Nachhaltigkeit durch Vermögensbindung
Das Konzept der gesellschaftsrechtlichen Vermögensbindung zur Förderung „nachhaltigen Unternehmertums“
In Zeiten planetarer Krisen (z.B. Klimawandel und Verlust der Artenvielfalt) können Rechtsvorschriften zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen erhebliches Steuerungspotenzial entfalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Gesellschaftsrechts, da Unternehmen sowohl bei der Verursachung als auch bei der Bewältigung ökologischer (und ebenso sozialer) Probleme eine entscheidende Rolle spielen. Aus diesem Grund finden immer mehr „nachhaltigkeitsbezogene“ Vorschriften Eingang in Gesellschaftsrechtsordnungen, die ein breites Spektrum von Regulierungsstrategien abbilden. Einige Staaten verfolgen neben der Statuierung von Offenlegungs- und Sorgfaltspflichten einen Ansatz, der in Deutschland durch einen im Jahr 2020 vorgelegten Gesetzentwurf über eine „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmbH-gebV) aufgegriffen wurde (der GmbH-gebV-Gesetzesentwurf ist hier abrufbar): Die Einführung einer gesellschaftsrechtlichen Vermögensbindung (asset lock).
Worum geht es?
Das Kernelement des Konzepts der Vermögensbindung ist ein Verbot von Gewinnausschüttungen an Anteilseigner:innen eines Unternehmens (Shareholder). Dieses Verbot kann an die Wahl einer bestimmten Gesellschaftsrechtsform geknüpft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass erwirtschaftete Gewinne langfristig im Unternehmen gebunden bleiben und dem Unternehmenszweck zugutekommen (s. hierzu auch den in Kürze im Tagungsband zum Jungen Nachhaltigkeitsrecht 2022 erscheinenden Beitrag von Marvin Reiff). Doch wird die Unternehmenspraxis dadurch automatisch nachhaltig? Diese Frage wird insbesondere in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter Bezugnahme auf die konkrete Ausgestaltung von Rechtsvorschriften diskutiert (s. hierzu Neitzel, KJ 55 [2022], 479 m.w.N.). Dabei spielen der Umfang und die Abänderlichkeit des asset locks, sowie mögliche Zweckbindungen des Unternehmens eine wichtige Rolle. Rechtsregelungen, die die Möglichkeit einer Vermögensbindung vorsehen und für einen Vergleich verschiedener Ausgestaltungsoptionen herangezogen werden können, finden sich beispielsweise in Frankreich (Entreprise Solidaire d’Utilité Sociale), im Vereinigten Königreich (Community Interest Company), in Dänemark (Registreret Socialøkonomisk Virksomhed) und in Schweden (aktiebolag med särskild vinstutdelningsbegränsning) (s. Möslein/Sanders, JZ 2022, 923 [924 f.] m.w.N. sowie den hier abrufbaren, in der FAZ erschienenen Artikel). Im Folgenden werden verschiedene Aspekte einer gesellschaftsrechtlichen Vermögensbindung vorgestellt. Das Konzept der Vermögensbindung, so die These dieses Beitrags, ist grundsätzlich geeignet, um „nachhaltiges Unternehmertum“ zu fördern.
Umfang der Vermögensbindung
Der Umfang der Vermögensbindung reicht von 65 % (so gem. Companies [Audit, Investigations and Community Enterprise] Act 2004 für die Community Interest Company) bis zu 100 % (so im GmbH-gebV-Gesetzesentwurf vorgesehen). Letzteres würde bedeuten, dass Gesellschafter:innen grundsätzlich (lediglich) eine Entlohnung für ihre Arbeit erhalten würden, während die Ausschüttung von Gewinnen an Anteilseigner:innen vollumfänglich ausgeschlossen ist. Eine Beteiligung an einer vermögensgebundenen Gesellschaft erfolgt also nicht primär, um das eigene Privatvermögen zu vermehren, sondern aus innerer Überzeugung von der Geschäftsidee- und Tätigkeit.
Je strikter das Ausschüttungsverbot ausgestaltet ist, desto geringer ist der Anreiz, das unternehmerische Handeln am Ziel der Gewinnmaximierung zugunsten der Anteilseigner:innen auszurichten. Insbesondere dann, wenn Unternehmen Nachhaltigkeit in ihren Geschäftszweck integrieren und einen Beitrag zur ökologischen und sozialen Transformation der Wirtschaft leisten wollen, kann durch eine Vermögensbindung verhindert werden, dass kurzfristige Gewinninteressen zu Lasten der Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen in den Vordergrund treten (so Neitzel, KJ 55 [2022], 479 [481 ff.]). Um globale Nachhaltigkeitsziele erreichen und planetare Krisen bewältigen zu können, ist es unumgänglich, den Blick über die Interessen der Anteilseigner:innen hinaus auf die Interessen aller, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette von den Aktivitäten eines Unternehmens direkt oder indirekt betroffen sind (Stakeholder), zu erweitern.
