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11 February 2025

Besser spät als nie

Wie weit reicht der von der Bundesregierung zu gewährende Auslandsschutz? Diese Frage beschäftigte vor kurzem die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, nachdem sich ein über vier Monate in Venezuela inhaftierter deutscher Journalist durch das Auswärtige Amt vernachlässigt sah. Mit seinem letzte Woche veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG klargestellt, dass mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG wenigstens im Nachhinein keine allzu überhöhten Anforderungen an das verwaltungsprozessuale Feststellungsinteresse gestellt werden können. Das weite Ermessen, das der Bundesregierung bei der Gewährung von Auslandsschutz aber materiell-rechtlich zusteht, wird davon nicht berührt.

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