02 December 2014

Im Dutzend mehr Freiheit – mit Finnland gibt es bald in 12 europäischen Staaten die Ehe auch für Homosexuelle

Letzten Freitag beschloss das finnische Parlament die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Nachricht, die kaum mehr überrascht. Fast jede Woche findet sich eine neue Meldung zur weltweiten Rechtsstellung von Homosexuellen – ihr Inhalt variiert, fast immer geschmückt mit Fotos von Demonstranten mit und ohne Regenbogenflaggen. Am Freitag hatten wieder einmal die RegenbogenflaggenträgerInnen den Erfolg auf ihrer Seite – oder in diesem Fall das finnische Parlament, das mit seinem Beschluss vom 28.11.2014 den Weg für die „geschlechtsneutrale“ Ehe öffnet. Vorangegangen war im letzten Jahr die Bürgerinitiative „Thadon 2013“, die zur Unterstützung der Umwandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (diese sind in Finnland seit 2002 zulässig) in Ehen nach eigenen Angaben 166 851 Unterschriften sammeln konnte. Zentrale Folgen der Umwandlung und der mit ihr verbundenen Öffnung der Ehe wären das Recht auf einen gemeinsamen Nachnamen, sowie das auch in Deutschland stark umstrittene Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare. Nachdem der Rechtsausschuss des Parlaments den Gesetzentwurf im Frühsommer ablehnte, mussten die Parlamentarier entscheiden. Diese entschieden sich – losgelöst vom Fraktionszwang – mit knapper Mehrheit (105-92) für eine Öffnung der Ehe.

Damit gesellt sich Finnland spätestens ab 2016, wenn das neue Gesetz voraussichtlich in Kraft tritt, zum Kreis der Staaten, die Ehe nicht länger ausschließlich als Verbindung von Mann und Frau verstehen. 12 europäische Staaten gehören zu diesem Kreis, 18 Staaten sind es weltweit (in den USA ist die gleichgeschlechtliche Ehe in 33 Bundesstaaten zulässig). Im weltweiten Vergleich scheint diese Zahl noch sehr gering: Gerade einmal ungefähr 9,8 % aller Staaten kommt es bei der Ehe nicht auf das Geschlecht der (hoffentlich) Liebenden an. Konzentriert man den Blick auf Europa, sind es schon 42,8 %. An diesen Zahlen erfreut sich sicher nicht nur jeder Statistik-Interessierte, sondern auch jeder Leser, der Europa gerne als fortschrittlichen Ort der Freiheit und der Menschenrechte sieht.

Unter den 42,8 % europäischer Staaten findet man Deutschland (noch) nicht. Dies gibt Anlass zu einer kurzen Bestandsaufnahme.

Seit 2001 gewährt das LPartG homosexuellen Paaren die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Große Unterschiede zur Ehe gibt es kaum mehr. Über die Jahre hinweg sorgte gerade das BVerfG für eine weitgehende rechtliche Angleichung der beiden Rechtsinstitute. Dennoch bestehen (noch) rechtliche Divergenzen. Prominentes, aber nicht einziges Beispiel ist die gemeinschaftliche Adoption durch zwei Lebenspartner (die im Gegensatz zur Sukzessivadoption bisher nicht zulässig ist). Neben der vollständigen rechtlichen Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe stellt sich für Interessenverbände und Parteien aber noch immer die Frage nach der Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner.

Grundgesetzlich ist die Ehe als Institut durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Sie gilt als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft noch immer als Fundament der Gesellschaft. Traditionell war eine notwendige Voraussetzung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG die Geschlechtsverschiedenheit der Ehepartner. (BVerfGE 105, 313, 345f; BVerwGE 100, 287, 294). Befürworter dieses Verständnisses verweisen auf das Eheverständnis, wie es der Parlamentarische Rat selbstverständlich vorausgesetzt hatte, sowie bedeutender auf die prinzipielle Ausrichtung der Ehe als Voraussetzung bzw. Schutzschirm der Familie (BVerfGE 76, 1, 51; BVerfGE 117, 316, 328). Dass auch das Bundesverfassungsgericht mittlerweile den Familienbegriff vom Begriff der Ehe loslöste, macht diese Argumentation heute nicht mehr unangreifbar. Dennoch findet sich in einer Vielzahl juristischer Literatur zu Art. 6 Abs. 1 GG der Hinweis, dass eine Verfassungsänderung notwendig wäre, um eine Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare einführen zu können.

