04 May 2020

Rechtsprechungs­notstand in Bayern

Verfassungskonforme Auslegung oder Rechtsschutzverweigerung?

Verfolgt man die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zu den in Bayern erlassenen Maßnahmen in der Corona-Epidemie, fühlt man sich unweigerlich an die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Armin Nack erinnert. In Strafverteidigerkreisen sprach man damals spöttisch nur noch vom „Olli-Kahn-Senat“: Hält alles, vor allem Unhaltbares! Die Richter des ersten Strafsenats begründeten ihre niedrige Aufhebungsquote indes gerne mit der guten Arbeit der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Instanzgerichte. Ganz so einfach kann es sich der BayVGH in diesen Tagen jedoch nicht machen. Denn die handwerklichen und verfassungsrechtlichen Fehler der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sind auch ihm nicht verborgen geblieben. Trotzdem haben sich die Richter des für den Seuchenschutz zuständigen 20. Senats bislang nicht dazu berufen gesehen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Vorschriften außer Vollzug zu setzen.

Rechtsprechung im juristischen Niemandsland

Mit der Entscheidung vom 27.04.2020 (20 NE 20.793) zur 800qm-Regel im Einzelhandel (dazu schon hier) dürfte der BayVGH juristisches Niemandsland betreten haben. Denn obwohl er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit die Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften der 2. BayIfSMV feststellen musste, sah er davon ab, die untergesetzliche Verordnung außer Vollzug zu setzen – wie es eigentlich nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen ist. Damit rückte der BayVGH von der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.02.2020, 9 BN 9/18 Rn. 25 m.w.N.) ab, das für einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Unwirksamkeitserklärung im Sinne von § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO schon in der Hauptsache grundsätzlich keinen Raum sieht, weder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität noch wegen privater Interessen. Schließlich sind gesetzeswidrige untergesetzliche Rechtsvorschriften ipso iure unwirksam und nichtig, sodass es schon gar keine Rechtswirksamkeit gibt, die überhaupt in Geltung erhalten werden könnte. Die frühzeitige Außervollzugsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert insofern, dass voraussichtlich gesetzeswidrige und unwirksame Regelungen vollzogen werden.

Gelten im Gesundheitsnotstand auch verfassungswidrige Rechtsverordnungen?

Der BayVGH (Rn. 27 ff.) berief sich für seine neuartige Vorgehensweise, von der gebotenen Außervollzugsetzung abzusehen, auf einen „Notstand“. Dieser Weg schien ihm durch das BVerwG nicht versperrt zu sein. Denn dieses hatte es (in einem Beschluss vom 09.06.2010 9 CN 1/09, Rn. 29) mit einem Nebensatz einmal dahinstehen lassen, „ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen ‚Notstand‘ zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann“. Bei Lichte besehen handelt es sich allerdings um einen ungangbaren Weg aus dem vom BayVGH offenbar angenommenen Rechtsprechungsnotstand.

Denn das BVerwG bezog sich mit seinem Hinweis nicht auf die gesetzlich gebotene Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz, sondern auf die gesetzlich gebotene Unwirksamkeitserklärung im Hauptsacheverfahren. Der BayVGH sah dagegen von der gebotenen Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz unter Berufung auf einen Notstand jedoch insbesondere auch deshalb ab, weil die verfassungswidrigen Normen befristet waren (Rn. 26, 29), sodass es ihm tatsächlich gar nicht um ein Absehen von der von ihm sogar vor die Hauptsache gezogenen Unwirksamkeitserklärung ging. Damit drohte aber gerade auch nicht ein Notstand infolge einer Unwirksamkeitserklärung in der Hauptsache, sondern allenfalls in der Folge der gebotenen Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz.

Doch selbst einen solchen Notstand infolge der Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz begründete der BayVGH in seiner Entscheidung nicht. Vielmehr berief er sich lediglich ganz allgemein auf einen „Notstand in der gegenwärtigen Bedrohung der Gesundheit der Bevölkerung durch das Corona-Virus“, obwohl er zugleich obendrein zugeben musste, dass er das „von manchen Experten prognostizierte“ Schreckensszenario „nicht realistisch abschätzen“ könne (Rn. 28). Der befürchtete und zur Entscheidungsverweigerung bemühte Gesundheitsnotstand wird also in der Entscheidung gar nicht (positiv) festgestellt.

