19 February 2019

Ohne Mimik keine Lehre? Vom Schleierverbot an Universitäten

Gesichtsschleier dürfen in Lehrveranstaltungen nicht getragen werden – genauer gesagt in „Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Gesprächen, die sich auf Studium, Lehre und Beratung im weitesten Sinne beziehen“. So das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) in einer Richtlinie vom 29. Januar 2019. Dass Gesichtsschleier verboten werden (sollen), ist kein Einzelfall – ein grundsätzliches Verbot der Gesichtsverhüllung existiert beispielsweise für Beamtenschaft und Militär sowie im Straßenverkehr, und soll auch für Gerichtsverhandlungen beschlossen werden. In Schleswig-Holstein hat Bildungsministerin Karin Prien (CDU) das Verbot der CAU als Anlass genommen, ein Verbot von Gesichtsschleiern in Schulen anzukündigen.

Wieso gerade ein Verbot von Gesichtsschleiern? In Zeiten religiöser Intoleranz ist es vielleicht nicht verwunderlich, dass die Kleidung (einer Minderheit) von muslimischen Frauen starker Regulierung unterworfen wird. Andererseits muss sich derartige Regulierung in Deutschland an der Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG) messen lassen. Und das Bundesverfassungsgericht hat zumindest für Kopftücher klargestellt, dass für ein Verbot relativ strenge Anforderungen gelten. So differenzieren dann auch einige politische Stellungnahmen zum Verbot von Gesichtsschleiern an der CAU, etwa Serpil Midyatli (SPD): „Kopftuch ja, Vollverschleierung nein“.

Vieldeutiger Feminismus

Ein stets wiederkehrendes Argument in Diskussionen um Kopftuch und Gesichtsschleier ist die Symbolkraft dieser Kleidungsstücke nicht (nur) als Ausdruck des religiösen Glaubens, sondern als „Zeichen der Unterdrückung von Frauen“, wie es Christopher Vogt (FDP) ausdrückt: „Wir wollen bei der Gleichberechtigung der Geschlechter Fort- und keine Rückschritte“. 

Doch von postkolonial geprägten Feminist*innen lernen wir, dass Fortschrittsnarrative, auch feministische Fortschrittsnarrative, oft eine Schattenseite haben: Ihre vermeintliche Linearität verleitet dazu, komplexe gesellschaftliche (und zwischengesellschaftliche) Strukturen zu vereinfachen und dadurch bestimmte Formen der Unterdrückung auszublenden. So mutet es im Falle religiöser Kleidung zumindest recht seltsam an, wenn die angebliche Förderung von Frauen ihren Ausdruck in einem Verbot findet, das ihnen den Zugang zur Universität versperrt, sofern sie ihre Kleidung nicht den Normen der Mehrheit innerhalb Deutschlands anpassen. Ist die daraus resultierende zwingende Wahl zwischen Bildung und Religion wirklich fortschrittlich?

Die deutsche Verfassungsjudikatur sieht religiöse Bekleidung differenzierter. Zwar lässt sich die Gleichberechtigung von Frauen im Lichte von Art. 3 II 2 GG verfassungsrechtlich fassen, doch hat das Bundesverfassungsgericht schon in seiner ersten Kopftuchentscheidung festgestellt, dass „die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden darf“ (Rz. 52). In der folgenden Kopftuchentscheidung hat das Gericht weiter ausgeführt, dass ein Kopftuchverbot gar eine indirekte Diskriminierung von Frauen darstellen kann

Das Bundesverfassungsgericht stellt also stärker auf die Autonomie muslimischer Frauen ab, die gerade in der Kleidungswahl ihren Ausdruck finden kann. Diese Argumentation lässt sich meiner Ansicht nach von Kopftüchern auf Gesichtsschleier übertragen. Auch dafür gibt es im Übrigen einen Präzedenzfall. In der sonst höchst zweifelhaften Entscheidung S.A.S. v. France, die ein Verbot von Gesichtsschleiern im öffentlichen Raum betraf, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (in impliziter Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung zum Kopftuch) fest: „a State Party cannot invoke gender equality in order to ban a practice that is defended by women“ (Rz. 119).