Befürworter ihrer Zulassung argumentieren dagegen für eine einfachgesetzliche Lösung: Durch Ergänzung des Wortlauts von §1353 BGB soll klargestellt werden, dass die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Personen offen steht. Dies entspricht auch dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 13.3.2013, sowie der Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.3.2013 und der Fraktion DIE LINKE vom 23.10.2013. Eine Änderung des Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht nötig. Das Grundgesetz schütze die Ehe nicht als vorpositives Institut, das auch für kommende gesellschaftliche Vorstellungen unveränderlich festgelegt ist. Vielmehr sei (eben wie bei dem veränderten Familienbild in der Gesellschaft) das Grundgesetz in seinem Schutzgehalt offen für veränderte gesellschaftliche Auffassungen.

In der Begründung der Entwürfe zur Öffnung der Ehe findet sich immer wieder der Verweis auf die veränderte gesellschaftliche Akzeptanz homo- und bisexueller Personen. Während bei Verabschiedung des Grundgesetzes Homosexualität als sittenwidrig galt und mit Hilfe von § 175 f. StGB strafrechtlich verfolgt wurde, gilt heute eine (durchaus auch rechtlich bedingte) grundsätzliche Akzeptanz homosexueller und bisexueller Lebensformen. Diese wurden nicht nur als Diskriminierungsverbote (AGG!) rechtlich gefasst, sondern eben auch durch Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001. Dass diese von Teilen der Bevölkerung zumindest als ehe-ähnlich gesehen werden, zeigen schon die sprachlich nicht wirklich gelungenen Allgemeinbezeichnungen als „Homo-Ehe“ oder „Schwulen-Ehe“ in den deutschen Medien. Unterstützung bietet weiterhin das Bundesverfassungsgericht durch die immer stärker laufende rechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen (zuletzt zur Unvereinbarkeit des Verbots der Sukzessivadoption mit Art. 3 Abs. 1 GG). Da Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung über die konkrete Ausfüllung des Instituts Ehe der Gesellschaft und dem Gesetzgeber überlassen habe, sei in der heutigen Gesellschaft auch eine „Homo-Ehe“ denkbare Ehe i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Argumentationsweg über § 1353 BGB ohne Änderung des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch praktischer Natur. Eine Verfassungsänderung wäre gesetzlich weit schwieriger als die Änderung des BGB. Und überhaupt – was sollte man da auch ändern? Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 GG spricht das Geschlecht der Ehepartner nicht an, wenn es heißt: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Fehlen einer Definition von Ehe und Familie trägt dazu bei, geänderten Vorstellungen der Gesellschaft Rechnung tragen zu können. Dies macht die Argumentation pro Öffnung der Ehe durchaus schlüssig. Wenn sich der Begriff der Familie weiterentwickeln, auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften und die mit ihnen in sozial-familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder umfassen kann, dann ist eine gesellschaftliche Öffnung der Institution Ehe – welche nach Argumentation der Gegner der Öffnung aufgrund ihres Endzwecks „Schutzschirm der Familie“ selbst schutzwürdig ist – nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG verwehrt.

Dass diese Gesetzesentwürfe in der laufenden Legislaturperiode wenig Aussicht auf Erfolg haben, liegt wohl eher an politischer Interessenpolitik als an der tatsächlichen Überzeugung vieler Parlamentarier. Wahrscheinlicher ist da die vollständige rechtliche Angleichung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Ehe. Mindestens bis zu den nächsten Bundestagswahlen wird dafür aber wohl eher nach Karlsruhe als nach Berlin zu blicken sein. Dabei geht der europäische Trend (noch) in Richtung der Eheöffnung. Wann Deutschland zum Kreis der Fortschrittlichen gehört, ist lediglich eine Frage der Zeit.


