Schöpfung in der Wissenschaft
Urheberrecht von Wissenschaftler*innen an ihren Werken
Die Freiheit der Wissenschaft zählt zu den zentralen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung. Sie schützt Forschung und Lehre vor staatlicher Einflussnahme und garantiert den grundsätzlich offenen Diskurs über wissenschaftliche Erkenntnisse. Jeder, der wissenschaftlich tätig ist – ob Professor*in, wissenschaftliche Mitarbeiter*in, Doktorand*in oder Student*in mit Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten – hat ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, Urt. v. 11.01.1994 – 1 BvR 434/87).
Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen und die Idee einer freien Wissenschaft aktiv zu fördern. Ein effektives Urheberrecht ist dabei ein zentrales Instrument: Es sichert die konkreten Ergebnisse schöpferischer Arbeit vor unkontrollierter Nutzung, gewährleistet Anerkennung (und Reputation) der Forschenden und eröffnet Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung. Dabei wirft die wissenschaftliche Praxis komplexe Fragen auf: Können Forschungsdaten überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen? Wem „gehört“ eine wissenschaftliche Publikation? Und wer entscheidet, ob und wie Forschungsergebnisse veröffentlicht werden?
Grundprinzipien des Urheberrechts
Gemäß § 1 und § 11 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst umfassenden Schutz – sowohl in ihrer persönlichen Beziehung zum Werk als auch in ihren wirtschaftlichen Interessen.
Was ist überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Urheberrechtlich geschützt sind grundsätzlich alle Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine sogenannte „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen. Sie müssen also
- von einem Menschen durch geistige (Verstandes-)Tätigkeit geschaffen worden sein,
- eine wahrnehmbare Form angenommen haben und
- eine ausreichende individuelle Prägung (sogenannte „Schöpfungshöhe“) aufweisen.
Mit Blick auf die moderne Forschungspraxis sind dabei drei Aspekte genauer zu betrachten.
Kein Schutz für den „Geistesblitz“
In Deutschland ist es nicht möglich, bloße Ideen schützen zu lassen. Urheberrechtlich schutzfähig ist nur die konkrete Form, in der eine Idee umgesetzt wird. Die Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C‑683/17, Rn. 32) verlangt, dass es sich um einen „mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand“ handelt. Das heißt: Ein wissenschaftlicher Artikel, ein Lehrbuch oder eine Präsentation, in der eine Theorie erläutert wird, kann urheberrechtlich geschützt sein, während die Theorie – aus urheberrechtlicher Sicht – von anderen Forschenden selbst frei genutzt werden darf.
Gleiches gilt für Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse an sich: Sie genießen in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz. Mess- oder Rohdaten (z.B. Temperaturaufzeichnungen) sind nicht geschützt; erst die individuelle Aufbereitung, Gestaltung und Darstellung dieser Daten (z.B. in Tabellen oder Grafiken) kann urheberrechtlichen Schutz begründen. Dabei genügt weder das bloße Auffinden einer allgemein verfügbaren Information (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.03.2012 – 11 U 66/11) noch die bloße Präsentation eines vorgefundenen Gegenstands (Raue, in: Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn. 24).
Computergenerierte Arbeitsergebnisse
Wenn ein Werk vollständig von einem Computer erzeugt wird, fehlt die persönliche geistige Schöpfung – und damit auch der Urheberrechtsschutz. Setzt ein Labor also eine generative KI ein, die aus Messdaten automatisch Diagramme erstellt, ohne dass ein Mensch eingreift, sind die Grafiken mangels menschlichem Beitrag nicht urheberrechtlich geschützt (in Bezug auf ein KI-generiertes Bild in der EU bisher so nur ausdrücklich festgestellt von Stadtgericht Prag, Urt. v. 11.10.2023 – 10 C 13/2023-16).
Der Einsatz technischer Hilfsmittel schließt jedoch einen Urheberrechtsschutz nicht automatisch aus. Steuert ein Mensch den Entstehungsprozess aktiv und prägt der menschliche Beitrag das Ergebnis, können Werke urheberrechtlich geschützt sein, etwa wenn ein*e Wissenschaftler*in die Diagramme aus ausgewählten Daten selbst kreativ gestaltet, zusätzliche Annotationen hinzufügt oder Interpretationen einarbeitet. Dagegen genügt die Vorgabe bloßer Ideen durch einfache Prompts nicht.