Sinn und Unsinn gesichtsbezogener Kommunikation

Im Fall S.A.S. v. France sah der Gerichtshof dennoch keine Verletzung der Religionsfreiheit, da das Verbot der Gesichtsverschleierung gerechtfertigt sei, um ein gesellschaftliches Miteinander („living together“) auf der Basis zwischenmenschlicher Interaktion zu ermöglichen (Rz. 153; anders inzwischen der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen). Eine ähnliche Argumentation, zugeschnitten auf den konkreten Kontext universitärer Lehre, findet sich nun auch im Fall des Verbots an der CAU. So geht es der Richtlinie des Präsidiums zufolge darum, die „Mindestvoraussetzungen für die zur Erfüllung universitärer Aufgaben erforderliche Kommunikation in Forschung, Lehre und Verwaltung“ sicherzustellen. Dazu gehöre „die offene Kommunikation, welche nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf Mimik und Gestik beruht“.

Dies ist also das Argument, an dem alles hängt – dass Gesichtsschleier die Mimik verdecken, differenziert sie vom Kopftuch und soll im Namen der Kommunikation ein Verbot rechtfertigen können. Betrachten wir es zunächst verfassungsrechtlich, denn die Zulässigkeit eines Verbots auf Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention schließt einen weiterreichenden Schutz der Religionsfreiheit durch die Verfassung nicht aus. Im Falle eines allgemeinen Verbots von Gesichtsschleiern in öffentlichen Räumen ist schon unklar, welches Rechtsgut von Verfassungsrang zur Rechtfertigung angeführt werden könnte. Im universitären Kontext lässt sich zumindest vordergründig die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) nennen, für die diskutierte Reform des Schulgesetzes der Schutz des Schulwesens (Art. 7 I GG). 

Doch selbst wenn sich derartige Zwecke für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit finden lassen, müssen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Verbots dargelegt werden – und dabei drängt sich sofort die Frage auf, wieso gerade dem Gesicht eine so zentrale Rolle in der Lehre zukommen soll. Sicher, Mimik kann einen bedeutenden Teil der Kommunikation ausmachen. Sie als „Mindestvoraussetzung“ für die Kommunikation im Rahmen der Lehre zu verstehen, impliziert indes ein extrem verengtes Kommunikationsverständnis. Die Muslima, deren Gesichtsschleier als Anlass für das Verbot an der CAU genommen wurde, weist auf die wenig sichtbare Mimik von Student*innen in der letzten Reihe einer Vorlesung hin, sowie darauf, dass zu Student*innen an Fernuniversitäten kaum direkter Kontakt besteht. Man könnte außerdem an die (auch an der CAU) zunehmend beliebten Massive Open Online Courses denken: Ist das mangels gesichtsbezogener Kommunikation keine „echte“ Lehre? Was ist überhaupt mit geschriebenen Formen der Kommunikation wie Lehrbüchern? Wäre dieser Blogbeitrag zur Lehre ungeeignet, wenn ich kein Foto für die Veröffentlichung bereitgestellt hätte?

Bemerkenswert finde ich auch die Beschränkung menschlicher Kommunikation auf ein Verständnis, das bestimmte körperliche und geistige Eigenschaften als Standard normiert. Blinde Professor*innen oder Lehrer*innen scheinen für das Präsidium der CAU schlicht nicht denkbar zu sein, da ihnen die „Mindestvoraussetzung“ für gesichtsbezogene Kommunikation als Teil der Lehre abzusprechen wäre. Dass Mimik und Gestik für manche autistischen Menschen eine andere Bedeutung hat als für neurotypische Menschen scheint ebenfalls keinerlei Beachtung zu finden.

Unbehagen ist keine Rechtfertigung

Eine Sprecherin des Bildungsministeriums Schleswig-Holstein brachte die zugrunde liegende Denkweise bei der Rechtfertigung des möglichen Verbots von Gesichtsschleiern in Schulen auf den Punkt: „Lehrkräfte und Lernende sollen bei schulischen Veranstaltungen ihrer Gesprächspartnerin und ihrem Gesprächspartner ins Gesicht schauen können“. Der Blick ins Gesicht als Zweck an sich, ohne weitere Begründung. Mir scheint die übersteigerte Bedeutung, die dem Gesicht als Teil von Kommunikation und Lehre zugeschrieben wird, reine Rationalisierung eines Unbehagens über die ungewohnte Verschleierung zu sein. Doch ein solches Unbehagen kann kein Verbot rechtfertigen – vielmehr sollte es Anlass dazu bieten, die rassistischen und sexistischen Strukturen zu hinterfragen, die dieses Gefühl hervorrufen.