Rechtsschutzeskapaden und juristische Kollateralschäden

Richtigerweise hätte der BayVGH allenfalls dann auf einen „Notstand“ abstellen können, wenn die Außervollzugsetzung der verfassungswidrigen Vorschriften einen noch rechtsferneren Zustand zur Folge gehabt hätte, als der mit der Verfassungswidrigkeit ohnehin schon bestehende rechtsferne Zustand. Ein solcher noch rechtsfernerer Zustand drohte indessen nicht, denn ohne den Vollzug der verfassungswidrigen Vorschriften drohte allein ein grundgesetzkonformer Zustand. Diesen scheint der BayVGH in seiner Entscheidung aber zu scheuen wie der Teufel das Weihwasser.

Trotz dieser größtmöglichen Schützenhilfe sah sich die Bayerische Staatsregierung zur umgehenden Abstellung des Gleichheitsverstoßes veranlasst, denn der BayVGH hatte das Tor zur Staatshaftung weit aufgestoßen. Nichts anderes hätte die Staatsregierung aber auch getan, hätte der BayVGH die ihm gesetzlich aufgetragene Außervollzugsetzung der rechtsverordneten Vorschriften ausgesprochen. Durch die Eskapade des BayVGH kam zu der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften also noch eine Missachtung des geltenden Prozessrechts hinzu, die auf eine Verweigerung des zu gewährenden Rechtsschutzes hinausläuft. Dies nährt zunehmend berechtigte Zweifel, ob der 20. Senat überhaupt gewillt ist, seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, oder ob er nicht vielmehr um jeden Preis versucht, der Staatsregierung in Zeiten einer unklaren Bedrohungslage den Rücken freizuhalten.

Marginalisierung des Ausgangsverbots

Auch mit seinem – bislang offiziell noch immer nicht veröffentlichten – Beschluss vom 28.04.2020 (20 NE 20.849) zu dem mittlerweile seit mehr als sechs Wochen geltenden Ausgangsverbot präsentiert sich der 20. Senat nicht über jeden Zweifel erhaben. Denn abgesehen davon, dass er sich teils überhaupt für unzuständig erklärt (Rn. 23), teils klägerischen Vortrag (zu Art. 104 GG) gänzlich unbeachtet lässt (Rn. 19 ff.), leistet er darin auf vielen Seiten (Rn. 34-48) eine vorgeblich „verfassungskonforme Auslegung“, die das angegriffene Ausgangsverbot kurzerhand zum Verschwinden bringt.

Dabei ist zu erinnern, dass das Verlassen der eigenen Wohnung in Bayern mit § 5 Abs. 2 2. BayIfSMV nicht grundsätzlich erlaubt und lediglich im Ausnahmefall beschränkt, sondern umgekehrt grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Ein solcher Ausnahmefall setzt einen „triftigen Grund“ voraus und § 5 Abs. 3 2. BayIfSMV nennt namentlich („insbesondere“) nur einige solcher triftigen Gründe, schließt andere triftige Gründe allerdings nicht aus. Wir erinnern uns: Aufgrund dieser strikten Regelung war es nach Auffassung des Bayerischen Innenministeriums beispielsweise lange Zeit auch nicht erlaubt, auf einer Parkbank Platz zu nehmen; jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bayerische Ministerpräsident Söder, sehr zur Überraschung der Bayerischen Polizei und ihres obersten Dienstherren, in der Bildzeitung verlautbarte, „selbstverständlich“ sei dies erlaubt.

Bloße Erkennbarkeit eines Sanktionsrisikos?

Trotz der offenen Regelung der Ausnahmetatbestände verstößt das Ausgangsverbot nach Auffassung des 20. Senats „nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Normbestimmtheit“ (Rn. 34) – obwohl ein Verstoß gegen das Ausgangsverbot mit Bußgeld- bzw. Strafe bedroht ist. Der BayVGH folgt damit nicht den Erkenntnissen (dazu schon hier) des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2020 (Lv 7/20), der für das saarländische Ausgangsverbot wegen der bereits prinzipiell unstatthaften Regelbeispielstechnik einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG festgestellt hat: „Damit wird letztlich den Ordnungsbehörden überlassen, in welchem Umfang Grundrechtseingriffe sanktionsbewehrt oder jedenfalls vollziehbar erfolgen dürfen. Das ist verfassungsrechtlich nicht statthaft.“. Denn weder an dieser prinzipiell unzulässigen Regelungstechnik noch an der eindeutigen Blankettrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stört sich der BayVGH, wenn er sich demgegenüber in einer vorgeblich „verfassungskonformen Auslegung“ übt, die ganz unscheinbar den verfassungsrechtlichen Maßstab verschiebt.