SUGGESTED CITATION  Henrich, Sophia: Im Dutzend mehr Freiheit – mit Finnland gibt es bald in 12 europäischen Staaten die Ehe auch für Homosexuelle, VerfBlog, 2014/12/02, https://verfassungsblog.de/im-dutzend-mehr-freiheit-mit-finnland-gibt-es-bald-12-europaeischen-staaten-die-ehe-auch-fuer-homosexuelle/, DOI: 10.17176/20170602-112215.

18 Comments

  1. Holger Tue 2 Dec 2014 at 13:18 - Reply

    Wenn 12 der 50 europäischen Staaten die Homo-Ehe eingeführt haben, sind das nur 24%, nicht die behaupteten “42,8 %”. In Mittel- und Osteuropa gibt es keinen einzigen Staat, der die Homo-Ehe legalisiert hat.
    Die Rechtslage in Deutschland gehört also diesbezüglich noch zur großen Mehrheit. Auch in der EU haben nur 10 von 28 Staaten (knapp 36%) die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare freigegeben.

    (Abgesehen von der falschen Zahl ist eine Angabe auf 0,1% bei einer so kleinen Gesamtheit auch wenig sinnvoll.)

  2. judex calculat Tue 2 Dec 2014 at 13:57 - Reply

    @Holger: Sie hat 12 Staaten von 28 Staaten ausrechnen wollen (wohl weil sie alle 12 als EU-Mitglieder gewertet hat). Und dann falsch abgerundet. Es hätten 42,9% sein müssen (DIN1333). Der Wert lautet nämlich: 42,857142857…
    Aber es geht bei solchen Fragen ja nicht um Mathematik, sondern um Wertungen.

  3. Sophia Tue 2 Dec 2014 at 14:30 - Reply

    Ich bitte den doppelten Fehler zu entschuldigen. Richtigerweise sind es in der EU 35,7 Prozent der Staaten. Ausgegangen von den Staaten
    Belgien (2003), Dänemark (2012), Finnland (2014), Frankreich (2013), Großbritannien (2013), Luxemburg (2014), Niederlande (2001), Portugal (2010), Schweden (2009) und Spanien (2005) (Quelle http://www.lsvd.de/politik/oeffnung-der-ehe.html) .
    Ich bleibe dennoch bei der von Holger angesprochenen Wertung und danke für die Korrektur.

  4. Holger Tue 2 Dec 2014 at 15:28 - Reply

    @judex calculat:
    Das kann sein, aber die 12 europäischen Staaten sind eben nicht alle in der EU (Island, Norwegen). Und wenn man mit Mathematik eine Wertung begründen will, muss die Mathematik auch korrekt sein, zumindest in den Vorkommastellen.

    @Sophia:
    Gerne. Wenn es technisch möglich ist, sollte die falsche Zahl (und EU statt Europa) aber m.E. auch im Artikel korrigiert werden, es liest sicher nicht jeder die Kommentare.
    Übrigens ist die Homo-Ehe im genannten Großbritannien nur auf der “Insel Großbritannien” legal, aber nicht im ganzen Staat, Nordirland hat sie nicht eingeführt. Streng genommen sind es also nicht ganz 10 EU-Staaten.

  5. Peter Camenzind Tue 2 Dec 2014 at 15:36 - Reply

    Am Fortschrittlichsten scheint es dann doch vielleicht, die Ehe unbegrenzt zu öffnen (und damit abzuschaffen).
    Warum sollen nämlich, wenn die Ehe nicht auf verschiedentlich Geschlechtliche beschränkt bleibt, noch rational begründet überhaupt nur zwei Erwachsene Personen heiraten dürfen und damit alle anderen Formen von Zusammenleben auf entsprechender Basis von Liebe diskriminiert sein?
    (Alles nur eine Frage der Zeit).