SUGGESTED CITATION  Theilen, Jens T.: Ohne Mimik keine Lehre? Vom Schleierverbot an Universitäten, VerfBlog, 2019/2/19, https://verfassungsblog.de/ohne-mimik-keine-lehre-vom-schleierverbot-an-universitaeten/, DOI: 10.17176/20190324-210610-0.

14 Comments

  1. Sven Hartmann Tue 19 Feb 2019 at 16:56 - Reply

    Seit wann sind Gefühle rassistisch? Wird ja immer abstruser.

    Wenn man dieser höchst fragwürdigen Argentation folgen mag, warum wird sie dazu noch einseitig vorgebracht? Was ist mit den Atheisten oder Agnostiker, Herr Thielen?

    Religiöse Symbole (und dazu zählt das Kopftuch neunmal) haben nichts in der Öffentlichkeit zu suchen. Im Privaten kann jeder machen und tragen, was er will.

  2. Julian Senders Tue 19 Feb 2019 at 18:30 - Reply

    Die implizite Gleichsetzung von Blindheit, also einer nicht selbst veranlassten, erheblichen körperlichen Einschränkung, mit dem freiwilligen Tragen eines Gesichtsschleiers, finde ich schon arg zweifelhaft und argumentativ auch nicht überzeugend.

    Der letzte Absatz ist dann reine politische Äußerung des Autors. Wer sagt denn, dass eine Gesellschaft nicht den Blick ins Gesicht als Wert an sich sehen kann? Ich denke, vielen Leuten geht es gerade darum. In der Idee, erst die fremdenfeindlich motivierte Ablehnung einer Religion führe zu dieser Denkweise, liegt ja streng genommen schon ein Zirkelschluss – die Ablehnung der Religion bzw. genau genommen ihrer Extremausprägung Vollverschleierung könnte ja gerade umgekehrt auf der gesellschaftlichen Wichtigkeit des hier so abschätzig behandelten Blicks ins Gesicht beruhen.

    • jansalterego Fri 22 Feb 2019 at 12:37 - Reply

      Mit Gleichsetzung hat das nichts zu tun, es zeigt lediglich auf, dass das Argument, die Wahrnehmung von Mimik wäre für Lehre unerlässlich, ersichtlich nicht universell zieht.

      Und der letzte Absatz ist eben nicht nur rein politisch. Eine Gesellschaft kann in allem möglichen einen Wert an sich sehen. Basierend auf diesen Werten die Rechte anderer einschränken kann sie aber eben nur in sehr engen Grenzen – und eben nicht mit der vorgebrachten Argumentation.

  3. Marcus Auer Tue 19 Feb 2019 at 19:40 - Reply

    Die Argumentation, dass Mimik nicht als essenzieller Teil direkter Kommunikation verstanden werden sollte, erschließt sich mir nicht ganz. Mimik hilf uns unsere Gefühlsregungen auszudrücken, zeigt an, dass wir etwas lustig finde oder Ausgesprochenes ironisch meinen. Genau diese Offenkundigkeit unserer Gefühlswelt in persönlichen Gesprächen macht den Unterschied unserer Universitäten zu Fernunis. Die Studentin hat sich eben für solch eine Uni an der sie mit anderen in persönlichen Kontakt tretten kann oder sogar muss entschieden und muss sich somit den Regeln der dortigen Kommunikation unterwerfen.
    Die Aussage, dass in Vorlesungen Studenten der letzten Reihe auch nicht auf den Mund geschaut werden kann oder dass ein blinder Dozent gar die Fähigkeit vermisst Mimik zu erkennen und dass daraus folgt, dass daraus folgt, dass Mimik nicht essenziell für Kommunikation ist, ist in soweit falsch, dass es doch dem Dozent überlassen bleiben muss wie er mit seinen Studenten kommuniziert. Ansonsten kann man die Lehre in Tutorien oder kleinen Seminaren gleich abschaffen

