11 November 2018

Lesarten des UN-Migrationspaktes und der Wert parlamentarischer Debatte

Mit einem Entschließungsantrag hat die AfD-Fraktion den Deutschen Bundestag gezwungen, am vergangenen Donnerstag über den Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UN-Migrationspakt) zu beraten. Der Pakt, der im Rahmen der Vereinten Nationen ausgehandelt wurde, liegt seit Juli 2018 im Entwurf vor. Mittlerweile ist auch eine deutsche Übersetzung verfügbar. Am 11. Dezember 2018 soll der Pakt auf einer zwischenstaatlichen Konferenz im Marrakesch von über 190 Staaten als politische Absichtserklärung verabschiedet werden.

Der Entschließungsantrag der AfD-Fraktion ist schrill und überzeichnet. Vorwürfe, es handele sich um einen „Angriff auf die nationale Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“ oder „auf die Verfassungsordnung Deutschlands und das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes“, halten einer nüchternen Analyse nicht stand. So betont Rn. 15 Buchst. b des Paktes den rechtlich unverbindlichen Charakter, während Rn. 15 Buchst. c die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten hervorhebt:

Nationale Souveränität. Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln. Innerhalb ihres Hoheitsbereichs dürfen die Staaten zwischen regulärem und irregulärem Migrationsstatus unterscheiden, einschließlich bei der Festlegung ihrer gesetzgeberischen und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Globalen Paktes, unter Berücksichtigung der verschiedenen nationalen Realitäten, Politiken, Prioritäten und Bestimmungen für Einreise, Aufenthalt und Arbeit und im Einklang mit dem Völkerrecht[.]

Hingegen fällt die Begründung, die die AfD ihrem Entschließungsantrag beigefügt hat, erstaunlich differenziert aus, und sie lässt einen erheblichen juristischen Sachverstand erkennen. Es soll hier nicht der Versuch unternommen werden, diese Begründung im Einzelnen auf ihre Stichhaltigkeit zu untersuchen und zu widerlegen. Das hat Dana Schmalz bereits getan. Hier soll vielmehr aufgezeigt werden, mit welcher Einseitigkeit die AfD die Aspekte aufs Korn nimmt, die aus einer nationalstaatlichen Perspektive bedenklich erscheinen könnten. Dazu soll zunächst der Gegenstandpunkt eingenommen werden. Auf dieser Grundlage sind dann Folgerungen für den Umgang mit dem Migrationspakt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes zu ziehen.

Der Migrationspakt schützt Staaten wie Deutschland im Umgang mit Migrationsdruck

Einige Aussagen des Paktes fordern gerade diejenigen heraus, die von der individuellen Freiheit und einer gemeinsamen Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft ausgehen. So ist es bemerkenswert, mit welcher Konsequenz der Pakt das Interesse der potenziellen Zielstaaten schützt, Migration auf die ihnen genehmen Zuwanderer beschränken zu können.

Das zentrale Bekenntnis zur souveränen Migrationssteuerung findet sich in der bereits zitierten Rn. 15 Buchst. c. Dabei ist das englische Original noch deutlicher als die deutsche Übersetzung: Wo letztere schlicht vom „Hoheitsbereich“ spricht, führt das englische Original die „sovereign jurisdiction“ an. Geschützt wird also das eigene Staatsgebiet als Raum souveräner Herrschaft. Wenn dann auch noch auf die „verschiedenen nationalen Realitäten, Politiken, Prioritäten und Bestimmungen“ abgestellt wird, bleibt es jedem Staat unbenommen, den eigenen Zuzugsbedarf mit Null anzusetzen und darzulegen, dass seine Gesellschaft keine Migranten aufnehmen kann.

Die Interessen der Zielstaaten an Migrationskontrolle scheinen auch in Ziel 4 durch, wo die Heimatstaaten verpflichtet werden, ihren Staatsangehörigen Papiere auszustellen. Sicher liegt das Ausstellen von Papieren vielfach im Individualinteresse. Rn. 20 erstreckt die Pflicht aber ausdrücklich auch auf die Phase der Rückkehr und beseitigt damit das häufig auftretende Abschiebungshindernis fehlender Papiere. In dieser Situation dient Ziel 4 weder den Migranten noch den Heimatstaaten, sondern allein den Zielstaaten von Migration. Ziel 4 ergänzt damit das nachfolgende Ziel 21, dass die Staaten auf eine „Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme“ festlegt. Dort heißt es unter anderem, ganz im Sinne Deutschlands und anderer Zielstaaten unerwünschter Migration:

Wir verpflichten uns ferner, zu gewährleisten, dass unsere Staatsangehörigen ordnungsgemäß empfangen und wiederaufgenommen werden, unter voller Achtung des Menschenrechts auf Rückkehr in das eigene Land und der Verpflichtung der Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen wiederaufzunehmen.

