26 June 2016

Zwei Jahre sind nicht immer gleich zwei Jahre: wann beginnt der Brexit-Countdown?

Es ist Sommer 2026. Deutschland hat den Austritt aus der EU beschlossen. Auf der Grundlage eines verfassungsunmittelbaren Referendums nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG haben wenige Tausend Stimmen den Ausschlag gegeben. Der schottische Kommissionspräsident verlangt von Deutschland binnen 48 Stunden eine Mitteilung nach Art. 50 EUV, um den Austrittsprozess in Gang setzen zu können. In Deutschland beginnen indessen verfassungsrechtliche Diskussionen. Bayern weigert sich, das Votum anzuerkennen und drängt auf einen gegenläufigen Beschluss des Bundesrates, droht mit einem Austritt aus der Bundesrepublik nach Art. 23 GG aF analog. Unklar ist, ob im Bundestag ein Gesetzesbeschluss erforderlich ist, und mit welcher Mehrheit. Bundespräsidentin Claudia Roth kündigt an, sie werde ein Austrittsgesetz nicht unterschreiben. Peter Gauweiler ruft das BVerfG im Weg des Eilrechtsschutzes an weil er das immer tut, diesmal um der Bundesregierung untersagen zu lassen, ohne Bundestagsbeschluss und ohne bayerische Zustimmung den Austritt zu notifizieren. Der nach einer Verfassungsänderung noch immer im Amt befindliche Verfassungsgerichtspräsident Voßkuhle lässt aus dem Englandurlaub mitteilen, man werde frühestens im Oktober in der Sache entscheiden können. Die Bundeskanzlerin mahnt Besonnenheit an. Zugleich mehren sich die Stimmen, die eine Wiederholung des Referendums fordern, weil sich wegen der Fussball-Weltmeisterschaft in Nordkorea weniger als 50 % an der Abstimmung beteiligt haben.

Irgendwie war es absehbar: mit dem Brexit-Votum fangen die rechtlichen Probleme erst an und es scheint, als müssten einmal mehr vorrangig die Juristen die Dinge klären. Aber wie so oft geht es genau besehen dann doch nicht nur um juristische Fragen.

Art. 50 EUV gibt seit dem Vertrag von Lissabon (2009) Folgendes vor:

Art. 50 EUV

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

Ab wann beginnt der Countdown von 2 Jahren, nach dessen Ende die Mitgliedschaftsrechte des Vereinigten Königreichs automatisch enden, wenn nicht zuvor ein Austrittsvertrag in Kraft tritt?

Im Vorfeld waren hier keine Probleme zu erkennen, weil der britische Premierminister Cameron eine Sondersitzung des Parlaments noch am auf das Referendum folgenden Wochenende und eine unverzügliche Mitteilung nach Art. 50 EUV in den Tagen nach einem negativen Volksentscheid über die Mitgliedschaft angekündigt hatte. Am Tag nach dem Referendum hat Cameron nun aber mitgeteilt, dass er die Mitteilung und die Verhandlungen einem Nachfolger überlassen werde, ab Oktober. Frühestens.

Dass man sich über diese Richtungsänderung diesseits des Kanals aufregt, kann ich gut verstehen. Den Reflex hatte ich auch. Nach dem sachfremden Verlauf der von medial verbreiteten Gegenwahrheiten zersetzten innerbritischen Brexit-Debatte kann man nicht umhin, auch hier Unlauterkeit zu unterstellen. Dass Cameron die Verantwortung für diesen folgenreichen formalen Schritt, gegen den er ja wochenlang argumentiert hat, nicht übernehmen will, ist allerdings auch nachvollziehbar. Auch wenn sich damit ein letztes Mal die fehlende politische Konsequenz eines Parteiführers offenbart, der auf ganzer Linie gescheitert ist.

Nun könnte ER-Präsident Tusk in der ersten Sitzung des Europäischen Rates nach dem Brexit-Referendum nächsten Dienstag einfach den Kollegen Cameron fragen, ob er nicht irgendetwas Neues von zuhause mitzuteilen hat. Wenn Cameron dann den Ausgang des Referendums auch nur erwähnt, könnte man das als Mitteilung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 EUV werten.

Gegen diese Brachialvariante spricht aber jedenfalls, dass ganz offenbar ein Beschluss über den Austritt aus der EU im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs – das setzt Art. 50 Abs. 1 EUV voraus – noch nicht vorliegt. Das Referendum hatte keine rechtsgestaltende Wirkung, berührt also auch nicht die Geltung des European Communities Act 1972. Rechtlich gesehen war das Referendum nur ein Meinungsbild. Das Parlament muss noch tätig werden. Möglicherweise bestehen hier auch noch Komplikationen wegen der „Devolution“, Schottland verfügt ja auch über ein Parlament, ebenso wie Wales und Nordirland. Auf eine Mehrheit an eigenen Abgeordneten, die für einen Brexit wären, kann sich der amtierende Premierminister jedenfalls nicht stützen. Auf einer politischen Ebene ist aktuell zwar kaum vorstellbar, dass das Parlament sich dem Volkswillen entgegenstellt. Aber vielleicht ist sogar eine Parlamentsneuwahl erforderlich, wer weiß was das für Mehrheiten ergibt. Und, ganz formal: auch die Anfechtung und Überprüfung des Referendums ist noch möglich, man denke an die letzte Bundespräsidentenwahl in Österreich.

Das einleitende rechtlich und politisch völlig hypothetische Vergleichsszenario zeigt, dass wir auch in Deutschland nicht binnen weniger Tage Entscheidungen von der erheblichen Tragweite eines EU-Austritts abschließend beschließen könnten und würden und es auch bei uns eine Reihe von Verfahrensfragen und -voraussetzungen gäbe, die zugleich politisch überlagert würden.