Zwar referiert der BayVGH (Rn. 35) zunächst zutreffend die ständige Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG sowohl sicherstellen soll, dass die Normadressaten „vorhersehen“ können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, als auch gewährleisten soll, dass der Gesetzgeber über die Sanktion selbst und somit nicht die Exekutive entscheidet. Falsch ist aber die unter Berufung auf das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17.03.2010, 3 K 319/09, Rn. 29) nachgeschobene Behauptung, in Grenzfällen müsse es ausreichend sein, wenn „wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar“ sei. Denn dem vom OVG (hier: Rz. 18) für diese Behauptung wiederum bemühten Beschluss des BVerfG vom 22.06.1988 (2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86) lässt sich ein solcher Satz schlechterdings nicht entnehmen, was wohl auch der 20. Senat erkannt haben muss, der sich nicht auf das BVerfG, sondern lediglich auf das OVG beruft.

Verfassungskonforme Auslegung verfassungswidriger Normen durch verfassungswidrige Maßstäbe?

Diesem – in freier Rechtsfindung auserkorenen – Maßstab werde das Ausgangsverbot „noch gerecht“ (Rn. 36), denn bei „verfassungskonformer Auslegung“ (Rn. 37 ff.) ließen „die im Regelbeispielkatalog genannten Tätigkeiten zumindest das Risiko einer Ahndung“ erkennen (Rn. 48). Aus Wortlaut und Systematik sei „zwar nur bedingt erkennbar“ unter welchen Voraussetzungen ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung bestehe; aus einer „Gesamtschau“ ergebe sich aber „in hinreichender Weise, dass im Grundsatz jeder sachliche und einer konkreten, nicht von vornherein unzulässigen Bedürfnisbefriedigung dienende Anlass als ‚triftiger Grund‘“ anerkannt werden müsse (Rn. 38).

Denn der Regelungsgehalt des Ausgangsverbots sei nach Wortlaut und Systematik „ambivalent“ (Rn. 39): Einerseits ist es mit dieser drastischen Regelung nämlich schon im Grundsatz verboten, die eigene Wohnung zu verlassen, sodass triftige Gründe zur Rechtfertigung eigentlich nur in engen Grenzen anerkannt werden können, weil das Verbot andernfalls unterminiert würde (Rn. 40). Anderseits bewirken die ausdrücklich genannten Regelbeispiele schon jetzt eine Bagatellisierung des Merkmals triftiger Gründe (Rn. 42 ff.), weil nach diesen Regelbeispielen nicht nur jeder willkürliche Bewegungswunsch, sondern auch jedes beliebige Konsuminteresse als triftiger Grund fungieren kann, sodass „ein unabweisbares Bedürfnis“ (Rn. 45) zum Verlassen der eigenen Wohnung gerade nicht vorausgesetzt wird. Auf diese Weise „verliert die Beschränkung der Ausnahmen auf ‚triftige‘ Gründe weitgehend an Kontur“ (Rn. 41).

Zwischen Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsverbots

Dass sich dieser Befund des BayVGH nun aber ausgerechnet mit seiner Feststellung hinreichender Bestimmtheit in Deckung bringen lässt, und zwar im Sinne eines hinreichend absehbaren Sanktionsrisikos (Rn. 47-48), liegt mit der vorgeblich „verfassungskonformen Auslegung“ alleine daran, dass es ein Sanktionsrisiko dort überhaupt nicht geben kann, wo ohnehin alles erlaubt ist. Das bewehrte Ausgangsverbot ist demnach hinreichend bestimmt, weil es nach der Auslegung des BayVGH faktisch gar kein Ausgangsverbot mehr gibt. Dies spricht im Grunde sogar der 20. Senat offen aus, der zu seinem Auslegungsergebnis (Rn. 46) notiert, dass mit ihm „das im Regelungsmodell […] angelegte Regel/Ausnahmeverhältnis […] nicht mehr gewahrt wird“. Der Erkenntnis, dass eine derartige Verbotsregel zwingend unverhältnismäßig ist, sofern sie sich faktisch in ihr Gegenteil verkehrt, hat sich der BayVGH (Rn. 49) indessen verschlossen, indem er lediglich abermals an den Verordnungsgeber appellierte.