  4. Bryan Hayes Tue 19 Feb 2019 at 20:08 - Reply

    Die Gründe für ein vollständiges Verbot solcher aus ultra-patriarchalischen, mit der Freiheitlichen Grundordnung vollständig unvereinbaren Clangesellschaften stammenden Verhüllungsbefehle ist,
     
    a) dass diese eine fundamentale Asymmetrie in der Kommunikation hervorrufen und zwar mit tendenziell schwerwiegenden, dauerhaften Kommunikations- und psychologischen Hemmnissen, die es Frauen, die jahrein, jahraus gezwungen worden sind, solche Schleier zu tragen und alle weiteren Ideologien strikt zu befolgen (insbesondere einfach zu schweigen und zu gehorchen), selbst nach Ablage eines solchen Schleier es sehr schwer machen, im umfassenden Sinne Bürgerin einer freiheitlichen Gesellschaft zu sein.
    b) diese eine Asymmetrie zwischen Mann und Frau festbetonieren und betonen und zwar zuungunsten der Frau; in der Praxis versuchen diese Leute, dutzende weitere Befehle mit ähnlicher Zielsetzung durchzusetzen. Die Frauen sollen typischerweise von klein auf lernen, dass sie minderwertig sind, nichts zu sagen haben etc. Der Zwangsschleier ist einer der Maßnahmen, um diese Ideologie durchzusetzen.
     
    Die freiheitlichen Gesellschaften aber beruhend konstitutiv auf einer Gleichrangigkeit u.a. von Mann und Frau, sie beruhen auf offener, persönlicher, nicht-anonymer Kommunikation, auf ein Einstehen, auch gerade in kritischen Debatten, für die eigene Meinung. Freie Bürger sprechen direkt für sich selbst, offen, mit offenem Visier sozusagen.
    Dies muss von klein auf eingeübt werden, es muss zur zweiten Natur werden. Irgendein Duckmäusertum, ein passives Beobachten etc. darf auf keinen Fall das Ziel sein, sondern es müssen alle Bürger, von kleinst auf, dazu hinerzogen werden, mündige Bürger zu werden, die voll und ganz und direkt für ihre Interessen einstehen, die sich Debatten stellen, die auch Kritik einstecken können usw. usw.
    Ein Zwangsschleier dagegen steht dem diametral entgegen. Es ist ein Unterdrückungsinstrument von Clanpatriarchen und soll bei Frauen exakt das Gegenteil des eben ausgeführten bewirken.
     
    Ein solches Verbot ist schon lange überfällig, es muss ins Grundgesetz und jede/r muss ausgewiesen (soweit möglich) und hart bestraft werden, der/die es nicht befolgt.
    Da dieses Verbot absolut ist / sein muss, gilt es insbesondere auch im Privaten Bereich, insofern andere Personen, insbesondere Kinder, anwesend sind. Denn diese dürfen in keinem Falle in diesem Sinne indoktriniert werden; sie müssen vielmehr voll und ganz auf die Freiheitliche Grundordnung hin erzogen werden.
    Auch jede Werbung dafür oder Verharmlosung gehört schwerwiegend bestraft.

  5. axaneco Tue 19 Feb 2019 at 20:09 - Reply

    Gehörlose Professor*innen oder Lehrer*innen scheinen für den Autor schlicht nicht denkbar zu sein, da er gesichtsbezogene Kommunikation schlicht für nicht relevant hält.

