Haft
Benutzt für die amtliche Begrenzung der körperlichen Bewegungsfreiheit eines Menschen auf engen Raum zum Zwecke der Untersuchung (Untersuchungsverfahren) oder zur Erzwingung einer Handlung, muss nicht Strafzwecken dienen.
Haft
Benutzt für die amtliche Begrenzung der körperlichen Bewegungsfreiheit eines Menschen auf engen Raum zum Zwecke der Untersuchung (Untersuchungsverfahren) oder zur Erzwingung einer Handlung, muss nicht Strafzwecken dienen.
„Haft“ und Freiheitsbeschränkungen waren und sind bei den Diskussionen um das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem zentrale Schlagworte. In diesem Beitrag wird deshalb einerseits die Zunahme von Möglichkeiten der formellen Inhaftnahme dargestellt. Außerdem werden weitere Inhaftierungspotentiale – also faktischer Freiheitsentzug, ohne dass dieser als solcher bezeichnet wird – aufgezeigt.
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