Ninja-Waffen sind noch kein Grund für eine Wohnungs-Razzia
Mal wieder eine Nachricht aus der Abteilung Vermischtes aus Karlsruhe, die alle Freunde japanischer Kampfsportarten interessieren wird:
Die 3. Kammer des Zweiten Senats ist zumindest teilweise einem Kampfsport-Trainer zu Hilfe geeilt. Der hatte die Unvorsichtigkeit besessen, für einige bei den von ihm betriebenen Leibesübungen gebräuchliche Gegenstände einen Waffenschein zu beantragen – für den niedlichen Kyoketsu-Shogei beispielsweise, außerdem für Wurfsterne (Foto) und einen so genannten Shikomizue, ein in einem Gehstock verstecktes Schwert. Zuvor hatte das BKA den Kyoketsu-Shogei als Waffe verboten, und zwar auch Trainingsgeräte mit abgestumpfter Klinge, weil seine Bestimmung sei, “durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen”.
Daraufhin schien dem Amtsgericht angezeigt, diese Gegenstände sicherstellen zu lassen. Der Kampfsportverein wurde durchsucht, und die Wohnung des Trainers auch.
Letzters zumindest erscheint der Kammer unverhältnismäßig:
Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen. Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht tatsachenfundiert.
Foto: Rick Tew’s NinjaGym Martial Arts, Flickr Creative Commons