(Kein) Geld für die Desiderius-Erasmus-Stiftung
Zur Frage, ob die AfD-nahe Stiftung 2026 auf Fördermittel in Millionenhöhe hoffen kann
Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat beim Bundesinnenministerium (BMI) für das Haushaltsjahr 2026 einen Antrag auf staatliche Förderung in Millionenhöhe gestellt. Dieser steht zwar unter anderen Vorzeichen als ihre Anträge aus den Vorjahren. Es spricht jedoch einiges dafür, dass er wegen des neuen Kriteriums der „Verfassungsfreundlichkeit“ gem. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 StiftFinG erneut erfolglos sein wird. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob die für den Finanzierungsausschluss entscheidende Norm einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält und insbesondere mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist.
Die Geschichte des verwehrten Geldes
Bereits seit 2018 bemüht sich die DES, an der staatlichen Stiftungsförderung zu partizipieren. Zunächst scheiterte sie an der früheren Finanzierungspraxis, die eine wiederholte Vertretung der nahestehenden Partei im Bundestag zur Finanzierungsvoraussetzung machte. Diese Finanzierungspraxis erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Stiftungsurteil (2023) zwar nachträglich für verfassungswidrig, weil sie nicht auf einer spezialgesetzlichen Grundlage beruhte. Eine Nachzahlung hat die DES jedoch nicht erhalten. Das BVerfG hat einen entsprechenden Antrag der Stiftung auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung verworfen.
Nachdem die AfD 2021 wiederholt in den Bundestag eingezogen war und die DES damit die faktischen Förderungsvoraussetzungen erfüllte, verhinderte ein Haushaltsvermerk, dass sie staatliche Fördermittel erhielt. Dieser machte die Förderung von der „Verfassungstreue“ der jeweiligen Stiftung abhängig und erklärte die DES indirekt für nicht förderungswürdig. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgehens steht noch aus (2 BvE 1/23). Da die Voraussetzungen für den Finanzierungsausschluss auch in diesem Fall nicht in einer spezialgesetzlichen Grundlage geregelt waren, dürfte es aber – ebenso wie die frühere Finanzierungspraxis – gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verstoßen.
„Verfassungsfreundlichkeit“ nach dem neuen Stiftungsfinanzierungsgesetz
Seit dem Haushaltsjahr 2024 ist nun das sog. Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) in Kraft. Es wurde als Reaktion auf das zweite Stiftungsurteil erlassen und soll als Grundlage für eine verfassungskonforme, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im ersten und zweiten Stiftungsurteil vereinbare Finanzierungspraxis dienen (zur Kritik am Gesetz s. hier und hier).1) Das Gesetz setzt die Hürde zur Aufnahme in die Stiftungsfinanzierung höher, als es in der früheren Finanzierungspraxis der Fall war: Gemäß § 2 Abs. 2 StiftFinG muss die nahestehende Partei zum dritten Mal in Folge in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein, damit ihre parteinahe Stiftung staatliche Fördermittel erhält. Da die AfD in der 20. Legislaturperiode erst zum zweiten Mal in Folge im Bundestag vertreten war, hatte die DES also auch in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 keinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Im Zuge der vorgezogenen Neuwahlen im Februar 2025 gelang der AfD aber der dritte Einzug in den Bundestag, sodass die DES nach diesem Kriterium ab dem kommenden Haushaltsjahr als förderungswürdig gilt (§ 3 Abs. 3 StiftFinG).