Das Ausgangsverbot ist tot – lang lebe das Ausgangsverbot!

Der zuständige Verordnungsgeber im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zeigte sich von diesem hilflosen Appell zuletzt jedoch kaum beeindruckt und verlängerte das bewehrte Ausgangsverbot unter abermaliger Erweiterung der Ausnahmetatbestände durch Erlass der 3. BayIfSMV erneut. Es ist demnach in Bayern nach Interpretation des Innenministeriums nunmehr beispielsweise in der siebenten Woche verboten, die Wohnung zu dem Zweck zu verlassen, eine Spazierfahrt mit dem PKW zur Bewältigung der durch das Ausgangsverbot zwischenzeitlich aufgekommenen Langeweile zu unternehmen. Verbindet sich diese vorgeblich illegale Spazierfahrt jedoch mit einem vorherigen und nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 3. BayIfSMV legalen Spaziergang an der frischen Luft, beispielsweise zur Aufsuchung des außerhalb der eigenen Wohnung geparkten PKW, dann bewegt sich der KFZ-Führer mit dieser Absicht nach „verfassungskonformer Auslegung“ neuerdings schon wieder im Bereich des Legalen. Sanktionen drohen somit nur noch den bei aller Rechtschaffenheit völlig Unbedarften oder den der Polizei schon seit jeher Missliebigen. Man könnte also auch trotz der Notstandsrhetorik meinen, der Freistaat sei längst wieder zu alter Ordnung zurückgekehrt. Dass sich ein solcher Umgang mit dem Recht des Einzelnen sowie der Gesellschaft aber früher oder später rächen wird, dürfte so sicher sein wie das Amen in den neuerdings wieder aufgesperrten Kirchen. Denn eine Staatsregierung, die auf dem Vollzug nichtiger Ausgangsverbote besteht, macht sich nicht nur politisch unglaubwürdig, sondern auch der Nötigung schuldig.


SUGGESTED CITATION  Heuser, Martin: Rechtsprechungs­notstand in Bayern: Verfassungskonforme Auslegung oder Rechtsschutzverweigerung?, VerfBlog, 2020/5/04, https://verfassungsblog.de/rechtsprechungsnotstand-in-bayern/, DOI: 10.17176/20200505-013711-0.

5 Comments

  1. Stiller Leser Mon 4 May 2020 at 21:58 - Reply

    Der BayVGH rückt mit seiner Entscheidung jedenfalls nicht von der im zweiten Absatz zitierten Entscheidungen des BVerwG ab. Denn das BVerwG hat über eine Hauptsache entschieden. Wie ein Entscheidung nach § 47 VI VwGO zu tenorieren ist, ergibt sich jedenfalls aus dieser Entscheidung aber nicht.
    Auch die anschließende Ausführung, eine gesetzeswidrige Rechtsverordnung sei nichtig, ist mindestens irreführend. Denn das ist zwar an sich richtig. Nach wohl (zugegeben verfehlter, aber durch den Verfasser auch nicht bekämpften) h.M. besitzt die Exekutive keine (oder jedenfalls nur eine auf offensichtliche Formfehler begrenzte) Nichtanwendungskompetenz bezüglich rechtswidriger Verordnungen.
    Was der Verf. hier wohl wirklich will, ist keine Entscheidung nach § 47 VI VwGO, sondern ein Vorziehen der Entscheidung nach § 47 V VwGO. Das lässt sich fordern, wird aber nicht begründet.
    Auch die konkrete Tenorierung durch den BayVGH lässt sich kritisieren. Nicht aber auf der bloßen Behauptung, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Aus § 47 VI VwGO lässt sich eine genau Tenorierung nicht ableiten und der Begriff “einstweilige Anordnung” deutet eher darauf hin, dass dem Gericht eine weite Anordnungsbefugnis zusteht.