Durch eine vollumfängliche Vermögensbindung und ein striktes Gewinnausschüttungsverbot wird einem Unternehmen also ausreichend Raum geboten, Aspekte in unternehmerische Entscheidungsprozesse einzubeziehen, die mit der Förderung von globalen Nachhaltigkeitszielen in Zusammenhang stehen. Es besteht keinerlei Druck, kurzfristigen Gewinninteressen gerecht werden zu müssen.
Abänderlichkeit der Vermögensbindung
Sofern die Vermögensbindung nicht ohne Weiteres abgeändert werden kann – und gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Umwandlung sowie des Liquidationserlöses existieren –, besteht keine erhebliche Gefahr, dass Vermögenswerte der Gesellschaft zur Mehrung des eigenen Vermögens veräußert werden. Rechtsnachfolger:innen könnten nicht aus rein finanziellen Motiven an ein anderes Unternehmen veräußern, das einen völlig anderen, auch nachhaltigkeitsfremden, Geschäftszweck verfolgt. Vor allem dann, wenn ein Unternehmen in erster Linie zur Verfolgung eines ökologischen (oder sozialen) Zwecks gegründet werden soll, könnte großes Interesse daran bestehen, die Gesellschaft einem unabänderlichen asset lock zu unterwerfen, um die nachhaltige Geschäftsidee über Generationen hinweg aufrechterhalten zu können und dabei auch nicht der Gefahr einer unerwünschten Übernahme ausgesetzt zu sein. Auch auf Seiten von Kund:innen und Investor:innen, die im Rahmen ihrer Kauf- und Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeit achten, besteht ein Interesse, dass Unternehmen, die ökologische (und soziale) Verantwortungsübernahme versprechen, nicht von rein profitorientierten Unternehmen übernommen werden. Dies zeigt insbesondere der mediale Aufschrei, den die Übernahme des Unternehmens Ankerkraut durch den Großkonzern Nestlé verursacht hat (s. den in der FAZ erschienenen Artikel „Großkonzerne essen Seele auf“).
Um die mit einem asset lock einhergehenden Regelungen nicht ohne Weiteres unterlaufen zu können, bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die verhindern, dass eine Vermögensbindung beispielsweise durch einen einfachen Beschluss aufgehoben werden kann. In ausländischen Rechtsordnungen sowie im GmbH-gebV-Gesetzesentwurf finden sich hierzu – sowie zur Verwendung eines etwaigen Liquidationserlöses und zu Umwandlungsmöglichkeiten vermögensgebundener Gesellschaften – einige Regelungen (s. Möslein/Sanders, JZ 2023, 923 [924 ff.]). Es gilt: Je strenger die Vorschriften bezüglich der Abänderlichkeit ausgestaltet sind, desto attraktiver ist eine gesellschaftsrechtliche Vermögensbindung für Unternehmen, die über Generationen hinweg einen Zweck verfolgen wollen, der über die Gewinnmaximierung zugunsten der Anteilseigner:innen hinausgeht. Vor allem diese Unternehmen werden ein Interesse an einem asset lock haben, der nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann (so auch Neitzel, KJ 55 [2022], 479 [491]).
Das Problem mit der Zweckbindung
Anders als in einigen ausländischen Rechtsordnungen ist im GmbH-gebV-Gesetzesentwurf vorgesehen, dass eine GmbH-gebV nicht zwingend einen sozialen oder ökologischen Zweck verfolgen muss, sondern bei der Festlegung des Gesellschaftszwecks Freiheit genießt. Es wäre also möglich, dass eine GmbH-gebV gemeinwohlschädliche Tätigkeiten ausübt (z.B. Förderung fossiler Energieträger oder Vertrieb von Textilien, bei deren Produktion erhebliche Umweltschäden verursacht werden). Auch sind Fälle denkbar, in denen eine Gesellschaft zunächst hohe Ziele mit Nachhaltigkeitsbezug erreichen möchte, von diesem Vorhaben aber nach einiger Zeit Abstand nimmt und den Gesellschaftszweck sowie den Unternehmensgegenstand ändert (ausführlicher zum Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG § 1 Rn. 5.). Dies wirft die Frage auf, ob das Konzept der Vermögensbindung, sofern eine solche nicht mit einer Beschränkung möglicher Geschäftszwecke kombiniert wird, tatsächlich geeignet sein kann, einen Beitrag zu dem vielbeschworenen Ziel eines nachhaltigen Unternehmertums zu leisten.