Von erheblicher Tragweite ist diese Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 EUV nämlich ohne jeden Zweifel. Sie ist nicht nur Auslöser eines Zweijahrescountdowns. Mit dieser Mitteilung gibt der austrittswillige Mitgliedstaat die Kontrolle über seine Mitgliedschaft auf und setzt einen Prozess in Gang, der nicht mehr einseitig aufgehalten werden kann. Das Vereinigte Königreich könnte nicht mehr einseitig nach eineinhalb Jahren den Austrittsprozess stoppen und die Mitteilung gleichsam zurücknehmen. Nur mit einstimmigem Beschluss der anderen 27 Mitgliedstaaten könnte der Prozess noch gestoppt werden, und das könnte ein einziger missgünstiger Mitgliedstaat mit seinem Veto verhindern, mit der Folge, dass nach 2 Jahren automatisch die Mitgliedschaft endete. Und danach müsste das Vereinigte Königreich sich wieder neu um die Mitgliedschaft bewerben, so Art. 50 Abs. 4 EUV.

Beliebig hinausgezögert werden kann der Beginn des Zweijahreszeitraums auf der anderen Seite aber auch nicht. Die Begrenzung auf zwei Jahre für die Austrittsverhandlungen hat den Sinn, Rechtssicherheit herzustellen und setzt einen Anreiz für ein ausgehandeltes Austrittsabkommen, weil sonst der ungeregelte Austritt droht. Das mehrheitlich ablehnende Votum der Briten ist ja jetzt in der Welt und allgemein bekannt und zeitigt schon jetzt politische und ökomische Auswirkungen auf die Rest-EU. Andere als verfassungsrechtliche Gründe für die Verzögerung einer Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 EUV sollte die EU deswegen nicht akzeptieren. Das rechtliche Argument seitens der EU ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Union und Mitgliedstaaten aus Art. 4 Abs. 3 EUV.

Hier ist auch an den Hintergrund der Einführung von Art. 50 EUV, übrigens ein britisches Anliegen, zu erinnern: Vor 2009 war ein einseitig beschlossener Austritt praktisch unmöglich, man hätte allenfalls sehr gewagt mit der Wiener Vertragsrechtskonvention (clausula rebus sic stantibus) argumentieren können. Ein Austritt wäre sonst nur einvernehmlich durch Aushandeln eines Austrittsabkommens zwischen allen Mitgliedstaaten möglich gewesen.

Art. 50 EUV kann demgegenüber die Union nicht völlig der einseitigen taktischen Entscheidungshoheit eines austrittswilligen Mitgliedstaates ausliefern, wenn die politische Entscheidung über einen Austritt innerstaatlich im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben offenkundig feststeht. Dann muss die Union mit Blick auf das Unionsinteresse an einer rechtlichen Klärung der Lage notfalls unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 EUV die Möglichkeit haben, die Zweijahresfrist in Gang zu setzen. Dagegen kann sich der austrittswillige Mitgliedstaat ja vor dem EuGH wehren. Man mag sich kaum vorstellen, dass Boris Johnson, oder wer immer dann die Verantwortung trägt, ausgerechnet den bei den Brexit-Befürwortern verhassten EuGH um Hilfe bittet.

Neben verfassungsrechtlichen Gründen sollte die EU für eine Verzögerung bei der Mitteilung nach Art. 50 EUV nur gelten lassen, es gebe Hinweise auf einen politischen Meinungsumschwung zum Brexit. Wer weiß, es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass auch im Vereinigten Königreich noch die politische Klugheit obsiegt, in einem nochmaligen Referendum oder in Neuwahlen.

Ich hoffe es ist deutlich geworden: mit einer formalen juristischen Argumentation um den Art. 50 EUV ist es nicht getan. Gefragt ist auch hier politische Klugheit. Einerseits ist die Tür zu einer möglichen Umkehr des Vereinigten Königreichs in den nächsten Wochen nicht sofort und endgültig zuzuschlagen. Andererseits ist das Anliegen einer möglichst zügigen Klärung der Lage voranzutreiben, ausgehend von einer Austrittslage und nicht etwa von einer von manchen Brexit-Befürwortern zusammenphantasierten Nachverhandlungslage, bei der die EU aus Angst vor einem Austritt noch mehr Sonderkonditionen für die Briten akzeptiert als bisher. Darum kann es nicht gehen. „In is in, out is out.”

Damit empfiehlt sich als eindeutiges Signal gegen eine Nachverhandlungslage jedenfalls eine sofortige Aufnahme von Vor-Austrittsverhandlungen auf vorläufiger Grundlage.

Diese könnten sich auf eine Vorbereitung der Verhandlungen über die technische Abwicklung der EU-Mitgliedschaft richten und gleichzeitig schon auf technische Vorarbeiten für eine Verständigung über die künftigen Beziehungen, mit einem Status in Richtung Norwegen oder Schweiz. Die Gründungsverträge müssten auch für die verbleibenden 27 Mitgliedstaaten noch angepasst werden, vielleicht nimmt man das zum Anlass einer größeren Vertragsrevision (ohne das Vereinigte Königreich), vielleicht auch erst einmal nicht. Auch eine Übernahme der britischen EU-Mitgliedschaft durch ein unabhängiges Schottland, als Nachfolger, sollte sondiert und geprüft werden.

Die drei bis vier Monate bis zur Bildung einer handlungsfähigen Regierung mit entsprechender Mehrheit und einem förmlichen Parlamentsbeschluss könnte man freilich den Briten von vornherein auf die zwei Jahre durch Beschluss des Europäischen Rates nach Art. 50 Abs. 3 EUV dazugeben. Vielleicht könnte man sogar noch großzügiger mit dem Zeitzuschlag sein. Vielleicht wären damit die Briten sogar bereit, doch gleich eine eindeutige Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 EUV zu machen.

Oder man verständigt sich lediglich auf die Aufnahme der Vor-Austrittsverhandlungen in Erwartung der Mitteilung nach Herbeiführung der verfassungsrechtlich erforderlichen Schritte. Das könnte man auch befristen. Sollte sich dann im Laufe der Monate bzw. nach Ablauf der Frist herausstellen, dass die Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 EUV absprachewidrig unterbleibt, dann könnte man immer noch rückwirkend die Aufnahme der Verhandlungen als „Mitteilung“ werten und von da an den Countdown berechnen.