  6. Steffen Wasmund Wed 20 Feb 2019 at 01:54 - Reply

    Einen Rassismusvorwurf auf “Mir scheint..” aufzubauen, ist offensichtlich Demagogie. Zur Bedeutung non-verbaler Kommunikation sollte sich der Autor mit § 177 StGB und dem dort hinreichenden non-verbalen erkennbaren Willen beschäftigen. Die mimische non-verbale Kommunikation ist für die gesunde(!) menschliche Psyche offensichtlich von fundamentaler Bedeutung. Es wäre mit Sicherheit kindeswohlwidrig, Kinder in Schulen unter verschleierten Bedingungen (Kinder und/oder Lehrer) zu unterrichten. Die mimische non-verbale Kommunikation ist ein Deutungsrahmen (Frame) restlicher Kommunikation. Fällt dieser Frame weg, kann es zu fundamentalen Fehldeutungen von Kommunikation kommen. Der Wegfall des Frames (Schleier) ist nun selbst ein Frame. Er lautet: Der Frame (mimische non-verbale Kommunikation) hat keine Bedeutung. Wie wir von Elisabeth Wehling (Sprache und Ressentiment hängen zusammen, ZAPP – 05.12.2018 23:20 Uhr) wissen, ist der Frame nicht irgend etwas. Er ist – wenn genügend oft wiederholt – identisch mit einer durch Argumente nicht mehr aufhebbaren stabilen neuronalen Veränderung. Wer also ständig lernt, mimische non-verbale Kommunikation zu ignorieren, ist irgendwann nicht mehr in der Lage diese überhaupt noch wahrzunehmen. Der Schleier erzwingt(!) im Gegenüber also einen schädigenden Lernprozess, der seine Kommunikationsfähigkeit degenerieren lässt. Die mimische non-verbale Kommunikation ist ohne jeden Zweifel hochwichtiger Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Menschen. Die Unsichtbarmachung dieser Persönlichkeit hat also auch Auswirkung auf die neuroanale Fähigkeit des Gegenübers, das Individuum überhaupt wahrnehmen zu können. Das Individuum zu erkennen ist nun aber Voraussetzung für Demokratie und Menschenrecht.

    Das Unbehagen beruht also nicht auf Rassismus, sondern auf dessen Gegenteil: Dem Ziel, den Menschen als Individuum erkennen zu können. Dem Menschen diese Fähigkeit zu rauben, könnte man auch als Akt der Körperverletzung werten. Der freiwillig getragene Schleier erzwingt im Gegenüber also schädigende Lernprozesse auf neuronaler Ebene. Rechtlich abzuwägen wäre demnach “nur”, unter welchen Bedingungen diese Schädigung zu tolerieren ist.

    • Gabriele Boos-Niazy Wed 20 Feb 2019 at 17:03 - Reply

      „Das Unbehagen beruht also nicht auf Rassismus, sondern auf dessen Gegenteil: Dem Ziel, den Menschen als Individuum erkennen zu können.“
      Wer hat das als (universelles) Ziel definiert? Was ist mit dem Recht des Menschen, der gerade nicht als Individuum erkennbar sein will, der deshalb gerne „uniform“ daherkommt, weil er sich so wohler fühlt?
      „Dem Menschen diese Fähigkeit [den Menschen als Individuum erkennen zu können] zu rauben, könnte man auch als Akt der Körperverletzung werten.“
      Ohne darüber zu debattieren, ob der Begriff der Körperverletzung hier wirklich anwendbar ist, stellt sich die Frage: Mit welchem Recht maßt man sich an, festzuschreiben, dass alle Menschen es als einen Akt der Körperverletzung empfinden müssen, wenn das selbstkreierte Ziel, die anderen müssten als Individuum erkennen sein, von diesen (wie auch immer) torpediert und deshalb nicht erreicht werden kann? Und nochmals: Wo bleibt die Freiheit des Menschen, der nicht Objekt der Betrachtung anderer sein will? Was ist, wenn er gerade diesen Zwang der Verfügbarkeit, den Zwang, sich für Dritte in ein Bekleidungsschema, das andere für ihn als richtig/zulässig definiert haben pressen zu müssen, als Körperverletzung definiert? Wer hat hier die Definitionshoheit – derjenige, der betrachten will oder derjenige, der betrachtet werden soll?
      „Der freiwillig getragene Schleier erzwingt im Gegenüber also schädigende Lernprozesse auf neuronaler Ebene. Rechtlich abzuwägen wäre demnach “nur”, unter welchen Bedingungen diese Schädigung zu tolerieren ist.“
      Wie absurd diese Behauptung ist, lässt sich am einfachsten durch das bloße Ersetzen von „Schleier“ durch „freizügige Bekleidung“ zeigen: Die freiwillig getragene freizügige Bekleidung erzwingt im Gegenüber also schädigende Lernprozesse auf neuronaler Ebene. Rechtlich abzuwägen wäre demnach “nur”, unter welchen Bedingungen diese Schädigung zu tolerieren ist.“ Während es – zumindest im Bereich des Jugendschutzes – noch Gründe für eine potentielle Schädigung durch eine bestimmte kulturelle Grenzen überschreitende freizügige Bekleidung/Darstellung in der Öffentlichkeit geben könnte, ist diese Befürchtung aufgrund eines „Zuviels“ an Bekleidung (gemessen an was?) schwerlich mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbar.
      Man sollte sich einfach einmal entspannt zurücklehnen und ehrlich fragen, wie die Menschheit bisher kommuniziert hat und dann stellt man schnell fest, dass dies nicht erst mit der Entwicklung der modernen Technologie überwiegend nicht von Angesicht zu Angesicht stattfand. Überlebt haben wir also trotz der Botschaften in Keilschrift, Hieroglyphen, mit berittenen Boten geschickten Briefen, Telegrammen, Telefaxen, Telefonaten, E-Mails und schließlich einer Icon-Flut. Da keimt doch die Hoffnung, dass auch eine Studentin mit Niqab unsere beschauliche Welt nicht aus den Angeln heben wird und selbst der unverhoffte Anblick einer der wenigen Niqabträgerinnen in Deutschland nicht zu einer Epidemie neuronaler Schädigungen führen wird….