„Schöpfungshöhe“ bei wissenschaftlichen Werken
Ob ein Text, eine Grafik, ein Computerprogramm oder ein anderes Werk geschützt ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob freie kreative Entscheidungen getroffen wurden (EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C‑683/17, Rn. 30). Nur wenn ein Werk Gestaltungsspielraum und die persönliche Handschrift des Urhebers erkennen lässt, entsteht Urheberrechtsschutz.
Für wissenschaftliche Werke heißt das: Reine Fachsprache, Fakten oder übliche Gliederungen sind nicht geschützt. Sie beruhen auf dem wissenschaftlichen Gegenstand selbst und lassen oft nur wenig Spielraum für kreative Gestaltung. Das zeigt ein Urteil zur Beschreibung einer neuen Pflanzenspezies: Zwei Arbeiten hatten fast dieselbe Gliederung und viele inhaltliche Überschneidungen, doch weil beides aus dem Thema und der Fachlogik resultierte und keine individuelle Ausdrucksweise beim Ursprungswerk erkennbar war, lag laut BGH keine Urheberrechtsverletzung vor (Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78).
Werden komplexe Zusammenhänge anschaulich visualisiert, sprachlich besonders prägnant formuliert oder bestehendes Material in eigener Weise ausgewählt und angeordnet, kann durchaus Urheberrechtsschutz vorliegen. Hier gilt die Faustregel: Je größer der kreative Spielraum, desto stärker der Schutz. So können auch Fragensammlungen zu Lehrbüchern (BGH, Urt. v. 27.02.1981 – I ZR 29/79), technische Zeichnungen (BGH, Urt. v. 28.02.1991 – I ZR 88/89), digitale 3D-Entwürfe (OLG Köln, Urt. v. 20. 3. 2009 – 6 U 183/08) oder topographische Karten (BGH, Urt. v. 02.07.1987 – I ZR 232/85) geschützt sein, wenn sie individuelle Entscheidungen und kreative Leistung erkennen lassen – selbst wenn der Gestaltungsspielraum durch den praktischen Zweck begrenzt ist.
Wer ist Urheber?
Der „Schöpfer“
Urheber ist grundsätzlich die Person, die ein Werk tatsächlich geschaffen hat (§ 7 UrhG). Das bedeutet: Nur natürliche Personen können Urheber sein – Unternehmen oder staatliche Stellen nicht, denn nur Menschen können eigene kreative Entscheidungen treffen.
Auch Auftraggeber, die lediglich Anregungen, Ideen oder Tipps zur Umsetzung sowie Feedback geben, sind in der Regel keine Urheber, da sie keinen tatsächlichen, schöpferischen Beitrag leisten. Ein klassisches Beispiel ist das BGH-Urteil zum „rosaroten Elefanten“ (BGH, Urt. v. 19.10.1994 – I ZR 156/92): Die Idee, ein Tier in „vermenschlichter“ Weise darzustellen, reicht nicht, erst die konkrete künstlerische Umsetzung begründet Urheberrechte.
Nicht jede Co-Autor*in ist auch Urheber
Kaum eine wissenschaftliche Publikation entsteht heute allein. Doch wer ist aus urheberrechtlicher Perspektive tatsächlich Miturheber einer wissenschaftlichen Publikation?
Für eine Miturheberschaft reicht es nicht, einfach „irgendwie mitgemacht“ zu haben. Entscheidend ist ein eigener kreativer Beitrag zum geschriebenen Werk (z.B. Manuskript oder Präsentation). Die Anfertigung ganzer Buchkapitel kann ebenso wie die eigenständige Erstellung der Fußnoten oder einer Manuskriptversion anhand einer Gliederung oder Systematisierung „wilder Notizen“ eine Miturheberschaft begründen (BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 56/75), sofern mehrere Personen bewusst (gleichzeitig oder nacheinander) zusammenarbeiten, einen gemeinsamen Plan verfolgen und ein einheitliches Werk schaffen, das nur gemeinsam sinnvoll verwertet werden kann.