In diesem Zusammenhang buchstabiert Rn. 37 Buchst. c die Kooperationspflicht der Heimatstaaten aus mit dem Bekenntnis,

bei der Feststellung der Identität von Staatsangehörigen und der Ausstellung von Reisedokumenten für eine sichere und würdevolle Rückkehr und Wiederaufnahme von Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates kein Bleiberecht haben, zusammenarbeiten, indem zuverlässige und effiziente Instrumente zur Feststellung der Identität der eigenen Staatsangehörigen geschaffen werden …

Der Schutz der potenziellen Zielstaaten setzt freilich nicht erst bei der Rückführung, sondern schon vor der Einreise an. So geht es im Ziel 9 um die „Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten“. Dort, wo Grenzen offen sind, gibt es keine Schleuser, weil niemand sie braucht. „Smuggling of Migrants“, also „Menschenschmuggel“, entwickelt sich nur dort, wo Staaten ihre Grenzen für die Einwanderung schließen. Die Kriminalisierung des Menschenschmuggels sichert mithin das souveräne Recht zur Grenzkontrolle. Dasselbe gilt für Ziel 11, wo ein „Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement“ gefordert wird. Das Grenzmanagement soll sicher sein für „Staaten, Gemeinschaften und Migranten“. Es geht also auch um individuelle Sicherheit. An erster Stelle steht aber das Interesse von Zielstaaten wie Deutschland, sich vor Personen zu schützen, die potenziell gefährlich erscheinen. Dazu gehört gemäß Rn. 27 Buchst. b auch die Vorverlagerung der Grenzkontrolle in den Ausgangsstaat durch „Vorabkontrollen ankommender Personen, Vorabübermittlung von Passagierinformationen durch Beförderungsunternehmen und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien“.

Folgerungen

Natürlich geht es nicht darum, den Migrationspakt abzulehnen, weil er die nationalen Interessen Deutschlands und anderer potenzieller Zielstaaten von Migration schützt. Vielmehr ist anzuerkennen, dass der Migrationspakt unterschiedliche Interessen zum Ausgleich bringt. Man mag ihn als guten Kompromiss ansehen. Freilich lebt die Demokratie von der öffentlichen Debatte, und in der parlamentarischen Demokratie ist das Parlament der Ort, um diese Debatte zu entfalten. Diesen funktionalen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht 2003 in seinem ersten Kopftuchurteil betont (2 BvR 1436/02, Rn. 68). Zur Ablehnung einer Bewerberin auf eine Lehramtsstelle allein wegen ihres Kopftuchs hieß es dort:

Nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten aber dem Parlament vorbehalten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären …

Das Parlament musste also eingeschaltet werden, weil es als Volksvertretung die unterschiedlichen politischen Strömungen repräsentiert und weil es öffentlich verhandelt, so dass seine Befassung eine breite Debatte auslösen kann.

Auf den UN-Migrationspakt lässt sich dies nicht unmittelbar übertragen, weil das internationale Dokument kein Rechtsakt ist, der in Individualrechte eingreifen könnte. Handelt die Bundesregierung auf der völkerrechtlichen Ebene, verlangt Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine parlamentarische Mitwirkung nur bei völkerrechtlichen Verträgen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12.7.1994 zu NATO-Einsätzen außerhalb des Bündnisfalles bestätigt hat, ist dies technisch-formal zu verstehen (2 BvE 3/92 u.a., Rn. 264 f.). Als politisches Dokument wird der Migrationspakt nicht erfasst, auch wenn er in wesentlichen Teilen geltendes Völkerrecht bekräftigt und seinerseits die Auslegung bestehender Verträge sowie die Entwicklung von Völkergewohnheitsrecht beeinflussen mag.

