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  <dc:identifier>http://dx.doi.org/10.17176/20170215-122201</dc:identifier>
  <dc:identifier>https://verfassungsblog.de/auf-facebookstreife-polizeiliche-massnahmen-in-sozialen-netzwerken-als-mittelbare-grundrechtseingriffe/</dc:identifier>
  <dc:title>Auf Facebookstreife: polizeiliche Maßnahmen in sozialen Netzwerken als mittelbare Grundrechtseingriffe?</dc:title>
  <dc:creator>Oermann, Markus</dc:creator>
  <dc:creator>Staben, Julian</dc:creator>
  <dc:language>ger</dc:language>
  <dc:date>2014-04-08</dc:date>
  <dc:type>electronic resource</dc:type>
  <dc:format>text/html</dc:format>
  <dc:subject>ddc:342</dc:subject>
  <dc:publisher>Verfassungsblog</dc:publisher>
  <dc:relation>Verfassungsblog--2366-7044</dc:relation>
  <dc:rights>CC BY-NC-ND 4.0</dc:rights>
  <dc:description>“Facebookstreifen“, bei denen die Beamten mit den eigenen oder auch mit Fake-Accounts die netzwerk-öffentlichen Postings für sie interessanter Personen im Netzwerk durchforsten, gehören längst zur alltäglichen polizeilichen Praxis. Nach bisher vorherrschender Ansicht stellen derartige Maßnahmen keinen Grundrechtseingriff dar – zumindest solange keine besonderen Zugangshürden überwunden werden. Die Online-Streife kann demnach also einfach auf die Generalklauseln der Polizeigesetze der Länder und entsprechende Online-Ermittlungen auf die Generalklauseln der StPO gestützt werden. Dass hier eventuell ein Eingriff vorliegt, wird deswegen abgelehnt, weil nicht ersichtlich sein soll, wie Entfaltungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten oder Handlungsfreiheiten des Bürgers durch solche zunächst eher ungezielten Maßnahmen auch nur mittelbar beeinträchtigt werden können. Doch hierbei stehenzubleiben, wäre zu kurz gesprungen.</dc:description>
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