      • Steffen Wasmund Wed 20 Feb 2019 at 22:46 - Reply

        “Wer hat das als (universelles) Ziel definiert?”

        Das universelle Ziel sind die Menschenrechte. Die Menschenrechte sind Individualgrundrechte. Voraussetzung für die Etablierung und den Erhalt der universellen Menschenrechte ist also das Bewusstsein vom Individuum als allgemeine Fähigkeit des(!) Menschen. Der konkrete Mensch hat – nach diesen Menschenrechten – mindestens den grundsätzliche (mögl. mit Ausnahmen) grundrechtlich schützenswerten Anspruch, nicht als Individuum erkennbar zu sein. Mit meiner obigen Argumentation bilden diese Ziele sowohl einen psychologisch sachlichen als auch einen rechtlichen Widerspruch. Freiheitsrechte (Menschenrechte, Grundrechte) tragen immer das Potenzial in sich, Widersprüche zu den Rechten anderer oder zu Werten von Verfassungsrang entstehen zu lassen. Die verfassungsrechtliche Abwägung oder einseitige Einschränkung löst diese Grundrechts-/Wertekollision dann auf. Dieser Vorgang ist keine Anmaßung, sondern verfassungsrechtliche Normalität für alle Beteiligten. Die Definitionshoheit darüber, was erlaubt und verboten werden kann, liegt im säkularen Menschenrecht.

        “Wie absurd diese Behauptung ist, lässt sich am einfachsten durch das bloße Ersetzen von „Schleier“ durch „freizügige Bekleidung“ zeigen”

        Die „freizügige Bekleidung“ bestätigt nicht die Absurdität, sondern sie bestätigt/untermauert meine Argumentation. Menschen dürfen sich nicht überall beliebig freizügig kleiden/entkleiden.

        “Man sollte sich einfach einmal entspannt zurücklehnen …”

        Ich lehne mich entspannt zurück und betrachte die Achtung der Menschenrechte (von Frauen) in islamischen Ländern. Ich betrachte die Kriege zwischen den Völkern als noch kein persönlicher Kontakt zwischen den Machthabern möglich war. Was meinen Sie, welchen Sinn und welche objektive Wirkung das persönliche Treffen zwischen Regierenden hat? Ist unsere Hauptargumentation bei Fragen der Toleranz nicht auch immer: Dort, wo es keine Ausländer gibt, ist die Ausländerfeindlichkeit am größten, weil(!) das persönliche Kennenlernen – also die Wahrnehmung des Individuums – nicht stattfindet?

        Könnte die Unsichtbarmachung der Frau als Individuum in islamischen Staaten durch ein Gesetz erreicht werden, das die Frau zwingt, ein rotes Tuch in der Tasche zu tragen? Offensichtlich nicht. Der Schleier muss gegenüber dem Tuch also objektive andere Eigenschaften besitzen, die unabhängig vom Zwang objektiv wirken.

    • jansalterego Fri 22 Feb 2019 at 12:42 - Reply

      Dochdoch, das Unbehagen basiert ausschließlich auf Rassismus.