Wichtig ist, dass nicht jede Mitarbeit an einem wissenschaftlichen Projekt automatisch zu einer Miturheberschaft führt. Wer lediglich eine Labormaus zu Versuchszwecken bereitstellt, Daten sammelt, Verzeichnisse erstellt oder redaktionelle Korrekturen durchführt, gilt als Gehilfe und erwirbt kein Urheberrecht an der endgültigen Publikation der Forschungsergebnisse. Ebenso begründen bloße Ideen oder Anregungen zum Werk ohne eigene schöpferische Umsetzung keine Miturheberschaft. Insofern ist zu beachten, dass der Begriff der Autorenschaft im Sinne einer guten wissenschaftlichen Praxis deutlich weiter gefasst wird und nicht mit der rechtlichen Definition eines Urhebers gleichgesetzt werden kann. Leitlinie 14 des DFG-Kodex der guten wissenschaftlichen Praxis bestimmt dazu, dass „Autor*in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat“. Ein solcher liegt aber z.B. bereits vor, wenn ein*e Wissenschaftler*in in wissenschaftserheblicher Weise an der „Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens“ oder „der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen“ mitgewirkt hat.
Welche Rechte hat ein Urheber im Allgemeinen?
Wer Urheber eines Werkes ist, erhält nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz umfassende Rechte (§§ 12 ff. UrhG).
Dazu gehören zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte. Der Urheber darf also
- entscheiden, ob und wie das Werk erstmals veröffentlicht wird, und auf eine Veröffentlichung des Werkes verzichten,
- bestimmen, dass er als Urheber genannt wird, und auf Namensnennung verzichten,
- „Entstellungen“ des Werks verbieten. Eine Entstellung liegt vor, wenn die Wesenszüge des Werkes tiefgreifend verändert werden, seine Aussage verfälscht oder in der Tendenz verzerrt wird.
Zum anderen stehen dem Urheber Verwertungsrechte zu: Er darf bestimmen, wer das Werk vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder bearbeitet. Ohne seine Erlaubnis darf niemand das Werk nutzen.
Diese Verwertungsrechte können ganz oder teilweise lizenziert oder übertragen werden. Die Urheberschaft selbst bleibt aber immer bei der schöpfenden Person.
Wem „gehört“ eine wissenschaftliche Publikation?
Die Antwort auf die Frage nach der Zuordnung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist in der wissenschaftlichen Praxis oft komplex. Es lohnt sich also ein genauerer Blick auf das Spannungsfeld zwischen Urheber, Hochschulen, Drittmittelgeber und Verlage.
Urheber in Anstellungsverhältnissen – Wer darf verwerten?
Der angestellte, wissenschaftliche Urheber ist Urheber der Werke, die er in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen hat.
Häufig besteht für ihn allerdings – ebenso wie für Angestellte außerhalb der Wissenschaft – die stillschweigende arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitgeber (Dienstherrn) die für seine betrieblichen oder dienstlichen Zwecke benötigten Verwertungsrechte an den von ihm geschaffenen Werken einzuräumen. Erstellt also ein wissenschaftlicher Assistent an einer Universität, entsprechend seiner weisungsgebundenen Tätigkeit und Dienstpflicht aus dem Arbeitsvertrag, für den Lehrstuhlinhaber Lehr- und Vorlesungsmaterialien, stehen das Vervielfältigungs-, das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Hochschule als Dienstherrin zu. Das gleiche gilt für Klausuren (LG Köln, Teilurt. v. 01.09.1999 – 28 O 161/99). Unberührt (und zur freien Verfügung des Arbeitnehmers) bleiben dagegen Werke, die der Assistent in seiner Freizeit schafft – etwa wenn er nebenbei Kurzgeschichten für Kinder schreibt.
Publizieren im Rahmen eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit
Habilitationsschriften, Doktor-, Diplom-, Master-, Bachelor- und Seminararbeiten werden in der Regel nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern in Ausübung der individuellen Wissenschaftsfreiheit unabhängig von fachlichen Weisungen geschaffen. In diesem Fall besteht keine Pflicht, der Hochschule urheberrechtliche Verwertungsrechte einzuräumen. Das bedeutet, dass Habilitanden, Doktoranden und Studierende als Urheber frei über die Verwertung ihres Werkes entscheiden dürfen, soweit sie eigene wissenschaftliche Forschungstätigkeit ausführen.