Auf ein paar Monate mehr oder weniger kommt es jetzt auch nicht mehr an, solange die Richtung stimmt. Aber vielleicht fragt vorsichtshalber ER-Präsident Tusk am Dienstag doch ganz ausdrücklich den britischen Premierminister, ob es irgendetwas mitzuteilen gibt…


SUGGESTED CITATION  Mayer, Franz C.: Zwei Jahre sind nicht immer gleich zwei Jahre: wann beginnt der Brexit-Countdown?, VerfBlog, 2016/6/26, https://verfassungsblog.de/franz-mayer-brexit-countdown/, DOI: 10.17176/20160627-144442.

29 Comments

  1. Ralf Michaels Mon 27 Jun 2016 at 01:21 - Reply

    Vielen Dank für die sehr hilfreiche Diskussion. Allerdings bin ich nicht überzeugt von Ihrer These, die EU könne ihrerseits ein Hinauszögern verhindern.
    Ich frage mich schon, ob man es tatsächlich als Verstoss gegen die loyale Zusammenarbeit charakterisieren kann, wenn ein Staat sich weigert, auszutreten (jedenfalls sofern der Mitgliedstaat sonst seine Pflichten erfüllt). Selbst wenn man das so sieht, gibt aber doch Art. 4 Abs. 3 wohl kaum der EU die Kompetenz, ein Verfahren in Gang zu setzen, das der Vertrag an eine Benachrichtigung durch einen Mitgliedsstaat sieht. Das dürfte auch der EuGH nicht anders sehen, selbst wenn er einen Verstoß feststellte. Selbst für Verstösse gegen Art. 6 kann ja ein Mitgliedstaat nicht ausgeschlossen werden (Art. 7).
    Ganz unabhängig davon sehe ich aber auch nicht, wie Sie die akzeptablen von den nichtakzeptablen Argumenten rechtlich trennen wollen. Um mit der Verfassung anzufangen: da ein Referendum das Parlament nicht bindet, ist das Fehlen eines Parlamentsbeschlusses nicht immer ein verfassungsrechtliches Argument? Zudem: lässt sich die Möglichkeit eines Meinungsumschwungs, die Sie auch für akzeptabel halten, nicht immer anführen? Genauer gesagt: soll wirklich die EU entscheiden, ob ein solcher Meinungsumschwung wahrscheinlich ist oder nicht? Das hätte noch ganz andere problematische Folgen: Art. 50 würde ausgehebelt, wenn man für die Mitgliedschaftsfrage unmittelbar den Willen des Volkes befragen wollte, anstatt das verfassungsgemässe Verfahren.
    Schließlich: Es ist natürlich ausgesprochen misslich, dass jetzt das Schicksal auch der EU am innerparteilichen Streit der Tories hängt, und die EU nichts von sich aus tun kann, um eine Entscheidung zu forcieren. Aber langfristig ist es vielleicht ein Glücksfall, dass die EU diese Möglichkeit nicht hat und der Mitgliedstaat das Chaos, das er hervorgebracht hat, selbst auflösen muss.

  2. Offene Frage Mon 27 Jun 2016 at 08:00 - Reply

    Wenn die Frage lautet “wie könnte man die mitgliedsstaatliche Entscheidungshoheit über das Ob und das Wann der Notifikation verhindern” vermeiden, finden wir hier viele Antworten, denen man juristische Argumentsqualität zusprechen muss (Loyalität ist ja für vieles gut). Aber wäre eine solche Argumentation nicht vielleicht doch Wasser auf Mühlen derjenigen, die europäische Selbstautorisierung annehmen und nicht daran glauben, das vertraglich irgendetwas inhaltlich festgelegt werden kann?

  3. Mattose Mon 27 Jun 2016 at 08:05 - Reply

    Was ist ihrer Meinung nach den von dieser Sache hier zu halten:
    http://services.parliament.uk/bills/2013-14/europeancommunitiesact1972repeal.html

    Scheint gerade abzulaufen.

  4. Maximilian Steinbeis Mon 27 Jun 2016 at 08:22 - Reply

    @Mattose: Das ist schon drei Jahre alt, offenbar ein gescheiterter Versuch eines euroskeptischen Tory-Backbenchers, eine schnelle Schlagzeile für sich klar zu machen. Scheint mir mit den aktuellen Themen nichts zu tun zu haben.

  5. Christian Tams Mon 27 Jun 2016 at 08:54 - Reply

    Vielen Dank fuer den Beitrag. Was die ‘verfassungsrechtlichen Vorgaben’ des Vereinigten Königreichs angeht: die werden in britischen Foren derzeit heiß diskutiert, etwa, einschließlicher etwaiger schottischer ‘Veto-Rechte’:
    https://publiclawforeveryone.com/2016/06/26/brexit-can-scotland-block-brexit/
    https://publiclawforeveryone.com/2016/06/26/brexit-can-the-eu-force-the-uk-to-trigger-the-two-year-brexit-process/

    Wichtig scheint mir vor allem: nach britischem Verfassungsrecht (so jdfs die ganz ueberwiegende Sicht) erfolgt die ‘Mitteilung’ im Sinne des Art 50(2) auf Grundlage einer Regierungs-Entscheidung, gestuetzt auf die vorbehaltenen Vorrechte der Regierung (royal prerogative). Ein Parlamentsbeschluss ist nicht erforderlich; in diesem Stadium gaebe es dann auch kein schottisches Veto.
    Mit vielen Grueßen aus Glasgow

  6. Jürgen Günter Mon 27 Jun 2016 at 09:27 - Reply

    Wenn denn nach britischem Verfassungsrecht die Mitteilung im Sinne des Art. 50(2) auf Grundlage einer Regierungsentscheidung vorgenommen wird/werden kann, so hat die Regierung Cameron diese Entscheidung doch mit dem Bekenntnis zur Anerkennung des Refenrendums schon im Vorfeld kundgetan. Insofern liegt durch den Ausgang des referendumgs der Antrag auf Austritt ja durch konkludentes Handeln bereits auf dem Tisch.Ein weiteres Antragsschreiben ist nicht rforderlich.