  6. OG Tue 2 Dec 2014 at 22:40 - Reply

    @Peter Camenzind

    Diesen Trick, das Anliegen der Homosexuellen, mit den Heterosexuellen gleichgestellt zu werden, durch Entsexualisierung auszuhebeln, hat schon Richterin Haas in ihrem Sondervotum zu http://dejure.org/2002,10 versucht.

  7. Peter Camenzind Wed 3 Dec 2014 at 07:55 - Reply

    Tut mir leid, da bin ich zu beschränkt.
    Die Entsexualisiserung der Ehe scheint doch gerade das Bestreben von denjenejigen, welche die Ehe für Homosexuelle öffnen wollen und kein “Trick” von mir.
    Ich habe doch lediglich anzudeuten versucht, wohin eine Entsexulisierung der Ehe weitergedacht führen kann, nämlich eventuell zur Auflösung des Eheinstitutes.
    Wenn nämlich Grundlage einer Ehe allein entsexualisierte, partnerschaftliche Liebe sein sollte, könnte rational kaum mehr begründbar sein, warum man dann die Ehe nicht auch unbegrenzt (beliebigen) anderen Lebensformen mit entsprechender Grundlage öffnen müsste.

  8. Peter Camenzind Wed 3 Dec 2014 at 08:19 - Reply

    P.S.: einer Gleichsetzung mit dem Sondervotum von Richterin Haas möchte ich widersprechen, denn ich möchte dem eventuell nicht unbedingt entgegentreten, dass auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften eine gewisse gesetzliche Anerkennung finden können.

  9. Ano Nym Thu 4 Dec 2014 at 17:05 - Reply

    Ist nach der Gesetzesänderung in Finnland das Institut der Ehe (FI) und das der Ehe (DE) noch identitisch bzw. äquivalent? Wenn zwei deutsche Männer in Finnland heiraten, besitzen diese dann nach ihrer Rückkehr nach Deutschland dieselben Rechte wie ein in Deutschland verheiratetes Ehepaar? Dürfen diese beiden Eheleute also etwa Kinder adoptieren?

    Anscheinend ist das nicht der Fall.

    Unterstellt, Finnland hätte das Haa­ger Ehe­schlie­ßungs­ab­kom­men [1] ratifiziert: Inwieweit wäre Artikel 5 Satz 1 “In Ansehung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuerkennen, wenn die Eheschließung dem Gesetze des Landes, in welchem sie erfolgt ist, entspricht.” durch die Nichtgewährung des Adoptionsrechts verletzt? Oder liegt durch die Rechtsänderung in Finnland eine derartig starke Bedeutungsverschiebung des Begriffs “Ehe” vor, dass die beiden deutschen Rückkehrer schlicht nicht als verheiratet i. S. d. Eheschließungsabkommen gelten?

    [1] http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenII/ue01.html

  10. Holger Fri 5 Dec 2014 at 11:55 - Reply

    @Peter Camenzind:
    “Die Entsexualisiserung der Ehe scheint doch gerade das Bestreben von denjenejigen, welche die Ehe für Homosexuelle öffnen wollen und kein “Trick” von mir.”

    Geschlechtsneutralität hat nichts mit Entsexualisierung zu tun; Homosexuelle können wie Heterosexuelle eine sexuelle Beziehung führen. Und auch bei dem bestehenden Eheinstitut interessiert sich der Staat (anders als etwa die katholische Kirche) nicht dafür, ob die Ehepartner auch eine sexuelle Beziehung führen.

  11. Peter Camenzind Sat 6 Dec 2014 at 05:33 - Reply

    Sex meint laut Online-Duden nicht nur sexuelle Beziehung o.ä, sondern auch einfach nur Geschlecht.
    Das Bestreben von Befürwortern einer Öffnung der Ehe für Homosexuelle meinen ja, dass das Geschleht, bzw. evtl. besser die sexuelle Orientierung (heterosexuell / homosexuell) für eine Ehe unerheblich sei und nicht konstituierend sein könne.
    Nur in diesem Sinne war oben der Beriff “Entsexualisierung” gemeint, aber ich will mich auch nicht an einer solchen Begrifflichkeit festbeißen.