Auch Professor*innen genießen Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1, Alt. 2 GG) und sind nicht in Abhängigkeitsverhältnissen beschäftigt. Sie dürfen daher frei über die Veröffentlichung und wirtschaftliche Verwertung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke entscheiden. Auch eine grundsätzliche Pflicht, dem Dienstherrn die Werke anzubieten, trifft Professor*innen nicht (Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, § 43 UrhG Rn. 40; anders noch BGH, Urt. v. 27.09.1990 – I ZR 244/88). In Ausnahmefällen erstellen jedoch auch Professor*innen Werke für ihre Dienstherrn. An Fernuniversitäten etwa besteht eine Dienstpflicht, Lehrmaterialien zu erstellen, die von der Hochschule – und künftigen Lehrpersonen – vervielfältigt und verwertet werden. In diesem Fall stehen dem Dienstherrn sämtliche Verwertungsrechte an den erstellten Materialien zu.
Rechte von Miturhebern
Ist ein Werk in Miturheberschaft entstanden, steht das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes den Miturhebern „zur gesamten Hand“ zu. Das heißt, über das „Ob“ und „Wo“ der Veröffentlichung, die Verwertung oder etwaige Änderungen des Werkes können sie nur gemeinsam entscheiden. Außerdem haben alle grundsätzlich ein Recht, an den Erträgen aus der Nutzung des Werkes finanziell beteiligt und als Urheber benannt zu werden.
Das ergibt sich im wissenschaftlichen Kontext zudem aus § 24 HRG (bzw. den entsprechenden Landesgesetzen): „Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.“
Einräumung von Verwertungsrechten an Verlage
Im wissenschaftlichen Kontext ist es bislang üblich, dass Verlagen im Verlagsvertrag über wissenschaftliche Publikationen „ausschließliche“ Verwertungsrechte eingeräumt werden. Für Forschende kann das nachteilig sein, weil sie ihre eigenen Texte und Grafiken danach nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags für andere Zwecke nutzen oder erneut veröffentlichen können – etwa in einem Sammelband, in einer Konferenzpräsentation oder in einem Repositorium. Wer dem Verlag stattdessen nur „einfache“ Verwertungsrechte einräumt, behält mehr Freiheit über die eigene Publikation und kann sie auch unabhängig vom Verlag verbreiten. Besteht der Verlag im Einzelfall auf die ausschließliche Verwertungsrechtseinräumung, besteht jedenfalls die Möglichkeit, sich vertraglich sog. Zweitveröffentlichungsrechte vorzubehalten oder vom gesetzlich in § 38 Abs. 4 UrhG verankerten Zweitveröffentlichungsrecht Gebrauch zu machen, das allerdings an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Besteht eine Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Werke?
Aus rein urheberrechtlicher Perspektive besteht keine Pflicht, ein Werk zu veröffentlichen. Forschenden wird durch das Urheberrechtsgesetz lediglich das Recht eingeräumt, darüber zu bestimmen, ob und wie das Werk erstmals veröffentlicht wird.
In der Wissenschaft können sich Veröffentlichungspflichten jedoch aus anderen Rechtsquellen ergeben – etwa aus Promotionsordnungen (z.B. § 15 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung der Abteilung Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim), Vorgaben von Drittmittelgebern (z.B. DFG-Verwendungsrichtlinien; siehe auch Open Access-Pflicht in Art. 17 des Annotated Grant Agreement, EU Funding Programmes 2021-2027) oder Hochschulrecht (z.B. § 71 Abs. 2 Hs. 2 HG NRW).
Aktuell wird vom Bundesverfassungsgericht (Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel) überprüft, ob Hochschulen ihre Wissenschaftler*innen rechtmäßig verpflichten dürfen, das Zweitveröffentlichungsrecht aus § 38 Abs. 4 UrhG wahrzunehmen und Zeitschriftenbeiträge 1 Jahr nach ihrer Erstpublikation öffentlich zugänglich zu machen (wie in einer Satzung der Universität Konstanz geschehen). Die Entscheidung könnte wegweisend dafür sein, wer künftig bestimmt, wie wissenschaftliche Werke ihren Weg in die Öffentlichkeit finden.