  7. Franz Mayer Mon 27 Jun 2016 at 10:09 - Reply

    Ob die Mitteilung nach Art. 50 II EUV ohne Parlamentsbeschluss möglich ist hängt sicherlich auch davon ab, welche Tragweite diese Mitteilung hat. Wenn wie ich meine die Mitteilung bedeutet, dass ab da der Zweijahres-Countdown läuft und nur von allen Mitgliedstaaten einstimmig aufgehalten oder verlängert werden kann, dann habe ich Zweifel ob die Regierung das wirklich ohne Parlament einleiten kann.

    An irgendeinem Punkt kann die EU einen Mitgliedstaat zwingen, Farbe zu bekennen wenn eine innerstaatliche Beschlusslage zweifelsfrei auf einen Austritt gerichtet ist und eine Mitteilung nach Art. 50 EUV nur aus taktischen Gründen unterbleibt. Sobald man in der Sache über den Austritt verhandelt wird man notfalls die Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 EUV als konkludent abgegeben annehmen dürfen, dann laufen die 2 Jahre. Klar sollte aber auch sein: Ohne Laufen der Zweijahresfrist keine substantiellen Verhandlungen über den zukünftigen Status. Dass man die unsichere künftige Rechtslage klärt liegt dabei doch vor allem im britischen Interesse.

  8. Chris Mon 27 Jun 2016 at 10:27 - Reply

    Auf rechtlicher Ebene schließe mich der bereits geäußerten Meinung an, dass ich nicht glaube, dass die EU irgendwas tun kann, um den Lauf der Zwei-Jahres-Frist in Gang zu setzen:

    Was die britische Regierung vor dem Referendum gesagt hat, ist völlig egal, denn bekanntlich macht Aussagen noch keine rechtlich verbindlichen Handlungen, noch dazu im vorhinein. Auch was das Volk im Referendum gesagt hat, ist (rechtlich) völlig unerheblich, denn wie bereits festgestellt wurde, ist das Referendum nicht bindend.
    Ich würde auch davon ausgehen, dass die Mitteilung unter die Royal Prerogatives fällt, also alleine Sache der Exekutive ist. Das bedeutet aber aller wahrscheinlichkeit, dass es zumindest formal auf irgend einem Papier die Unterschrift der Queen braucht – sei es die Austrittserklärung selbst, oder eben eine Vollmacht für die Regierung, diese Auszustellen. Denn man darf ja nicht vergessen, am Ende ist jeder Beschluss des Kabinetts lediglich ein “advice” an die Queen ist – es gibt keine britische Regierung als Rechtssubjekt, es gibt lediglich die Krone des Vereinigten Königreiches. Natürlich wird die Queen dieser Empfehlung zwar folgen, aber das muss auch erst getan und umgesetzt werden. Und so lange die Regierung mit dem Papier nicht bei der Monarchin war, ist es halt nur Gerede. (Vergleichsbeispiel: Wenn die Kanzlerin sagt, dass sie einen Minister entlassen will, kann sie dies kund tun, wie sie will – so lange sie dieses Entlassungsgesuch aber nie an den Bundespräsidenten übermittelt und dieser den Minister entlässt, passiert ja auch nichts weiter, weil es am formalen Vollzug fehlt.)
    Man kann sich ja auch auf dem Punkt stellen, dass es hier ganz abstrahiert um die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages geht. Und für die verlangt man ja auch eine entsprechende Notifizierung, die man nicht so ohne weiteres aus einer Pressemeldung fingiert.

    Und selbst wenn die Regierung tatsächlich die dauernde Befugnis haben sollte, sehe ich trotzdem nicht, wie man ein “Wir werten das jetzt aber als Austrittserklärung” der EU mit dem Vertragswortlaut in Übereinstimmung bringen will, wo es ja ausdrücklich heißt, ein Lande könne einen Austritt “im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen”.
    Ich gehe davon aus, dass die einzigen, die feststellen können, dass der Austritt im Einklang mit der Verfassung erfolgt, die Briten sind – schon, weil niemand sonst ihre “Verfassung” versteht, und ja auch, weil die Bürger das in begrenztem Maße gerichtlich verhindern oder überprüfen lassen könnten.
    Deswegen gehe ich davon aus, dass nur wenn aus London eine offizielle Notifizierung kommt, die sagt, dass man auszutreten wünscht, dies auch Art. 50 auslöst – weil man nur an einen solchen, offiziellen Akt des Vereinigten Königreiches die entsprechende Vermutung oder implizite Bestätigung anlegen kann, dass der Beschluss des UK “im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften” getroffen wurde.

    Davon mal abgesehen, auf politischer Komponente: Ich denke, wir tun gut daran, uns zurück zu lehnen und zu schauen, was nun jenseits des Kanals passiert. Ich glaube nämlich, dass David Cameron mit der viel kritisierten Erklärung, die Übermittlung der Austrittserklärung seinem Nachfolger zu überlassen, eine solche Erklärung politisch quasi unmöglich gemacht und die Karrieren sämtlicher Brexit-Tories mit einem Schlag zerstört hat. Je mehr Zeit vergeht, desto tiefer sinkt ein, was das für Auswirkungen hätte. Es dürft politischer Selbstmord für einen zukünftigen Premier sein, eine solche Erklärung abzugeben, denn damit wäre er politisch mit den entsprechenden, gravierenden Konsequenzen belastet. Es nicht zu tun, wäre für Boris Johnson und Konsorten aber genauso politischer Selbstmord wie auf das Amt des Premiers zu verzichten. Ich denke, das die Brexiter das sehr genau wissen, und sie deswegen auf Tauchstation gegangen sind. Mal davon abgesehen, dass ein rudimentärer Plan entwickelt werden musste, wie man jetzt weiter macht, wo sich doch Cameron nicht für die Drecksarbeit hergibt.