Das schließt es jedoch nicht aus, dass die Bundesregierung den Bundestag über den von ihr mitverhandelten Migrationspakt informiert und darlegt, warum sie den Pakt unterstützt. Vor dem Parlament kann sie erklären, wie sich der Pakt in die generelle deutsche Migrations- und Migrationsfolgenpolitik einfügt, welche Teile des Paktes sie gutheißt und welche sie nur deshalb akzeptiert, weil sie den Pakt in seiner Gesamtheit als guten Kompromiss ansieht. Bedenkt man, wie stark die Migrationspolitik spätestens seit 2015 innenpolitisch umstritten war und ist, entspricht es der Logik des ersten Kopftuchurteils, den Migrationspakts als Teil der deutschen Migrationspolitik im Deutschen Bundestag zu rechtfertigen, anstatt auf der internationalen Ebene unter Ausschluss von Bundestag und Öffentlichkeit eine Selbstverpflichtung zu formulieren. Die Initiative der AfD zu überlassen, erscheint nicht nur politisch fahrlässig, sondern auch demokratietheoretisch fragwürdig.


SUGGESTED CITATION  Uerpmann-Wittzack, Robert: Lesarten des UN-Migrationspaktes und der Wert parlamentarischer Debatte, VerfBlog, 2018/11/11, https://verfassungsblog.de/lesarten-des-un-migrationspaktes-und-der-wert-parlamentarischer-debatte/, DOI: 10.17176/20181115-220116-0.

20 Comments

  1. K.Anton Sun 11 Nov 2018 at 16:20 - Reply

    Für die Pessimisten ist das Glas halb leer, für die Optimisten halb voll.Für die Realisten ist das Glas einfach zu gross.

  2. Heinrich Niklaus Mon 12 Nov 2018 at 14:51 - Reply

    Migrationspakt: Die USA sagen NEIN. Australien sagt NEIN. Österreich sagt NEIN. Ungarn sagt NEIN. Polen sagt NEIN. Dänemark sagt NEIN. Tschechien sagt NEIN. Italien sagt NEIN. Kroatien sagt NEIN. Slowenien sagt NEIN und die Schweiz sagt später NEIN und die Briten haben mit dem Brexit bereits NEIN gesagt. Weitere Länder werden folgen.

    Warum sagen die alle NEIN? Bei einem völlig „unverbindlichen Vertrag“? Ist das wirklich nur ein „Kommunikationsgau“?

  3. Heinrich Niklaus Tue 13 Nov 2018 at 19:15 - Reply

    Prof. Dr. Merkel Interview DLF: „Die Vereinbarung wird ganz sicher völkerrechtliche Wirkungen haben.“ „Vereinbart werden Ziele. Wie diese Ziele umgesetzt werden, bleibt Sache der Staaten. Dass sie umzusetzen sind, wird vereinbart – und zwar wirklich rechtlich verbindlich.“

    Die Bundesregierung betreibe da eine „suggestive Irreführung“. Der Pakt werde „eine gewisse Sogwirkung auslösen“ und die „Migration aus den armen Staaten in die wohlhabenden Staaten deutlich verstärken“, „aus Afrika vor allem. (…) Wir werden neue Migrationswellen kriegen.“

    Da hat uns der zukünftige Verfassungsgerichtspräsident Dr. Hauwarth im Bundestag genau das Gegenteil erzählt.

    Was ist denn nun zutreffend?