  7. Michael Temeschinko Sun 24 Feb 2019 at 00:25 - Reply

    Da Religionen keine Rassen sind kann es hier auch nicht um Rassismus gehen. Muslime gibt es überall auf der Welt. Auch deswegen geht es nicht um Völker. Religöser Chauvinsmus ist eine bessere Beschreibung. Im übrigen finde ich es beschämend wenn gerade wir, die wir von der Aufklärung profitierten, eben diese Aufklärung in islamischen Gesellschaften sabotieren. Wo wären wir wenn unsere Aufklärer damals hauptsächlich von der Sorge getragen wären, nur ja keine religiösen Gefühle zu verletzen?

    Davon abgesehen: Eine Vorschrift im Koran ein Kopftuch zu tragen gibt es nicht. siehe folgendes Zitat (Deutsche Islam Konferenz)
    “Innerhalb dieses Passus bezieht man sich zur Begründung der Pflicht zum Kopftuchtragen auf zwei verschiedene Stellen, nämlich einerseits die Maßgabe, die Frauen sollten ihren himār über den Schlitz ihres Kleides ziehen, andererseits das Verbot, den eigenen Schmuck anderen Personen als den aufgezählten zu zeigen. Was ist nun der himār, der über den Gewandschlitz gezogen werden soll? Vorausgesetzt ist an der zitierten Koranstelle zweifellos die altarabische Frauenbekleidung, deren Aussehen von Erwähnungen in vorislamischer oder mit dem Propheten Muhammad etwa gleichzeitiger arabischer Poesie her rekonstruierbar ist. Sie bestand aus einem langen und weiten hemdartigen Kleid, bei dem vorn vom Halsausschnitt aus ein offener Schlitz in Richtung Taille nach unten reichte – ein Schlitz also, der, wäre er nicht zusätzlich bedeckt worden, bei bestimmten Bewegungen oder Körperhaltungen den Brustbereich der Frau hätte sichtbar werden lassen –, und weiter aus einem ungenähten großen Umschlagtuch, himār genannt, das um Kopf und Schultern drapiert wurde und auch vor das Gesicht gezogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bedeutet die Aufforderung des Koranverses also, die Frauen sollten sich die Enden dieses Schleiertuchs, des himār, so über den Schlitz ihres Kleides schlagen, dass die Möglichkeit aufreizender Einblicke in ihr Décolleté mit Sicherheit unterbunden war. ”
    http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/Magazin/SchwerpunktKopftuch/Koran/koran-node.html

  8. Jens Sun 24 Feb 2019 at 05:47 - Reply

    Ich habe eine gewisse Grundsympathie für das, was der Verfasser hier vorbringt. Der Staat, seine Vertreter und seine Institutionen sollten zurückhaltend sein, wenn es darum geht Konformität einzufordern oder Nichtkonformität zu sanktionieren. Gerade dann, wenn die Nichtkonformität tradierte Konformität aus einem anderen Kulturkreis ist und verletzlich und in der Minderheit ist.

    Es ist auch richtig, das direkte Verständigung von Angesicht zu Angesicht keine Voraussetzung für Kommunikation oder (Aus)bildung ist. Es gibt allerdings einen wichtigen Unterschied zwischen der Kommunikation über technische Kanäle und dem direkten Gespräch zwischen Verschleierten und Nichtverschleierten: Der technische Kanal erlaubt üblicherweise allen Teilnehmern gleiche oder ähnliche Transparenz oder auch Opazität. Das dürfte allerdings kaum für ein normatives Argument ausreichen. Aber es kann eine Frage hinsichtlich Höflichkeit und Aufrichtigkeit sein, die man nicht unterschätzen sollte.

