Auslieferungsrecht
Rechtsnormen über die Überstellung eines – meist flüchtigen – Straffälligen auf Grund eines an den Aufenthaltsstaat gerichteten Ersuchens des verfolgenden Staates; Form der internationalen Rechtshilfe.
Auslieferungsrecht
Rechtsnormen über die Überstellung eines – meist flüchtigen – Straffälligen auf Grund eines an den Aufenthaltsstaat gerichteten Ersuchens des verfolgenden Staates; Form der internationalen Rechtshilfe.
Mit der Auslieferung von Maja T. nach Ungarn zur Strafverfolgung hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Fakten geschaffen, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, nicht auszuliefern, kam zwar schnell, lief aber ins Leere, weil die Polizei Maja T. schon ins Ausland verbracht hatte. Die Feststellung der Generalstaatsanwaltschaft, man könne außerhalb des deutschen Staatsgebiets nichts mehr für Maja T. tun, ist blanker Hohn. Ihr Vorgehen ist mit Blick auf die Rolle und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Auslieferungsverfahren rechtsstaatswidrig, weil es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstößt.
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