    Perplex ist dann die Ablehnung der Bezugnahme auf 9 CN 1/09. Wenn diese “Notstandsausnahme” sogar in der Hauptsache möglich sein sollte, warum soll sie dann in der Eilsache nicht möglich sein? Die Kritik würde daraufhinauslaufen, dass in der Eilsache sogar mehr als in der Hauptsache ausgesprochen werden könnte. Ob man diese Notstandausnahme überhaupt zulassen sollte, steht auf einem anderen Blatt.

    Mit einer anderen Entscheidung hätte der BayVGH das Tor zur Staatshaftung jedenfalls auch nicht aufgestoßen. Ob untergesetzlicher Normen eine Haftung begründen können, lässt sich diskutieren. Bei Art. 3 I GG-Verstößen lässt sich eine Kauslität aber kaum begründen.

    Auf welcher Grundlage die Kritik an der Veröffentlichungspraxis beruht, bleibt schleierhaft. Dass ein Beschluss nach sechs Tage noch nicht veröffentlicht ist, dürfte sich gegen jedes Gericht anbringen lassen.

    Ebenso unklar ist, warum eine “überhaupt für unzuständig erklären” ein Problem sein sollte. Die Unzulässigkeit sehen alle Prozessordnungen vor und dass die Entscheidung hier unvertretbar oder überhaupt nur fehlerhaft sein soll, wird nicht erklärt.

    Die Behauptung, dass die Blankett-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht “eindeutig” sei, ist höchst abwegig. Eine vertiefte Diskussion, welches Verhältnis zwischen verfassungskonformer Auslegung und Bestimmtheitsgebot besteht, wäre weiterführend gewesen, lässt sich aber – es muss so deutlich gesagt sein – auf dieser Grundlage nicht ernsthaft führen.

    Auf dieser Grundlage sind die geäußerten Vorwürfe gegen den 20. Senat des BayVGH, die teilweise den Anstrich einer politischen Justiz tragen, nur eines: Nicht tragbar. Und das hat auch rein überhaupt nichts damit zu tun, ob man ein offenes Wort pflegt. Gerade das offene Wort verlangt ein solides Fundament. Daran fehlt es hier.

    • M.H. Tue 5 May 2020 at 11:07 - Reply

      Lieber stiller Leser,

      haben Sie vielen Dank für Ihre kritische Anmerkung, auf die ich gerne antworten möchte, u. a. auch, weil die Entscheidung des BayVGH vom 28.04.2020 (20 NE 20.849) zwischenzeitlich – wenn auch unter falschem Datum vom 03.05.2020 – veröffentlicht wurde:

      https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-7227?hl=true

      Meine Kritik an der Veröffentlichungspraxis bezog sich darauf, dass man eine solche Entscheidung von allgemeinem Interesse auch zeitnah auf den Seiten des BayVGH (http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/) hätte veröffentlichen können, sofern dies von Seiten des Gerichts gewollt gewesen wäre. Andernfalls kann jedenfalls ein Eindruck von Willfährigkeit leicht entstehen. Immerhin stand damals die mittlerweile in Kraft getretene Verlängerung des Ausgangsverbots zur Debatte.

      Nicht nachvollziehen kann ich in der Sache Ihre Äußerung, wonach meine These von der Nichtigkeit einer rechtswidrigen Rechtsverordnung irreführend sein soll. Denn an dieser gerichtlich ohne weiteres feststellbaren Nichtigkeit ändert die (nach h.M.) fehlende Verwerfungskompetenz der Exekutive nichts.

      Schwierigkeiten habe ich mit Ihrer Unterstellung, ich wolle mit meiner Kritik hinaus auf eine Vorziehung der Hauptsacheentscheidung in den Eilrechtsschutz. Denn eine solche Vorziehung hat der BayVGH mit seiner Feststellung der Verfassungswidrigkeit in Teilen selbst vorgenommen. Die Konsequenz dieser Feststellung wäre aber der Ausspruch der Unwirksamkeit der verfassungswidrigen Vorschriften jedenfalls in der Hauptsache, weshalb im Eilrechtsschutz die vorläufige Außervollzugsetzung der in der Hauptsache voraussichtlich unwirksamen Vorschriften geboten gewesen wäre. Den Verzicht auf diese Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz habe ich alleine kritisiert. Worin bei dieser vorläufigen Außervollzugsetzung im Verhältnis zur endgültigen Unwirksamkeitsfeststellung dann ein unzulässiges „Mehr“ bestehen soll, vermag ich nicht richtig einzusehen.