  9. Hans Adler Mon 27 Jun 2016 at 15:00 - Reply

    Ich könnte mir einen gesichtswahrenden Kompromiss vorstellen:

    Das Vereinigte Königreich organisiert sich intern etwas mehr in Richtung Staatenbund um – gerade genug, um es seinen Bestandteilen zu ermöglichen, mit Zustimmung aus Westminster internationale Verträge abzuschließen. Dann tritt das Vereinigte Königreich aus der EU aus und gleichzeitig Schottland und Nordirland ein.

    Schottland bleibt für Bargeld beim Pfund. In Nordirland werden Pfund und Euro gleichberechtigte Zahlungsmittel. Gibraltar wechselt zum Euro. Überall im Vereinigten Königreich hat man für Buchgeld die Wahl zwischen Pfund, Euro und einer neuen virtuellen Währung (ähnlich früher dem ECU), die nach einem festen Verhältnis an Pfund und Euro gebunden ist. Der Wechsel kleiner/mittlerer Beträge zwischen den drei Währungen erfolgt kostenlos zu einem günstigen, von der Bank of England festgelegten Kurs. Dadurch wird London als Finanzplatz gestärkt.

    England und Wales ketten sich praktisch unwiderruflich (wenn sie nicht den freien Warenverkehr mit Schottland verlieren wollen) an den europäischen Binnenmarkt, verlieren aber das Mitspracherecht. Dafür bekommen sie ähnlich gute Konditionen wie die EU-Mitglieder.

    Also Vollmitgliedschaft für Schottland und Nordirland, und eine Art Mitgliedschaft light (die offiziell natürlich nie so genannt wird) für den Rest.

    Alternative Möglichkeit, praktisch dasselbe zu erreichen: Die EU führt einen neuen Status “bevorzugter Partner” ein. Die Kriterien sind ähnlich wie für eine Mitgliedschaft; Austritt ähnlich Artikel 50 erschwert. Bevorzugte Partner haben einen Großteil der Rechte und Pflichten von Mitgliedern, sind aber nicht stimmberechtigt. Jeder territoriale Teil eines bevorzugten Partners kann, nach entsprechender Delegation der benötigten Souveränität zu diesem Zweck, ohne Weiteres vollwertiges EU-Mitglied werden.

    (Theoretisch könnte sich nach so einem Modell auch die Bundesrepublik Deutschland weitgehend bedeutungslos machen und die Länder zu kollektiv stimmgewaltigeren, dafür aber auch mal gegeneinander agierenden Vollmitgliedern der EU aufwerten.)

    Wahrscheinlich hab ich zahlreiche völkerrechtliche und politische Komplikationen übersehen, aber vielleicht hilft es ja weiter, in diese Richtung zu denken.

  10. Pinto Mon 27 Jun 2016 at 15:27 - Reply

    Frage: Wie ist die Formulierung zu verstehen “… der auszutreten beschliesst…teilt seine Absicht mit”
    Lässt das die Chronologie des Vorgehens offen? Für mich klingt das so, als ob ein EU-Mitglied auch mitteilen kann, daß der Beschluß dieses Landes in Arbeit ist, nicht notgedrungen, daß er schon juristisch wasserdicht vorliegen muss.
    Also: “GB wird aufgrund des Referendums jetzt die erforderlichen Schritte einleiten” könnte schon eine ausreichende Mitteilung nach Art 50 sein.
    Alles danach ist dann ein britisches Problem.
    Oder sehe ich das falsch, bzw. klngt das nur in der deutschen Fassung so?

  11. Chris Mon 27 Jun 2016 at 15:46 - Reply

    @Pinto:
    Nein, das geht in meinen Augen nicht, denn mit der Mitteilung nach Art. 50 wird ja das Austritts-Verfahren (wahrscheinlich unwiderruflich) eingeleitet. Ich würde es als Kündigung des EU-Vertrages mit zweijähriger Kündigungsfrist betrachten.
    Die deutsche Formulierung erscheint mir hier etwas gebückt daher zu kommen, aber im Ergebnis regelt sie zwei Schritte: Eine “staatsinterne” Beschlussfassung, die nach den Regeln des Staates zu dem Ergebnis “Wir wollen raus” führen muss, in Abs. 1. In Schritt 2 regelt Abs. 2 Satz 1 dann die Frage, an wen man das Ergebnis dieser internen Beschlussfassung kommunizieren muss, um die Rechtswirkung “Austritt” herbeizuführen – völkerrechtlich gesprochen, wem man die Kündigung des Vertrages notifizieren muss -, denn neben dem Europäischen Rat kämen ja auch die Kommission, das Parlament oder die Italienische Regierung (bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt wurden/werden) in Frage…

  12. Treverer Mon 27 Jun 2016 at 16:05 - Reply

    @chris

    fand ich gut, ihren kommentar, besonders hinsichtlich der politischen aspekte. cameron schachzug war schlau und vielleicht weitsichtig – auch wenn es manche in der EU nun ärgert.

    in schon wenigen monaten werden die ersten ökonomischen wanderbewegungen (gerade auf dem bankensektor) deutlich werden – mitsamt der negativen folgen. außerdem brachen ja teile des lügengebäudes der brexit-politiker bereits zusammen. neuwahlen könnten von daher einen großen sieg der pro-eurpäer bringen – die dann sich nicht mehr an der abstimmung gebunden sehen.

    auf der anderen seite: sollten sich die eiligen durchsetzen wollen, dann gibt es ja auch daumenschrauben auf der EU ebene. z.b. wurden doch schon camerons nachverhandelten sonderregelungen gecancelt, wie zu lesen war. auch der auschluss aus bestimmten gremien wurde bereits ins spiel gebracht – vielleich zu unrecht, aber auch da stellt sich die frage: klagt jemand?