Besondere Relevanz wird nun dem in § 2 Abs. 4 und Abs. 5 StiftFinG normierten Kriterium der „Verfassungsfreundlichkeit“ zukommen. Dieses hat insbesondere vor dem Hintergrund des Erstarkens der extremen Rechten und aufgrund des Bedürfnisses nach demokratischer Resilienz den Weg ins Stiftungsfinanzierungsgesetz gefunden (Näheres zur Gesetzesentstehung hier). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StiftFinG kann eine parteinahe Stiftung von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, wenn sie in einer Gesamtschau nicht die Gewähr bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Die Grenze der förderungswürdigen Stiftungsarbeit wird im Falle von § 2 Abs. 4 S.1 – anders als bei der Parteiarbeit – also nicht erst dort gezogen, wo die Stiftung planvoll auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet. Denn während Art. 21 Abs. 2, 3 GG eine „Verfassungswidrigkeit“ bzw. „Verfassungsfeindlichkeit“ zur Voraussetzung von Parteiverbot oder Finanzierungsausschluss macht, erfordert das „aktive Eintreten“ für die fdGO die positive „Verfassungsfreundlichkeit“ der Stiftung. Der Ausschluss einer parteinahen Stiftung von der Stiftungsfinanzierung ist damit leichter möglich als der Finanzierungsausschluss bzw. das Verbot einer Partei.
Notwendige Trennung zwischen Partei und Stiftung
Die (zwischenzeitlich ausgesetzte) Hochstufung der gesamten AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) reicht allerdings allein nicht aus, um die DES von der Stiftungsfinanzierung auszuschließen. § 2 Abs. 5 StiftFinG enthält zwar eine Regelvermutung, nach der die Einstufung durch das BfV als „Verdachtsfall“ oder „gesichert extremistisch“ als Indiz für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung gewertet wird. Dies wird regelmäßig zum Finanzierungsausschluss der betreffenden Stiftung führen, was mit Blick auf die Entscheidungsmacht, die dem BfV damit zukommt, problematisch erscheint (zur Kritik an dieser Regelvermutung s. hier).
Die Regelvermutung betrifft jedenfalls nur die Einstufung der Stiftung selbst, nicht die der nahestehenden Partei. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung wird derzeit vom BfV weder als „Verdachtsfall“ noch als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Sie taucht erstaunlicherweise nicht einmal als parteinahe Organisation der AfD im aktuellen Verfassungsschutzgutachten auf. Dennoch kann die Hochstufung der AfD sowie das geleakte Gutachten des BfV, sofern diese einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, als ein Indiz von vielen herangezogen werden, um einen Ausschluss der DES von der Stiftungsfinanzierung zu begründen.
Das Kriterium des „Gewähr bieten“
Der unbestimmte Rechtsbegriff „Gewähr bieten“ veranlasst das BMI, das gem. § 7 Abs. 2 StiftFinG das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen prüft, zu einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der zukünftigen Stiftungsarbeit, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Legt man den Begriff ebenso aus wie im Recht des öffentlichen Dienstes (etwa § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG), aus dem er entlehnt ist, würden begründete Zweifel an der zukünftigen „Verfassungsfreundlichkeit“ ausreichen, um die DES weiterhin von der Stiftungsfinanzierung auszuschließen. In § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-4 StiftFinG werden Umstände aufgelistet, die solche Zweifel begründen können:
Dazu zählt zum Beispiel die Mitwirkung, Beschäftigung und Beauftragung von Personen, bei denen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, sofern diese Personen die Stiftungsarbeit wesentlich beeinflussen können (Nr. 3). Als solche Personen könnten etwa Erika Steinbach, AfD-Politikerin und Vorsitzende der DES sowie Sebastian Wippel, Landtagsabgeordneter in Sachsen (AfD) und Beisitzer im Vorstand der DES, gelten. Beide werden im Verfassungsschutzgutachten an mehreren Stellen mit potenziell verfassungsfeindlichen Aussagen zitiert. Sie dürften als Mitglieder des Stiftungsvorstands einen erheblichen Einfluss auf die Stiftungsarbeit haben. Außerdem legt ein Arbeitspapier der Otto-Brenner-Stiftung aus dem Jahr 2023 nahe, dass in der Vergangenheit regelmäßig AfD-Funktionäre sowie Vertreter:innen der Neuen Rechten in die politische Bildungsarbeit der DES involviert waren und zum Teil potenziell verfassungsfeindliche Inhalte vermittelt haben (vgl. S. 18 ff., 21 ff.). Dieser Umstand könnte auch als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Stiftungsarbeit in der Vergangenheit nicht „der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung diente“ (Nr. 1).