      Die Unzuständigkeitserklärung des BayVGH hinsichtlich § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV halte ich jedenfalls für schwierig, weil sich über den „Link“ dieser Vorschrift der Bestimmtheitsmaßstab für das Ausgangsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG ergibt. Tatsächlich hat man diese Norm also doch nicht so ganz außer Betracht gelassen, wenn man das Ausgangsverbot – zutreffend – an Art. 103 Abs. 2 GG misst. Man hätte also vielleicht zumindest § 7 Nr. 9 2. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug setzen können, um das Problem fehlender Bestimmtheit des bewehrten und mit aller Macht am Leben erhaltenen Ausgangsverbots im Vollzug einstweilen abzumildern. Vielleicht wäre dies ja sogar eine kluge Entscheidung gewesen, um beiden Seiten vorläufig halbwegs gerecht zu werden.

      Dass mit der Blankettrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Exekutive nicht konstitutiv über die Ahndbarkeit von einzelnen Handlungen bestimmen darf, erachte ich für ziemlich eindeutig. Dass gegen diesen Maßstab dort zwingend verstoßen wird, wo der einzelne Bürger mit der Polizei über das Vorliegen nicht geregelter triftiger Gründe zum Verlassen der eigenen Wohnung streiten muss (z. B. wenn er auf einer Parkbank Platz nehmen möchte), halte ich dabei ebenfalls für nicht gänzlich abwegig. Der VerfGH des Saarlandes lässt sich m.E. ebenfalls in dieser Richtung deuten.

      Ob sich aus den dargelegten Entscheidungen des BayVGH ein „Anstrich von politischer Justiz“ ergibt, und ob die vorgetragene Kritik an den Entscheidungen begründet ist, mag jeder selbst beurteilen.

      Beste Grüße
      M.H.

  2. BBB Mon 4 May 2020 at 22:49 - Reply

    Herzlichen Dank für diese wirklich treffende Analyse des bayerischen Sonder-(Rechts-)zustands! In der Tat liegt hier die Vermutung nahe, dass die Bayerische Staatsregierung den Bußgeldtatbestand für das Verlassen der Wohnung ohne „triftigen Grund“ mittlerweile ganz bewusst unbestimmt hält, um die Entscheidung zum im Einzelfall Zulässigen so lange offen lassen zu können, bis das politisch opportune (und eine Kanzlerkandidatur fördernde) Ergebnis erkennbar ist. Es ist (k)ein Wirz, dass es der Polizei eine Meldung wert ist, eine Ladendiebin wegen Verstoßes gegen die BayIfSMV bebußt zu haben, weil die Absicht der Begehung einer Straftat keinen „triftigen Grund“ für das Verlassen der eigenen Wohnung darstellt. Toll! Dann doch lieber die saarländische Lösung…

  3. Stefan Tue 5 May 2020 at 19:20 - Reply

    Frage an die Strafrechtler: könnte hier bereits ein Fall des § 339 StGB (Rechtsbeugung) seitens der Richter vorliegen?

  4. Dominic Mon 7 Dec 2020 at 15:44 - Reply

    Da dieses Thema aufgrund der geplanten “landesweiten Ausgangsbeschränkung” leider wieder aktuell wird, würde mich interessieren, ob sich in den vergangenen Monaten noch irgend etwas diesbezüglich getan hat?
    Als Laie fällt es mir wohl schwer, den einzelnen Argumenten in dem VGH Beschluss wie auch Ihrem Artikel die richtige Bedeutung beizumessen, allerdings scheint es für mich auf durch den VGH zwar kritisierte, aber dennoch weiterhin akzeptierte, Willkür hinauszulaufen.
    Gilt das unverändert fort, oder gab es inzwischen auch andere Entscheidungen in diesem Zusammenhang?
    Gruß,
    Dominic

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