Im Rahmen der argumentativen Auseinandersetzung mit dieser Frage muss beachtet werden, dass sich in einigen ausländischen Rechtsordnungen zwar eine Beschränkung des Geschäftszwecks findet, für eine GmbH-gebV entsprechend dem aktuellen Entwurf aber beispielsweise strenge Regelungen hinsichtlich des Umfangs und der Abänderlichkeit des Gewinnausschüttungsverbots gelten würden. Solche strengen Regelungen reichen aus, um langfristiges Denken und Handeln, eine Grundvoraussetzung für die Bewältigung planetarer Krisen, im Unternehmen zu verankern. Unternehmerische Flexibilität bei der Festlegung des Geschäftszwecks und der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten steht einem „nachhaltigem Unternehmertum“ nicht zwingend im Wege.
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Gesellschafter:innen, die ihr Unternehmen einer Vermögensbindung mit Gewinnausschüttungsverbot unterwerfen, wollen in der Regel ihren Geschäftszweck mit allen Mitteln langfristig sichern. Hierdurch treffen sie auch eine bewusste Entscheidung, den Interessen von Shareholdern (z.B. an hohen Dividendenzahlungen), die meist kurzfristiger Natur sind, deutlich weniger Gewicht zu verleihen (so bezüglich „Sozialunternehmen“ Möslein/Sørensen, Columbia Journal of European Law 24 [2018], 391 [404]). Das Konzept der Nachhaltigkeit ist mit dem Konzept der Langfristigkeit nicht völlig identisch, wobei gewisse Überschneidungspunkte bestehen. Beide Konzepte stehen dem unternehmerischen Ansatz, den Unternehmenswert zur Befriedigung kurzfristiger Gewinninteressen von Anteilseigner:innen zu maximieren, entgegen. Gerade Unternehmen, die sich für Umwelt- und Klimaschutz einsetzen wollen, müssen von einer solchen Fokussierung auf Shareholder Abstand nehmen, weil die Erreichung globaler Nachhaltigkeitsziele eine umfassende Einbeziehung verschiedener Interessengruppen entlang der gesamten Wertschöpfungskette erfordert.
Da sich die Folgen von umwelt- und klimaschädlichem Verhalten oft erst nach langer Zeit zeigen, verlangt die Bewältigung planetarer Krisen langfristiges Denken und Handeln (s. zum Verhältnis von Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auch Möslein/Sørensen, Columbia Journal of European Law 24 [2018], 391 [393]). Unternehmen, die eine starke Einbeziehung von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten in ihre Geschäftsstrategie beabsichtigen und dabei einen aktiven Beitrag zur Bewältigung planetarer Krisen leisten wollen, werden im Allgemeinen versuchen, kurzfristiges Gewinnstreben zu vermeiden. Andernfalls kann die Verwirklichung von globalen Nachhaltigkeitszielen nur schwerlich gelingen.
Erfordernis unternehmerischer Flexibilität
Die Möglichkeit einer freien Zweckbestimmung könnte für die Förderung „nachhaltigen Unternehmertums“ sogar von Vorteil sein. Dies gilt insbesondere angesichts der enormen Schwierigkeiten, die mit einer klaren Definition von „nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten“ verbunden sind (s. hierzu die Arbeiten der EU an einer „Nachhaltigkeitstaxonomie“).
Auf europäischer Ebene sollen Rechtsakte, mit denen beabsichtigt wird, einen Beitrag zur ökologischen und sozialen Transformation der Wirtschaft zu leisten, explizit der Verwirklichung der globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs und Pariser Klimaschutzziele) dienen. Dies kommt beispielsweise in den Erwägungsgründen 6 und 11 der Richtlinie 2022/2464/EU (Corporate Sustainability Reporting Directive [CSRD]) sowie dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums zum Ausdruck. Die Bestimmung des Nachhaltigkeitsbegriffs und dessen Operabilität sind seit vielen Jahren Gegenstand natur- und geisteswissenschaftlicher Forschung (ausführlich zum Nachhaltigkeitsbegriff im Kontext des Unternehmensrechts s. Mittwoch, Nachhaltigkeit und Unternehmensrecht [2022], Teil 1). Eine – nicht ohne Weiteres abänderbare – Festlegung gesetzlich spezifizierter Nachhaltigkeitsziele, die eine Gesellschaft mit Vermögensbindung verfolgen muss, um im Einklang mit dem interdisziplinär und international ausgerichteten Nachhaltigkeitsverständnis zu agieren, gestaltet sich als äußerst komplexes Unterfangen. Hinzu kommt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte, die für die Verwirklichung der SDGs und Pariser Klimaschutzziele relevant sind, oft zeitnahe Reaktionen und innovative Ideen erfordern.