  4. Brana Moravska-Hollasova Tue 13 Nov 2018 at 20:33 - Reply

    In diesem Pakt, so darf man wohl frei nach dem paktgeschädigten Faust klagen: „ Zwei Seelen …!“ Dazu aus einem Leserbrief in der FAZ v. 12.11. – („Durch die Hintertür“): „… Es gehört zu den Basics der juristischen Methodenlehre, bei der Auslegung von Normen oder Gesetzeswerken auch andere rechtliche Wertungen mit einzubeziehen. So könnte es kommen, dass im Asyl- und Flüchtlingsrecht die wohlwollende Migrationscharta der UN gewissermaßen durch die Hintertür Einzug hält und zu einer migrationsfreundlicheren Haltung bei den hiesigen Gerichten führt. Das wäre Wasser auf die Mühlen all derer, die ihre Bindekraft aus der verfehlten Flüchtlingspolitik beziehen.”
    Und ein paar Seiten weiter (gleiche Ausgabe) in einer Art Sammelrezension: „ Je heterogener Gesellschaften durch Einwanderung werden, desto mehr bröckelt also nicht nur der gemeinsame Wille zum Sozialstaat, es nehmen potentiell auch soziale Konflikte und Verteilungskämpfe zu. In den trostlosen französischen Vorstädten kann man es erleben, in denen sich sehr konfliktreiche Parallelgesellschaften gebildet haben. Auch in einigen deutschen Großstädten gibt es Ansätze dazu.“
    Und nicht nur dort dürfen unsere zart erzogenen Kinder das Konfliktpotential auf den Schulhöfen hautnah erforschen. Integration? Ein ehemaliger Verfassungsrichter (Bryde 2012) insistierte darauf, dass das GG da unmissverständliche Abwehrrechte bereithält. Türkischstämmige in der zweiten oder schon dritten Generation wählten den Soft-Islamisten Erdogan in Deutschland mit Zwei-Drittel-, in Holland und Österreich sogar mit ca. Drei-Viertel-Mehrheit. Ihre demographischen Erfolge lassen ihre Hardliner auf ein Umkippen des GG in eine Scharia-kompatible Verformung hoffen.
    In dem öffentlichen Diskurs, wie auch im Migrationspakt, ist die Quelle der Migration ein sorgsam wie krampfhaft gepflegtes Tabu (wieso wohl?): die bizarre Geburtenflut gerade in den Regionen, die keinerlei Zukunft für ihren „youth-bulge“ bieten können. Der „Militärdemograph“ Gunnar Heinsohn schätzt (NZZ v. 8.11.), dass die Zahl der prinzipiell Asylberechtigten bis 2030 auf 2,2 Mrd. steigt. (In der asyldarwinistischen Realität haben aber eher die starken jungen Männer aus bessergestellten Clans die größeren Chancen, so legen es Studien von Paul Collier nahe.)
    Also eine treffliche Einladung, an der „Hintertür“ (s.o.) auf höchstem akademisch-moralischen Lärmpegel weiterzuschnarchen!

  5. Christian Boulanger Wed 14 Nov 2018 at 08:52 - Reply

    Die Damen und Herren Mit-KommentatorInnen haben bisher unmissverständlich ihre persönliche Abneigung gegen die Folgen von Immigration im Allgemeinen und gegen den Pakt im Besonderen dargelegt. Auch wenn die allgemeinpolitischen Ausführungen zum Teil nicht hierhergehören, ist das legitim und zeigt die Stimmung in einem Teil der Bevölkerung an. Allerdings sind bisher meinem Eindruck nach keine plausible Argumente gegen die in diesem und anderen Artikeln dargelegte Zielrichtung des Vertrags vorgetragen worden, die Migration, die stattfindet, ob es einen nun passt oder nicht, besser zu regeln, zum einen in humanitärer Sicht, zum anderen in ganz knallhartem Interesse der Zielländer der Migration (genau das wird ja von “linker” Seite am Pakt kritisiert). Insofern die Kritik also ernst gemeint ist (und nicht einfach nur zum Nerven schnarchiger Akademiker dienen soll), wäre es gut, wenn in dieser Hinsicht argumentativ etwas aufgerüstet würde.

    @down under: Sie beschreiben das übliche Prozedere bzw. Ergebnis beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Was wollen Sie uns damit sagen?

  6. Heinrich Niklaus Wed 14 Nov 2018 at 11:33 - Reply

    Dr. Vosgerau, Uni Köln, Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, bewertet die Aussagen des zukünftigen Präsidenten BVerfG, Dr. Harbarth zum Migrationspakt für sachlich falsch und unredlich:

    „Sachlich falsch ist auch die zentrale Behauptung von Harbarth/Wadephul, der GCM
    diene „gerade dazu, zwischen legaler und illegaler Migration zu unterscheiden“. Dies
    deswegen, weil der GCM den Begriff der illegalen Migration gerade gar nicht kennt,
    sondern lediglich Migranten, die in einen „irregulären Zustand gefallen“ seien, was jedoch nach der Konzeption des GCM eine Pflicht der Aufenthaltsstaaten zur Eröffnung von Legalisierungsmöglichkeiten auslöst, nicht aber eine Ausreisepflicht…“

    „Dabei ist der gesamte Grundansatz der Argumentationshilfe von Harbarth
    methodisch derart unrichtig, daß sie unredlich wirkt.“

    Ein „unredlicher“ Präsident des BVerfG? Was kommt da auf uns zu?