  13. Christian Tans Mon 27 Jun 2016 at 16:06 - Reply

    Hier noch ein Link zur britischen Diskussion: auf dem UK Constitutional Law Blog argumentieren Barber/ Hickman/ King (ähnlich wie Franz C Mayer hier), das Parlament müsse den Austrittsbegehren iSd Art 50 beschließen bzw sanktionieren.
    –> https://ukconstitutionallaw.org/2016/06/27/nick-barber-tom-hickman-and-jeff-king-pulling-the-article-50-trigger-parliaments-indispensable-role/

    In der Diskussion finden sich Argumente dagegen, auch ein interessanter Hinweis, dass die Frage im House of Commons besprochen wurde, sich damals aber niemand dafür interessierte (vgl Kommentar A.Asteriti).

    Mir ist eines nicht klar: Wenn Parlamentsvorbehalte normalerweise nötig sind, um allzu eigenmächtiges Regierungshandeln demokratisch abzusichern — greift dasselbe Argument auch dann, wenn die Regierung aufgrund eines Referendums handelt?

  14. BL Mon 27 Jun 2016 at 17:35 - Reply

    Die Lage ist doch nun aber so, dass der PM nicht zurückgetreten ist und sich auch das Parlament nicht aufgelöst hat. Sie verhindern Neuwahlen und sind sich darüber einig, einen verbindlichen Beschluss ad infinitum zu vertagen. At least until the end of the year, sagte gerade ein Abgeordneter.

    Es wird also kein nationaler Verfassungsweg beschritten, auf den wir aus Freundschaft oder Rechtstreue Rücksicht nehmen müssten. Sie halten einfach die Zeit an, und derweil ruhen auch alle Entwicklungen in der EU und nahen einige Wahlen in den anderen Mitgliedsstaaten.

    Unter diesen Umständen sollten die anderen Staaten nach einer Möglichkeit suchen, Großbritannien zu suspendieren.

  15. Hans Adler Mon 27 Jun 2016 at 18:22 - Reply

    @BL: Die einzige Möglichkeit, Großbritanniens Mitgliedschaft (teilweise!) zu suspendieren, wäre nach Artikel 7 wegen eines Verstoßes gegen die Grundwerte aus Artikel 2. Das ist für ein Abrutschen in die Diktatur und großflächige Verbrechen gegen die Menschlichkeit gedacht. Das könnte man vielleicht versuchen, wenn jetzt Theresay May Premierministerin wird, ihr Projekt des Ausstiegs aus der europäischen Menschenrechtskonvention doch noch erfolgreich umsetzt, den Notstand ausruft, Malik Jalal und die Familie al Saadi in London auf der Straße erschießen lässt und die ecuadorianische Botschaft stürmen lässt, um endlich Assange abschieben zu können. (Dann vermutlich direkt in die USA.)

    Aber selbst diese Suspendierung wäre für das eigentliche Anliegen, endlich Klarheit zu schaffen, nicht zielführend, denn UK wäre weiter Teil des Binnenmarkts und die Frist würde weiterhin nicht laufen.

    Was man aber sehr wohl machen kann: Die Engländer ärgern. Momentan soll es z.B. fast unmöglich sein, ein europäisches Urteil in Großbritannien durchzusetzen. Es ist vermutlich nicht schwer, das als Vertragsbruch zu interpretieren und eine Frist für die Lösung dieses Problems zu setzen. Die Brexit-Befürworter werden es kaum hinnehmen, wenn ausgerechnet jetzt das englische Rechtssystem kompatibler mit der EU gemacht wird. Also kann die EU vermutlich eine empfindliche Vertragsstrafe androhen.

  16. Joris Larik Mon 27 Jun 2016 at 18:39 - Reply

    Wenn ich mir Camerons Rede im Unterhaus von heute anhöre, dann klingt es doch sehr stark danach, dass GB nun so viel möglich Zeit gewinnen will, um sich auf auf die Zeit nach dem Austritt vorzubereiten. Das würde auch einschliessen, bereits zu neuen Handelsübereinkommen mit Drittstaaten zu sondieren, oder gar dazu Verhandlungen aufzunehmen (was ja bekanntlich viel Zeit in Anspruch nimmt).

    Spätestens wenn es hierzu schriftliche Beweise gibt, könnte man doch von einer implizierten, aber eindeutigen, Mitteilung i.S.v. Art. 50(2) EUV sprechen, oder nicht?

    Hier würde sowieso eine Verletzung der ausschliesslichen Kompetenz der EU in der gem. Handelspolitik vorliegen. Aber angesichts des Brexit-Kontextes könnte man darüber hinaus schlussfolgern, dass ein solches Verhalten von GB, unmissverständlich auf eine Zukunft ausserhalb der EU gerichtet, einer solchen Mitteilung gleichkommt.

    Oder zumindest kann man doch dann sagen, dass Art. 4(3) EUV es den 27 verbleidenden MS erlauben sollte, eine solche Mitteilung als gegeben zu sehen, da die EU ansonsten dazu verdammt wäre, zuzusehen, wie GB jahrelang an Handelsabkommen mit China, Indien, USA, Kanada, etc. doktert, selbst aber gelähmt sein könnte. Man sollte hier nicht vergessen, dass, insofern EU-Handelsabkommen gemischter Natur sind, GB deren Inkrafttreten blockieren kann.

  17. Maikel Mon 27 Jun 2016 at 20:34 - Reply

    MMn ist auch das Ende der Austrittsverhandlungen ein sehr interessanter, ungeklärter Punkt.

    Zu diesem Ende muß es einen Austritts-Vertrag geben, dem auch das britische Parlament zustimmen müßte. Was passiert, wenn es diese Zustimmung nicht gibt?

    Wie bei einer Ehe-Scheidung gibt es Punkte, die geregelt werden MÜSSEN, ein Ausstieg kann nicht ungeregelt zum Tag X erfolgen. Aber für die Beziehung zwischen GB und der EU gibt es nicht so etwas wie einen Scheidungsrichter.

