14 April 2011

EuGH-Generalanwalt: Wie muss eine Grundrechtsschranke beschaffen sein?

Generalanwalt Cruz Villalón hat heute Schlussanträge veröffentlicht, die mir Grundsätzliches zum Gesetzesvorbehalt im Rahmen der EU-Grundrechtecharta zu signalisieren scheinen. Dummerweise habe ich nur die nicht sehr ergiebige Pressemitteilung; die Schlussanträge selber gibt es nur auf Französisch, und das finde ich im juristischen Kontext immer furchtbar mühsam zu entziffern.

Es geht um belgisches Recht, wonach Internetprovidern befohlen werden kann, ihre Kunden daran zu hindern, Raubkopien downzuloaden. Die konkrete Ausgestaltung in Belgien hält der Generalanwalt für einen Eingriff in die Kommunikations- und Informationsfreiheit und den Datenschutz (mehr dazu hier).

Eine Einschränkung dieser Rechte sei aber im Rahmen des “gesetzlich Vorgesehenen” möglich, was der Generalanwalt – unter Berufung auf den EGMR – so auslegt, dass eine solche gesetzliche Einschränkung “zugänglich, klar und vorhersehbar” sein muss. Und ein Problem sieht er darin, dass die den Providern auferlegten Pflichten so “neu” und überraschend gekommen seien.

Damit belasse ich es jetzt mal – die Pressemitteilung ist (zumindest mir) zu dürr, um daraus weitergehende Schlüsse ziehen zu können – und warte auf die hoffentlich noch kommende englische bzw. deutsche Übersetzung oder auf Aufklärung durch Sachkundigere, die den PM-Text besser zu deuten verstehen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: EuGH-Generalanwalt: Wie muss eine Grundrechtsschranke beschaffen sein?, VerfBlog, 2011/4/14, https://verfassungsblog.de/eugh-generalanwalt-grundrechte-gesetzesvorbehalt/.

4 Comments

  1. Jerry Weyer Thu 14 Apr 2011 at 18:13 - Reply

    Ich habe den französischen Text durchgelesen. Das Problem in diesem Fall ist, dass das Gericht von dem Kläger aufgefordert wurde mit einer “Injunction” den Internetprovider dazu zu bringen Internetsperren zu errichten. Dieser Prozedur erteilt der GA eine klare Absage (u.a. weil unvorhersehbar).

    Allerdings sind generelle Internetfilter trotzdem mit der EU Grundrechtscharta zu vereinen, insofern sie per Gesetz geregelt werden (und nicht per “Injunction”) und das Proportionalitäts- und Notwendigkeitsprinzip respektiert wird.

    Meine Einschätzung dazu gibt es hier: http://jay.lu/2011/04/%E2%80%98scarlet-extended%E2%80%99-%E2%80%93-ecj-to-prohibit-internet-filtering/

  2. Peter Panter Fri 15 Apr 2011 at 07:43 - Reply

    Die Anträge erscheinen mir auf den ersten Blick wenig spektakulär. Art. 52 I der Charta sieht den Gesetzesvorbehalt ausdrücklich vor. Das füllt der Generalanwalt mit materiellem Gehalt (zugänglich, klar und vorhersehbar), indem er auf den EGMR abstellt. Auch das ist zumindest wegen Art. 52 III Charta naheliegend (auch wenn er diesen nicht nennt). Daher m. E. ein wenig spektakulärer Antrag, insbesondere deswegen weil er sich nicht näher zu den Anforderungen an solche Internetfilter äußert.

  3. Sarton Fri 15 Apr 2011 at 12:47 - Reply

    Soweit ich den Französischen Text verstanden habe geht es nicht um Belgische Recht aber um eine Belgische Rechtsprechung.
    Einer Teil der Argumentation beruht darauf, dass die Justiz ein weitreichenden Effekt hat und nicht nur das angeklagten Internetdienstleister betroffen ist aber auch die andere belgische und möglicherweise auch ISP in der EU oder Weltweit. In diesen Fall hat die Justiz als Gesetzgeber fungiert, dies wird auch an eine Spätere Stelle des Vortrag indirekt geschrieben.
    Eine Argumentation habe ich, obwohl es sehr wichtig ist, gefunden. Das Errichten von Filtern und Sperren ist ein effektives Mitteln der Zensur. Wenn solch eine Einrichtung schon mal vorhanden ist, können peu a peu die Grundsätzen der Charta der Grundrechte der EU abgebaut werden. Das Recht auf Sicherheit könnte z. B. eine systematische Überwachung der Kommunikation begründen. Manche Innenminister träumen und fordern solche Maßnahmen um das Terrorismus zu bekämpfen, in Deutschland stehen seit 1994 nicht Deutschen Staatsangehörigen unter Generalverdacht. Das “Stopschild” Gesetz von Frau von der Layen scheint mehr oder weniger vom Tisch zu sein, auf EU Ebene sind weiterhin solche Bestrebungen vorhanden. Die Speicherung von Telekommunikationsdaten ist nach wie vor gültig, auch wenn die Vorratsdatenspeicherung in seine ursprüngliche Form als nicht Verfassungsmäßig beurteilt wurde. Eine klare Stellungsnahme des Generalanwalt zur Zulässigkeit solche Maßnahmen hätte ich gewünscht.

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