    Der Verfasser macht dann aber am Schluss den Bock zum Gärtner, wenn er Unbehagen in Gegenwart allzu offensichtlicher religiöser oder religiös motivierter Symbolik in die Nähe von Rassismus und Sexismus bringt. In Gegenwart und Geschichte der großen Weltreligionen ist mehr Rassismus und Sexismus als in deren Beobachtung. Artefakte wie der explizite Art. 4 unserer Verfassung sind normative Rationalisierungen kollektiver Wahnvorstellungen und tradierter Unterdrückungsmechanismen. Wo Religion und Glaube – also anything goes – eine normative Festung haben, darf man sich über Unbehagen wirklich nicht beschweren. Und man sollte sich auch nicht darüber wundern, dass “Gläubige” mit dieser Festung Schindluder betreiben

  9. Stan lefire Sun 24 Feb 2019 at 21:30 - Reply

    Um der (religiösen, geschlechtsspezifischen oder persönlichen) Diskriminierung auf die Spur zu kommen, sollte jeder für sich mal die Frage beantworten, ob er es für ihn in Ordnung ginge wenn ALLE!! (egal ob Mann, Frau, LGBT, Muslim, Christ, Atheist Buddhist, etc.) vollverschleirt sind ….. und wie sich das wohl anfühlt.
    Wer da zu einem “fände ich eigentlich nicht schön” kommt, sollte sich dann die Frage stellen, warum es bei wenigen Personen dann aber doch okay wäre.
    Wenn der Grund dafür ist, dass es im eigenen Umfeld ja sowieso nicht oder kaum vorkommt, hat sich einer wichtigen gesellschaftlichen Frage entzogen. (s.u.)

    Als Künstler stehe ich oft vor Publikum und merke welche emotionale Wirkung mit Mimik verbunden ist (positiv wie negativ) .

    Einer der befremdlichsten Auftritte die wir je hatten war, wo das gesamte Publikum hatte Polarisierungsbrillen auf hatte (mit Herzcheneffekt).

    Wir hatten keinerlei Verbindung zum Publikum und waren emotional allein, aber trotzdem unter (kalter) Beobachtung.

    Noch ein Sprung:
    Beim Telefonieren fehlt dieser Kommunikationskanal ebenfalls.
    Ein Grund warum ein persönlicher Kontakt sehr viel bedeutungsvoller ist. Diesen Unterschied spürt man z.B. deutlich, wenn von Telefonie zu Videotelefonie gewechselt wird.

    Deshalb:
    ich finde es wichtig meinem Gegenüber bei einer IUnterhaltung ins Gesicht schauen zu können! Unabhängig von Relegion, Geschlecht doer sonst einer Kategorie. Empathie, Sympathie, Vertrauen und ähnliche unterbewussten Vorgänge werden auch von visuellen Informationen begleitet.

    Ich möchte in keiner Gesellschaft leben, wo dieser Kanal einfach so abgeschaltet werden kann.

    Ich finde es etwas bedenklich, diesen Aspekt niederiger zu werten als religösee oder perönliche Freiheit, denn es geht um die Frage des sozialen Miteinander und darum wie wir unsere Gesellschaft gestalten wollen.

    Wenn jemand jedoch sagt, er/sie fände es gut, wenn ALLE! vollverschleiert wären, dann würde ich erstens gern seine Argumentation hören und wäre zweitens bereit es experimentll zumindest mal auszuprobieren. Alle anderen Argumentationen sind mindestens heuchlersich, da sie Teilgruppen der Gesellschaft die vollen Immersion entziehen wollen (auf beiden Seiten des Schleiers) ohne dies für sich selbt akzeptieren zu wollen.

  10. alex Fri 1 Mar 2019 at 05:21 - Reply

    Ich frage mich, in wie weit das Argument der Behinderung hier überhaupt hieht. Es ist auch im Straßenverkehr verboten, das Gehör derart zu beeinträchtigen, dass Warntöne nicht mehr gehört werden, dennoch ist es Gehörlosen nicht untersagt, am Verkehr teilzunehmen, auch wenn diese Vorschrift etwas anderes darzulegen scheint.

    Mimik, auch der gelangweilte Ausdruck in der letzten Reihe, gehört zur Kommunimation dazu, deswegen sind wir doch so irritert, wenn sie verweigert wird oder z.B. bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis nicht zur verbalen Aussage passt und deswegen gibt es mehr Missverständnisse, wenn sie fehlt und deswegen steht in jedem Karriereratgeber etwas von der Wichtigkeit der nonverbalen Kommunikation.

    Gerade in so kleinen Vorlesungen wie Botanik für Ökotrophologen wird an der CAU weniger ein Vortrag denn ein Lehrgespräch durchgezogen. Dass hier das Problem mit den Nikab aufgeploppt ist, verwundert durchaus nicht.

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