Verfassungsfeindliche Prägung der „politischen Grundströmung“?
Darüber hinaus kann die in der gerichtlichen Überprüfung befindliche Hochstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ dazu führen, dass der „politischen Grundströmung“, der AfD und DES angehören, eine verfassungsfeindliche Prägung attestiert wird und dies zu einem Finanzierungsausschluss der DES führt (Nr. 4). Der Topos der „politischen Grundströmung“ stammt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im ersten Stiftungsurteil (1986). Er beschreibt dort den Umstand, dass weder Parteien noch parteinahe Stiftungen für sich alleinstehen, sondern Teil einer größeren politischen Bewegung sind. Anknüpfungspunkt für die verschiedenen Grundströmungen sind traditionell die Parteien. Aus diesem Grund wird in § 2 Abs. 2 StiftFinG die Stiftungsförderung vom Wahlerfolg der nahestehenden Partei abhängig gemacht. Es ist vor diesem Hintergrund also erst einmal naheliegend, die Einstufung der Partei als „gesichert extremistisch“ als starkes Indiz dafür zu werten, dass die gesamte Grundströmung eine verfassungsfeindliche Prägung aufweist.
Allein auf die Beurteilung der AfD durch das BfV abzustellen, dürfte aber gegen das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 4 GG verstoßen. Es verbietet, an die behördliche Einschätzung einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit bzw. Verfassungsfeindlichkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, rechtliche Folgen zu knüpfen. Zwar schützt das Parteienprivileg nicht vor faktischen Nachteilen, wie etwa der Aufnahme einer Partei in den Verfassungsschutzbericht. Wird der Finanzierungsausschluss der parteinahen Stiftung aber allein mit der potenziellen Verfassungsfeindlichkeit der Partei begründet, wird an die Einschätzung des BfV mittelbar eine rechtliche Folge geknüpft, die sich auch negativ auf die Wettbewerbsposition der Partei auswirkt und sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) beeinträchtigt. Etwas anderes würde gelten, wenn die AfD bereits verboten oder von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen wäre.
Parteinahe Organisationen wie die Stiftungen können sich hingegen nicht auf das Parteienprivileg berufen, weil sie selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 21 GG fallen. Gibt es belastbare Anhaltspunkte für ihre Verfassungsfeindlichkeit, können diese also ohne weiteres als Indiz für die verfassungsfeindliche Prägung der „politischen Grundströmung“ herangezogen werden.
Mögliche Unbestimmtheit des § 2 Abs. 4 StiftFinG
Zudem sind die genannten Tatbestandsmerkmale sehr unbestimmt formuliert und eröffnen einen weiten Interpretationsspielraum. Dieser dürfte es dem BMI erst einmal ermöglichen, die DES mit Verweis auf die oben genannten sowie weitere Indizien (s. etwa hier und hier) von der Stiftungsfinanzierung auszuschließen. Wenn der Antrag der DES abgelehnt wird, ist die Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 StiftFinG).