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Unternehmen, die sich an der Bewältigung ökologischer und sozialer Herausforderungen beteiligen wollen, nicht auch ohne gesetzlich festgelegte Zweckbindung sektorspezifisch und im Rahmen ihrer konkreten Geschäftstätigkeit einen großen Beitrag zur notwendigen ökologischen und sozialen Transformation der Wirtschaft leisten könnten. Gerade für solche Unternehmen dürfte das Konzept der vollumfänglichen Vermögensbindung eine Chance bieten, sämtliche Gewinne zur Verwirklichung des nachhaltigkeitsfördernden Geschäftszwecks zu nutzen, ohne dem Druck ausgesetzt zu sein, Gewinninteressen von Shareholdern gerecht werden zu müssen. Gleichzeitig könnte angesichts der zunehmenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen Wettbewerbsdruck dahingehend erzeugt werden, dass sich Unternehmen von anderen positiv abgrenzen, indem sie besonders innovative nachhaltige Geschäftspraktiken umsetzen.
Fazit
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gesellschaftsrechtliche Vermögenbindung einen Beitrag zu echtem „nachhaltigem Unternehmertum“ leisten kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften ab. Wird eine Vermögensbindung mit strengen Anforderungen an den Umfang und die Abänderlichkeit verknüpft, wird Gesellschaften eine zur Gründung eines „Sozialunternehmens“ ergänzende Möglichkeit eingeräumt, ideelle Zwecke, die über kurzfristige Gewinninteressen hinausgehen, langfristig verfolgen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vermögensgebundene Gesellschaft gesetzlich zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verpflichtet ist. Flexibilität bei der Ausgestaltung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes kann angesichts der Schwierigkeiten, die mit der Definition von ökologischen und sozialen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und vor dem Hintergrund, dass sich die Forschung im Bereich der Operabilität des Nachhaltigkeitsbegriffs stets weiterentwickelt, sogar von Vorteil sein.
Unternehmen, die sich an der Bewältigung planetarer Krisen beteiligen wollen und zu diesem Zweck eine nachhaltige Geschäftsidee entwickeln, können durch die Wahl einer Gesellschaftsrechtsform, die mit einem asset lock einhergeht, sicherstellen, dass Gewinne, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erwirtschaftet werden, langfristig und über Generationen hinweg dem Geschäftszweck zugutekommen. Eine gesellschaftsrechtliche Vermögensbindung schafft somit Rahmenbedingungen, in denen sich „nachhaltiges Unternehmertum“ entfalten kann. Deshalb kann sie unabhängig von einer gesetzlichen Bindung an die Verfolgung eines bestimmten Zwecks als Baustein im Rahmen der ökologischen und sozialen Transformation der Wirtschaft betrachtet werden (s. auch Möslein/Sanders, JZ 2022, 923 [929 f.]). Sie ermöglicht und fördert eine Abkehr von der Fokussierung auf kurzfristige Gewinninteressen und eine Zuwendung zu verschiedenen Interessen aller Stakeholder.
In dem Beitrag wird an sieben Stellen ein kurzfristiges Gewinnstreben (Gewinnerzielung) der Gesellschafter erwähnt. Mir ist nicht klar, warum Gesellschafter einer GmbH kurzfristige Gewinninteressen verfolgen sollten und nicht eine langfristige Gewinnmaximierung. Das Problem mit einem kurzfristigen Gewinnstreben dürfte eher dann bestehen, wenn das Management eine von den Gesellschaftern abweichende Agenda verfolgt (z.B. wegen einer von der Gewinnsituation des Unternehmens abhängige Managementvergütung). Solange die Gesellschafter das Unternehmen selbst leiten oder das Management „unter Kontrolle haben“ erscheint mir eine langfristige Gewinnmaximierung umsetzbar und die Problematik eines kurzfristigen Gewinnstrebens überschaubar. Eine langfristige Gewinnmaximierung dürfte grundsätzlich eine nachhaltige Gestaltung der Kundenbeziehungen voraussetzen.
Der „asset lock“, also das Verbot von Gewinnausschüttungen (Gewinnverwendung), stellt sich mir als Selbstbindung der Gesellschafter dar. Die Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auch dadurch vermeiden, dass sie keine entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlüsse fassen. Warum sich Gesellschafter ihres Freiheitsrechtes (ihre Meinung über Gewinnausschüttungen in Übereinstimmung mit ihrer späteren Lebenssituation ändern zu können) begeben sollten, ist mir nicht klar. Hinter dem „asset lock“ vermute ich, dass der Gesellschafter als eine Art „Alkoholabhängiger“ gesehen wird, der besser erst gar keinen Alkohol nach Hause bringt (erst gar keine Möglichkeit hat, Gewinnausschüttungen zu beschließen). Irgendwie ist das kein positives Menschenbild (Gesellschafterbild).