08 November 2012

Darf man einen Nazi feuern?

Diese Frage hatten in den letzten Tagen gleich zwei Gerichte zu beantworten, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Im Fall des BVerwG ging es um einen Bezirksschornsteinfeger, dem man wegen mangelnder Zuverlässigkeit den Kehrbezirk entzogen hatte. Der Grund: Er hatte als aktives NPD-Mitglied öffentlich den von Antisemiten begangenen Mord an Walther Rathenau als Heldentat gefeiert. Im Fall des EGMR ging es um einen britischen Busfahrer, der entlassen wurde, weil er in der rechtsextremen und rassistischen British National Party (BNP) aktiv war. Beide, der Brite und der Deutsche, hatten offenbar in ihrem konkreten Verhalten im Beruf keinen Anlass zur Beschwerde gegeben. Es war tatsächlich ihre politische Überzeugung, die sie den Job kostete.

So ähnlich die Fälle, so unterschiedlich das Ergebnis: Für das BVerwG war es völlig in Ordnung, den braunen Kaminkehrer seines Amtes zu entkleiden. Der EGMR dagegen sprach Großbritannien eines Verstoßes gegen die Vereinigungsfreiheit schuldig.

Für die Leipziger war ausschlaggebend, dass die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers (was für ein tolles deutsches Wort) sich nicht darin beschränkt, Schlote zu reinigen und Abgaswerte zu messen. Das ist ein Repräsentant des Staates! Ein Hoheitsträger, ein Erfüller öffentlicher Aufgaben! Vor allem muss ich ihn in die Wohnung lassen, wenn er bei mir klingelt:

Das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters werde erschüttert, wenn dieser durch außerberufliches Verhalten zu erkennen gebe, dass er die geltenden Gesetze und die Grundrechte von Mitbürgern – auch von ethnischen oder religiösen Minderheiten – nicht uneingeschränkt und verlässlich achte.

Im Fall des britischen Busfahrers lag es durchaus nahe, dass die BNP-Mitgliedschaft tatsächlich die Berufsausübung erschwert: Der Mann arbeitete für eine Firma, die im Auftrag des Bradford City Council Menschen mit Behinderungen transportierte, und zwar hauptsächlich solche asiatischer Herkunft.

Das focht den EGMR aber nicht an: Das konkrete Verhalten des Busfahrers in seinem Beruf sei untadelig gewesen, und ihm sei keine andere Tätigkeit angeboten worden, bei dem es mangels Kundenkontakt keine Probleme hätte geben können.

Den Ausschlag gab aber die Tatsache, dass er keine Kündigungsschutzklage erheben konnte, weil er noch kein Jahr beschäftigt war. Wäre er wegen Rasse, Religion oder Geschlecht diskriminiert worden, hätte er trotzdem klagen können, nicht aber wegen Diskriminierung nach politischer Überzeugung.

Das, so die Straßburger Richtermehrheit, sei mit Art. 11 EMRK unvereinbar. Es müsse einen Rechtsbehelf geben, in dem gerichtlich überprüft wird, ob

the dismissal is motivated solely by the fact that an employer belongs to a particular political party (or at least to provide the means whereby there can be an independent evaluation of the proportionality of such a dismissal in the light of all the circumstances of a given case).

Dazu erinnert die Richtermehrheit (drei Richter haben eine dissenting opinion geschrieben, darunter der britische Richter Sir Nicholas Bratza) daran, dass die Vereinigungsfreiheit nicht vom Wohlgeruch der dabei vertretenen Meinung abhänge:

the fact remains that Article 11 is applicable not only to persons or associations whose views are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also those whose views offend, shock or disturb.

Die Begründung der Straßburger Richtermehrheit scheint mir juristisch ziemlich holperig über Stock und Stein zu gehen, aber am Ende leuchtet sie mir doch mehr ein als das Leipziger Urteil. So sehr ich Leute, die den Rathenau-Mord preisen und in der NPD aktiv sind, verabscheue – mein Vertrauen in eine “unparteiliche und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung” des Staates, um die Formulierung des BVerwG zu zitieren, wird durch den Verdacht, die Justiz könnte Grundrechtsschutz von der richtigen Gesinnung abhängig machen, eher erschüttert als von dem zugegebenermaßen unglücklichen Umstand, dass der Typ, der meinen Rauchfang reinigt, möglicherweise Adolf Hitler mag.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Darf man einen Nazi feuern?, VerfBlog, 2012/11/08, https://verfassungsblog.de/darf-man-einen-nazi-feuern/, DOI: 10.17176/20181005-175542-0.