Die offenen Formulierungen könnten dazu führen, dass das Gesetz im Rahmen einer zu erwartenden verfassungsgerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3) hin überprüft wird. Der Gesetzgeber hat weder im Normtext noch in der Gesetzesbegründung die geforderte „Verfassungsfreundlichkeit“ hinreichend konkretisiert und überlässt es der Exekutive, das Finanzierungskriterium mit Inhalt zu füllen. So bleibt etwa unklar, was unter einem „aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu verstehen ist oder anhand welcher Kriterien die Stiftungsarbeit als „dienlich“ für ebendiese bewertet wird. Zwar sind die Anforderungen teilweise aus dem Recht des öffentlichen Dienstes bekannt. Die dort etablierte Auslegung lässt sich aber wegen der erheblichen Unterschiede sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht nicht auf das Recht der Stiftungsfinanzierung übertragen. Die Stiftung muss sich als juristische Person das Verhalten zahlreicher für sie tätiger Menschen in unterschiedlichem Maße zurechnen lassen. Außerdem übt sie keine Staatsgewalt aus, sodass eine Entpolitisierung – anders als im öffentlichen Dienst – nicht erforderlich und mit Blick auf die politische Bildungsarbeit auch nicht erstrebenswert erscheint. Diese Unsicherheiten bei der Übertragung der bekannten Maßstäbe gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Stiftungsfinanzierungsgesetz ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung fordert, welches weder aus dem öffentlichen Dienst noch aus anderen Regelungsregimen bekannt ist.
Gleichheitsgerechte Stiftungsfinanzierung
Auch ist zu klären, ob mit Blick auf das aus der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) abgeleitete Recht auf gleichheitsgerechte Stiftungsfinanzierung eine aktive „Verfassungsfreundlichkeit“ gefordert werden kann. Wie das Bundesverfassungsgericht im zweiten Stiftungsurteil klargestellt hat, betrifft die Finanzierung ausgewählter parteinaher Stiftungen die Chancengleichheit der Parteien. Eine Differenzierung zwischen den Stiftungen ist zwar mit der Chancengleichheit vereinbar, wenn sie zum Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter wie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geeignet und erforderlich ist. Eine Gefahr für die fdGO besteht jedoch erst dann, wenn die fundamentalen Prinzipien unserer Verfassung aktiv bekämpft werden, also eine parteinahe Stiftung planvoll auf ihre Beseitigung hinarbeitet. Eine neutrale oder auch kritische Einstellung gegenüber diesen Prinzipien gefährdet die fdGO hingegen nicht. Im Gegenteil: Nach den Wertungen des Grundgesetzes soll eine inhaltlich freie Auseinandersetzung den freien demokratischen Willensbildungsprozess schützen und erst dann eingeschränkt werden, wenn aktiv auf die Beseitigung der Kernelemente unserer Verfassung hingearbeitet wird. Eine Differenzierung ist also nur erforderlich, wenn sie der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dient und nicht ihrer aktiven Förderung. Die Grenze der förderungswürdigen Stiftungsarbeit müsste deshalb richtigerweise erst dort gezogen werden, wo das planvolle Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beginnt. Ob die DES diese Grenze bereits überschreitet, kann hier nicht abschließend beantwortet werden. Diese Frage wird wohl auch in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Rolle spielen. Sollte das Kriterium der „Verfassungsfreundlichkeit“ tatsächlich für unvereinbar mit der Chancengleichheit der Parteien erklärt werden, scheitert ein Finanzierungsausschluss der DES bereits daran.
Ein langwieriger Rechtsstreit steht bevor
Es spricht einiges dafür, dass das BMI die DES wegen ihrer fehlenden „Verfassungsfreundlichkeit“ für nicht förderungswürdig im Sinne des § 2 Abs. 4 StiftFinG erklären kann. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die für den Finanzierungsausschluss entscheidende Norm mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot und der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist.
Erika Steinbach, die Vorsitzende der DES, hat bereits angekündigt, gegen einen wiederholten Finanzierungsausschluss ihrer Stiftung gerichtlich vorzugehen. In diesem Fall wird eine sehr zeitintensive Kontrolle zunächst durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen und anschließend durch das Bundesverfassungsgericht folgen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die AfD – wie schon im Vorfeld des zweiten Stiftungsurteils – ein Organstreitverfahren wegen Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 anstrengt. So oder so könnten bis zur endgültigen Entscheidung über die Förderung der DES mehrere Jahre vergehen.
References
↑1 | Für eine ausführliche Kritik sowie Verbesserungsvorschläge s. Antje Neelen, Finanzierung und Kontrolle parteinaher Stiftungen, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2025, S. 131 ff., 275 ff. |
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