  12. Peter Camenzind Sat 6 Dec 2014 at 05:39 - Reply

    Den Begriff Entsexualisierung habe nicht ich hier erstmalig in die Diskussion eingebracht, und ich kann nicht recht erkennen, inwieweit meine vorgebrachten Bedenken irgendwie eine Art Entsexualisierung der Ehe als “Trick” nutzen sollten

  13. Holger Sun 7 Dec 2014 at 22:17 - Reply

    @Peter Camenzind:
    Dann verstehe ich nicht, was Sie mit “anderen Formen von Zusammenleben auf entsprechender Basis von Liebe” meinen, die nach Ihrer Meinung durch eine Öffnung der Ehe “diskriminiert” würden (aber durch die reine Hetero-Ehe anscheinend nicht).

  14. Peter Camenzind Mon 8 Dec 2014 at 06:56 - Reply

    Gemeint war etwas wie die Ehe von grds. unbegrenzt Vielen, sei es Volljährigen oder auch Minderjährigen, oder auch mit Tieren o.ä.
    Solche Formen werden allein durch eine Zwei-Personen-Hetero-Ehe nicht ungerechtfertigt diskriminiert, solange einer Ehe als differenzierender Sachgrund gerade ein mündiges nahes heterosexuelles Zweierverhältnis zu Grunde liegt und nicht nur eine partnerschaftliche Liebesverbindung.
    Wenn allein eine partnerschaftliche Liebesverbindung tragender Sachgrund wäre, wäre es nur schwer begründbar, diesen Sachgrund auf eine Zwei-Personen-Beziehung zu beschränken.
    Ebenso wie bei man für die Gleichstellung einer Homosexuellen-Ehe den Abbau von Diskrimierung anführen möchte, könnte man dann entsprechend auch für die Öffnung der Ehe für solche Formen die Vermeidung von Diskriminierung anführen.
    Denn solche Formen gründeten ja ebenfalls auf partnerschaftlicher “Liebe” und soweit es für eine Ehe allein auf partnerschaftliche Liebe ankäme, müssten solche Formen von Ehe grds. das gleiche Recht auf Anerkennung haben.

  15. Peter Camenzind Mon 8 Dec 2014 at 07:12 - Reply

    P.S.: dem Differenzierungssachgrund heterosexuelle Zweier-Beziehung für eine Ehe könnte der Gedanke zu grunde liegen, dass es (derzeit biologisch wissenschaftlich faktisch) anscheinend nur einen echten Vater und eine echte Mutter und damit eine heterosexuelle Zweierbeziehung zur Begründung “echter Elternschaft iSe. Familiengründung” geben kann.
    Bei homosexuellen Beziehungen muss “Vater-/Mutter-/Elternschaft” nicht notwendig auf eine Zweierbezeihung beschränkt sein.

  16. Peter Camenzind Mon 8 Dec 2014 at 10:23 - Reply

    Differenziehungssachgrund für eine Ehe schiene etwas wie die grds. Möglichkeit “idealer echter biologischer Elternschaft”.
    Die grds. Möglichkeit wäre (derzeit) von vornherein nur einer heterosexuellen Zweierbeziehung vorbehalten.
    Das hieße nicht, dass praktische Idealabweichungen, wie Kinderlosigkeit, Kinder von Dritten o.ä. noch möglch hinnehmbar erscheinen können, solange die Möglichkeit nicht von vornerein ganz grds. augeschlossen wäre.
    Bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit o.ä. wäre die Möglichkeit kaum grds. ausgeschlossen und aus Krankheit sollte grds. mangels Vorwerfbarkeit auch kein genereller Nachteil erwachsen.
    Wenn die ideale Möglichkeit hingegen ansonsten schon ganz grds. von vornherein ausgeschlossen wäre, wie bei homosexuellen Partnern, könnte dies hinreichender Differenzierungssachgrund sein.
    Homosexualität schiene ja schließlich kaum als Erkrankung.