5 Comments

  1. Felix Neumann Thu 8 Nov 2012 at 15:34 - Reply

    Nach dem hier Zitierten kann ich das BVerW-Urteil gut nachvollziehen – der Knackpunkt ist hier doch das Kehrmonopol: Ich kann mir nicht auf dem freien Markt aussuchen, welchen Schornsteinfeger ich kommen lasse, sondern muß den staatlich bestellten und monopolisierten reinlassen. Wenn sich der Staat das anmaßt, dann hat er auch gefälligst darauf zu achten, daß diese Person auch rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt. Das ist für mich persönlich eine verhältnismäßige Kleinigkeit und rechtsstaatliche Nickeligkeit – wenn der Nazi-Kehrer in rechten Hochburgen aber möglicherweise meine Menora oder Antifa-Fahne im Wohnzimmer nur aufgrund des Kehrmonopols zu sehen bekommt, dann wird das plötzlich relevant.

  2. Hinweis Fri 9 Nov 2012 at 10:42 - Reply

    Dass der Busfahrer Menschen Asiaten als Fahrgäste hatte glaube ich nicht.

    Als “Asians” werden in GB Muslime bezeichnet – sozusagen als politisch korrekte Form. Komplett bescheuert aber (leider) wahr.

  3. Christian Schmidt Fri 9 Nov 2012 at 12:43 - Reply

    Also ich finde das Strassburger-urteil schon komisch, insbesondere die Vermischung aus prozedurellen Bestandteilen und grundsaetzlichen. Ist es nun gefallen wegen dem Kuendigungsschutzklagenproblem, oder wegen der Vereinigungsfreiheit, oder halb-halb?

    ich finde die Argumentation sollte aehnlich wie bei Felix Neumann’s Kommentar sein: Der oeffentliche Busverkehr ist eine oeffentlcihe Dienstleistung bei der viele Benutzer keine Wahlfreiheit haben (keine Alternativen). Und dann sollten doch fuer den Betreiber aehnliche Regeln gelten wie fuer die oeffentliche Hand – und dazu gehoert das diese rechststaatlichen Anspruechen genuegen.

  4. apocalpyse2012 Mon 12 Nov 2012 at 22:59 - Reply

    Der erste “Mensch”, der eine willkürliche Grenze zwischen den Menschen gezogen hat (“ich Jude — Du Muslim!”), hat ein noch schlimmeres Verbrechen begangen als jener Rousseausche “Mensch”, der zum Zwecke seines Landbesitzes einen Pflock in den Erdboden gerammt hat…

    Ohne Juden hätte es keine Faschisten gegeben – wenn die „Juden“ früh genug gemerkt hätten, dass der Begriff „Jude“ lediglich eine willkürliche soziale Grenzziehung ist und es eigentlich keine „Juden“ gibt.

    Das erfolgreichste Mem (Ideologie) aller Zeiten war die „jüdische Kultur“, denn von ihr hängen alle heutigen Ideologien ab: Christen, Muslime, Protestanten, Kapitalisten, Marxisten, Nazis, Hollywood etc. – und keiner merkt, dass er ein Sklave dieser 2000jährigen jüdischen Tradition ist.

    Darum: Durchbrecht diesen jahrtausendealten Teufelskreis und seid nicht mehr die Sklaven dieser „jüdischen Tradition“ und „Schriftgläubigkeit“: Juden > Christen > Kapitalisten > Kommunisten > Nazis > …

    Zum Glück sind die heutigen Jugendlichen nicht mehr schriftgläubig und wollen auch keine Bücher und damit auch keine wissenschaftlichen, juristischen und „historischen“ Ideologien („die Geschichte“, „die Juden“, etc. etc.) mehr lesen, sondern wollen nur noch einen guten mündlichen Dialog haben…
    Die schriftlose Revolution wird kommen!

    PS: Ich bin schon längst unterwegs — und perfekt im Zeitplan…

  5. Egal Thu 22 Nov 2012 at 12:04 - Reply

    Hallo,
    ich bin überzeugter Antifaschist. Ich halte es für legitim wenn antifaschistische Gruppen Neonazis z.B. outen d.h. sie aus ihrer Anonymität zu ziehen. Es kommt des öftere in Folge solcher Outings zu Kündigungen. Dennoch halte ich es für mehr als problematisch wie das BVerwG geurteilt hat. Auch ich stimme (leider) eher der Argumentation des EGMR zu.
    Es darf nicht und niemals die Aufgabe des Staates sein die politischen Anschauungen der Bürger zu werten!!!

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