01 March 2010

Karlsruhe scheut keinen Kaminkehrer

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gehört im Allgemeinen zu den weniger durchdrungenen Rechtsmaterien. Und auch sonst tritt einem der Schwarze Mann sonst nur noch als dumme Pfeifenputzerfigur auf Sylvestermarzipanschweinchen entgegen. Schon deshalb ist dieser heute veröffentlichte Nichtannahmebeschluss des BVerfG ein kleines Juwel.

2008 hat der Bundesgesetzgeber das “Kehr- und Überprüfungsmonopol” der Rauchfangkehrer geschliffen, auf europäischen Druck. Dagegen klagten zehn Bezirksschornsteinfegermeister (das Wort allein birgt ein ganzes Spitzweg-Idyll in sich), die ihre Berufswahl mit den Worten des Gerichts “bestimmt vom Wunsch nach Krisen- und Planungssicherheit” und durch den jählings eingeführten Wettbewerb gleichsam im Nachhinein vernichtet sahen. Was in ihren Augen ihr Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 mit Füßen trat.

Berufswahlfreiheit? Öhhm, eigentlich eher im Gegenteil…

Die 2. Kammer des Ersten Senats zögerte indessen, sich dieser Schlussfolgerung anzuschließen. Die zehn rußbedeckten Beschwerdeführer durften vorher Kamine kehren und dürfen es auch weiterhin, nur halt nicht mehr sie alleine. Die Berufswahlfreiheit, deuten die Verfassungsrichter zart an, sei nicht in allererster Linie dazu da, Monopole zu zementieren, also Regelungen, die Leuten verbieten, einen bestimmten Beruf zu ergreifen:

Denn dagegen, dass den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz.

Bund war eigentlich unzuständig

Dennoch hätten die Kaminkehrer mit einem besseren Schriftsatz gar nicht so schlechte Karten gehabt. Die Kammer sagt nämlich ziemlich unverblümt, dass sie keine rechte Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie erkennen konnte.

Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass – anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen – nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können.

Nur hätten die Beschwerdeführer leider verabsäumt, dazu auch nur das Mindeste vorzutragen.

Wie zum Trost hat die Kammer am gleichen Tag auch sieben ihrer künftigen Konkurrenten den Zugang zum Verfassungsrechtsschutz verwehrt. Die sahen durch die Übergangsregularien, die Teile des Monopols für eine gewisse Frist noch aufrechterhalten, nun ihrerseits ihre Berufswahlfreiheit verletzt. Die Gründe des Gesetzgebers für diese Übergangsfrist fand die Kammer aber allesamt okay.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Karlsruhe scheut keinen Kaminkehrer, VerfBlog, 2010/3/01, https://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/, DOI: 10.17176/20181008-142157-0.

9 Comments

  1. egal Mon 1 Mar 2010 at 15:43 - Reply

    Im Blog die Überschrift “Bund war eigentlich unzuständig” bzw. “Die Kammer sagt nämlich ziemlich unverblümt, dass sie keine rechte Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie erkennen konnte.”

    im Beschluss aber: “Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte.” und

    “Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben”

    Es wurde überhaupt nicht geprüft, es wurden nur Zweifel bekundet. Von daher ist die Überschrift recht gewagt 😉

    Aber eine schöne Klausur für den kleinen Öffrecht-Schein ists allemal. 🙂

  2. Malte S. Mon 1 Mar 2010 at 18:08 - Reply

    Aus Art. 12 GG könnte sich aber ein Gebot an den Gesetzgeber begründen lassen, Monopolisten eine Übergangsphase zu gewähren. Immerhin hat der Gesetzgeber das Monopol lange genug verteidigt und aufrechterhalten. Die Monopolbetriebe haben gerade aus diesem grund ihr Markverhalten auf einen monopolistischen Markt ausgerichtet. Ihnen sollte zumindest ausreichend Zeit gegeben werden, sich auf einen (zahmen) Wettbewerb auszurichten.

    @Egal: Wenn das BVerfG unaufgefordert Zweifel äußert ist dies doch in der Regel ein offener Hinweis für die nächsten Kläger, diesen Punkt besonders zu beachten.

  3. egal Mon 1 Mar 2010 at 20:59 - Reply

    Es geht doch in der Beschwerde genau um diese Übergangsregelung, die teilweise einen Schutz noch bis 2016 zulässt. Wenn man noch die Zeit hinzunimmt, seit der diese “Liberalisierung” schon im Gespräch ist, also mindestens 10 Jahre, dann ist das doch noch sehr gnädig als Übergangsphase.

    Sicherlich mögen diese Zweifel ein deutlicher Wink sein. Andererseits erschöpft sich der Beurteilungsspielraum einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nicht nur auf das Vorgebrachte.