  17. Holger Tue 9 Dec 2014 at 11:12 - Reply

    “Gemeint war etwas wie die Ehe von grds. unbegrenzt Vielen, sei es Volljährigen oder auch Minderjährigen, oder auch mit Tieren o.ä.
    Solche Formen werden allein durch eine Zwei-Personen-Hetero-Ehe nicht ungerechtfertigt diskriminiert, solange einer Ehe als differenzierender Sachgrund gerade ein mündiges nahes heterosexuelles Zweierverhältnis zu Grunde liegt und nicht nur eine partnerschaftliche Liebesverbindung.”

    Wollen Sie eine pädophile oder zoophile sexuelle Beziehung wirklich als “partnerschaftliche Liebesverbindung” bezeichnen? Ich nicht. Solche Formen werden auch durch eine offene Zwei-Personen-Ehe nicht ungerechtfertigt diskriminiert, solange einer Ehe als differenzierender Sachgrund gerade ein MÜNDIGES sexuelles Zweierverhältnis zu Grunde liegt. Es ist sachlich vollkommen gerechtfertigt, zum Schutz der Unmündigen die Mündigkeit der Partner für eine Ehe vorauszusetzen, aus ähnlichem Grund ist ja Sex mit Kindern oder Tieren i.d.R. strafbar.

    Bei polygamen (Hetero-)Beziehungen ist eine biologische Elternschaft zweier Ehepartner genau wie bei monogamen Beziehungen möglich, diese werden also mit und ohne Homoehe gleichermaßen diskriminiert.

    Die Möglichkeit “echter biologischer Elternschaft” ist in der Tat ein Sachargument gegen die Homoehe. Mit diesem Argument könnte man aber auch Ehen von Frauen jenseits der Wechseljahre, von Unfruchtbaren, Sterilisierten, Querschnittgelähmten etc. untersagen, die zusammen sicher weit häufiger vorkommen als Ehen von Homosexuellen im Falle der Freigabe. Wenn Sie solche “Krankheiten” mangels Vorwerfbarkeit nicht zum Ausschlusskriterium machen wollen, warum dann die genausowenig “vorwerfbare” Homosexualität?

  18. Peter Camenzind Tue 9 Dec 2014 at 18:47 - Reply

    Wenn allein Liebe tragender Sachgrund für eine Ehe sein sollte, wonach grenzte sich dann die Mündigkeit in Bezug auf die Liebe klar und nicht diskriminerend ab? Wann könnte man klar abgrenzbar ausreichende Liebesmündigkeit voraussetzen?
    Sicher kann in einer polygamen Ehe echte, natürliche, biologische Elternschaft vorkommen, aber natürlich nicht pro Kind von allen polygamen Eltern gleichzeitig.
    Insofern werden Polygame nicht diskriminiert, wenn Differenzierungssachgrund allein die grds.
    Möglichkeit zu idealer echter natürlicher bilogischer Elternschaft bei allen Eltern gleichzeitig wäre.
    Anders bei Homosexuellen, wo diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben wäre und Polyygame deshalb eben diskrimineirt wären, wenn sie von der Ehe ausgeschlossen wären.
    Was die erwähnten Fälle von Unfruchtarbkeit betrifft, muss echte Elternschaft aller Elternteile nicht von vornherein völlig ausgeschlossen sein (und sei es nur durch künstliche Befruchtung o.ä.).
    Bei Hompsexuellen wäre künstliche Befruchtung zwar ebenso möglich. Diese machte aber stets nur einen der Eltern zu einem echten, natürlichen Elternteil, niemals alle Eltern.
    Wie schon gesagt, sollte Krankheit auch kein Differenzierungsgrund sein. Man sollte jemand, welcher durch Krankheit schon idR. unvorwerfbar benachteiligt ist, nicht noch zusätzlich um dieses Nachteiles Willen benachteiligen (wenn dafür kein hinreichender Sachgrund vorliegt).

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