    Herr Boulanger, wie kommen Sie darauf, hier oberlehrerhafte Bewertungen der Mit-Kommentatoren vorzunehmen?

  7. Weichtier Wed 14 Nov 2018 at 11:58 - Reply

    @ Robert Uerpmann-Wittzack: „Der Migrationspakt schützt Staaten wie Deutschland im Umgang mit Migrationsdruck.“

    Wer schütz hier wen vor was?
    „Wen“: wohl Deutschland.
    „Was“: wohl der von Migranten verursachte Migrationsdruck. Wobei die Formulierung „im Umgang mit Migrationsdruck“ dem Ganzen etwas Vages gibt.
    Aber wer bewerkstelligt denn jetzt den Schutz: eine Vereinbarung? Ruft Deutschland bei der der UN an, wenn der Migrationsdruck als zu hoch beurteilt wird? Was hat es denn jetzt mit dem „Schutz“ genau auf sich? Geht es etwas präziser?

    • Robert Uerpmann-Wittzack Thu 15 Nov 2018 at 09:40 - Reply

      @ Weichtier:
      Natürlich können Sie einwenden, dass die Passagen, die die Interessen von potenziellen Zielstaaten wie Deutschland schützen sollen, unverbindlich und nicht mit einem effektiven Durchsetzungsmechanismus ausgestattet sind. Das gilt freilich ebenso für die Passagen, die die Interessen von Migranten schützen sollen, so dass auch hier ein Gleichgewicht besteht.

      • Weichtier Thu 15 Nov 2018 at 17:37 - Reply

        Auch wenn es polemisch erscheinen mag:
        „Der Migrationspakt schützt Staaten wie Deutschland im Umgang mit Migrationsdruck“ sollte also wie folgt gelesen werden: „Niemand schützt irgendjemanden vor irgendetwas“.

  8. Christian Boulanger Wed 14 Nov 2018 at 16:02 - Reply

    Herr Niklaus, wenn Ihnen mein Beitrag oberlehrerhaft vorkommt, liegt das vielleicht an meiner Genervtheit über die – das muss man einfach mal deutlich sagen – oft unterirdische Qualität der Kommentare. Die Autorinnen und Autoren der Beiträge geben sich Mühe, in ihren Texten verständlich und plausibel zu argumentieren. Sie verdienen es, dass man sich in den Kommentaren mit ihren Argumenten auseinandersetzt. Statt dessen sehen wir viele lose an das Artikelthema angelehnte allgemeine Meinungsäußerungen, die auf einen Fachblog (und das ist der VB) nicht hingehören.Bei allem Respekt interessiert mich ihre persönliche Meinung zur Immigration nicht (genauso wenig wie Sie sich für meine interessieren müssen) und obige Artikel wurde auch nicht von Herrn Harbarth, sondern vonn Herrn Uerpmann-Wittzack verfasst. Das sind zwei verschiedene Personen.

    Und wenn wir dabei sind: es ist völlig selbstverständlich, dass es Juristen mit unterschiedlichen Meinungen gibt. Dass sie sich gegenseitig “unredliche” Methoden vorwerfen, ist eher ungewöhnlich, aber kommt vor (scharfe Worte können ja auch hier gelesen werden). Nur: sie müssen sich schon die Mühe machen, die Argumentation von Herrn Vosgerau auf den Text von Herrn Uerpmann-Wittzack zu beziehen. Dort kommt etwa die Frage der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor.

  9. Heinrich Niklaus Wed 14 Nov 2018 at 18:32 - Reply

    Herr Boulanger, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Erneut bewerten Sie Ihre Mit-Kommentatoren und erheben den Vorwurf, man gäbe sich „ nicht genug Mühe, die Argumentation auf den Text von Herrn Uerpmann-Wittzak zu beziehen“.

    Während Sie hier fortlaufend den Oberlehrer spielen, haben Sie noch nicht ein Argument zum Thema geliefert. Sie sollten sich ihre unerwünschten Ratschläge selbst einmal zu Herzem nehmen.

