<link>http://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/comment-page-1/#comment-66</link>
		<dc:creator>Pascal</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:42:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://verfassungsblog.de/?p=224#comment-66</guid>
		<description>&quot;Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.&quot;

Ist das eine Einschränkung? Die Gesinnung an sich kann ja gar nicht überprüft werden, solange sie noch rein geistig ist und die Hirnforschung noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um Gedanken sichtbar zu machen...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.&#8221;</p>
<p>Ist das eine Einschränkung? Die Gesinnung an sich kann ja gar nicht überprüft werden, solange sie noch rein geistig ist und die Hirnforschung noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um Gedanken sichtbar zu machen&#8230;</p>
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