    Wenn sie gewollt hätten, hätten sie diese Neu-Regelung kippen können. Offenbar wollten sie es dann aber doch nicht; die schlampige Ausformulierung der Verfassungsbeschwerde mag allerdings bei der ablehnenden Entscheidung in nicht unerheblicher Weise geholfen haben…

  4. wolf Mon 1 Mar 2010 at 22:35 - Reply

    Letztlich hat sich der Gesetzgeber entschieden, einen Markt zu deregulieren, der für seine Monopolisierung keine guten Gründe mehr vortragen konnte. Dies hat er nicht zuletzt auch auf Brüssler Druck hin getan. Insofern steckt in dem Nichtannahmebeschluss auch ein wenig SOLANGE.

    P.S. Bei mir in der Greifswalder Straße gibt es einen französischen Feinkostladen. Eingerichtet hat ihn der Sohn unseres ehemaligen Schornsteinfegers. Früher musste der als Stift für seinen Vater noch die Werkzeugkisten zu uns in die vierte Etage wuchten. Jetzt wuchtet er Comté über die Ladentheke. Da hat jemand jedenfalls früh das Ende seines Berufsstandes erkannt und umdisponiert.

  5. Bec. Tue 2 Mar 2010 at 08:44 - Reply

    Zwei in der Tat interessante Nichtannahmeentscheidungen, besonders wegen des schon angesprochenen prozessualen “Kniffs”.

    Denn letztlich entscheiden hier die drei Richter der Kammer über eine Frage, die indessen stets den acht Richtern des Senats vorbehalten ist (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Man muss sich vor Augen führen, dass es sich hier um einen sogar grundsätzlich nicht begründungspflichtigen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG) Beschluss der Nichtannahme handelt. Diese “Wasserkopf-Obiter-dicta” (wie in 1 BvR 2918/09, Rdnr. 23) sind aber nicht ganz unproblematisch und zeigen die Schwächen des Nichtannahmesystems (bzw. seiner Praxis):

    Denn wenn schon drei Richter Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes haben, so wäre immer noch eine Mehrheit von fünf Richtern denkbar, die von der Verfassungswidrigkeit wegen fehlender Verbandskompetenz überzeugt sind. Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der “grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung” (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion. Ein solches Obiter Dictum verfehlt jedoch den Sinn der Kammer, als “Filter” des Senats offensichtlich zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerden Abhilfe zu verschaffen und vice versa offensichtlich unbegründeten (hier gerade fraglich) den Garaus zu machen.

    Dass sich die Kammer dann auf die fehlende Begründung zurückzieht, ist wie gesagt der “Kniff” und stellt die Frage nach der ex-officio-Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit (oder eben die Frage nach dem Prinzip “ne ultra petita”). Motivation für eine weitere Verfassungsbeschwerde anderer engagierter “Bezirksschornsteinfegermeister” sollten die beiden Beschlüsse jedenfalls sein. Denn Zweifel der Kammer, die einem Wink mit dem Zaunpfahl gleichkommen, können ja möglicherweise Konsens im Senats bedeuten. Aber nur auf See und vor Gericht …

    Im Übrigen: ein herzliches “Weiter so” für Ihr bereicherndes Blog!

  6. egal Tue 2 Mar 2010 at 18:15 - Reply

    “Hier stände doch zumindest der Annahmegrund der “grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung” (§ 93a Abs. 2 lit. a) zur Diskussion.”

    Das sehe ich nicht so. Die Gesetzesänderung mag vllt. wirklich ohne Gesetzgebungskompetenz zustande gekommen sein; dennoch fehlt hier
    die grundsätzliche Bedeutung des Falls.

    Durch die unglückliche Regelung in Art. 72 II GG (eine der schlechtesten Verfassungsanpassungen des GG) sind schließlich eine Menge Bundesgesetze
    bzw. deren Änderung unter dem Generelverdacht der formellen Verfassungswidrigkeit gefallen. Grundsätzliche Bedeutung hat dies dann doch nicht.

  7. Joachim Datko Sun 7 Mar 2010 at 23:02 - Reply

    Infos zum Schornsteinfeger-Problem

    Portal : http://www.kontra-schornsteinfeger.de
    Forum: http://www.schornsteinfeger-ko.de

    Joachim Datko – Ingenieur, Physiker
    Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol – Sektion Bayern

  8. feger Thu 11 Mar 2010 at 21:36 - Reply

    Datko,go home

  9. max Tue 16 Mar 2010 at 15:53 - Reply

    die sache mit dem monopol ist doch nur phantasie es hat einen anderen hintergrund ,das monopol im sinne des schornsteinfegers ist kein wirtschaftliches da die preise gebühren sind
    und von den länderregierungen gemacht werden die preise sind aus ökonomischen gründen stehts sehr gering gehalten der schornsteinfeger hat auch kein wirtschaftliches interresse produkte an den kunden zu bringen die versuche von der heizungsindustrie ect.pp sind bei den ein oder anderen wohl geglückt aber keine regel ihr schornsteinfeger ist im normalfall
    neutral und berät sie um kosten klein zu halten wen stört das wohl ? die industrie oder die leute die mehr herrauholen wollen das kapital
    schornsteinfeger sind gut ausgebildete fachmänner die neutral beraten und den brandschutz sehts im auge haben der verlust der kehr bezirke ist ein grosser einschnitt in brandschutz ,neutralität .

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