    • jansalterego Thu 15 Nov 2018 at 16:15 - Reply

      Herr Niklaus, zwar hat Herr Boulanger Recht, dass Sie hier konsequent am Thema vorbeischreiben, aber damit Sie nicht ganz ohne Antwort auf Ihren Whataboutismus bleiben müssen, bzw. damit der nicht unwidersprochen stehen bleibt:

      Die genannten Länder lehnen den Pakt aus populistischen Gründen ab. Mit etwaigen des Pakts Wirkungen hat das nichts zu tun.

      Schauen Sie sich dafür beispielhaft Österreich an, da lag der Ablehnung ein koalitionärer Kuhhandel zugrunde: Die ÖVP darf den Sozialstaat demontieren, dafür erklärt sie sich zum Gefallen der FPÖ mit der Ablehnung des Pakts einverstanden.

      Trump hat bereits beim Pariser Klimaabkommen schlicht die Unverbindlichkeit nicht verstanden/verstehen wollen.

      Ungarn, Polen und Italien sind illiberal rechtsnational regiert, da braucht man nicht mehr viel dazu zu sagen.

      Sie brauchen also gar nicht verschwörerisch zu raunen, für die Ablehnung durch die genannten Staaten gibt es einfache, naheliegende Erklärungen.

      P.S.: Großbrittanien hat mit dem Brexit exakt nichts zum GCM gesagt. Die sich da geäußert habende Xenophobie war – wie Ihnen jeder Kenner der Inseln bzw. der entsprechenden Umfragen sagen kann – im Wesentlichen auf EU-Ausländer aus Osteuropa bezogen.

      • Weichtier Thu 15 Nov 2018 at 17:53 - Reply

        Das mit dem „koalitionärem Kuhhandel“ verstehe ich nicht. Anscheinend erachten Sie einen koalitionären Kuhhandel bereits als Beweis genug für einen abzulehnenden Populismus. Der Kuhhandel ist für mich Kern jeder Politik. Nachgerade ist für mich Politik – sei sie populistisch oder nicht populistisch – in einer Demokratie ohne Kuhhandel gar nicht denkbar. Platon vertrat die Auffassung, ein Staat sei nur dann gut regiert, wenn seine Lenkung in der Hand von Philosophen sei. Bei manchen Beiträgen und Kommentaren im Verfassungsblog habe ich den Eindruck, dass ein Staat nur dann gut regiert wird, wenn seine Lenkung in der Hand von Juristen ist.

      • Heinrich Niklaus Fri 16 Nov 2018 at 15:07 - Reply

        Herr Jansalterego, Sie haben etwas missverstanden. Ich schreibe hier zu „keinem Thema“, sondern gebe meine Meinung zum Thema Migrationspakt wieder und zitiere dazu zwei Juristen (Merkel, Vosgerau.

        Die Herabwürdigung der Ablehnungsgründe souveräner Staaten durch Sie, verehrter Herr Jansalteregeo, ist nicht gerade ein Zeichen kraftvoller Argumentation.

        Mittlerweile lehnen 20 souveräne Staaten den Migrationspakt ab. Heute ist Estland dazugekommen. Ihnen vorzuwerfen, wie Sie es tun, „aus populistischen Gründen zu handeln“, ist absurd.

        Halb Europa wird den Migrationspakt nicht unterzeichnen und täglich kommen mehr Länder dazu.

      • Maria Leuschner Fri 16 Nov 2018 at 18:50 - Reply

        Lehnt Israel den Pakt auch aus populistischen Gründen ab?

  10. Christian Boulanger Thu 15 Nov 2018 at 10:59 - Reply

    @down under: ich kann ihre Irritation nachvollziehen, aber kann nur so viel dazu sagen, dass vieles in der Politik nicht “demokratisch” ist, weil es schlichtweg nicht machbar ist, z.B. jede internationale Verhandlung demokratisch rückzukoppeln. Dass dabei im Verhandlungsprozesse Kompromisse geschlossen werden müssen, um ein Ergebnis zu erreichen, ist dabei ebenfalls normal. Das Ergebnis kann und muss demokratisch debattiert werden und wird ja auch gerade – darum geht es ja u.a. in diesem Beitrag.