  18. Hans Adler Mon 27 Jun 2016 at 20:52 - Reply

    @Maikel: Das ist in Artikel 50 genau geregelt. Die Mitgliedschaft endet einfach ohne spezielle Regelungen. UK wird dann über Nacht ein Drittstaat ohne spezielle Beziehungen zur EU oder Zugang zum Binnenmarkt. Sicher wird es dann auch jede Menge juristische Widersprüche geben. Das einzige was daran ungewöhnlich ist, ist aber deren große Anzahl. Die wird sich destabilisierend auswirken – auch auf die EU, aber vor allem auf UK.

    Das ist genau so beabsichtigt. Niemand soll von Artikel 50 Gebrauch machen. Und wenn doch, dann soll er gegenüber der EU eine schwache Verhandlungsposition haben.

  19. Ralf Michaels Mon 27 Jun 2016 at 20:53 - Reply

    Zur Frage, was die EU tun kann (und was nicht) auch Ken Armstrong. Er erwägt Art. 258 TFEU, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof nur eine Verletzung feststellen kann, mehr nicht.
    https://ukconstitutionallaw.org/2016/06/27/kenneth-armstrong-push-me-pull-you-whos-hand-on-the-article-50-trigger/

  20. Maikel Mon 27 Jun 2016 at 22:31 - Reply

    @Hans Adler: Ich habe auf die Schnelle zwei EU-Einrichtungen gefunden, die in GB sitzen:
    – Europäische Arzneimittelagentur: London,
    – Europäische Polizeiakademie: Hampshire, UK

    Wenn GB nach 2 Jahren ohne spezielle Regelungen raus wäre, dann blieben diese Institutionen (und deren Budget) also in GB?
    Das kann ja wohl nicht sein.
    Es müßten doch zwingend dafür Regelungen vereinbart werden; alleine schon für die Übergabe der Daten etc.

  21. Ephrim Khong Tue 28 Jun 2016 at 08:10 - Reply

    Bezüglich der Aussage “Mit dieser Mitteilung gibt der austrittswillige Mitgliedstaat die Kontrolle über seine Mitgliedschaft auf und setzt einen Prozess in Gang, der nicht mehr einseitig aufgehalten werden kann. Das Vereinigte Königreich könnte nicht mehr einseitig nach eineinhalb Jahren den Austrittsprozess stoppen und die Mitteilung gleichsam zurücknehmen”

    sei angemerkt, dass das englische Parlament dies ganz anders sieht.

    http://www.publications.parliament.uk/pa/ld201516/ldselect/ldeucom/138/138.pdf

    (Seite 20, Punkt 2: “There is nothing in Article 50 formally to prevent a Member State from
    reversing its decision to withdraw in the course of the withdrawal negotiations.
    The political consequences of such a change of mind would, though, be
    substantial.”)

  22. Hans Adler Tue 28 Jun 2016 at 09:32 - Reply

    @Maikel: Warum sollten EU-Institutionen nicht eine (kurze) Zeitlang im Ausland sein? UK könnte ihre Arbeit behindern, indem es eine Visumpflicht für manche EU-Bürger einführt. Dann müsste man sie eben überhastet von dort abziehen, woran beide Seiten kein Interesse haben dürften.

    @Ephrim Khong: Guter Punkt. Die Details stehen auf Seite 5f in Absatz 10-12. Das juristische Argument dort ist sicherlich eine haltbare Meinung, könnte mich aber nur vollständig überzeugen, wenn es auch erklären würde, warum allgemeine Erwägungen über den Umgang mit Mitgliedern für die Auslegung wichtiger sein sollen als Artikel 50.3, der regelt, dass selbst für eine temporäre Verlängerung der Mitgliedschaft über 2 Jahre hinaus ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder nötig ist.

    Das kann so oder so ausgehen. Wenn die EU UK draußen haben will, wirft sie sie eben raus. (Das ist ihre einzige Chance dazu.) Dann sind sie erst mal raus aus dem Binnenmarkt und können ja dagegen klagen, wenn sie ihre Sicht von Artikel 50 durchsetzen wollen. Ihrer Wirtschaft hilft das aber nicht.

    Übrigens war von den befragten Experten damals auch schon zu hören, dass UK dann sehr wahrscheinlich *alle* Privilegien verlieren würde. http://data.parliament.uk/writtenevidence/committeeevidence.svc/evidencedocument/european-union-committee/the-process-of-leaving-the-eu/oral/30396.html Insbesondere müssten sie, wie alle neuen Mitglieder, bei entsprechender wirtschaftlicher Stabilität den Euro einführen. Ich nehme an, dass auch die weitere Commonwealth-Mitgliedschaft nicht ohne Zugeständnisse der EU möglich wäre, weil sie mit diversen Anforderungen inkompatibel ist. Wenn das stimmt, wäre das die Art von Zugeständnis, die man UK wahrscheinlich noch machen würde. Aber auch darum würde man sie wahrscheinlich ein bisschen kämpfen lassen, wenn man sie eigentlich draußen haben will.

  23. Wilhelm Mensing Tue 28 Jun 2016 at 09:51 - Reply

    Ich stolpere immer wieder über Art. 50 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz. Woher kommt der “Rahmen für die künftigen Beziehungen”, der im Austrittsabkommen zu berücksichtigen ist? Ist hier die Basis für den von englischen Politikern kommenden Anspruch, schon vor Abgabe der Austrittserklärung über den Inhalt des späteren Abkommens zu verhandeln?

  24. Hans Adler Tue 28 Jun 2016 at 13:18 - Reply

    @Wilhelm Mensing: Satz 2 letzter Halbsatz. Auf Deutsch, Englisch und Französisch heißt das so:

    “handelt […] mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.”

    “negotiate and conclude an agreement with that State, setting out the arrangements for its withdrawal, taking account of the framework for its future relationship with the Union.”

    “négocie et conclut avec cet État un accord fixant les modalités de son retrait, en tenant compte du cadre de ses relations futures avec l’Union.”

