14 March 2025
Die Notbremsung bei der Schuldenbremse
Kurz vor dem Ende der 20. Wahlperiode, die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages voraussichtlich am 25. März 2025 endet, soll mit Blick auf die verschärfte Sicherheitslage und die bekannten Mängel in der Infrastruktur das Grundgesetz geändert werden, um die verfassungsrechtlichen Bindungen der Schuldenbremse zu lockern. Zwar können viele Detailregelungen noch im einfachen Recht nachgereicht werden. Handwerkliche Fehler im Verfassungstext wird man aber – mangels Zwei-Drittel-Mehrheit – nicht so schnell wieder beheben können. Continue reading >>
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