    Zum Thema Migration: Ihre Aussage, Migration sei nur von Migrationspolitik verursacht, ist nicht richtig. Migration findet aus allen möglichen Gründen statt, die nichts mit Migrationspolitik zu tun haben: Kriege, Naturkatastrophen, wirtschaftliche Not. Dass auch “Pull”-Faktoren eine Rolle spielen, bestreitet niemand, und dass eine verantwortungsethische Migrationspolitik diesen Faktor berücksichtigen muss, auch die wenigsten. Entscheidend ist, wieviel von der Migration zur Immigration wird oder werden soll – darüber kann man mit guten Gründen streiten. Gleichzeitig ist jedes Zielland auf die Kooperation anderer Länder angewiesen, wenn es mit dieser Migration umgehen will. Und, so mein Eindruck, darum geht es in diesem Vertrag.

  11. Maria Leuschner Fri 16 Nov 2018 at 18:55 - Reply

    Lehnt Israel auch aus populistischen Gründen den Pakt ab?

  12. Bismarck Fri 16 Nov 2018 at 19:32 - Reply

    Wie ist es eigentlich nach den Gesichtspunkten der fairness gegenüber den Migrationsländern zu bewerten, dass über 1/3 der Mitgliedstaaten der UN mehrheitlich eine überwiegend Muslimische Population haben und sogar in einem noch größeren Anteil der Mitgliedstaaten ein hoher Migrationsdruck herrscht? Also unter Demokratischen Aspekten, wenn man mal an Minderheitenschutz denkt. Und das Selbstbestimmungsrecht der Nationalen Bevölkerungen? Und wie fair ist es den Bevölkerungen von potentiellen Migrationsländern die historischen Altlasten der Industrie aufzubürden?

  13. Brana Moravska-Hollasova Mon 19 Nov 2018 at 21:09 - Reply

    Bühne frei für Taschenspielertricks!
    Zitate aus der FAZ v. Sa. 17.Nov. „Großer Druck durch weiche Gesetze“ .
    https://fazarchiv.faz.net/?BC=&q=Mundt%2C+Andreas&maxHits=&offset=0&CN=&dosearch=new&crxdefs=&NN=&#hitlist
    Bezug genommen wird auf A. Khol (ÖVP), der den Pakt als >RosstäuschereiDer Pakt ist nicht rechtlich verbindlich, aber politisch. soft law Nudging Die UN hat unter der >Schwelle der Gerichtsbarkeit ein System der Kontrolle entwickelt<. (…) Die Konstruktion sehe … alle zwei Jahre ein regionales Kontrollsystem vor und auf allen Ebenen die Mitwirkung von NGOs , die 23 Ziele der Migration umzusetzen …die nie gedacht war als Instrument für die Wanderung, sondern Notrecht für politisch Verfolgte … Das ist inzwischen so ausgedehnt, im Zusammenhang mit den EU-Regeln, dass wir faktisch 40 000 bis 50 000 illegale Einwanderer jedes Jahr haben.< 1)."
    Wir werden künftig also noch eine großzügigere Auswahl an Asylrechten haben, wo kaum noch einer durchblickt und der kleine „gemeinsame“ Nenner eher in die Richtung läuft wie jetzt gerade in Bremen: In zweiter Instanz wird einer eingebürgert, der dem Verfassungsschutz durch häufige Besuche in einer islamistischen Moschee aufgefallen ist.
    Tatsächlich ist der Pakt eine riesiges Sammelsurium von Vagem in Abundanz und wenig Konkretem, vergleichbar etwa mit einem weltweiten Parteiprogramm-Mix zur Migration, das Positionen von ganz links bis hin zur Mitte abdecken möchte. Eine solch großzügige Spanne in einem Vertragswerk ist mir noch nie untergekommen. Sie verdankt sich nach aller Erfahrung gewiss der Absicht, alles mit viel Sand und Nebelkerzen „abzufedern“. Eine wahre Bühne für künftige Taschenspielertricks mit wechselnder Besetzung!
    Kühn und wirklich dreist ist es, nach den Erfahrungen von 2015 ff ein solches „unverbindliches “ Vertragswerk ohne gründliches Abwägen des Für und Wider der gescheiterten Politik des Durchwinkens anzu“vertrauen“! Und so ganz nebenbei erfährt man heute, dass da gleich noch ein „Flüchtlingspakt“ der UNO folgen soll.
    Auf welchen „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ (Habermas) werden wir da hingeleitet? Muss ich mich auf meine alten Tage doch noch mit von mir immer tief verachteten Verschwörungstheorien beschäftigen?

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1 auf Österr. bez. – B.M.-H.