    Es ist wohl selbstverständlich, dass man während der Austrittsverhandlungen auch schon darüber verhandelt, wie es danach langfristig weitergehen soll. Diese Verhandlungen sind zum Zeitpunkt des Austritts evt. noch nicht fertig. Falls doch, steht hier ein klarer Auftrag, dass das zu berücksichtigen ist. Falls nein, ist die Formulierung auslegungsbedürftig. Beispiel: Wenn es danach aussieht, dass UK ähnlich Norwegen oder Schweiz dem Binnenmarkt beitreten wird, liegt es nahe, das Land übergangsweise im Binnenmarkt zu belassen, bis diese Verhandlungen abgeschlossen oder gescheitert sind.

    Da steht nirgends, ob die Verhandlungen über die langfristigen Beziehungen schon vorher anfangen oder nicht. Ich selber hätte damit gerechnet, dass sie es tun, und die Leave-Kampagne hat darauf vertraut. Aber die EU hat gute Argumente, sich nicht darauf einzulassen, und politisch scheint mir das sehr klug zu sein, u.A. weil es die politischen Hasardeure in Westminster bloßstellt.

    Die Chance, dass UK auch offizell zu einem Bundesstaat der USA wird oder sich einem anderen Handelsblock wie z.B. ASEAN anschließt, scheint mir verschwindend gering zu sein. Da UK als kleinerer Partner vom network effect mit der EU mehr hat als umgekehrt, ist UK in der schwächeren Verhandlungsposition.

  25. Mattose Tue 28 Jun 2016 at 18:06 - Reply

    Ich bin kein Jurist o.ä. aber über diesen Blog gestolpert:
    http://www.theeuroprobe.org/after-31-march-2017-uk-cannot-leave-eu/

    Kann jemand dazu was sagen?

  26. Hans Adler Wed 29 Jun 2016 at 00:09 - Reply

    @Mattose: Das ist offensichtlich eine Verschwörungstheoretiker-Site. Die dort vertretene Idee, deutsche Industrielle hätten 1944 vorausschauend für nach der deutschen Niederlage so etwas wie die EU geplant, ist ja wohl völlig unglaubwürdig.

    Ich weiß nicht, worauf sich die spezielle Behauptung bezieht, Großbritannien könne seinen Austritt nur bis zum 31. März 2017 erklären. Am 1. April 2017 gibt es eine technische Änderung im Abstimmungsmodus für Rechtsakte durch den EU-Ministerrat (2009/857/EG). Ich sehe aber nicht, wie das Artikel 50 aushebeln sollte. Weitere Änderungen zu diesem Stichtag hab ich bisher nicht gefunden.

    Wenn es so eine Deadline gäbe, wäre sie auch sicher hier erwähnt worden: https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/504216/The_process_for_withdrawing_from_the_EU_print_ready.pdf

    Allerdings ist der angegebene Zeitpunkt ca. 2 Jahre vor den nächsten Wahlen zum Europaparlament. Es wird immer wieder erwähnt, dass es der EU wichtig ist, den Austritt vorher über die Bühne zu bekommen.

  27. Mathias Wagener Wed 29 Jun 2016 at 10:30 - Reply

    Die Kernfrage ist zunächst in Großbritannien zu beantworten. Löst das Referendum den Austritt aus ? Bedarf es nicht der Zustimmung des Unterhauses ? Die Formulierungen im Referendum reichen doch nicht aus, um einen wirksamen Austritt staatsrechtlich zu begründen. Die EU müßte auch Fristen für eine mögliche Anfechtung zugestehen.

  28. BL Wed 29 Jun 2016 at 19:25 - Reply

    Wenn ich das richtig begriffen habe, dann ist die EU doch nicht mehr als ein multilateraler Vertrag zwischen Staaten, und solche Verträge werden von der Regierung geschlossen und gekündigt.

    Da Cameron das Referendum initiiert hat und gegen seinen Ausgang ist, finde ich es befremdlich, dass er nicht umgehend zurückgetreten ist. Das führte zur Neuwahl des Unterhauses, aus dessen Mehrheit der neue PM hervorgehen würde. Das wäre doch eine elegante Möglichkeit gewesen, die interne Krise zu lösen, eine Entscheidung herbeizuführen und all den Leuten ein gutes Gefühl zu geben, die das Wesen der repräsentativen Demokratie nicht verstanden haben.

    Stattdessen ignoriert das Unterhaus das Referendum. Das ist vielleicht sein gutes Recht, aber dann sollte es das Referendum auch in einer Abstimmung überstimmen.

    Zu allem Übel schmückt Cameron die Twilightzone auch noch aus, indem er in Brüssel äußert, dass der Austritt besiegelt ist, aber erst am Jüngsten Tag beantragt wird. Das ist doch ein sehr unhöfliches Verhalten gegenüber Europa, das man nach Ablauf der angemessenen Besinnungszeit nicht hinnehmen sollte. Es macht das Referendum zu einem Druckmittel bei europäischen Verhandlungen.

  29. Alexander Unger Wed 6 Jul 2016 at 23:08 - Reply

    Da mir das juristische Wissen für eine eigene Einschätzung fehlt, ergibt sich mir eine vielleicht aüßerst naive Frage aus den Blogkommentaren.

    Zitat:”…Ich würde auch davon ausgehen, dass die Mitteilung unter die Royal Prerogatives fällt, also alleine Sache der Exekutive ist. Das bedeutet aber aller wahrscheinlichkeit, dass es zumindest formal auf irgend einem Papier die Unterschrift der Queen braucht…”

    Kann die Queen ihre Unterschrift verweigern und somit einen Austritt aus der EU unmöglich machen?

    Ähnlich zu unseren Bundespräsidenten, welche allerdings “nur aus Rechtsgründen, die sich auf die verfahrensrechtliche Korrektheit des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens, oder die Verfassungskonformität des Gesetzesinhalts beziehen” ihre Unterschrift verweigern können.

    Mit freundlichen Grüßen

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